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tuersteher

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  1. Und mit diesem Schloss kann der Besitzer die Waffe aus dem Koffer weniger gut erreichen, als wenn dieser Koffer im Rucksack gut verstaut ist und nur mit deutlich höherem Aufwand zu erreichen ist? NEIN, natürlich nicht! Also wie jetzt? Rechtliche oder logische Argumentation?!
  2. Netterweise betrifft das dann die Wiederlader nicht, denn die bestimmen als "Hersteller" selbst was "Originalverpackt" bedeutet. Diejenigen, die allerdings ihre Munition in nette Boxen oder jagdliche Etuis umpacken ... Immer wieder interessant - das Wort lustig will ich dafür gar nicht mehr nutzen - wie sich die Schützen selbst der grösste Feind sein können.
  3. Man muss gar nichts erklären. Wann bzw. ob man überhaupt die Tür öffnet bleibt immer noch jedem selbst überlassen.
  4. Oder man öffnet unbekannten bzw. bekannten Personen die nicht geladen bzw. gerade nicht erwünscht sind einfach nicht die Tür. Es gibt (noch) keine Verpflichtung, immer anwesend zu sein bzw. jedem ohne Termin die Tür öffnen zu müssen.
  5. Daher habe ich die Fundstelle im Gesetz als Quellenangabe mitgeliefert. Das kann man dann immer noch mit dem FA klären. Und es gibt keinen Grund, warum ein einmaliger Verkauf seines eigenen alten "Gerümpels" - auch wenn es eine Waffensammlung ist - nicht als privater Verkauf gelten soll.
  6. Private Verkäufe ausserhalb der Spekulationsfrist sind in DE nicht zu versteuern, egal um welche Summen es da geht.
  7. Die meisten Waffenbehörden werden froh sein, einen Waffenbesitzer weniger zu haben. Beim FA dürfte Sammlungsauflösung als Argument reichen. Im übrigen darf es schon durch den Bedürfnisquatsch in DE keinen Sammler mit Gewinnerzielungsabsicht geben, denn das würde nicht dem vom Bedürfnis umfassten Zweck entsprechen und eine WHE voraussetzen. Aber gut, die Schikane kennt ja bekanntlich in DE keine Grenzen und die Gesetze interessieren zumindest bei den Behörden auch keinen mehr - vorstellbar ist daher in DE jeglicher Schwachsinn. Ich würde trotzdem die Sammlung - 10 Jahresfrist vorausgesetzt - einfach verkaufen und (erst) bei Nachfragen auf die Sammlungsauflösung hinweisen. Wer unnötigerweise schlafende Hunde weckt, könnte Antworten bekommen, mit denen er nicht glücklich ist. Muss aber jeder selber wissen. Letztendlich ist jeder selbst seines eigenen Unglückes Schmied.
  8. Wenn er seine Waffen bereits mehr als 10 Jahre hatte, dann muss da gar nichts mehr versteuert werden. Ansonsten gibt es noch eine Grenze von 1000 EUR pro Jahr, unter der der Spekulationsgewinn aus dem Waffenverkauf ebenfalls steuerfrei wäre. Es wäre nicht die deutsche Bürokratie, wenn es nicht noch weitere Ausnahmen gäbe (Stichwort Gegenstände des täglichen Gebrauchs), aber im allgemeinen sollten diese Grenzen bei einem langjährigen Sammeler reichen. Bei neueren Waffen (< 10 Jahre) dürften in Deutschland eher Verluste anfallen, als Gewinne. Wer es genau wissen will: § 23 EStG.
  9. Und zwar (bei uns) wegen Alkohol! Ich sage (bzw. predige!) das den Schützenkameraden immer wieder. Aber speziell die Älteren (zu denen ich mich fast auch zählen müsste) wollen das nicht hören. Das hat bei mir nicht mit aufsässig oder so zu tun. Es ist bei der klaren 3 Handgriff Regelung lächerlich, irgendwelche Schlösser anzubringen, wenn ich die Waffe erst mal unten aus dem Rucksack / der Tasche fummeln muss und dafür mindestens 20 Handgriffe brauche, weil ich erst mal das ganze Geraffel darüber herausnehmen und dann noch die Waffe aus dem schützenden Koffer bzw. dem Tuch in das sie zum Schutz zusätzlich eingewickelt/verpackt ist herausholen muss. Klar wenn sie offen in der mit einem Klett verschlossenen Seitentasche steckt, wo ich sie mit einem Griff herausziehen könnte, würde ich auch zum zusätzlichen Schloss greifen. Ist aber bei mir nicht der Fall. Da steckt die (schwere Kurz)Waffe immer schwerpunktoptimiert mit der Munition (natürlich nicht in der Waffe) ganz unten im Rucksack bzw. in der Tasche. Gilt natürlich nur bei Kurzwaffen. Die Langwaffen transportiere ich im Koffer, der sowieso ein Zahlenschloss hat.
