ASE
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Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Uneindeutig und schlicht idiotisch ist die "Verbot wird nicht wirksam"-Formulierung. Daraus und aus dem nachweislich eigener Aussage völlig unbegründeten STMI-Merkblatt* wird nur eben konstruiert, das es "Sowohl-Als-auch"-Gegenstände im WaffG gäbe. Weil es scheinbar für die Opposition hier Sinn und Systematik des WaffG erfüllt, daß der GG die "großen" Magazine, die nach GG-Eigener Datanbasis zum Großteil in Hand von Alt-Alt-Besitzern sind, zu verbotenen Gegenständen zu erklären, welche man nachfolgend in der Sofaritze, der Terrasse, in der Hundehütte, dem Gehweg vor dem Haus, oder auf dem Fenstersims, oder die gerne kolportiere Formulierung im Wortsinne umsetzend, im Holzstoß steckend aufbewahren soll. So wie die Faustmesster und Nachtsichtgeräte. Also nur wenn man Sie angemeldet hat. Wenn nicht, wird man ja nicht bestraft. Für den Umgang. Für die Sofaritze schon. Ferner scheint die Opposition die Erfahrung gemacht haben, das Verwaltungs- und künftig auch Strafgerichte grundsätzlich immer für den Legalwaffenbesitzer entschieden haben und noch nie ein drakonisches Urteil bezüglich der Aufbewahrung Rechtskraft erlangt hat. *Es sei denn, unter "In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung." meinte von vorneherein Aufbewahrung im Bestandschutz B, falls da noch Patz ist. Falls das so gemeint war, ging die Formulierung dennoch kräftig in die Buxe. -
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ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Das macht exakt meinen Punkt. Nämlich das ein eindeutig verbotener Gegenstand(hier single use) auch bei einem "Verbot wird nicht wirksam" a.k.a. " abweichend von § 2 Abs. 3" nach den Normen des §36 und §13 AWaffV aufzubewahren ist. Vielen Dank, dadurch hast du es nochmal unterstichen: Verbotene Gegenstände wie große Magazine gehören in den entsprechenden Waffenschrank und sind eben kein Stück Holz. Der Grund dafür, warum jemand mit dem Gegenstand legal umgehen darf, ist also völlig schnurz. Der Bestandschutz für B-Schränke ist natürlich auch für Magazine zutreffend. Aufgrund der Bestimmungen im aktuellen §36 Abs 4, der Bezug nimmt auf den alten § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz(2017), kann man sich jetzt die Köpfe darüber einschlagen darüber, ob ein 0er zulässig ist, der steht nämlich im ersten Halbsatz und wird somit nicht vom Bestandschutz hinsichtlich der Magazine erfasst, da man sich da noch keine Gedanken über Magazine gemacht hat. Schließt eure Magazine ein. -
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ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Warum sollte man das anderslautend hören, wenn die Normen eindeutig sind. Braucht es mittlerweile für jede Zeile im Gesetz eine Zusatzwerk in einfacher Sprache? Da hast du deine Ausnahme... https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/MerkblattNachtsichtvor_aufsatzgeraete.pdf;jsessionid=C5D84F82AE81861BC991AAABB31266FE.live0602?__blob=publicationFile&v=3 Aber wenn du gehört hast, das BMI habe was anderes gesagt. Gut ist ja im Ernstfall nur ein Gutachter des BKAs nicht des BMIs der vor Gericht dann nochmal die Broschüre in einfachen Worten dem Richter vorliest. -
Der kann dann gleich eine schlappladung in einer .38er hülse herstellen.
