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cartridgemaster

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Beiträge von cartridgemaster

  1. vor 11 Minuten schrieb Drill Sergeant:

    ... Verjährungsfristen ...

    Das ist hier der falsche Begriff. Eine Verjährung tritt nur ein, wenn eine Straftat nicht innerhalb eines festgelegten Zeitraums geahndet wird.

    Im vorliegenden Fall wurde eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr (strafbar gem. § 316 StGB) aber wohl strafrechtlich abgehandelt und in diesem Zusammenhang auch die Auflage einer MPU als Teil eines Urteils ausgesprochen.

    Wenn der zweite Fall noch vor Erreichen der Tilgungsreife (BZRG) der ersten Straftat eingetreten ist, verlängert sich die Tilgung automatisch um weitere 5 Jahre.

     

    CM

  2. vor 30 Minuten schrieb goya:

    5 oder 10 Jahre warten?

    Das wird die zuständige Erlaubnisbehörde individuell entscheiden.

    Wenn, wie im geschilderten Fall, bereits zweimal eine MPU wg. eines Alkoholproblems der betreffenden Person zur Auflage gemacht wurde, dann kann die Erlaubnisbehörde sogar im ungünstigsten Fall eine dauerhafte Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG wg. fehlender persönlicher Eignung feststellen. Damit kann ggf. die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis grundsätzlich ausgeschlossen werden.

    Da die Behörde eine solche Entscheidung immer mit dem Argument der öffentlichen Sicherheit begründen wird, ist auch eine verwaltungsgerichtliche Anfechtung wenig aussichtsreich.

     

    CM

  3. vor 29 Minuten schrieb Olga von der Wolga:

    Sogar mein 10 Jahre alter A/B Schrank der Billigmarke Format hat obere und untere Veriegelungsbolzen.

    Willkommen im Club.

     

    Zertifizierter A/B-Schrank

     

    A2 Zertif 2.JPG

     

    vierseitige Zuhaltung mit insgesamt 5 gehärteten Riegelbolzen 20mm.

    Da die Riegelbolzen nicht starr sind, sondern sich frei drehen lassen, wirds auch mit der Millimeter-Scheibe lustig.

     

    A2 innen.JPG

     

    Dürfte mit 3:30 Min. etwas knapp werden.

     

    CM :rolleyes:

  4. Am 1.10.2016 um 21:34 schrieb Tc46:

    ... auf welcher Seite sind die Beschusszeichen bei S&W-Revolvern? 

    Links auf dem Lauf und auf dem Rahmen unter dem Trommelkran.

     

    S&W-Beschuss.jpg

     

    CM

     

  5. vor 14 Minuten schrieb Bautz:

    Da die Entscheidung über die Gebühren nicht beim Bund liegt ...

    Die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) soll einen einheitlichen Vollzug des Waffengesetzes durch alle Ordnungsbehörden sicherstellen, sie gilt also bundesweit.

    Aber Verwaltungsvorschriften interessieren die Verwaltungsbehörden bekanntlich immer nur dann, wenn deren Inhalt repressiv gegen den Bürger angewandt werden kann.

    Ansonsten betrachtet man sie bestenfalls als "Empfehlung" ohne Bindungscharakter.

    Immer getreu dem Motto: "Jeder macht was er will, keiner macht was er soll, aber alle machen mit."

     

    CM

  6. vor 33 Minuten schrieb karlyman:

    ... die - rechtsicherere - Variante, durch die Hintertür ...

    Was ich vehement bestreite, da bereits die WaffVwV dazu ausführt, dass die anlasslosen Kontrollen auf der Grundlage des § 36 (3) WaffG im öffentlichen  Interesse liegen und daher für den Betroffenen kostenfrei bleiben sollen.

