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Schön konstruiert, aber wenn das Amt ihm eine Anzeigebestätigung für die Magazine ausgestellt hat lautet die Antwort eindeutig Ja! Ach nee, denn die Ämter sind ja blöd und der Schütze, allein vollverantwortlich, hätte erkennen müssen, dass ihm eine gesetzwidriger Bescheid ausgestellt wurde...
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Du bist Volljurist und/oder Richter? Weil nur weil Du etwas mit der Brechstange so sehen willst, der Richter es erst recht so sehen soll. Und klar, alle Richter wissen genau was das oberste Ziel des Waffengesetzes ist. Dein Aluhut scheint verrutscht zu sein. Argumente die nicht im Gesetz stehen und einen ominösen Oberziel "Alle Waffen weg" dienen. Dummerweise wird der Richter von mir genau dafür bezahlt es so zu sehen wie ich es sehe und es im übrigen auch im Gesetz steht. Dazu sind ja Gerichte da, dass sie darüber richten was im Gesetz steht und nicht was @ToniPistole nicht mal im Gesetz belegen kann. Boah, wie armseelig. Mit anderen Worten, Du hast keine sachlichen Argumente, null Fundstellen im WaffG, sondern "ToniPistole hat immer Recht und das ist einfach so...". Bullshit und wieder Äpfel mit Birnen. Hast Du das "Magazin-Urteil" überhaupt gelesen oder verstanden? Ach nee, für sowas hast Du ja keine Zeit... Im von Dir zitierten Fall ist die Anzeige bereits nicht ordnungsgemäß erfolgt, da der Betroffene sich gegenüber dem Amt weigerte, die erforderlichen Angaben zur genauen Kapazität seiner über 90 Magazine zu machen. Eine Anzeigebestätigung durch das Amt ist nie erfolgt. Des weiteren hat er, ohne Nachfrage beim Amt, für sich die für ihn günstigste Auslegung der gesetzlichen Regelung zur Lagerung angenommen, die ihm bei der Nachschau des Amtes in seiner Zweitwohnung dann um die Ohren geflogen ist. Merkst schon den Unterschied zu einem Waffenbesitzer, der bei der Anzeige der Magazine alle vom Amt erforderlichen Angaben gemacht hat, der eine Anzeigebestätigung für seine Magazine erhalten hat, der vor Erwerb der Langwaffe dem Amt seine Absicht aufgezeigt hat und um eine Entscheidung zum weiteren Umgang/Besitz der Kw-Magazine beantragt hat und diese von dort bekommen hat? Aber Du hast ja keine Zeit was zu merken.
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Nein. Das hat wer entschieden, Dein Sachbearbeiter und Du? Das Gesetz ist eindeutig, wann das Verbot nicht wirksam wird. Spoiler: Nirgends ist der Zeitpunkt des Erwerbs der das Magazin aufnehmenden Waffe als Kriterium genannt. Das hat also nichts mit den Sachbearbeitern zu tun, sondern mit der Formulierung des Gesetzes. Wo hält man sich denn nicht an das Gesetz? Was ist mit den 33er Glockmagazinen, die sind nicht Dual-Use, sondern stumpf verboten sind, egal ob bei LW oder KW (es sei denn man hat sie vor 01.09.2021 angemeldet oder mit BKA-Ausnahmegenehmigung)? Und warum bin ich alleine in der Verantwortung, wenn ich das Amt vor Erwerb der Lw um eine Entscheidung bitte, ob die Magazine einem Berechtigten zu überlassen sind (oder zu vernichten sind), bevor ich die passende Lw erwerbe. Dann hätte mir das Amt ja in jedem Fall den Voreintrag verweigern müssen oder diesen mit der Auflage versehen müssen, daß keine Waffe erworben werden darf, die unveränderte Glockmagazine aufnehmen kann. Aber ja, der Waffenbesitzer kommt ins Gefängnis, weil das Amt eine Genehmigung erteilt hat, schon klar... Komm mal runter von Deinem Psychotrip. Hier hebelt niemand, sondern hier machen Leute genau das, was im Gesetz steht. Der Besitz wurde vor dem 01.09.2021 dem zuständigen Amt angezeigt. Der Rest ist die Endlosdiskussion ob es sich um eine ausnahmsweise Besitz oder eine Besitz- und Nutzungserlaubnis