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ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
@Raiden Das ist leider zutreffend, egal wo du fragst, damit du nichts falsch machst: "rechtsverbindliche Auskünfte können wir leider nicht erteilen". Gutachten im Falle eine Gerichtsverfahrens gehen aber schon, no problemo. Das STMI hat wenigstens geantwortet, halte es zwar inhaltlich für falsch, aber das muss man schon anerkennen, das man sich wenigstens rührt. -
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ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Semantik hilft vor Gericht nicht. Öffentliche Sicherheit, Systematik des Gesetzes, und das der Gesetzgeber verbotene Gegenstände besonders strengen Regeln unterworfen habe und das man als Sachkundiger bescheid hätte wissen müssen, das man die Magazine auch habe abgeben können etc wird es von der anderen Seite lauten. Man kann natürlich Wetten. Der Einsatz: - Die eigene Zuverlässigkeit - Die eigene Freiheit - tausende Euro. (236,10/h Anwalt...) Der Gewinn, falls man denn gewinnt: - Große Magazine vorübergehend in der Sofaritze aufbewahren dürfen. - Eine weitere Waffenrechtsreform, die dann §40 vorschreibt, oder gleich ganz enteignet. Oder man kauft sich halt für 500-1000 einen 1er in den dann die Waffen auch gleich reingehen, und hat seine Ruhe. Und seine Magazine. Und seine Waffen.. -
Interessant, bei mir sieht das Stammdatenblatt anders aus, stelle es gerne ein. Gibt es da kein genormtes Format wie beim NWR-Waffenbrief? Hängt das evtl von der Software ab, welche die Behörde nutzt?
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ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Das sind alles keine Beispiele, die zeigen würden, wie andere als die vom Gesetzgeber beschriebenen auszunehmenden Normen nicht anzuwenden sind. Und das Faustmesser und neuerdings Nachtsichtequipment für Waffen macht gerade meine Punkt: Das generelle Verbot beider Gegenstände wird nach §40 abs 3 nicht wirksam gegenüber Jägern. Wo muss der Jäger denn sein verbotenes Faustmesser und sein Nachtsichtequipment für Waffen verwahren? Richtig, in einem Behältnis entsprechend §13 AWaffV. Nein, überhaupt nicht. Nur wir hier verstanden das "das Verbot wird nicht wirksam" gleichbedeutend ist mit "Es bedarf keiner Erlaubnis durch das BKA, wenn rechtzeitig gemeldet" gleichgesetzt wird ,genau wie bei den Faustmessern/ Nachtsichtkrams. Das ist der 1:1 analoge Fall: Aus der Erlaubnisfreiheit gegenüber dem Erwerber/Besitzer leitet sich nicht nicht Erlaubnisfreiheit des Gegenstandes per se ab. Und damit auch keine anderen Regeln für die Aufbewahrung. §36 WaffG und §13AwaffV sind völlig unabhängig davon formuliert, wie der Besitzer in den Besitz des Gegenstandes kam. Er besitzt den Gegenstand und hat ihn entsprechend der Norm zu verwahren. Du kannst wenn du möchtest als StA einen illegalen Besitzer einer Schusswaffe die illegale Ausfbewahrung noch obenauf geben. Argumentationen wie: "das gilt doch nur für Legalbesitzer" spielen da keine Rolle. Legalität und Aufbewahrung sind zwei verschiedene Bahnhöfe. Hä? Weil man davon absieht den Besitz eines Verbotenen Magazinen strafrechtlich zu Verfolgen(waffenrechlich schon..) soll sich eine Du-Kommst-aus-Dem-Gefängnis-Frei-Karte für die Aufbewahrung ableiten? Der selbe Gesetzesentwurfstext, den das STMI referenziert, sagt nämlich einen Satz weiter, daß auch verbotene Waffen grundsätzlich zu den Erlaubnispflichtigen gehören (Nur eben durch das BKA). -
Ja. Strengenommen gibt es nämlich gar keine Zuordnung. Die Grundwaffe ist nur die Vorraussetzung für den erlaubnisfreien Erwerb.
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Ist bei Wechselsystemen im NWR ja auch so, die werden da als eigenständiges Teil eingetragen. ZUmindest bei mir so. Die Zuordnung in den WBKs, wenn die Behörde es überhaupt noch macht, ist Tradition. Meine macht das nicht, da wird einfach "Wechselsystem" in der WBK vermerkt. @PetMan Bei dir zugeordnet? Könntest du, wenn du Zeit findest den Eintrag im NWR mal zeigen, interessehalber?
