Ähm Stefan!
Ich möchte Deinen anerkennenswerten Formulierungsdrang nicht behindern, aber die Leut' vom BVA möchten's vielleicht etwas ausformulierter an einigen Stellen.
Hast Du schon einmal überlegt zur Klarstellung folgendes aufzunehmen?
Die Schießübungen werden nicht mit mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen (§ 6) durchgeführt, es sei denn, die Waffen sind nach § 6 Abs. 3 AWaffV zugelassen. Wollen Schützen mit nach §6 Abs. 1 Ziffer 2. AWaffV vom Schiesssport ausgenommen Waffen am Schiessen teilnehmen, ist den Waffen für die Dauer des Schießens der Anschein nach §6 Abs. 1 Ziffer 2. Satz 1 AWaffV zu nehmen. Dieses geschieht i.d.R. durch das deutlich sicht- und lesbare Anbringen von mindestens zwei Aufklebern an der Waffe mit der Aufschrift "keine Kriegswaffe gem. KWKG".
zu
Eventuelle Hindernisse nach der Abgabe des ersten Schusses so gestalltet werden müssen, dass sie von den Teilnehenden Schützen nicht überwunden werden müssen, sondern Überschritten oder umgangen werden können.zu
Das Schiessen findet ohne Ortsveränderungen des Schützen oder in Bewegungen statt, die kein deutlich erkennbaren Laufen sind. Dem Grunde nach Zulässig sind Bewegungen wie Gehen (Abgrenzung zum Laufen analog der olympischen Disziplin "Gehen" = mindestens ein Fuß muss immer den Boden begrühren), Hüpfen, Kriechen, Abseilen, freier und gebremster Fall, Reiten und Fahren, Schwimmen und Tauchen oder Moonwalken. Die Aufzählung ist nicht abschließend.oder
Das Schiessen findet ohne Ortsveränderungen statt an der der Schützen aktiv beteiligt ist (eisenbahn fahren währe nun auch möglich) es sei denn die Bewegungen sind vom deutlich erkennbaren Laufen klar zu unterscheiden...*)
zu
Dass bei der Gestalltung der Ziele darauf zu achten ist, dass entweder a ) schnelles Reagieren des Schützen auf Ziele nicht gefordert wird,
b ) Ziele nur angekündigt und vom Schützen erwartet auftauchen oder
c ) die Ziele sich nicht bewegen.
zu
Das gleichzeitige Ziehen von zwei Waffen aus Cross Draw Holstern oder Bekleidungsstücken nicht gestattet ist. zu
Dass Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abzugegeben nur zulässig ist, wenna ) die Ziele Wurfscheiben sind oder
b ) der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist
Auch würde sicherlich beanstandet, dass wenn Schützen mit solch einer Vielfalt an Waffen und Munition zum Wettkampf anträten, keine gerechte Leistungsbeurteilung der Schützen möglich sei. Hier wäre es sicher sinnvoll, für die (Be)wertung Leistungsgruppen für die Waffen-Munition-Kombinationen einzuführen. Mein Vorschlag wäre:
Mündungsenergie (Joule)
a ) > 10.000
b ) > 5.000 bis 10.000
c ) > 2.500 bis 5.000
d ) > 1.500 bis 2.500 (Anm.: 1.500 J Grenze üblich bei KW-Ständen)
e ) > 750 bis 1.500
f ) > 325 bis 750
g ) >7,5 bis 325
h) bis 7,5 Joule für Waffen und/oder Munition für die eine Erwerbsberechtigung benötigt wird
Dein
Mausebaer B)
*) nach Gromit