handelt. Darum geht es hier ab nicht oder nur am Rande. Und ja, der Gesetzgeber ist dumm. Kannst Du Regelmäßig in Karlsruhe bewundern. Kann das sein, daß Du das Waffengesetz nicht verstehst? Wer hat den eine verbotene Waffe nachgekauft? Wo in der Anlage 2 wird denn eine PCC oder ein AR15 als verbotene Waffe gelistet, weil der Erwerbende ein unter die Anlage 2 fallendes Magazin besitzt? Richtig, nirgendwo, denn Anlage 2, 1.2.4.4 stellt auf das Magazin ab und 1.2.6 auf die Lw, wenn das Magazin eingebaut ist, nicht wenn das Magazin eingebaut werden könnte. Du reimst Dir da Dein eigenes Waffengesetz zusammen... Steht wo? Im Waffengesetz? In der zugehörigen Verwaltungsvorschrift? In der AWaffV? @CZM52 hat Dir schon den Wink mit dem Zaunpfahl gegeben, Deine Interpretation von nicht existierenden Gesetzen würde bedeuten, daß man die 2006 gemeinsam mit einem AR erworbenen jetzt zu großen Magazine weder im 2007, 2019 oder 2024 erworbenen AR verwenden darf, noch diese aus Deiner Sicht ja "verbotenen Waffen" jemals hätte erwerben dürfen, denn der Gesetzgeber hätte die jetzt verbotenen Magazine ja an die zum Zeitpunkt des Erwerbes der Magazine vorhanden(en) Waffe(en) gebunden. Wo im ganzen Verfahren wurden denn die Magazine nach dem 01.09.2021 einer bestimmten Waffe zugeordnet. In der Magazin-Anzeige beim Amt schon mal nicht. Hat das Amt im September 2021 meine zwischen 2004 und 2017 erworbenen 40 "großen" AR15 Magazine gleichmäßig auf meine vier zwischen 2004 und 2019 erworbenen AR15 verteilt? Woher wussten die wann welches Magazin erworben wurde? Nicht das die meine Magazin von 2017 der Waffe von 2004 zugeordnet haben oder umgekehrt. Irre Auslegung des Gesetzes... Die steht wo? In der Begründung zum Entwurf des BMI von 2019? In der Begründung innerhalb der Stellungnahme Innenausschuss BT von 2019? Äpfel mit Birnen? Das die Vorgaben zur Aufbewahrung verbotener Magazine nicht "nicht wirksam wird" war bzw. das man das auch anders aus dem Gesetz von 2019 herauslesen kann war nüchternen Lesern des WaffG seit 2019 klar. Nein. 1. Erwerben! Kaufen wird im Waffengesetz nicht geregelt. 2. Und wieder Äpfel mit Birnen. Das Gesetz sagt klar, daß durch den Erwerb/Besitz der Lw das Glock-Magazine "im Augenblick" des Erwerbs der Waffe von einem vom Waffengesetz überhaupt nicht erfassten Kw-Magazing zu einem verbotenen Lw-Magazin wird. Du darfst aber keine verbotenen Magazine besitzen, es sei denn Du hast diese vor Sommer 2017 erworben und vor September 2021 den Besitz angezeigt. Nicht der Erwerb der Lw ist verboten, sondern der in diesem Augenblick bestehnde Besitz der Magazinen ohne Genehmigung (des Amtes oder des BKA). 3. Nicht "könntest". Sonst düftest Du ja auch keine Lw kaufen, die die 17er Glock-Magazine Deine Frau oder eines anderen Familienmitgliedes aufnehmen kann. Das Waffemgesetz greift erst dann, wenn Du als Besitzer der passenden Lw diese Magazine "erwirbst" bzw. in der Lw nutzt, nicht ob die bloße Möglichkeit besteht, das Du etwas tun könntest, was Dir eh durch das WaffG verboten ist. Nein und wie oben erklärt. Die Schmeisser mit Cuts sind rechtlich nix anderes wie ein PCC mit Colt-Magazinen. Und nochmal, da wird nichts ausgehebelt. Wie Du hier dokumentierst gehörst Du auch zur Gruppe "die meisten". Möglich, oder auch nicht. Ich suche immer noch verzweifelt Dein Aushebeln, die Bindung/Zuordnung der Altbestandmagazine zu einer bestimmten Waffe, das Erwerbsverbot von "verbotenen Waffen" die nicht verboten sind oder den Gesetzesverstoß, wenn man die Magazin vor Sommer 2017 erworben und den Besitz vor Sep. 2021 angezeigt hat und das Amt einem dies sogar schriftlich bestätigt hat. Mehr steht nämlich nicht im WaffG. Beachte dabei insbesonder WaffG § 58 (17)! Ja!