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ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
So in 10 Jahren ^^ -
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ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Warum muss sich jemand, dem etwas erlaubt ist, so verhalten wie es für die Gegenstände der Erlaubnis vorgeschrieben ist? -
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So ist es. Wer stellt seine Zuverlässigkeit zur Disposition zum Erkenntnisgewinn aller? -
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Ja genau das tut sie nicht. Sie sagt aus, das in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 Umgangsverbot mit großen Magazinen normiert ist. Große Magazine sind verboten. Wir stecken dich nicht in den Knast. Rechne nicht damit deine Zuverlässigkeit zu behalten. Besitzer küntig verbotener Waffen mit Internem Magazin werden nur wegen unerlaubten Waffenbesitzes belangt. Großzügig... Man konnte mir keine Stelle nennen, die sagt: Altbesitzer von Magazinen haben erleichterte Aufbewahrungsvorschriften. Vergleich zu den Salutwaffen: Der Gesetzgeber hat im selben Entwurf hat aber genau das bei den nunmehr erlaubnispflichtigen Salutwaffen getan und hier sowohl in der Norm(Seite 20) als auch in der Begündung(Seite 88) festgelegt, das Salutwaffen, obwohl erlaubnispflichtig, wie erlaubnisfreie Waffen zu behandeln sind, mit der gleichen Grundannahme: Ungefährlich. Bei den Salutwaffen vollzieht der Gesetzgeber diesen Schritt und ersetzt die sonst Kraft Gesetzes anzuwendenden Regeln nach WaffG und AWaffV durch die unmissverständliche Anweisung, sie wie eine erlaubnisfreie Waffe aufzubewahren und bei den Altbesitzern nunmehr eine Stufe weiter(Verboten) eingeordneten 1 Mio Magazine denkt er sich: ach was, nicht nötig.. Sorry, das allgemeine "Was nicht verboten ist, ist erlaubt" zieht nich beim WaffG. Was hier nicht explizit von Normen freigestellt ist, ist diesen unterworfen. -
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@Sachbearbeiter Den Kern des Pudels, hast du umgangen: Belege für die Behauptung, das das Nichtwirksamwerden eines Verbots (= Verbot für eine Person mit einem Gegenstand Umgang zu haben), also die Freistellung von den Erlaubnispflichten, den Gegenstand an sich dann in einen Nichtverbotenen Gegenstand verwandelt und von den Ihn betreffenden Normen freistellt. Das ist durch die Systematik des Waffenrechts schlicht nicht gedeckt. Vllt kannst du ja endlich mal mein Beispiel mit dem Einstecklauf analog behandeln (Erlaubnispflichtig/Erlaubnisfrei), das macht hier nämlich auch keiner, obwohl es exakt die gleiche Konstellation beschreibt. Wo liegen denn die Unterschiede zu den Magazinen? Als kleinen Denkanstoß möchte ich dabei mitgeben, das "Verbot" im Waffg eigentlich nur eine andere Art von Erlaubnispflicht darstellt, statt Verbot hätte man auch BKA-Erlaubnispflichtig schreiben können. Zwischenzeitlich habe ich vom STMI aus Bayern Antwort erhalten, BMI steht noch aus. Wir können jetzt also die Beweggründe für das Merkblatt studieren : In der Zitierstelle im Gesetzesentwurf,auf die man sich beruft, behandelt aber etwas ganz anderes, nämlich die Begründung und Erläuterung dafür, das §52 keine Strafvorschrift für den unerlaubten Umgang