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ASE

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  1. Die Piraten wurden ja auch übernommen. Nach anfänglichen radikal-libertären Ansätzen schon seit langem die Partei für links-grüne mit Internetanschluss und Lebensziel bedingungsloses Grundeinkommen.
  2. 101.561 Mitglieder Stand 4/2020 Einfach übernehmen den Laden
  3. Würden alle Schützen bei den Grünen eintreten......
  4. Klare Antwort: ist es nicht.
  5. Gemeint sind hier die CMMG-Einstecker. die den Verschluss ersetzen. Aber wenn du den Verschluss nicht dazu gibst, dann sollte es eine reinrassige .22 bleiben. Abgesehen geht auch Leihe des kompletten AR15 in .223 Prüfung §12- Leihe: WBK-Inhaber.....Check Vom Bedürfnis umfaster Zweck...Check ( Ein 18 Jähriger darf GK schiessen, ein Bedürfnis kann folgerichtig unterstellt werden) Wenn der Gesetzgeber das nicht gewollt hätte, so hätte er seit 2003 genug Gelegenheiten gehabt, §12 dahingehend zu ändern, die Voraussetzung "WBK" zu präzisieren und den Leiheparagraphen dahingehend verkomplizieren den 25/21/18-Dreisprung abzubilden.Aber das ist bei näherem hinsehen gar nicht so einfach, worauf wollte man abstellen? Vorhandensein einer Erwerbserlaubnis für die entsprechende Waffe? Dann ist es Asche mit Leihe von Waffen die auf Grün gehen. Vorhandene Besitzerlaubnis? Dann nur exakt die Waffen leihbar, die man schon besitzt. Eine hypothetische Konstruktion ala, Leihe für Waffen, die der Leihnehmer theoretisch erwerben könnte wenn er denn eine Erwerbserlaubnis beantragen würde fliegen juristisch nicht. Das hat man bei der Einführung des 25/21/18-Senfs schlicht nicht bedacht welche Paradoxien an anderer Stelle erzeugt werden und fürderhin einfach ignoriert. Aber irgendwelche Freestyle-Interpretationen (Lies: Einschränkungen) fliegen nicht. Der GG hat "als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten" geschrieben. Und das gilt. Nicht mehr und nicht weniger. ---------------------------------------------------------------------------- Aber zurück zur Ursprungsfrage
  6. In einem Land, in dem man ein schizoides Verhältnis zur eigenen Armee hat, wundert mich das nicht, das Armeeliedgut verpöhnt ist. Sollen gefälligst das eigene Leben riskieren im Auftrage derer, die sich daheim darin gefallen sie als Mörder titulieren und ansonsten das Maul halten. wa. Auch in einem Land, in dem man glaubt, ab 1933 seien alle magisch zu bösen Nazis geworden, insbesondere die Panzerfahrer. weil man sich dadurch moralisch selbst erhöhen kann, wundert das niemand. Hierzulande erwartet man ja auch vom KSK, das es Taliban aus dem Leben exmatrikuliert, aber gefälligst politisch korrekt. Clownwelt.
  7. Das obliegt der souveränen Inkonsequenz des Komitees der Gutmenschen. Panzerlied böse, Tag der Arbeit (1. Mai ) geht natürlich in Ordnung...
  8. Unmittelbar nach dem 2.WK waren solche Verbote im Sinne der Blockade von Identifikationsmerkmalen für die Wiederformierung von NS-Gruppierungen absolut nachvollziehbar und auch absolut wirkungslos. Anno 2021 ist das esoterisches Geschwurbel und Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für intellektuell Inklusionbedürftige. Wir denken an den MU SS 420 Sturm im Wasserglas bei Edeka. "SS!, Führers Geburstag! Hilfe!". Für was MU stehen sollte konnte einem die ESO-Nazijägerin in ihrer geistigen Umnachtung allerdings nicht erklären, vllt Mussolini oder so. Dabei haben alle gelacht die gelesen haben was wirklich dastand : Muss 420 = du musst es lodern = legalisiert Cannabis Ein schönen Beispiel dafür, den Dünnschi.. mal sein zu lassen, weil es nur eine Platform für den abstoßenden Gratismut gegen Pappkameraden von Numerologen, Grün-Esos und anderen Wahnsinnigen bietet. Leagalisiert das Hakenkreuz, nehmt es den Nazis einfach weg.