  10. Nur nach Voranmeldung / Einladung die Tür öffnen sollte keine Probleme bereiten. Oder gibt es inzwischen eine Anwesenheitspflicht für unangemeldete Waffenkontrollen? Wenn man darauf vorbereitet ist, dann ist das zwar immer noch nicht in Ordnung, sollte aber zu keinen Problemen mit rechtlich legalen aber behördlich unrechtmässig kriminalisierten Tatsbeständen (Stichwort "Waffe am Mann") führen, da man dann ja vorher alles sauber bereitstellen kann.
  11. Als Waffenbesitzer sollte man daher die Tür erst gar nicht mehr öffnen, wenn ungebetene Gäste davor stehen. Damit erledigen sich dann auch die unangemeldeten Waffenkontrollen, die so sowieso unsinnig sind.
  12. Mit oder ohne Tasche? Mit Tasche wäre kein Schloss unauffälliger (solange die drei Handgriffe in mehr als drei Sekunden erfüllt sind). Ohne Tasche hilft das Schloss nichts, weil im Ernstfall die Tasche mit Schloss weg ist bzw. die Tasche durch das Schloss evtl. erst richtig interessant wird.
  13. Dumm, wenn man die sequentiellen Abläufe in einem Forums-Thread nicht versteht.
  14. Demos Kratos: Gewalt des Volkes. Oder etwas anschaulicher: Wenn eine Mehrheit der Gruppe entscheidet, Dich morgen aus irgendwelchen Gründen am nächsten Laternenpfahl aufzuhängen, dann ist das demokratisch. Der Begriff den Du gesucht hast - und der inzwischen von Presse, Politik und Gerichten gescheut wird wie vom Teufel das Weihwasser - ist FDGO: Freiheitlich Demokratische Grundordnung. Wobei von "Freiheitlich" praktisch nichts relevantes mehr vorhanden ist und "Demokratisch" so verwässert ist, dass man es schon als Neusprech bezeichnen kann. Womit auch klar wäre, womit wir es tatsächlich zu tun haben. Die Begriffe dazu sind "Autokratisch" und "Totalitär".
  15. Wenn ein Kontrolleti meint am längeren Hebel zu sitzen helfen im Ernstfall nicht mal beliebige viele Schlösser. Da ich die Kurzwaffen mit der Munition in der neutralen Tasche oder im neutralen Rucksack transportiere, gibt es ohne das verdächtige Schloss nicht mal einen Anhaltspunkt für eine Waffe. Könnte ja auch sein, dass das Schloss bei ahnungslosen Kontrollettis erst die Probleme erzeugt. Denn wer (s)eine Tasche abschliesst der hat sicher etwas zu verbergen und muss genau kontrolliert werden. Kann also so oder so ausgehen. Und eine Sicherheit gibt es mit dem Waffengesetz sowieso nicht, da sich jeder Behördenmitarbeiter und Richter wenn es blöd läuft sowieso seine eigenen "Gesetze" zusammenbastelt.
  16. Ist nicht verwerflich, das kann jeder halten wie er will. Ich werfe die Munitionsbox einfach in die Tasche zur Waffe. Generell hätte ich aber auch kein Problem damit das geladene Magazin neben(!) der Waffe in den Koffer zu packen oder die Munition in der Jackentasche zu transportieren, da es nur eine - inzwischen sehr gut präzisierte - Anforderung gibt: Nicht in der Waffe. Ich verzichte übrigens auch oft auf das extra Angst-Schloss, wenn die Waffe (beispielsweise im Rucksack) so verpackt ist, dass sie unmöglich mit den geforderten "weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann" (WaffVwV).
