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IGNORED

Umwidmen von Kurz-Waffen von WBK grün auf JS


MajTom

Empfohlene Beiträge

Moin,

auch für Jäger gibt es 2 Kurzwaffen mit Voreintrag. Soweit so gut. Kann ich als Sportwaffen eingetragene KW als Fangschußwaffen "umtragen" lassen? Auch wenn jetzt mancher sagen möge, lass`Dir Neueinträge für weitere KW verpassen, habe ich dazu keinen Bock.... Betrifft NordrheinWandalen

Schönen Tach noch.....

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... aber die Behörde weiß und hat es im PC stehen, mit welchem Bedürfnis jede einzelne Waffe erworben wurde. Und da alle erworbenen erlaubnispflochtigen Waffen dem Bedürfniszweck unterliegen, darf eine als Sportschütze erworbene Waffe eben nicht als Jagdwaffe benutzt werden.

Daher würde ich schon den SB von der Änderung des Bedürfnisses informieren um eben keine Rechtsunsicherheiten wegen des bedürfnisumfassten Zweck aufkeimen zu lassen.

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Doch, natürlich darf sie benutzt werden!

Das Bedürfnis liegt in der PERSON begründet, und NICHT in der Waffe!

Beispiel: Ein Sportschütze darf einem Jäger seinen Revolver ausleihen, und dieser darf ihn jagdlich einsetzen. Jetzt stelle dir die beiden einfach in Personalunion vor...

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... Und da alle erworbenen erlaubnispflochtigen Waffen dem Bedürfniszweck unterliegen, darf eine als Sportschütze erworbene Waffe eben nicht als Jagdwaffe benutzt werden.

Und dafür wüsste ich jetzt bitte gerne die Rechtsgrundlage. Danke.

Doch, natürlich darf sie benutzt werden!

Das Bedürfnis liegt in der PERSON begründet, und NICHT in der Waffe!

Richtig.

Jetzt stelle dir die beiden einfach in Personalunion vor...

Jetzt kommt dann die Antwort, dass das nur geht, wenn es zu dem Vorgang zwischen Sportschütze Max Meier und Jäger Max Meier auch einen Leihschein gibt.

Ich schließe auch immer Leihverträge mit mir selbt. Natürlich ausschließlich in Schriftform.

Damit ich auch morgen noch weiß, was ich heute mit mir selbst ausgemacht habe. Mit zunehmendem Alter kann sich dabei ja schon einmal Vergesslichkeit einstellen.

Besonders auch bei Schizophrenie ist dieses Vorgehen wärmstens zu empfehlen. Wobei es da auch immer wieder zu Problemen mit dem § 6 WaffG kommt... Na ja, irgendetwas ist ja schließlich immer...

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Die Bedürfnisse dürfen meines Wissens nach nicht gemischt werden. Also: Sportliche Waffen und Jagdliche sind zu trennen.

Wenn jemand 5 KW sportlich hätte, dürfte er ja ansonsten auch die 5 mit zur Jagd nehmen. Und da hat er ja in seinem Revier andere Auflagen.

Und das Amt darf hier auch nicht mischen. Also eine Ablehnung einer jagd-KW aufgrund von vorhandenen "Fangschusstauglichen" Kurzwaffen mit sportlichem Bedürfnis geht nicht.

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Die Bedürfnisse dürfen meines Wissens nach nicht gemischt werden.

Was verstehst Du unter mischen? Ist mann dann Sportschütze, Jäger, Sachverständiger und Sammler gleichzeitig?

Also so eine Art legaler "Superwaffenbesitzer"? Oder vielleicht doch ein Mutant?

Der schießt dann in einem Zug eine Laborierung über den Chrony während er mit dem gleichen Geschoss einen Fangschuss setzt und gleichzeitig den KW-Wettkampf für sich entscheidet sowie während alledem noch eine Abhandlung über die Historie des benutzten Revolvers schreibt?

Sozusagen der multitasking-fähige Archetyp des Waffenbesitzers an sich oder der postmoderne "Überwaffenbesitzer".