  9. Haben wir? Na dann wollen wir das mal professionell aufarbeiten, statt zu shitposten.... Die Ausgangsfrage war: Darf ein jugendlicher mit einer GK-Waffe schiessen, der ein WS in .22 aufgesetzt ist. Position 1: Es handel sich um eine "GK" Waffe, des wegen nein. Gemeint mit "GK" sind in diesem Kontext alle Waffe abseits der in §27 Abs 3 Satz 1 Nr 2. Formaljuristisches Argument, das lediglich auf die Registrierung der Grundwaffe abstellt. Einwand von @Schwarzwälder das er auf der gleichen Grundlage kein AR15 .223 Rem mit WS verleihen würde. Hie entsteht ein Seitenzweig der Diskussion, weil sich die Aussage vor §12 nicht halten lässt. Ferner gibt @Schwarzwälder eine weitern Fall zu Bedenken: Schiessen mit Einstecksystem. Position 2. Registrierung ist unerheblich, die tatsächlich vorliegende Konfiguration ist entscheidend bei der Bewertung Also Waffe mit aufgesetztem .22 Wechselsystem in dieser Konfiguration eine in §27 Abs 3 Satz 1 Nr 2. genannte Waffe. Also eine Waffe aus der .22 lfb mit max 200J verschossen werden kann. Verweis auf den Gesetzgeberwillen, der die Einschränkungen mit der Gefährlichkeit von Schusswaffen begründet aber den Schießsport insbesondere bei olympischen Disziplinen auch unter 18 ermöglichen soll. Ich vertrete klar Position 2. Intention des Gesetzgebers ist klar und vor Gericht müsste die Anklage beweisen das ein Jugendlicher, der de facto mit einer .22 lfB geschossen hat, in Wahrheit virtuell mit 9mm geschossen habe, weil die Grundwaffe als solche registriert wäre auch wenn das verschießen solcher Munition technisch garnicht möglich war. Die Anklage müsste ferner herausarbeiten, worin genau der rechtswidrige Unterschied zwischen einer technisch identen Waffe die als .22 lfb registriert ist und warum nicht die reale Konfiguration sondern der Inhalt von Datenbanken und Akten relevant sei bei der Frage des sicheren Schiessen von Jugendlichen unter Aufsicht.... Wem das nicht klar ist evtl mal darüber nachdenken, daß wenn Position 1 stimmen würde, man sich insbesondere kein WS für ein AR mehr kaufen braucht. Denn wenn nach Lesart der Position nur die Registrierung entscheidend ist, dann bleibt ein AR15 in .223 ein AR15 in .223, auch mit Wechselsystem in .22lfb und darf dann folgerichtig auch nicht auf 200J KK-Bahnen geschossen werden, auch nicht Ü18. Da letzteres offensichtlicher Unfug fernab der gesetzgeberischen Intention ist, warum soll es dann bei §27 Abs. 3 Satz 1 Nr 2. auf einmal richtig sein?
  10. Ja. Und? Paragraph 12 genau lesen.
  11. Warum gerade in der Konstellation nicht? Wenn es dem Gesetzgeber nicht passt, dann muss er §12 entsprechend anpassen, aber das wird Flickschusterei. Oder die Behörde schreibt das unter Amtliche Eintragungen als Einschränkung der Erlaubnis fest auch wenn das nach der Systematik der Leihe in §12 (Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz im Rahmen der Leihe durch WBK-Inhaber) rechtswidrig weil ohne Rechtsgrundlage ist.