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Hat mein Sachbearbeiter auch versucht. Begründung: Man kann nicht den Besitz anzeigen von etwas, das nicht verboten ist. Meine Sichtweise war dass ich anzeigen kann was ich will, weil sich beim Wechsel von Erlaubt in Verboten sich weder der Zeitpunkt des Erwerbs noch der Zeitpunkt der Anzeige ändern. Ging dann so als Aktenvermerk in meine Akte. Und damit war dann beim Erweb der Lw 2024 genau der Fall eingetreten, dass das Verbot nicht wirksam wird, wenn der Besitz der Magazine vor Sep. 2020 angezeigt wurde und die Magazine vor Sommer 2017 erworben wurden. Mein Vorschlag zur Erhöhung der inneren Sicherheit meine 17 Schuss Magazine meiner Frau zu schenken/überlassen, die keine Waffen besitzt und damit diese Magazine völlig legal besitzen darf und in einem Schuhkarton neben meinem Waffenschrank lagern darf während ich weiter die genau so gefährlichen 33er Magazine im Euro I Schrank lagere hat den Sachgebietsleiter überzeugt, dass das Magazinverbot bei Dual Use-Magazine totaler Blödsinn ist.
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Wenn er z.B. ne JP5 oder ne andere Performance Waffe will, nützt der Rat wenig. Überlassen und die Glock 17 nur noch mit 10 Schuss-Magazinen betreiben (dürfte bei allen Disziplinen ausser IPSC sportlich keinen Nachteil erzeugen). Oder eben über BKA anmelden, bei jeder (Neu-)Prüfung kostet das den Gegenwert von 2 bis 3 Magazinen. Hilft jetzt nicht, aber hätte er seinerzeit 2020 auch die anderen Glockmagazine angezeigt, könnte er, so die Magazine vor Sommer 2017 erworben wurden, jetzt echten Altbesitz haben. Interessanterweise ist das Gesetz in dem Kontext ja so formuliert, dass beim nicht wirksam werden des Verbotes nicht der Zeitpunkt der "Statusänderung" durch Erwerb der Langwaffe eine Rolle spielt, sondern ob der Besitz vor 02.09.2020 angezeigt wurde.
