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Beiträge von cartridgemaster

  1. vor 16 Minuten schrieb schmitz75:

    Also ich glaube nicht ...

     

    Glauben heisst nicht wissen.

    Glauben tun die Bettnässer sie hätten geschwitzt.

     

    Nachdem der Käufer die geforderte Kaufsumme bezahlt hat, darf er den Kaufgegenstand mal kurz anfassen, womit faktisch die Eigentumsübergabe erfolgt wäre und dann stellt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder ins Regal, weil der Eigentümer zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht über die erforderliche Besitzerlaubnis verfügt.

    Allerdings kann der Käufer als Eigentümer und Inhaber der rechtlichen Sachherrschaft den Verkäufer/Händler z.B. auffordern sein Eigentum aus dem Verkaufsraum zu entfernen und diesen außerhalb der Reichweite von anderer Kundschaft aufzubewahren.

     

    Dies wiederum versetzt nun den Verkäufer/Händler in die Lage, für die Aufbewahrung von Kundeneigentum eine entsprechende Entschädigungsleistung in Form einer Aufbewahrungsgebühr zu verlangen und ggf. die Aufbewahrungszeit zu begrenzen.

     

    CM

  2. vor 16 Minuten schrieb Der_Fuchs:

    Wird Person A bereits nach Abschluss vom Kaufvertrag zum Eigentümer oder erst nach dem Erwerb der Waffe ?

     

    Person A wird Eigentümer des Kaufgegenstandes, wenn er die vom Verkäufer geforderte Geldleistung erbracht hat.

    Waffenrechtlich bedarf es für die Erlangung des Eigentumsrechts keiner Erlaubnis.

    Der Erwerb ist waffenrechtlich anders definiert als handelsrechtlich. Erwerb im waffenrechtlichen Sinne bedeutet die sog. Inbesitznahme, also die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über den Kaufgegenstand.

     

    Fiktives Beispiel:

     

    Du entdeckst beim Waffenhändler Deines geringsten Mißtrauens eine von Dir seit langem gesuchte Waffe und das auch noch zu einem vorteilhaften Preis.

    Deine waffenrechtlichen Erwerbsmöglichkeiten sind aber ausgeschöpft, z.B. durch das Erwerbsstreckungsgebot (2/6-Regel).

    Um Dir die einmalige Gelegenheit aber nicht entgehen zu lassen und weil auch Deine Haushaltskasse gerade ausreichend gefüllt ist kaufst Du die Waffe.

    Die Waffe wird nun Dein Eigentum, verbleibt aber solange beim Händler, bis Du die rechtlichen Erfordernisse für den Erwerb erfüllt hast.

    Erst danach darfst Du die Waffe auch in Besitz nehmen.

     

    CM

  3. vor 20 Minuten schrieb Raiden:

    Hat einer mal mitbekommen, wie die Waffenbesitzer im (EU-)Ausland reagieren?

    Ist da Rabatz?

     

    Das ist wieder ein Kernproblem, dass von den Betroffenen nicht länderübergreifend und koordiniert kommuniziert wird.

    Es wäre eine wilkommene Gelegenheit, wo man europaweit Zusammenhalt gegen die fortschreitende EU-Diktatur zeigen könnte.

    Aber ganz offensichtlich funktioniert das, was wir schon auf nationaler Ebene nicht gebacken kriegen, auch international nicht.

     

    CM

  4. vor 9 Minuten schrieb schmitz75:

    DSB-Präsident Heinz-Helmut Fischer stellt klar ...

     

    Sofort Strafanzeige gegen F. wg. verfassungsfeindlicher und rassistischer Hetze.
     

    Zitat

     

    Art. 3 GG

    ...

    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

     

     

    CM

  5. vor 2 Stunden schrieb karlyman:

    Aber so ganz dezent sollte man sich auch klar machen, dass mit der "Magazin-Begrenzungs-Lösung" den HA-Totalverbietern in EU-Parlament und Kommission der Wind aus den Segeln genommen werden sollte.

     

    Ein leuchtendes Beispiel für ein gut funktionierendes Kurzzeitgedächtnis.