  12. Hier muss eine Bewertung der faktisch vorliegenden Waffe vorgenommen werden und im Sinne von §27 Abs 2 das ist eine Waffe Kaliber .22. Die Intention des Gesetzgebers war hier nicht, möglichst verquere Gedankengänge in Normen zu gießen, sondern unter Abwägung von Gefährlichkeit der Waffen und unterstellter geistigen Unreife der Jugendlichen dennoch eine Möglichkeit zu finden insbesondere die olympischen Diziplinen zu trainieren. Eine CZ mit .22 Kadett Wechselsystem besitzt in diesem Sinne exakt die gleiche Gefährlichkeit, wie eine Walther GSP. Eine andere Lesart wäre mit der Zielsetzung des §1 Abs 1 WaffG weder begründbar noch überhaupt vereinbar
  13. Das Plansoll des Lageberichts Rechtsextremismus. Irgenwie muss man die schönen Milliarden ja rechtfertigen.
  14. Es wird aber auch das all-Inklusive-Paket angeboten mit einstweiliger Vollpension.
  15. 1) Ist es zutreffend das die Grenzen bei Alkohol herabgesetzt wurden. Aber das ist gerade das Extrembeispiel, weil es auf dei Persöhnliche Eignung abzielt. Gegenstand der Diskussion ist allerdings die Zuverlässigkeit, im Sinne des nüchternen Handelns oder unterlassens, fahrlässig oder vorsätzlich 2) Gibt es genügend Verkehrsordnungswidrigkeiten, die man Summieren kann, ohne das etwas passiert, abgesehen vom Loch im Geldbeutel. 3) Hat man für 2. sogar ein feinstufiges Punkteregister eingeführt, auf dem man Sanktionen sammeln und mit Nachschulungen auch wieder abbauen kann. Gibt es im Waffenrecht vergleichbares? Deine Argumentation umgeht nämlich völlig den verfassungsgemäßen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Und da gibt es beim Waffenrecht scheinbar nur noch 0/100 und nichts dazwischen. Und das ist Unverhältnismäßig. Und beim politischen Habe ich ein Problem damit. Warum sollte jemand der mit einem Cheguevara-T-shirt oder Hammer und Sichel kokettiert bessergestellt sein als jemand der das Horst-Wessel-Lied zum Chillen hört? Ein Staat der das eine Sanktioniert und das andere nicht ist nicht mehr neutral. Entweder sind alle Massenmörderverehrer unzuverlässig, oder keiner. Und damit darf auch kritisiert werden, wenn Leute mit der Masche "Guilt-by-Association" in einen rechtsfreien Raum gedrängt werden, in welchem die Exekutive mit ihnen umspringen kann, wie sie will. Kriminalisiert kann man nämlich gar nicht sagen, dafür wäre die Iudikative zuständig, und die sperrt niemanden ein, nur weil er mit dem "falschen" ein Bier trinken war. Nach deiner Lesart könntest du in Zukunft etwas vereinsamen, wenn du dir vom Staat vorschreiben lässt, mit wem du verkehren darfst. Das hat man jetzt davon, das man geglaubt hat mit Kommunisten reden zu können. Sobald die an der Macht sind, freilich nennen sie sich nicht mehr so, passiert immer das gleiche. Umwandlung des neutralen Staats in einen Politapparat.
  16. Würde vorschlagen, wenn in deiner Nachbarschaft mal eine illegale Waffe auftaucht aus Uropas unangemeldetem Besitz, treten wir dir auch gleich die Tür ein. Sicher ist sicher. Und überhaupt, so Kleinigkeiten wie die Unschuldsvermutung.... alles Erbsenzähler