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Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
Bounty antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Deine Jakobinische Rechthaberei um jeden Preis in allen Ehren aber ich behaupte nix anderes. Wenn ich über Verband A (z.B. den BdMP) nicht abgrenzen kann kann ich dort auch kein Bedürfnis aufrecht erhalten (oder ein weiteres begründen), wenn ich mehrere Waffen nutze, die ich in einem anderen Verband erwerben konnte, weil ich dort abgrenzen konnte, jetzt aber die Waffen ausschließlich im Verband A im Wettkampf (und Training) einsetze. Richtig bleibt, dass Verband A dir ggf. Wettkämpfe bescheinigen kann (wobei es ihm egal sein kann , woher das Bedürfnis für die eingesetzten Waffen kommt). Verband A ist auch nicht verpflichtet, sofort dem Amt zu melden, dass der Schütze Waffen haben könnte, die er so über die Sportordnung des Verbandes A allein nicht haben dürfte und das Amt da doch bitte im Sinne der inneren Sicherheit gleich mal nachschauen sollte... Du zitierst brav richtig das WaffG, wobei ich gerne die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) zu §14 noch ergänze. Dort wird noch deutlicher herausgestellt, dass im Zweifel eben so wenig wie möglich Grundsatz ist. Und ja ich weiss, Verwaltungsvorschrift... Lol, das gute alte BdMP-Bashing mal wieder, wenn ASE die Argumente ausgehen. Was hat Dir der BdMP eigentlich getan, dass Du ihn so kompromisslos hasst. Wollte er Dir die Grosswildjagd in Afrika nicht bezahlen und mit Verbandswaffen unterstützen? Warst oder wolltest Du da mal Präsident werden? Schon komisch, Du fängst an auf den "verstockten" BdMP zu prügeln und wunderst Dich wenn es Kontra gibt. Dann beleidigte Leberwurst spielen. Arm... -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
Bounty antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Ach komm, Du wieder mit Korinthen, frischen Korinthen. Natürlich kann der bescheinigende Verband grundsätzlich nur seine Wettkampfteilnahmen bescheinigen, unabhängig wo erworben wurde. Aber @Zerberus will ja über den Sondereinzelfall diskutieren, dass die Waffen über einen anderen Verband erworben wurden und jetzt mehrere Waffen vorhanden sind, die im BdMP nicht über mehrere Disziplinen abgegrenzt werden können (Oder man ohne Seriennummer nicht erkennen kann, welche wo eingesetzt wurde?) Entweder dann Nachweis über den ursprünglich beim Erwerb verantwortlichen Verband oder eben, mit neuer Nutzung (die hoffentlich von der Abgrenzung funktioniert) beim neuen Verband. Beim nächsten Mal schreib ich aber extra für Dich ne wissenschaftliche Hausarbeit mit Abgrenzung Erwerb- und Besitz-Bedürfnis unterschieden nach allen in DEU anerkannten Verbänden, Sonderfälle bei Mitgliedschaft in mehreren Verbänden und der konkteten Auslegung und Umsetzung durch alle Vereins- und Landesverbandsvorsitzenden in Abgrenzung zur Sichtweise @ASE. Musst Du dann aber wie für ein Gutachten für bezahlen, wird nicht billig... Ich als selbsternannter Gottkaiser finde die transparente, klare Regelung des BdMP ja auch blöd, weil man da nicht wie im DSB nach Gutsherrenart und nach Nasenfaktor über den bittstellenden Untertanen, äh Mitglied, herrschen kann und auch einfach ohne Begründung ablehnen kann. War aber klar, dass Du den DSB toll findest, hat man als Anwalt (oder wenn man einer seien möchte) ja auch viel mehr Spass. Ansonsten: "Barretta und Glock schiesst bei uns doch keiner..." "Ist das überhaupt eine Olympische Disziplin???" oder wie bei den DSB-Hessen "wer noch woanders Mitglied sein will, wird hier exkommuniziert..." -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
