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ASE

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  1. @Sal-Peter Und was genau steht da: nicht im selben Behältnis nicht im selben Fahrzeug je nach Kontext. als Beispiele für getrennt.
  2. die Aussage stimmt. und genaus so stimmt es auch. Nur das in den Rechtsnormen bezüglich des Transports von Waffen, die ich weiter obe zitiert habe, nirgends von "getrennt" die Rede ist Das ist eben der "Mythos" von dem ich rede: Es ist ein weitverbreitete Irrglaube unter Novizen und "alten Hasen die es ganz genau wissen" Munition müsse getrennt transportiert werden. Eben das ist nicht der Fall. Entstanden ist der Mythos , weil man die Aufbewahrungsvorschriften und die Regen zum erlaubnisfreien Führen , a) nicht gelesen b) nicht verstanden) oder c) vom Sachkundelehrer falsch erklärt bekommen hat weil der es auch nicht besser wusste. Um das zu erläutern habe ich auf die Bedeutung des wortes "getrennt" verweisen...
  3. @Sal-Peter Bitte mit Zitat Soll ich nochmal in "leichtem Deutsch" erklären, was ein Mythos ist?
  4. Eben, genau das habe ich die ganze zeit Gesagt
  5. Steht irgenwo, in den ausführungen zum Führen von waffen das Wort getrennt? Bitte jetzt erst in Waffg &Co. nachlesen...
  6. @erstezw Ok, jetzt verstehe ich dein Problem. Du hast nicht mal ansatzweise verstanden was ich geschrieben habe. Hättest du es, hättest du auch begriffen, das ich genau für das Gegenteil, speziell dafür das Zusammentransportieren von Munition und Waffe in einem behältnis argumentiere. Wobei, jetzt speziell für dich erklärt, die formulierung "argumentieren" stellvertretend für "die Rechtslage darstellen" verwendet habe. Ich gratuliere dier hiermit zu deinem 17397 Post auf WO, bereue zutiefst meine Zeit mit deinen Posts verschwendet zu haben. Insgeheim frage ich mich, wieveil % davon auf "Nicht-verstanden haben was das Gegenüber sagt aber erstmal ordentlich aufplustern" zurückgehen
  7. Und deswegen werden die restlichen Güter dieses Metiers mit Zünder ausgeliefert? Das Stichwort lautet Verträglichkeitsgruppen Das Beispiel diente dazu, das Wort getrennt zu erläutern. Die Handgranate hast erst du an den Haaren herbeigezogen. Applaus. Was hatte das jetzt mit WaffG-Konformen Führen ohne Erlaubnis im Kontext geladene Jagdwaffe ins Auto geworfen zu tun? Und mit dem Mythos des getrennten Munitionstransport? Offensichtlich hast auch du Ahnung...
  8. Deren Zünder kann man rausschrauben Nicht ohne Grund stand auf der Mutter aller deutschen Handgranaten "Vor Gebrauch Sprengkapsel einsetzen" Wie dem auch sei, Munition muss nicth getrennt von der Waffe transportiert werden. Ungeladen schon. Hier in der Gegend hat ein Brauereibesitzer den Erbfall bei seiner Brauerei durch so eine Aktion ausgelöst
  9. Nochmal getrennt im Sinne des Rechts bedeutet: nicht im selben Behältnis / Fahrzeug. Sonst hättest du auch sagen können: Habe meine Munition im A-Schrank, ist nicht in der Waffe, also getrennt... Kommt wesentlich häufiger im Gefahrstoffrecht zur Anwendung. Beispiel Sprengstoffrecht: Sprengkapseln getrennt von massenexplosionfähigen Sprengstoffen aufzubewahren/transportiern. Nachvollziehbar. Bei Munition und Waffen ein Popanz ohne Sicherheitsgewinn
  10. Das mit dem "Getrennt" komt aus der Norm zur Aufbewahrung. Hier war ursprünglich der Regelfall: Munition getrennt von den Waffen aufbewahren. Es sei denn man hat ein entsprechendes Wicherheitsbehältnis (0/1). Heute für Neueinsteiger bedeutungslos, da eh nur noch EN zulässig. Das haben viele übereifrig übertragen auf das erlaubnisfreie Führen vulgo "Transport". Die Regeln heirfür sind bekannt, daß die Munition dabei nicht im gleichen Transportbehältnis sein darf, ist ein Mythos. Getrennt im Sinne deutschen Rechts wäre nämlich genau das.
  11. Das ist nicht das, was das deutsche Recht unter "getrennt" versteht.
  12. Ein nicht totzukriegendes Gerücht. Dabei wäre es so einfach, WaffG und AWaffV zu lesen...
  13. Wird eigentlich jedem der Führerschein entzogen, der einen Unfall ledigilich mit Eigenschädigung verursacht hat? I.d.R. nich mal bei Fremdschädigung. Mit zweierlei Maß ist einfach messen.
  14. Das ginge nur, wenn man das Systemgehäuse nicht als wesentliches Teil definiert. Wäre zu begrüssen, den nicht nur dder Erwerb von Gesamt-WS, sondern auch das Zusammenstellen eigener Upper wäre mit dieser Reglung vorbei. Nun müsste man nur noch wissen, wie das Selbstmordkrieger, die illegal hier sind von ihren mit illegalen Waffen begangenen illegalen Anschlägen auf die Zivilbevölkeung (die feigen Nullen) abhält. Koranausstieg jetzt.
  15. Dann will ich dir das gerne mal erklären, deine Annahme beruht auf einer Verwechslung des umgangssprachlichen Wechselsystembegriffs mit der tatsächlichen gesetzlichen Definition. Es ist zunächst unrichtig, das der Erwerb erlaubnispflichtig war, das exakte Gegenteil ist der Fall. Ein Wechselsystem ist nur als Lauf und Verschluss definiert. Bei einem AR15 Wechelsystem hat man bisher immer einen Upper und einen Verschlussträger nebst Kleingeraffel implizit dazugekauft, was aber waffenrechtlich ohne Belang war. Im waffenrechtlichen Sinne erworben wurde auf Grundlage o.g. Norm nur der Lauf und der Verschlusskopf Es ist auch ohne Probeme möglich, alles bis auf Lauf und Verschlusskopf an einen Unberechtigten zu verkaufen, so lange man die beiden relevanten Teile behält. Nun sollen nach Referentenwntwurf auch Verschlussträger und Upper erlaubnispflichtig und damit den Schusswaffen gleichgestellte sowie erlaubnispflichtige Gegenstände werden. Oben zitierte Norm kann man jetzt bei einem kompletten WS im Wortsinn wie wir ihn im Alltag verwenden nicht mehr anwenden, da Wechselsysteme rechtlich explizit nur als Lauf und Verschluss definiert sind. Du