  17. Und hat am lautesten gesungen.
  18. Das Problem ist nur, das der Staat hier in ungerechtfertigter Weise übergriffig wird. Das wird nämlich seit langem ignoriert, das die Legislative die Beweislast hat, warum ein Gesetz oder seine Änderung nötig sind. Klassiker: 1.) Munition im A-Schrank: Verstoß. 2.) Munition in der Blechkiste aus dem Baumarkt: Supi. Reine Willkürreglung, wer 1 knackt, der schafft auch 2. Und beiden politischen Sachen tritt allmählich ein, was ich bei Einführung des jetzigen §5 Abs 1 Nr 3 WaffG in seiner damaligen Form befürchtet habe: Die Exekutive beseitigt die Iudikative. Während letztere einen Normenverstoß aufwendig und konkret belegen muss und dafür zunächst mal eine konkrete Norm vorlegen muss (StgB, Nebenstrafrecht) behauptet die Exekutive "Da! Rechtsextrem!" ohne konkreter darlegen zu müssen wie das konkret definiert ist. Das ist genau der Anfang einer Willkürherrschaft unter Untergrabung der Verfassung. Und auf Nachfragen zieht man sich dann hinter "Geheimhaltungsgründe" zurück. Ich bin ja seit 2015 auch rechtsextrem, ganz ohne was signifikant an meiner Einstellung geändert zu haben. Warum? Ich bestehe auf die Einhaltung der Gesetze auch an der Grenze ohne Ansehen von Person, Religion, Staatszugehörigkeit etc. Aber da ist man heute bereits Nazi. Und ein Unmensch. Dachte das mit der Gesetzestreue sei ja so wichtig als Legalwaffenbesitzer, wie du schreibst, war aber auch wieder nicht recht...
  19. Da ist was dran. In einem Vergleich zu einem Bereich, in dem nennenswert Tote, Schwerverletzte, dauerhaft Geschädigte erzeugt werden, also im Straßenverkehr, wir die persöhnliche Eignung und Zuverlässigkeit weit aus kulanter behandelt. Kulant im Sinne von Erziehung durch Bußgeld oder kurzfristigem Fahrverbot. Man muss schon krass über die Stränge schlagen oder sehr ausdauernd gegen die Regeln verstoßen, um dauerhafte Konsequenzen fürchten zu müssen. Beim Waffenrecht hingegenwird bereits bei Kleinigkeiten, welche niemanden Gefährden sofort das Maximum an Sanktion ausgegeben, Abstufungen kaum vorhanden
  20. Vorsicht Klapperstorch! Die Statistik berücksichtigt nämlich nicht, ob die anliegen Objektiv berechtig waren bzw ob hier von vorneherein beim Salzamt geklagt wurde. Solche Statistiken werden nämlich dadurch verfälscht, das uneinsichtige Charaktäre besonders klagefreudig sind auch wenn objektiv Hopfen&Malz verloren sind.
  21. Nein. Nimm dir nen besseren Anwalt...
  22. 🤣🤣🤣🤣🤣🤣🤣🤣🤣🤣 Wow, ewiger Sonnenschein in einem Geist ohne Umsetzung evtl vorhandener Geschichtskenntnisse.
  23. Wie soll es einen vor Strafe schützen gerade wenn es ein Richter anders sieht? Der erklärt dann Kraft seines Urteils genau das Zeug für falsch... Oder willst dann einen auf Verbotsirrtum machen, weil die FL NWR oder der VDB da ein Broschürchen herausgegeben haben? Der Lower an einem WS, das gar keinen Lower besitzt, sondern das selbst einem Lower zugeordnet ist, soll also getauscht werden, währen der Lower zu welchem besagtes WS gehört mit einem anderen WS im Schrank daneben steht? Also faktisch stehen da dann zwei Waffen aber du möchtest dann den Richter dazu bringen anstatt den vorgelegten Beweisen lieber deiner Ansicht zu glauben, daß es eigentlich nur eine Waffe war, bei dem der Lower ausgetauscht war? Interessant... Das Ersetzen eines Lowers soll ja nun gerade Waffenherstellung sein. Der GG-Wille war hier klar erkennbar, Proliferation von de facto Gesamtwaffen auf einem einzigen Voreintrag zu unterbinden. Bei einem zu einer Waffe eingetragenen Lower kann das vllt noch durchgehen, wenn effektiv nur eine Waffe im Schrank steht und der Rest zerlegt ist.
  24. Müssen nicht, aber mit Eintragung als zu einer Waffe gehörig wäre nichts gegen eine Nutzung einzuwenden.
  25. Man muss nur von den VGs suchen lassen
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