    Mit exakt der gleichen Begründung hat man uns 2003 den § 6 der AWaffV aufs Auge gedrückt, obwohl ein HA-Verbot seitens des Gesetzgebers gar nicht vorgesehen war und der unsägliche "Anscheinsparagraph" bereits aus dem 2002er WaffRNeuRegG verschwunden war.

    Der Textvorschlag zur Formulierung des § 6 AWaffV kam übrigens aus dem Bereich der Verbände, die "bestimmte Waffenarten nicht auf ihren Schießständen sehen wollten" und nicht vom BMI!

     

    CM

  6. vor 2 Minuten schrieb chris1605:

    ... bin ich ja auch mit abgelaufenem PA noch die selbe Person ...

     

    Nach der bundesdeutschen Ämterlogik würdest Du am Tag nach dem Gültigkeitsablauf Deines BPA aus dem Personenstandsregister gelöscht und Du wärst damit nicht mehr existent.

    Allerdings kannst Du als "Zugereister" in DE auch gleich mehrere Identitäten haben, das stört dann niemanden.

     

    CM

  7. vor 31 Minuten schrieb chris1605:

    Er ist zwar abgelaufen, aber ausweisen kann ich mich ja grundsätzlich immer noch?!

     

    Kann man sich mit einem ungültigen Ausweisdokument ausweisen?

    Kannst Du mit einer abgelaufenen 27er Sprengpappe Pulver kaufen, schließlich hast Du ja mal eine entsprechende Fachkundeprüfung bestanden?

    Kannst Du mit einem abgelaufenen Jahresjagdschein zur Jagd gehen, schließlich hast Du mal die Jägerprüfung bestanden?

    Kannst Du mit einer abgelaufenen Fahrerlaubnis der Klasse CE einen Lkw (>7,5t) fahren, schließlich hast Du  doch mal die Fahrprüfung bestanden?

     

    In DE geht nix ohne gültige(n) Ausweis, Schein, Erlaubnis, Nachweis, Zulassung, ... etc.

     

    Allerdings gilt in DE auch jedes amtliche Dokument mit Lichtbild als Identitätsnachweis, wenn es die wesentlichen Personendaten

    - Name u. Vorname(n)

    - Geburtsdatum und

    - Geburtsort

    enthält.

     

    CM

  8. 978-3-8029-2045-5_large_160.jpg

     

    http://www.beck-shop.de/Walhalla-Fachredaktion-Hrsg-neue-Waffenrecht-2017/productview.aspx?product=16744400

     

    handlich, kompakt, umfassend.

    Für 19,95 EUR ein unentbehrlicher und wertvoller Ratgeber für den deutschen Legalwaffenbesitzer und die "ewig Suchenden".

    Hätten es mehr User (und würden es auch lesen!) könnte man dieses Unterforum stark eindampfen.

    Würden viele Sachbearbeiter in den Erlaubnisbehörden da mal reinschauen, bliebe uns viel Zickerei mit den Ämtern erspart, Lesen bildet.

    In der 2017er Ausgabe ist allerdings der novellierte § 9 BJagdG noch nicht in der geänderten Fassung drin, da zum Redaktionsschluss (30.09.2016) nur die bis dahin gültige Gesetzesfassung berücksichtigt werden kann.

     

    Eine m.E. gute Empfehlung für den, der sonst schon alles hat.

     

    CM :D

  9. vor 41 Minuten schrieb heletz:

    ... sein Manuskript des Vortrages.

     

    Kernthema des Vortragtes war allerdings "Der Einfluss der Medien auf das Handeln der Politik" mit dem Fazit, dass gerade führende Politiker ihr Handeln maßgeblich an der von den Mainstream-Medien verbreiteten Stimmung und Meinung ausrichten, denn solange ihr Handeln den Medien gefällt werden sie auch von den Medien positiv dargestellt und wer positiv dargestellt wird, der wird auch wiedergewählt. Das funktioniert natürlich genauso in der entgegengesetzten Richtung.

     

     

     

    CM

  10. vor 2 Stunden schrieb knight:

    Ich glaube, der eigentliche Zweck der Regelung ist weiter hinten in den Begründungen versteckt.

     

    Das Bundesverkehrsministerium plant eine Novellierung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).

    Danach dürfen Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Zulassungsjahren nicht mehr an Zweit- oder Dritthalter veräußert werden.