    "Sollen" bedeutet im Rechtsdeutsch "Muss, wenn kann" und selbstverständlich kann die Kontrollbehörde auf die Erhebung einer Zwangsgebühr verzichten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kontrollen in den regelmäßigen Aufgabenbereich der Ordnungsbehörden fallen, also keinen besonderen oder zusätzlichen Verwaltungsaufwand darstellen.

     

    CM

  7. vor einer Stunde schrieb shooter2015:

    Schlimm, dass so über uns entschieden wird.

    Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die EU, und hier explizit die Kommission, überhaupt keine Regelungskompetenz hat, soweit deren "Richtlinien" in die nationalstaatlichen Gesetze zur inneren Sicherheit eingreifen und das WaffG ist ein solches Gesetz.

    Dummerweise ist die Bundesregierung dermaßen EU-hörig, dass sie sich von den EU-Funktionären willfährig zum Büttel machen lässt, anstatt, wie einige wirklich souveräne EU-Staaten, der Brüsseler Bande in aller Deutlichkeit den Stinkefinger zu zeigen.

    Man hätte bereits zu Beginn dieses unsäglichen Verfahrens mit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof die Kommission in ihre Schranken weisen müssen.

     

    DMNE_VZ267.gif

     

    CM :angry:

  8. vor 14 Stunden schrieb catering:

    Das Ding ist flöten und kann den Kack neu machen.

    Ein kompletter neuer Durchgang, d.h. neuer Fachkundelehrgang etc. wird i.d.R. erst dann verlangt, wenn nach Ablauf der bestehenden Erlaubnis nach § 27 SprengG die Tätigkeit des Wiederladens für die Dauer von mehr als 5 Jahren nicht ausgeübt wurde.

    Ist der Zeitraum kürzer, so behält der erworbene Fachkundenachweis seine Gültigkeit, nur die Wiedererteilung der Erlaubnis ist mit den hohen Kosten wie bei der erstmaligen Erteilung verbunden.

     

    CM

  9. vor 17 Minuten schrieb catering:

    Kann mir da jemand eine Auskunft geben?

    Wenn Du die Nachricht anonymisierst und textlich auf die wesentliche Kerninformation reduzierst, dann sollte das eigentlich kein Problem sein, zumal eine solche Auskunft u.U. auch für andere von allgemeinem Interesse sein könnte.

     

    CM :)

  10. vor 6 Minuten schrieb chapmen:

    Vom Tisch ist da überhaupt nichts.

    Die entsprechende Bundesratsinitiative zur Verschärfung der Aufbewahrungsrichtlinien wurde zurückgezogen, damit schließe ich mich der Einschätzung des ProLegal-Vertreters an, wonach die Sache zunächst/erst einmal vom Tisch ist.

    Aber B90/Die Grünen fordern ja auch mit schönster Regelmäßigkeit im 6-Monats-Rhythmus eine Verschärfung des Waffenrechts, insofern kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass irgend jemand das Ding mal wieder ausgräbt.

    So funktioniert eben Politik: wenn mir nichts Neues einfällt, dann hole ich eine alte Kamelle wieder raus, immer getreu dem Motto "Steter Tropfen höhlt den Stein".

     

    CM

  11. vor 2 Stunden schrieb chapmen:

    Nach der Änderung der Aufbewahrungsrichtlinien hat sich vieles von allein erledigt.

    Man sagte schon vor einer Woche, dass die Sache nach Einschreiten seitens der CSU endgültig vom Tisch sei.

    https://forum.waffen-online.de/topic/444703-newsticker-eu-waffenrechtsverschärfung/?do=findComment&comment=2395368

    http://www.fwr.de/was-gibt-es-neues/newsdetails/waffenschraenke-der-sicherheitsstufen-a-und-b-erhalten-bestandsschutz/

     

    CM

  12. Man sollte sich geflissentlich auch mal ansehen, was man uns mit der Novellierung des BJagdG und des Waldwirtschaftsgesetzes gleich mit unterwuchten möchte (VmA):