enthält, sprich (strafrechtliche) Sanktionslosigkeit des Umgangs BT-Drs. 19/13839 S. 90: Spätestens jetzt sollte es klingeln: a) Gerade diese Zitierstelle unterstreicht noch einmal den Willen des Gesetzgebers, dass die Magazine allesamt verbotene Gegenstände sind. Sonst wäre eine Begründung warum diese Sanktionslos sein soll überflüssig gewesen. b) Zuverlässigkeit ist trotzdem Weg. Gröblicher Verstoß. Man geht halt nicht in den Knast. b) Während der Gesetzgeber den bloßen Umgang straffrei gelassen hat und sich genötigt sah, klarzustellen warum, hat er keine Ausnahmen für die Aufbewahrungsvorschriften vorgesehen und logischerweise auch nicht im Entwurf begründet: Es findet sich eben nichts zu §52 Abs. 3 Nr 7a (Strafvorschriften bei Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften). Und damit sind diese Gültig, für alle Gegenstände die der Definition 1.2.4.3 bis 1.2.4.5. Was das STMI abzuleiten versucht, kann es nicht ableiten. Auch wenn der Hintergedanke vermutlich gut gemeint ist, können die Folgen katastrophal sein. Das STMI ist für Staatsanwälte nicht zuständig, schon garnicht außerhalb Bayerns. Und hier bitte mal ein Paar Urteile aus Bayern zum Thema Aufbewahrung, Gefahr des An sich Nehmens u.ä. durch Unbefugte lesen. Gerade die bayrischen Gerichte lassen sich auf nichts ein. Jäger im verschlossenen Auto neben Waffe gepennt? Zuverlässigkeit weg. Mit Darmkrämpfen aus dem Auto gerannt, Waffe drin gelassen, Sohn holt die raus. Polizeistreife hats gesehen: Zuverlässigkeit weg. -
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ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Läuft schon. Das BMI habe ich in der gleichen EMail auf cc gesetzt.... Frage nach Darlegung der Rechtsgrundlagen für die Statements Vlt hat man seinen Meinung auch schon geändert. Das Handaut auf dem hier alle herumreiten datiert auf August 2020 Hier will das ja keiner machen, trotz mehrfacher Aufforderung. Könnte was damit zu tun haben, das das Ergebnis den eigenen Komfortbereich berühren kann.... Mir könnte es eigentlich egal sein, ich hab meine paar 20er und 30er entsorgt, weil unblockiert eh nicht sportlich nutzbar. Trotz 1er. Persönliche Präferenz. Ist mir aber nicht egal, wenn die Opposition hier ihre Zuverlässigkeit auf Lebenszeit in die Waagschale werfen möchte, bitte. In dem fall aber nicht hier Heulen kommen wegen Ungerecht und so. Aber es lesen auch Schützen mit, die sich einfach nur Informieren wollen und dann kommt das böse erwachen. -
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ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Ja das ist prinzipiell gedeckt, allerdings ist die Freiheit der Behörde, hier BKA, auch eingeschränkt: Ungeachtet dessen, was jetzt "besondere Härte" darstellt, solange du eine Erlaubnis nach §40 erhälst in der zusätzlich die Aufbewahrung im 0er erlaubt wird, dann gilt das definitiv. Kann natürlich nachträglich Rückgenommen werden, wenn "magazin haben wollen und keinen 1er haben" nicht mehr als "besondere Härte" anerkannt wird, aber bis dahin auf jeden Fall safe. -
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ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Kreiszitate machen es nicht nicht besser. Worte wie "Zicken" wirken unprofessionell... Also los, Normen und GG-Wille. -
