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cartridgemaster

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Beiträge von cartridgemaster

  1. ... nach meinem Eindruck war ... dieses Urteil ersichtlich von Vorurteilen ... geprägt.

    Man muss schon sehr viel Fantasie haben, um derartige Entscheidungsgründe herbei zu fabulieren.

    Unbestrittene Tatsache ist aber, dass das Urteil, insbesondere in seiner Begründung, eklatante Schwächen bis hin zu völlig fehlender fachlicher und sachlicher Kompetenz in den Themenkreisen Jagd und Waffen aufzeigt. Allein der Umstand, dass durchgängig undifferenziert von "halbautomatischen Waffen" die Rede ist, obwohl es in der Revision ursächlich und ausschließlich um halbautomatische Langwaffen ging, ist dafür ein sicherer Beleg.

    CM

  2. ... es gab eine offizielle Lüge.

    Ist denn schon bekannt in welcher Höhe die Spende der RUAG Ammotec an den DJV "Zur Erhaltung und Förderung der Tradition im deutschen Waidwerk" ausgefallen ist und welche Projekte mit diesen Spendengeldern seitens des DJV vorrangig bezuschusst werden sollen?

    Ich finde ja derartige Unterstützungsleistungen seitens der Industrie an die Interessenverbände sehr begrüßenswert.

    CM :rolleyes:

  3. ... der Klügere gibt nach ist die stressfreie Wahl!

    Der Klügere gibt solange nach, bis er der Dumme ist.

    Wenn man der teilweise erschreckenden fachlichen Inkontinenz Inkompetenz einiger Behördenmitarbeiter nicht beizeiten einen Riegel vorschiebt, dann lernen sie es nie und treiben ihr fantasievoll schikanöses Spielchen auch anderswo munter weiter. Dem individuellen Erfindungsreichtum von an den Haaren herbei gezogenen Vorschriften sind hier offenbar keine Grenzen gesetzt.

    CM

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  4. ... vielleicht weil die Herren Deiner Zunft nicht richtig in der Verhandlung argumentiert haben.

    Hättest Du Dich nur 5 Minuten mit dem hier mehrfach dargelegten Verfahrensgang beschäftigt, dann wüsstest Du, dass es zur verfahrensabschließenden Entscheidung des BVerwG gar keine Verhandlung gegeben hat.

    Es wurde ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage geurteilt, weil die Klägerseite auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat.

    Offensichtlich wähnte man sich auf dem Ruhekissen des Münsteraner OVG-Urteils in Sicherheit, aber erstens kommt es zweitens anders als man drittens denkt.

    An dieser Stelle wurde es seitens der Kläger erst richtig versaubeutelt, denn im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte man durch eine fundierte Sachargumentation seitens der Klägerparteien die Herren an der Richterbank auf den rechten Weg führen können und dieser "Leipziger Hirnfurz" wäre uns allen erspart geblieben.

    CM

    edit: Dreckfuhler!

  5. Es muß heißen "eine nicht berechtigte Verfassungsklage ...

    Du solltest Deine beschränkten Einsichten nicht zum Maßstab für andere machen.

    Die seinerzeit von der DSU nach Inkrafttreten des WaffRNeuRegG vom 13. Okt. 2002 geführte Verfassungsklage war berechtigt.

    Sie richtete sich maßgeblich gegen die grundgesetzwidrigen Eingriffe dieses Gesetzes in die

    - Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 GG (Anerkennung der Schießsportverbände erst ab einer Mitgliederzahl >10.000),

    - Freiheit des Sports gem. Art 2 GG (Genehmigungspflicht der Sportordnungen der Schießsportverbände durch das Bundesverwaltungsamt), sowie das

    - Gleichheitsgebot gem. Art. 3 GG (Benachteiligung gegenüber anderen Sportverbänden).

    Die Verfassungsklage wurde vom BVerfG ohne Begründung nicht angenommen.

    CM

  6. ... da bei AR die Lower mit Wechselmagazinschacht ja freie Teile sind ...

    Merkt Ihr in Eurem Wahn eigentlich gar nicht, dass Ihr Euch hier selbst seit mindestens 1000 Beiträgen um Kopf und Kragen quatscht und den Behörden alle nötigen Tipps und Hinweise gebt, damit bei der zukünftigen Formulierung von weiteren Verbotsmerkmalen auch ganz sicher kein Detail übersehen wird?

    Ganz offensichtlich muss der Schuss immer wieder ins eigene Knie gehen. :gaga:

    CM

  7. Die Seite 7 wäre die Auszuwählende. ;)

    mea maxima culpa

    Ich hatte irrtümlich unter der Registernummer 6. gesucht.

    6.4.4. Will ein Schütze auf einem Büchsenstand seine Waffe bzw. das Magazin mit mehr als einer Patrone laden, so hat er dies der Standaufsicht vorher mitzuteilen.

    6.4.5. Will ein Schütze beim Flintenschießen seine Waffe mit mehr als zwei Patronen laden, so hat er dies der Standaufsicht vorher mitzuteilen.

  8. Es könnte ja jetzt d zu dem Fall kommen, dass ein SB einer UJB etc. einem Jäger den Eintrag einer SLB verweigert.

    Wohl eher nicht, da die Untere Jagdbehörde nicht für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und folglich auch nicht für die Erteilung der Besitzerlaubnis durch Eintragung in die WBK zuständig ist.

    CM

    edit: Dreckfuhler korrigiert!

  9. 647.584 Halbautomaten in D

    Stückzahlen von Selbstladebüchsen in Jägerhand ? Ich tippe mal mindestens 50% von den knapp 700.000.

    Die oben genannte Zahl erfasst alle Selbstladewaffen, also auch die Kurzwaffen (Selbstladepistolen) einschl. jeder KK-Sportpistole.

    Der Anteil von Selbstladelangwaffen liegt dabei unter 20%, woran Selbstlader in jagdlicher Nutzung wiederum nur einen verschwindend geringen Anteil haben.

    CM

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