    - bundeseinheitliches Verbot der Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition bei der Jagdausübung,

    - Verschärfung der Prüfungsbestimmungen für Jagdscheinbewerber,

    - verpflichtender jährlicher Schießnachweis zur Teilnahme an Bewegungsjagden,

    - nur noch persönliches Erscheinen auf der Behörde zur Verlängerung des JJ, damit sich das Amt von der geistigen und körperlichen Eignung (§ 7 WaffG) des Jagdscheininhabers überzeugen kann,

    - staatliche Zwangsbewirtschaftung von Privatwald,

    etc. etc.

    http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0401-0500/455-1-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1

     

    CM

  13. vor 3 Stunden schrieb Qnkel:

    Alles, was zum Spiel bestimmt ist, fällt unter die Spielzeug-Richtlinie!

     

    Mensch, prima, vielen Dank!

    Jetzt habe ich das auch endlich verstanden.

     

    Wenn also der zu Fuß mit einem Reisepass aus IS-Land eingereiste Mohamad Abd'el Iraqui bei einem Besuch seines Freundes Ali Kilicz in Koniec/Bosnia aus dessen Sammlung ein schönes, gut erhaltenes AK-47 aus ehemaligem Militärbesitz  mit etwas Zubehör geschenkt bekommt, dann darf er damit nicht bei einem Konzert in Paris spielen, weil das gute Stück ja keine CE-Kennzeichnung hat und er sonst gegen die EU-Spielzeugrichtlinie verstoßen würde und DAS geht natürlich gar nicht.

     

    Also ich finde es gut, dass das alles so klar geregelt ist.

     

    CM

  14. Am 20.9.2016 um 18:53 schrieb MarkF:

    .. da ... sind wir viel zu ordentlich. 

    "In Deutschland kann es keine Revolution geben, weil man dazu den Rasen betreten müßte."

    Das Zitat wird allgemein Iosseb Bessarionis dse Dschughaschwili, ab 1912 dann unter dem Namen Josef Wissarionowitsch Stalin zugeschrieben.

    Sollte es tatsächlich von ihm stammen, dann hätte er zumindest im Kern recht.

     

    CM

  15. vor 2 Stunden schrieb MarkF:

    ... aus dem Bereich des berüchtigten Herrn Dr. Brennecke ...

    Brennecke, einfach nur Jürgen Brennecke, ohne Doktor, Ministerialrat a.D. und seinerzeit zuständiger Referatsleiter im BMI für die Neufassung des WaffG.

    Nach dem skandalösen Flop des ersten Entwurfs, wir erinnern uns: 

    Zitat

    "Waffen sind demnach Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind zur Befolgung der Gesetze gegen Bürger eingesetzt zu werden, wobei ein solcher Einsatz zur Verteidigung der Rechtsordnung bestimmungsgemäß zur Verletzung oder letztendlich sogar zur Tötung eines Rechtsbrechers führen kann.
    An dieser Wesensbestimmtheit einer Waffe, insbesondere einer Schusswaffe, ändert sich prinzipiell nichts dadurch, dass Schusswaffen auch zur Jagd oder zum sportlichen Schießen verwendet werden."


    Jürgen Brennecke, Ministerialrat a.D.,
    Referatsleiter Waffen- und Sprengstoffrecht
    Bundesministerium des Inneren 2001

    war B. Schilys Bauernopfer und wurde von ihm vorzeitig in den Ruhestand geschickt.

    Die eigentlichen "Macher" des Gesetzes (die Herren haben diese Bezeichnung für sich selbst gewählt!) sind Achim-Volker König und Christian Papsthart.

    Sie waren im Referat federführend an der Entstehung und Umsetzung des neuen Gesetzes beteiligt (Zitat vom Buchrücken "Das neue Waffenrecht", Verfasser eben jene Genannten, 1. Auflage 2004, NOMOS Verlagsges., ISBN 3-7890-8313-5).