Bounty antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Deshalb: Erst mit dem(/n) Landesverband(/-verbänden) und dann mit dem Amt sachlich reden. Das WaffG kann nicht alle Sonderfälle mit einem Paragraphen abdecken. Ich würde aber auch glatt behaupten, den BMI Schreiberlingen ist die Vorstellung jemand könnte ja in mehreren Verbänden gleichzeitig oder zusätzlich Jäger sein geistig fern. Oder das eine Waffe so verändert wird, dass sie eine andere Disziplin schiessen kann/muss. -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
Bounty antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Ja. Aber bei § 14 (5) 1 ist die Reihenfolge des Erwerbs halt wichtig. Mit der Glock 17 für DP1 als erste Waffe decke ich gefühlt 66% der Kw Sportordnung ab, Optical Sight und Disziplinen wie SM und SpoPi (in den anderen Kaliberklassen) mal aussen vor. Alles was danach kommt, kannst Du dann nur in den verbleibenden 33% begründen. Wenn das bei Deiner Wunschwaffe, ebenfalls in 9mm, überhaupt geht... -
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Bounty antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Das kann aber eigentlich nur die Ausnahme in Einzelfällen sein, z.B. bei Mitgliedschaft in mehreren Verbänden. Wenn ich im BdMP zwei Waffen für die selbe Disziplin habe, dann nur über WaffG § 14 (5) 2. Das isr dann die Reserve-Waffe bei Ausfall. Ansonsten kann ich natürlich mit dem im Besitz befindlichen .45er und der 9mm z.B. PP1 schiessen und nicht über § 14 (5) 1 beide Waffen begründen. In nem anderen Verband ist das grundsätzlich genau so, ggf. schließt dort aber die Sportordnung die Waffen gegeneinander von jeweils einer Disziplin aus. Entscheidet bleibt für welche Disziplin jeweils beantragt wurde und nicht ob damit in einem anderen Verband mitgeschossen wird und dort weniger Waffen erforderlich wären. Blöd wird es halt, wenn beim ursprünglichen Verband bei ÜK keine Wettkämpfe mehr geschossen werden oder man aus dem Verband sogar ausgetreten ist. Man könnte aber in meinem Beispiel im BdMP immer noch z.B. über SP2 abgrenzen. Dann sollte man die sicherheitshalber aber ab und zu aucz als WK schiessen. Mit sachlichen Gesprächen kann man einen solchen Wechsel der "Nutzung" allen Beteiligten (Verband und Amt) sauber begründen. -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
Bounty antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Die zelebrieren aber, wie seinerzeit mit den 12/18 pro Waffe pro Jahr. Weil eben nur die Voraussetzungen für den Besitz unterhalb ÜK geregelt wurde seit WaffG 2020. Und weil sie dann die Grundkontingentwaffen ebenfalls mitzählen, damit mit allen Waffen Wettkämpfe geschossen werden müssen... -
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Bounty antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
@whaco bringt es auf den Punkt Im Wettkampf oder Training jedes Mal die Seriennummer abgleichen ist völlig irrer Mehraufwand. Dann dürfen die Schützen noch ne halbe Stunde früher anreisen. Und der Blockwart, eh Schiessleiter kontrolliert auf der Bahn nochmal, nicht das heimlich die Waffe getauscht wurde... Und wofür? Welchen Sicherheitsgewinn hat die Bundesrepublik, wenn der Schütze, der normalerweise eh nur eine Waffe pro Disziplin hat, sich nicht nur die geschossene Disziplin (oder den Trainigstag Kw/Kw) eintragen lässt, sondern brav die Funktioner sicherstellen, mit welcher Waffe er was schiessen darf, sofern er mehrere zugelassene Waffen für Disziplin X hat. Warum ist dafür nicht der Schütze eigenverantwortlich, wie für 2/6 beim Erwerb, Anzeige Erwerb/Verleih etc. etc. Damit wird ja unterschwellig unterstellt, der Schütze würde manipulieren. Sprich, als x-te ÜK-Waffe jetzt die Glock17 erworben und er schiesst nur noch die (oder die Vereinswaffen), um seine anderen Schönheiten im neuwertigen Zustand belassen zu können. Und selbst dann, solange der Schütze zuverlässig ist/bleibt, regelmäßig seinem Sport nachgeht und für ÜK-Waffen halbwegs pro Waffe nen überregionalen Wettkampf pro Jahr schiesst, who cares.. Aber halt typisch Deutscher Bürokratie-Wahnsinn und "wir müssen alles kontrollieren Wahnsinn". -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