    Kaftfahrzeuge mit mehr als 10 Zulassungsjahren erhalten keine Prüfplakette gem. § 29 StVZO mehr, auch wenn sie sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden, d.h. sie werden für den weiteren Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum gesperrt.

    Kraftfahrzeuge ohne amtl. Betriebserlaubnis dürfen allerdings von ihren Alt-Besitzern weiterhin besessen und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums unter Beachtung strenger Umweltauflagen aufbewahrt werden, insofern ist ein Bestandsschutz ohne Eigentumseingriff gewährleistet.

    Die Maßnahme soll zu einer wesentlichen Erhöhung der Sicherheit auf deutschen Straßen beitragen.

     

    CM

  11. Am 12.12.2016 um 12:10 schrieb Lanzelot50:

    Du sprichst in Rätseln.

     

    Nein, tut er nicht.

    Er kondensiert das Ganze auf die tatsächliche Zuständigkeit von Verein u. Verband. Diese haben lediglich zu prüfen und entsprechend schriftlich zu bestätigen:

    Bei erstmaliger Beantragung

    - ist der Antragsteller seit mindestens 12 Monaten Mitglied eines Vereins, der einem nach § 15 WaffG anerkannten Verband angehört? JA

    - hat der Antragsteller innerhalb der letzten 12 Monate regelmäßig trainiert (18 mal in unterschiedlichen Zeitabständen, mindestens aber 1 mal monatlich) JA

    - ist die zum Erwerb vorgesehene Waffe für die Disziplin XYZ gem. SpO geeignet u. zugelassen? JA

    An dieser Stelle enden die Zuständigkeiten von Verein u. Verband. Eine Ablehnung oder Befürwortung findet nicht statt.

    Eine ggf. erforderliche Plausibilitätsprüfung obliegt der zuständigen Erlaubnisbehörde. ENDE

     

    CM

  12. vor 3 Minuten schrieb Sting:

    Sagt mal, gibt´s da irgendwo (wie bei der GRA) eine Finanz-Übersicht?

     

    Ja.

    Mit Datum vom 14. Nov. 2016 weist das Spendenkonto der FU einen Guthabenstand von 68.392,05 EUR auf.

    (im ersten Beitrag verlinkt, ziemlich weit runterscrollen, dort sind auch die laufenden Ausgaben sauber dokumentiert)

     

    CM

  13. vor 38 Minuten schrieb Merkava3:

    Tavor TAR21 ...

    ... kannst Du auch unter der z.Zt. geltenden Rechtslage hier nicht kaufen und das

    Zitat

    ... IDF Schnecki

    wird von dem geplanten "semi auto ban" der EU sowieso nicht tangiert.

    Zitat

    Wer so charmant wirbt ...

    Weniger charmant, eher unpassend.

    Das Bild suggeriert dem unbedarften Betrachter, dass Sportschützen militärisch ausgerüstet sind (siehe auch Schutzweste!) und erreicht damit das genaue Gegenteil einer positiven Resonanz.

    Eine sehr ungeschickte Bildauswahl.

     

    CM

  14. vor 36 Minuten schrieb karlyman:

    ... die gute Gelegenheit, selbst zum Thema zu kommentieren.

     

    Völlig sinnlos und verschwendete Zeit.

    Einfach mal die Reaktionen auf sachliche Kommentare mit fachlichem Hintergrund lesen.

    Solche linksverseuchten Gutmenschenhirne haben ein selektives Wahrnehmungsverhalten, was ich als psychiche Störung interpretiere.

     

    Immer frei nach Renate Künast: "Verwirren Sie mich nicht mit Fakten, meine Meinung steht sowieso schon fest." 

     

    logo_die_gruenen_dagegen.jpeg

     

    Ja, nee, is' klar. Ich war schon immer dafür, dass wir dagegen sind. :gaga:

     

    CM

  15. vor einer Stunde schrieb shooter2015:

    Der Spiegel hat Null Ahnung von Waffen.

     

    Wenn man sich zu dem verlinkten SPON-Artikel mal die Mühe macht und die 6 Seiten Leserkommentare durch liest, dann erhält man einen guten Einblick in die Gedankenwelt der Hohlbirnen, die solche Online-Artikel tatsächlich lesen, allerdings ohne den Inhalt wirklich zu verstehen.

     

    CM

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