  17. Ist auch bezüglich des unkontrollierte herumliegenlassen in der Wohnung bzw. dem zugänglich machen für Unbefugte völlig egal.
  18. Ich traue denen alles zu, was allerdings mit dem (Waffen)Gesetz absolut gar nichts zu tun hat. Aus diesem Grund würde ich ihnen keinen Anlass zu irgendwelchen (gesetzesfernen) Aktionen geben. Am besten hat man als Waffenbesitzer einen Türspion oder eine Kamera und öffnet die Tür gar nicht erst, wenn irgendwelche Leute uneingeladen vor der Tür stehen.
  19. Es ging nicht daraum, die Waffen nie in den Schrank zu packen (was ja wegen der notwendigen Schlafenszeit gar nicht funktioniert), sondern sie - warum auch immer - längere Zeit draussen zu haben. Und wenn eine(!) Waffe zweitweise wegen irgendwelcher Gründe (und sei es "nur" Trockentraining) nicht im Schrank ist, dann ist "am Mann" immer noch die beste Methode um unberechtigten Zugriff zu unterbinden. @MarkF Ich würde es trotzdem nicht darauf ankommen lassen bzw. mich erwischen lassen, da das was im Gesetz steht und das was die Behörden daraus machen gerade in diesem Bereich oftmals zwei verschiedene, wenn nicht sogar gegensätzliche, Dinge sind.
  20. Erstens führt man zuhause die Waffe nicht und zweitens dient das Tragen in der Hand oder im Holster solange die Waffe nicht weggeschlossen ist dazu, dass kein Unbefugter an die Waffe kommt - was ja gesetzlich so gefordert wird.
  21. Nicht in den Tresor, aber in den abgeschlossenen Schrank schon. Offen herumliegen oder ohne Schloss an die Wand hängen ist nicht mehr drin.
  22. Solange Du die über die komplette Zeit die volle und ausschliessliche Kontrolle über die Waffe hast, muss sie formal nicht in den Tresor/Schrank - egal ob freie Waffe oder erlaubnispflichtige Waffe. Einschlafen geht aber dann natürlich nicht. Die Waffe irgendwo unbeaufsichtig in einem anderen Raum herumliegen lassen und vielleicht sogar noch ohne Waffe die Tür öffnen wenn es klingelt könnte auch schon problematisch sein. Tür öffnen mit der Waffe in der Hand / im Holster ist zwar formal legal, könnte aber zu eigenen Problemen bzw. Missverständnissen führen. Wie geschrieben: Holstern oder im ganzen Haus mit sich herumschleppen wäre theoretisch möglich, will aber kaum einer 7h lang machen. Daher ist der praktischen Tipp - wegschliessen, dann muss man sich keine Gedanken machen und die Waffe nicht überall mit sich herum schleppen (z.B. auf das WC).
  23. Vor allem nimmt das BVerfG Klagen von (nicht VIP) "Normalbürgern" gar nicht erst zur Entscheidung an. Auch nicht wenn man sich von einen Top-Anwalt im entsprechenden Fachbereich (Stundensatz > 500 EUR) vertreten lässt. Zwei mal in unterschiedlichen Bereichen ausprobiert. Zwei mal war die Sachlage laut Gesetzestext und Anwälten 120% klar. Zwei mal wurden die Klagen nicht zur Entscheidung angenommen. Daher ist das BVerfG eine nette Fiktion - mehr aber auch nicht.
  24. Das ist hier eben anders. Was im Gesetz steht ist letztendlich egal. Was daraus gemacht wird und mit allen Konsequenzen gilt, kann im Ernstfall sogar genau das Gegenteil von dem sein, was im Gesetz steht (Beispiel Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 1.1 WaffG). Manche Gesetze ändern sich - ohne Ä'nderung des Gesetzestextes - auch einfach mit der Zeit. Was heute legal war, bringt Dir morgen eine Verurteilung. Das ist dann wie Lotto spielen, nur eben mit einer reinen Verlustchance statt einer Gewinnchance.
  25. Deshalb ist überlassen und wieder zurück erwerben zwar teurer als nur besitzen, aber viel einfacher zu umzusetzen. Zumindest bis die verantwortlichen Stellen neue Gesetze "erfinden".
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