Bounty antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Es geht aber nicht um die Listen anderer Verbände, sondern um die genormte Liste des BdMP, die in allen LVs, vom Kopf mal ab, identisch aufgebaut ist. Und da kannst Du, da Du alle erlaubnispflichtigen Waffen eintragen musst, auch Waffen anderer Verbände eintragen. Ob Du mehrere Waffen (über andere Verbände) hast, die in die selbe BdMP-Disziplin passen, ist dabei egal, die sind ja über einen anderen Verband begründet. Wird halt schwierig noch ne weitere Waffe für die selbe Disziplin zu bekommen. Aber bitte sehr: https://www.bdmp-lv-nsb.de/H31K0/downloads/01_Anträge_WRB/BDMP-WRB-Beiblatt_200831.pdf -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
Bounty antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Das selbe wie alle anderen Mitglieder des BdMP auch. Schiessbuch vorlegen und zum Antrag an den Verband als Anlage die genormten Liste der vorhandenen Waffen einschließlich Angabe für welche Disziplin bei welchem Verband diese erworben wurden. Gute Empfehlung, gerade der Umgang mit Deinen Konplexen. Ich hatte bereits Schusswaffen bevor ich in den BdMP eingetreten bin. Ich habe Überkontingentwaffen über BdMP und über andere Verbände erworben. Alles geht und ist nicht komplex. Die Zauberworte heißen "sich an die (beim BdMP verschriftlichen) Spielregeln halten" und "rechtzeitige Absprache mit den Verantwortlichen beim Landesverband". Total easy... Die Ordnung verweist auf das zwingend vorgeschriebene BdMP-Schiessbuch. Rest siehe @whaco -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
Bounty antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Wofür? Der Nachweis der eingesetzten Waffe erfolgt beim BdMP über das Schiessbuch. Die Zuordnung der vorhandenen Waffen zu Disziplinen erfolgt beim Bedürfnisantrag über die Anlage. Warum noch eine Datenbank (im Internet!) mit möglichst vielen pers. Daten, neben Deinem Namen und Adresse am besten nir Liste aller Waffen und Deinen Arbeitszeiten, wann Du nicht zu Hause bist... -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
Bounty antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Du hast keine Ahnung von Bedürfnisbescheinigungen beim BdMP?! Was soll da zugeordnet werden für Überkontingentwaffen? Wofür? -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
Bounty antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Wie soll das gehen und was soll da nicht "zuordbar" sein?! Du hast zwei Einträge im pers. Schiessbuch oder der Vereinskladde. Beide an selben Tag (Datum). Wer natürlich nur einen Eintrag hat, z.B. Nur Datum und Schiesstand, aber weder trainierte Disziplin(en) noch eingesetzte Waffe(n) hat in der Tat einen völlig sinnlosen Eintrag. Das ist aber ausschließlich die Blödheit des Schützen. -
Du hörst Dich jetzt schon ein wenig wie ein krakelender 5-jähriger im Supermarkt an, dem Mutti keine Süßigkeiten kauft. Liest Du nur Deine eigenen Beiträge? Das SL8 hatte seine eigenen speziellen Magazine. Die vom G36 passten nicht in den Magazinschacht/Gehäuse. Und man konnte mit Ihm den Sport ausüben, aber halt mit max. 10 Schuss im Magazin. Aber ja, HK hätte es es als G36 look-alike mit 30er Stangenmagazin (oder besser glleich mit Beta-C) anbieten sollen, damit es in allen Bundesländern verboten worden wäre... Und nein, weil einer eine "tolle Disziplin" neu entwickelt hätte, hätten der Gesetzgeber vor 2003 nicht den Anscheinswaffenparagraph