    Allein der Umstand, dass sich diese Herren bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes bemüßigt fühlten ein 413-seitiges "Erklärungsbuch" zu ihrem Gesetzes-Machwerk auf den Markt zu werfen, lässt für mich schon tief blicken.

    Ich erinnere mich dunkel irgendwann irgendwo mal gelesen zu haben, dass ein jedes Gesetz in seinem Text so einfach und verständlich zu verfassen sei, dass es auch dem Bürger niederer Bildung möglich wäre es zu verstehen und sich den Ausführungen gemäß gesetzeskonform zu verhalten.

    Das galt aber wohl für ein anderes Land.

     

    CM

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  16. vor 12 Minuten schrieb erstezw:

    Das eine (Steuermittel) hat mit dem anderen (Sozialversicherung) jetzt aber wirklich nichts zu tun.

    Mit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist i.d.R. auch die Zahlung von Lohn-/Einkommensteuer verbunden, zumindest bei denen, die in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen.

    So wars gemeint.

     

    CM

  17. vor 54 Minuten schrieb MarkF:

    Wäre es nicht wünschenswert, wenn deren Gehalt durch deren Arbeit - Gebühren für ihre Tätigkeit - erwirtschaftet werden würde?

    Die Bezüge der im öffentlichen Dienst Beschäftigten werden aus Steuermitteln finanziert, d.h. sie wurden bereits vom sozialversicherungspflichtig beschäftigten Teil der Bevölkerung dieses Staates erwirtschaftet.

    Es besteht daher kein Grund, diese nochmals über eine Gebührenerhebung zu bezahlen.

     

    CM

  18. vor 17 Minuten schrieb Fyodor:

    Die Steuermittel finanzieren die täglichen 8 Stunden "Arbeit" der Beamten.

    Beamte und Verwaltungsangestellte arbeiten nicht.

    Nach Ansicht des Users @Sachbearbeiter werden diese öffentlich Bediensteten vom Steuerzahler ausschließlich für ihre bloße Anwesenheit bezahlt, quasi dafür, dass die Verwaltung sich selbst verwaltet.

    Jede vom lästigen und in jeder Hinsicht störenden Bürger veranlasste geistige oder am Ende sogar körperliche Tätigkeit wie z.B. das Aufnehmen des akurat im rechten Winkel zur Schreibunterlage abgelegten Kugelscheibers oder das Öffnen eines Stempelkissendeckels oder das Entnehmen eines Stempels aus dem Stempelkarussel oder die mit dem Einsatz von Körperkraft verbundene Betätigung einer PC-Tastatur stellen demzufolge Aktivitäten des Behördenmitarbeiters dar, welche durch die monatlich erfolgende Lohn-/Gehaltszahlung des öffentlichen Arbeitgebers nicht abgedeckt sind.

    Deshalb muss jede solcher außerplanmäßigen Aktivitäten, welche durch den Bürger verursacht werden, als "zusätzlicher Verwaltungsaufwand" (gem. @Sachbearbeiter) durch die Erhebung einer "angemessenen Verwaltungsgebühr" gegenfinanziert werden.

    Ist doch jetzt wirklich nicht schwer zu verstehen, oder?

     

    CM :rolleyes:

  19. vor 15 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

    Die Austragung wird doch nur einmal berechnet, nicht wie in Deinem Beispiel mit der Werkstatt doppelt...

    Falsch.

    Du bezahlst für die Dienstleistung einer Behörde/eines Behördenmitarbeiters, der für seine dienstliche Tätigkeit bereits aus öffentlichen Mitteln, also aus den von Dir gezahlten Steuern alimentiert wird.

    Der Arbeitsaufwand, welcher zur regulären Tätigkeit einer Verwaltungsbehörde gehört, wird also durch die Erhebung von sog. "Verwaltungsgebühren" faktisch zweimal bezahlt.

     

    CM

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