kannst dir, sollte das so in Gesetzesform gegossen werden, jederzeit AR15 Lauf und Verschlusskopf kaufen und eintragen lassen, wenn man die Norm hinsichtlch des Verschlusses weit auslegt evtl sogar mit Verschlussträger. Aber das Upper-Gehäuse gibt es nicht mehr erlaubnisfrei, da in o.g. Definition nicht erwähnt, also musst du für einen Upper eine Erlaubnis beantragen. Damit das weiterhin ohne Erlaubnis möglich wäre, muss dieser Punkt der Anlage 2 WaffG auf erweitert werden. Da sollten die Sportschützenverbände Druck machen. Den Jägern kann es egal sein, da Langwaffen via Jagdschein eh ohne explizite Erlaubnis erworben werden dürfen. Mit ziemlicher Sicherheit war diese Einschränkung exakt so intendiert, um dadurch die Verbreitung der AR15 Systeme einzudämmen. Nebenher hat man halt die GSP-Wechselsysteme mit erschlagen, aber da dürfte der Widerstand gering ausfallen. Bin ich nicht dafür, mag die Ar15 Wechselsysteme selber sehr gerne, aber es hilft absolut nichts, sich hier was vorzumachen.
  16. Für Sportschützen: Wettkämpfe schiessen und auf das Kontigent pfeiffen...
  17. Wäre zumindest wünschenswert, dass die Verbände hier Druck machen. Da die Griffstücke sowieso EWB-Pflichtig werden, ist die wundersame AR15 Vermehrung eh nicht mehr möglich. Was ich sehr bedauere....
  18. Als Wechselsysteme zählen laut Referentenentwurf Lauf und zugehöriger Verschluss, wie es auch gegenwärtig nach geltendem Recht der Fall ist. Der Hase liegt woanders im Pfeffer: Da das Systemgehäuse und auch Verschlussträger nun ebenfalls erlaubnispflichtige Teile werden sollen, kann man Wechselsysteme mit solchem Aufbau nicht mehr erlaubnisfrei bei vorhandender Grundwaffe erwerben, da von der Definition nicht eingeschlossen. Das ziehlt auf die AR15 Systeme, trifft aber auch die GSPs und Artverwandten. Vllt ist dies auch gar nicht beabsichtigt, der Effekt der Formulierung ist dennoch der geiiche.
  19. Wann der DSB wohl merkt, das es mit der Neuformulierung der Definition Wechselsysteme mit den GSP-Wechselsystemen u.ä. Asche ist?
  20. Da muss ich dich enttäuschen, das lernt man nicht in der Sachkunde, sondern im Verwaltungsrecht... Hier mal ein paar Zitierstellen um deine Aussage zu beleuchten Freundlich wie ich bin habe ich dir Satz 3 mal markiert: Bezieht sich also auf was? Genau Überprüfung nach der Regelüberprüfung. Drauf verlassen kann man sich aber nicht, siehe weiter unten. Weiter unter findet man aber: Hingegen weiter oben In diesen Widersprüchen zwischen Gesetz und Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschrift in sich kann man sich jetzt ergehen, weil man glaubt ein Fuchs zu sein und die Bearbeitungsgebühr beim Verband zu sparen und ein wenig die Sachkunde anderer Leute bezweifeln, weil es einem dann besser geht. Natürlich nur dann, wenn man nicht weiß, das eine Verwaltungsvorschrift keine bindende Wirkung gegen über Gerichten entfaltet (BVerwG 26.06.2002 - 8 C 30/01). Für die ist nur das materielle Recht bindend, auch wenn sie sich einer Verwaltungsvorschrift anschließen können. Im Regelfall wird der von solchen Zinnober genervte Verwaltungsrichter dann die relevante Norm nachschlagen(§14 WaffG), dort lesen das das Bedürfnis zum Besitz durch eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes nachgewiesen wird, insbesondere wenn es um eine "gelbe WBK" geht. Klage abgewiesen. Kosten trägt Kläger. Nächster bitte. Also, im Zweifelsfall einfach das Rumpelstielzchen geben weil einem das auf WO von den ganz Sachkundigen(worin eigentlich? Verwaltungsrecht?) so geraten wurde, keinen Nachweis vom Verband sondern vom Verein vorlegen und nach dem Widerruf der WBK und der erfolglosen Klage dagegen auf WO online toben kommen. (spart neben den läppischen Bearbeitungsgebühren zukünftig auch einen Haufen Kohle für Waffen Munition und Zubehör) Hatte selber so einen ganz schlauen sachkundigen im Verein.(technisch gesehen 2, Ihn und den damaligen Vorstand) Habe mich über die Engelsgeduld der Behörde gewundert, die ihm 3 Jahre(ja..Jahre) aufeinander aufgefordert hat, eine Bescheinigung des Verbandes und nicht des Vereines vorzulegen.. Ist natürlich wie erwartet ausgegangen....
  21. Es ist mir zu müßig darüber zu diskutieren, hier die Rechtslage Ferner nicht nach ermessen, sondern nach festgesetzten Regeln.
  22. Ganz einfach, wenn die Behörde begründete Zweifel am fortbestehen des Bedürfnisses hat, dann kann sie den Nachweis der Sportschützeneigenschaft verlangen. Der wird aber seitens des Verbandes nicht vom Füllstand einer WBK abhängig gemacht, sonder vom Inhalt des Schießbuches.... Training mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Art egal. Behörden die das anders sehen, werden von den zuständigen Verwaltungsgerichten und deinem Anwalt, am besten ein Fachanwalt für Waffenrecht, nachgeschult. Leider auf Steuerzahlerkosten und nicht aus der Privatkasse...
  23. Alles wunderbare Maßnahmen. Wird bestimmt Religioten, die nichts sehnlicher wollen als im Kampf gegen die Kuffar zu sterben, da letzteres die einzige Möglichkeit ist unter Garantie in ihr Paradies zu gelangen, vom Guerillakrieg gegen kraft Gesetzes unbewaffnete harmlose Menschen abhalten. Stellt euch vor, es ist Djihad und niemand bekommt eine Dekowaffe, weil er laut Referentenentwurf kein Bedürfnis dafür wird nachweisen können.... Besonderes Schmankerl ist die 10/ 20 Schuß Angelegenheit. Das bisher Gegenstand X,Y,Z verboten waren, war nicht immer logisch, nicht immer nachvollziebar oder überhaupt sinnvol. Aber das jetzt Gegenstand C entweder erlaubnisfrei oder ein verbotener Gegenstand ist, je nach dem ob man für Gegenstand B und A eine Erlaubnis hat, ist verfassungsrechtlich eine Goldgrube. Man muss schon sehr speziell Begabt sein zu glauben, dass sowas bestand haben kann.
  24. ASE