gestrichen. Und die Streichung 2003 kam auch nicht, weil @Friedrich Gepperth in dem Jahr IPSC SAO nach internationalem Reglement erfunden hatte... Ja, möglichst viele Disziplinen. Am besten für jeden Schützen eine eigene. Damit jeder mal Deutscher Meister werden kann. Die faulen Schweine von den Verbänden sollen gefälligst den ganzen Tag neuen Disziplinen entwickeln, damit Du möglichst viele verschiedene Knarren beschaffen kannst mit möglichst großen Magazinen... Dann braucht man die Idioten vom Verband natürlich auch, damit die für Dich in möglichst viele Disziplinen Meisterschaften und Wettkämpfe organisieren. Mit ein bis zwei Teilnehmern pro Disziplin. Und das alles nur um zu verhindern, damit der Gesetzgeber in ferner Zukunft nicht irgendeine Waffe oder Waffenteil verbietet, welchrs in der 157. Disziplin total toll ist. Ich gehe dann noch einen Schritt weiter "Hätten die Idioten von den Verbänden in den 90ern ne Disziplin exklusiv für Vorderschaftrepetierflinten ausschließlich mit Pistolengriff gehabt, dürften wir die heue noch besitzen". Äpfel mit Birnen! Wir haben tolle Disziplinen. Und ausserhalb von IPSC Rifle sind die mit kleinen Magazinen sogar genau so toll wie mit großen. Man kann halt nicht wie blöde "mexikanisch Abmunitionieren", was ja scheinbar für Dich Voraussetzung einer tollen Disziplin ist. Aber in Wahrheit ist es ja so: Die Verbände haben das seit 53 Jahren vorbereitet und mit Absicht gemacht, damit insbesondere Du keine grossen Magazine bekommst. Ohne Dich näher zu kennen kann ich auf Grund Deiner Beiträge hier die Verbände sehr gut verstehen...
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Wie ich schon schrieb, bei den Langwaffen war es aufgrund des seeligen Para. 37 bis 2003 defacto nicht möglich. Ansonsten muss man verstehen, wie Sportordnungen geschrieben werden (wurden). Um bei Kurzwaffendisziplinen keinen Vorteil für HiCap-Waffen zu generieren und auch Schützen mit älteren Pistolen mit einreihigen Magazinen oder Revolvern eine Teilnahme ohne hoffnungslosen Nachteil zu ermöglichen schreibt man die Disziplin entsprechend und macht sich nicht Gedanken, ob einem das Jahrzehnte später auf die Füße fallen könnte, weil umtriebige Anscheinspolitiker etwas bisher "geduldetes" verbieten wollen...
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Der Legende nach haben die Mitarbeiter des WaffR-Referates dem Minister neben den Werbeanzeigen des proaktiven Händlers ne MP5 mit langem Stangenmagazin aus Polizeibestand auf den Tisch gelegt, mit den Worten "das kann dann jeder kaufen". Ansonsten wie @Fyodor schrieb, man wollte bestimmte Dinge einfach nicht im BMI und diversen Landesinnenministerien. "Der Bürger (aka Souverän) als Feindbild gegen den man Waffen braucht um die Rechtsordnung durchzusetzen". Ich nenne in dem Zusammenhang nur den Namen Jürgen E. Brennecke.
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Kann es sein dass hier ganz viele Halbwissende und Unwissende wie Blinde von der Farbe reden? Der §6 AWaffV hat nichts mit dem Magazin(körper)-Verbot im Rahmen der Novellierung des WaffG 2020 (basierend auf der EU-Richtlinie von 2017) zu tun. Er ist deutlich älter und stammt aus 2003. Durch die Novelierung des Waffengesetzes 2003 war der alte §37 von 1972 weggefallen, der den Besitz und jegliche andere Form von Umgang mit Schusswaffen und Nachbildungen von Schusswaffen verbot, die ihrem äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorriefen, die unter KWKG fiel. Somit war es bereits vor dem 01.04.2003 schwierig möglich eine Selbstlade(lang)waffe mit langen oder großen Magazinen zu besitzen, da diese regelmäßig vom Bannstrahl des §37 erfasst wurden. Teilweise war das einsetzen der von der KWKG-Waffe stammenden Magazine