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I. Aufbewahrungsnormen: §36 WaffG §13 AWaffV Die Aufbewahrungsnormen sind völlig unabhängig von der vorliegenden Erlaubnis. dort steht: wer besitzt, der muss.(WaffG) und ein verbotener Gegenstand muss in... aufbwahrt werden (AWaffV) II. Sind die in Rede stehenden Magazine verbotene Gegenstände? III. Was sagt der Gesetzgeberwille zu II? https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf Seite 59 IV. Was sagt der Gesetzgeberwille zu den Altbesitzern? @Sachbearbeiter Ich habe das zwar verteilt über den Thread gefühlt 2-3 mal gemacht, aber hier nochmal in Kondensierter form: Es ist der ausdrückliche Gesetzgeberwille das: a) sämtliche Magazine nach Anlage 2 1.2.4.3 - 1.2.4.5 ohne Ausnahme verbotene Gegenstände sind. b) Verbotene Gegenstände nach 1.2.4.3 - 1.2.4.5 ohne Ausnahme in einem 1er Schrank aufzubewahren sind c) Altbesitzer vor 13.6.2017 ihren Besitz der verbotenen Magazine legalisieren dürfen, ohne BKA-Ausnahmegenehmigung. Nun möchte ich das du mir Rechtsgrundlagen und den Gesetzgeberwillen lieferst für die völlig irre Rechtsfigur , das das nicht wirksam werden eines Verbots oder eines Erlaubnisvorbehalts sich auf den verbotenen/erlaubnispflichtigen Gegenstand überträgt und ihn dann gleichzeitig zu einem Alltagsgegenstand(für den Altbesitzer) und einen verbotenen Gegenstand (jeder andere, auch jeder andere Altbesitzer) werden lässt. -
Um mich an der Leichenfledderei eines eigentlich sehr interessanten Threads zu beteiligen: Habe darüber auch schon mal nachgedacht, mit folgendem Ergebnis: -Die vermeintliche Gewinnmarge eines Vereins ist in der Regel Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen (Verzichtsspende) durch diejenigen welche die Munition einkaufen, verwalten und ausgeben, auf jedenfall bei Vereinen bei denen die Satzung vorsieht das alle Funktionäre ehrenamtlich Arbeiten. Rechne da mal alle 2-3 Minuten für den Verkauf eines Schächtelchens .22 aus mit einem angemessenen Stundenlohn gegen, da bis du dann bald in Minus, wenn du den Leuten den Aufwand zahlen müsstest. ist doch Edit: Leider ein ist nicht die Definition von Aufwandsspende. - Ferner betrieben die Vereine den Munitionsverkauf ja auch nicht als Geschäft mit Publikumsverkehr, sondern für einen sehr engen Kreis und i.d.R für Gastschützen/Pflichtjährler. - Die Marge zwischen Rabatt bei Großeinkauf beim normalen Händler und Handelsüblichem Preis einer einzelnen Schachtel(so wird ja nun mal auf dem Stand verkauft) sollte ok gehen. Wenn es dann soweit kommt, dass der Verein das nicht mehr darf, weil sonst die innere Sicherheit gefährdet ist,da Munitionshandel ohne Erlaubnis.... dann wird die Munition eben zum Selbstkostenpreis verkauft. Zuzüglich, jeweils pro Patrone, einer Kugelfangabnutzungsabgabe, einem Bleistaubpfennig, Tombakzehnt, Hülsenpfand , zudem Papierentgelt und Plastikbuße für die Schachtel.
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Hie, ja da hast du recht, stimmt auch der Jäger muss geschult sein. Bleibt aber dabei, dass die Aufsichtspersonen auf dem Schießstand zu dessen Auflagen zu bestellen sind, d.h. wenn nun ein Jugendjagdscheininhaber schiessen will, auch eine Sportschütze die Aufsicht führen darf.