    Polymer Targets

    Den Einwand Sebastians hatte ich so in etwa angenommen, da Stahl zwar erlaubt, aber als nicht durchdringbares und rückprallgefährdetes Material halt doch als zu gutachtende und genehmigende bauliche Veränderung gewertet werden kann. Alternative wäre PE1000 (UHWMPE) das erstaunliche Eigenschaften bezüglich des Stoppens von Geschossen aufweist. Ist halt nur eine Grauzone, weil in den Schießstandrichtlinen nicht ausdrücklich erwähnt und damit prinzipiell erst nach gutachterlichem Beschusstest einzusetzen. Werden wohl zwei 20breite starke Weichholzbohlen geeigneter höhe vorlegen, das sollte 9mm zuverlässig stoppen. Laut Fern-Universität zu Youtube reichen da 5 Zoll Kiefer um 9mm in ihrem Lauf zu stoppen.
  25. ASE

    Polymer Targets

    Die Unsicherheit war entstanden, weil z.B. bei Volgelschießständen Maximaldicken für das Weichholz angegeben sind. Wegen der Gefahr von Rückprallern (?!?) Wie sind so eure erfahrungen bezüglich der Haltbarkeit, speziell des Montagebretts? Momentan denken wir noch darüber nach einen mobilen Beschusschutz für die Sockel und das Montagebrett zu bauen (Stahlblech 5mm 500n/mm²+ Holz als Rückprall/Splitterschutz.) Aber da bin ich mir nicht sicher, ob das nicht bereits als "bauliche Veränderung" im Sinne der Standzulassung gewertet werden könne.
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