technisch überhaupt nicht möglich. Z.B. hatte das SL8 im Gehäuse zwei Stege, die verhinderten, daß normale G36 Magazine eingesetzt werden konnten. Frühe AR15 hatten anstatt dem klassischen Magazinhalter eine Klappe unter dem Magazinschacht. Ein Einsetzen der M16/M4 Magazine scheiterte dort am fehlenden Magazinhalter. Der Erwerb und Besitz von großen Magazinen war völlig erlaubnisfrei möglich. Durch eine Einsetzen in die Langwaffe, so denn technisch überhaupt möglich, entstand das Anscheinsproblem mit den möglichen Konsequenzen für den Waffenbesitzer. Entsprechend waren die Sportordnungen mit Masse so gestaltet, das die Disziplinen mit Magazinen mit einer Kapazität von 10 Patronen oder weniger schießbar war, sonst hätte die Masse der Selbstladelangwaffen der damaligen Zeit gar nicht mitschießen dürfen. In diesem Zusammenhang ist auch der Verweis auf die internationale Sportordnung IPSC Rifle nicht hilfreich. IPSC stand damals noch unter massiver Beobachtung durch das BMI und BKA, ob es sich nicht doch um Kampfschießen handele. Entsprechend wäre die Idee gerade diese Art des Sportschießens als Begründung, warum man große Magazine zwingend benötige, heranzuziehen ein Wink mit dem Zaunpfahl für die IPSC-Gegner gewesen... Die vollständige Begründung des §6 AWaffV kann man hier nachlesen, auf Seite 43/44. Die Entstehung des §37 hat @Friedrich Gepperth hier mehrfach dargestellt, ich empfehle die Suchfunktion zu nutzen. Imho ging es im Kern um ein panisches BMI, das fürchtete das nun die große Gruppe der Sportschützen in großen Umfang "zivile" AK47 und MP5 legal erwerben könnten. Hintergrund unteranderem die äußert offensiv-aggressive Werbung eines Esslinger Waffenhändlers, der unmittelbar mit Gesetzesnovellierung in allen Waffenzeitschriften die baldige Verfügbarkeit seiner neuen Modelle bewarb. Im Kern die gleiche Argumentation wie uns Nancy "man will in unserem schönen Land keine Bürger, die etwas besitzen, was so ähnlich aussieht wie eine Kriegswaffe und man will auch nicht verstehen, warum das Sport wäre..."
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What? Für das beschichten eines zwar wesentlichen aber nicht hochbelasteten Waffenteiles?
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Reparatur/Veränderung selbst ausführen ohne Büchsenmacher zu sein
Bounty antwortete auf andreas59's Thema in Waffenrecht
Ich muss auch kurz nachdenken, ob die nach wie vor frei verkäuflich sind. Wie früher als Teil eines Deko-Teilesatzes oder einzeln. Das wäre aber eher eine Frage des KWKG, nicht an eine "Zuweisung" im Waffengesetz. Dort önnen Abzugsteile nicht wesentliches Waffenteil werden, gibt die Definition einfach nicht her. Wer sich an den "Glock-Switch" erinnert, erinnert sich aber auch daran, dass sowas einem dennoch ne Hausdurchsuchung einbringen konnte, da übermotivierte Staatsanwälte der Meinung waren wer sowas kaufe tue dies nur um es auch irgendwo einzubauen. Am Ende fehlt dem Bastler aber ja ohnehin das Gehäuseteil, wo er es einbauen kann, er hat keinen Upper mit Searcut und keinen Lower mit dritten Querbolzen (beim Beispiel AR15). Denn die sind inzwischen wesentliche Waffenteile... -
Reparatur/Veränderung selbst ausführen ohne Büchsenmacher zu sein
Bounty antwortete auf andreas59's Thema in Waffenrecht
Es wurde hier schon mehrfach auf die wesentlichen Teile und die Definition Bearbeitung im WaffG verwiesen. Der Abzug ist doch nicht das Wesentliche Teil, sondern das Griiffstück/Gehäuse, dass ihn aufnimmt. Sonst dürften die ganzen AR15 Treiber hier auch ihre Abzüge nur beim Büxenmacher austauschen. Kannst Du das abgenutzte Teil im Handel frei kaufen? Dann darfst Du es auch selbst bearbeiten. -
Oder er trägt ne SK1/VPAM3 UZWeste und nur die Hardballistik SK4 im Plattenträger.