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ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Auf welche Rechtsgrundlage? Bitte mal unnachgiebig nachhaken dort. Sorry, für mich ist das eine Nebelkerze gewesen um die Altbesitzer in Ruhe zu wiegen, bis die Falle zugeschnappt hat. Jetzt ist das Gesetz in Kraft und man braucht einen 1er. also je nach Zahl der Magazine 500-1000€ auf den Tisch legen oder eben abgeben. Das war das Kalkül um den Altbesitz dann doch noch loszuwerden. Ich weis nicht, was hier für ein Autoritätenargument gefahren wird. Für die Auslegung von Gesetzen sind Gerichte zuständig und die haben gerade in Bayern nicht gerade den Ruf, bei Waffenbesitzern nachsichtig zu sein. Nichts, aber auch garnichts in den Normen oder dem Gesetzesentwurf(Wille des GG) deutet darauf hin, dass dem Altbesitzer etwas anderes als die Legalisierung seines Besitzes zu den Konditionen die für verbotene Gegenstände gelten zugestanden werden sollte -
AWaffV § 10 (3) beschreibt, welche Voraussetzungen vom Betreiber bestellte Aufsichtspersonen zu erfüllen haben. a) Bei den Betreibern nehmen Schützenvereine und jagdliche Vereine eine Sonderstellung ein: Sie sind die einzigen juristischen Personen, denen eine erlaubnis nach §27 Waffg erteilt werden kann. Sonst ist immer eine natürliche Person Betreiber. b) Die beiden gruppen werden privilegiert hinsichtlich der Meldung der Aufsichtspersonen: Es genügt, sie zu Registrieren. Im WSV haben wir dafür z.b. im Mitcom-System das Attribut Aufsicht, das wir einer Person zuordnen können. c) Für B müssen natürlich bestimmte Voraussetzungen (Sachkunde als verantwortliche Aufsichtsperson) und: es muss ein Nachweisdokument mitgeführt werden während der Aufsicht, beim z.b. WSV gibt es eine extra Bescheinigung zusätzlich zur Sachkundeurkunde. d) Jäger sind noch etwas "priveligierter" bei ihnen reicht nach AWaffV § 10 (3) letzter Satz das Mitführen des Jagdscheines während der Aufsicht. Nun Obacht vor dem falschen Umkehrschluss: Das ein Jäger zum Nachweis seiner Aufsichtsqualifikation den Jagdschein mitführen muss bzw darf, bedeutet nicht, dass ein Sportschütze nicht Aufsicht über einen Jäger machen darf, wenn dieser auf einen SPortschützenschießstand schiesst. Die Reglungen zur Aufsicht auf Schießständen sind unabhängig vom Bedürfnisgrund/Waffenrechtlichen Erlaubnis. AWaffV § 10 (3) letzter Satz besagt lediglich, was in jagdlichen Vereinigungen bei der Bestellung von Aufsichten durch den Betreiber gilt. Und da ist die Regelannahme: Nur Jagdschein vorhanden.
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Vllt vor der weitern Diskussion erstmal die Schießvorschrift des DJV für Kurzwaffen durchlesen: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/DJV_Schießvorschrift_01_April_2015_Leseversion.pdf Zeitschiessen: 3/7 Duellserien aus der 45°voranschlag. Fertigkeitschiessen : 10 Schuss Scheibe 4 Sekunden sichtbar. Waffe befindet sich in einer Aussentasche/Untergeschnallten Futterel(Holster?) und muss vollständig von der Kleidung verdeckt sein. Es wird jeweils ein Schuss unter Ziehen aus dem Holster/Tasche abgegeben. Schnellfeuerschiessen: 8 Sekunden für 5 Schuss aus der 45°voranschlag. Wo da jetzt der Unterschied zu sportschützenüblichen Disziplinen ist... Ich gehe jetzt erstmal zum Buchmacher um Geld darauf zu setzen, das sich hier noch einer finden wird, der jetzt sagen wird, dass die DJV-Schießvorschrift kein jagdliches Schiessen/Training beschreibt..... Ich haben den Eindruck gewonnen, das hier viele hier völlig im Sportschützen-Paragraphensumpf versunken sind und sich deswegen innerlich dagegen wehren das Jäger und auch jugendliche Jäger einfach mehr dürfen. Kannst du dafür einen Belegstelle angeben? Ich finde da dazu nichts dazu, das vorschreiben würde, dass auf einem genehmigten Schießstand die Aufsicht einen Jagdschein benötigt. Bei der Jagd also solches im Prinzip ja, wobei nur "jagdlich erfahren" gefordert ist. In D wohl mit Jagdscheininhaber gleichbedeutend. Nun ist Jagd ungleich jagdliches Training.