Oder wie soll man sich das vorstellen können?

[ich denke, das Verständnisproblem liegt einfach an Wortspielereien mit dem Bedeutungsgehalt der Wörter "mischen" und "trennen" sowie einer Konfusion zwischen Subjekt und Objekt.]

Und da hat er ja in seinem Revier andere Auflagen.

Auch der Bedeutungsgehalt dieser kryptischen Aussage erschließt sich mir nicht.

Ansonsten wurde alles, was zu dem Thema zu sagen ist, schon gesagt.

Also auch Sammelwaffe zum Sport und Jagd?

Ja mei (wie der Bayer zu sagen pflegt). Wenn es sich um eine Sammlerwaffe mit Ersatzbescheinigung vom Beschussamt handelt, würde ich das beispielsweise bleiben lassen.

Andere ungünstige Kombinationen sind denkbar; ich würde vielleicht auch nicht unbedingt dem Gedanken verfallen, den jagdlich angeschaften Stubby-Revolver (mit einer Lauflänge von weniger als 3") sportlich nutzen zu wollen.

Aber als WSK-Mensch musst Du das selbst wissen.

... weil das Bedürfnis Sport und Jagd eben getrennt zu sehen sind....

Das hat mit der Ausgangsfrage nun nichts zu tun. Freilich hast Du zwei getrennte Bedürfnisse und kein Gemischtes. Das hat aber mit der Person, die diese Bedürfnisse geltend machen kann und nichts mit der Waffe an sich zu schaffen.

Als nächstes behauptet dann noch einer, der Jäger darf die sportlich zulässige Kurzwaffe des Schützenkollegen nicht ausleihen, weil da der heilige Geist die Zweckbindung "sportlich" draufgekritzelt hat.

So kenne ich das auch...

Mir stellt sich an der Stelle immer die Frage, woher Leute so etwas "kennen" wollen.

Weil es einem der Franz am Stammtisch erzählt hat? Oder irgendein Fuzzi von der unteren Waffenbehörde?

Wenn der Euch erzählt, dass alle Schränke zu verschrauben sind (wie im Nachbarthread) mit einem Abreissgewicht von - meinetwegen (frei erfunden) - 400 kg, "kennt" ihr das dann auch?

Was soll "kennen" in dem Sinn überhaupt bedeuten?

Soll das heißen "das kenne ich, mir hat auch einmal einer erzählt, dass Nashörner fliegen können"?

Oder etwa "ich glaube, dass ich schon einmal Kenntnis von etwas Ähnlichem genommen habe, weiß es aber nicht mehr sicher"?

Oder aber "ich kenne es nur so, weil ich nichts anderes gewohnt bin und mir nichts anderes vorstellen kann"?

Fragen über Fragen - auf die ich aber eigentlich gar keine Antworten kennen will.

*duckundweg*.

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Leider gibt es zu diesem Sachverhalt immer die denkbar ungünstige MEINUNG eines SB. Stubenwurm will man in NRW ja auch untersagen mit seinem auf "Jagdbedürfnis" erworbenen MR223 an IPSC-Veranstalungen teilzunehmen, genauer etwas anderes als ein 2 Schussmagazin in der Waffe zu benutzen.

Für mich ist dergleichen immer nicht nachvollziehbar. Die Einzige mir bekannte Auslegung ist die, das ein Sportschütze seine Sportwaffe einem Jäger nicht leihen darf, sofern diese Waffe jagdlich nicht zulässig wäre und umgekehrt, sofern die Waffe vom Schießsport ausgeschlossen ist. Ein anderer Fall wäre der berühmte bedürfnisfremde Einsatz, für den immer dieser "Sportschütze als Türsteher" herhalten muss. Das ist aber etwas anderes als "Jäger ist gleichzeitig Sportschütze". Der Rest ist dann immer eigentümlich freie Interpretation.

greetz

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Zu dem Thema kochen verschiedene SB´s unterschiedliche Süppchen...2 Beispiele:

1.) In meinem Nachbarlandkreis bekommen Personen, welche gleichzeitig Jäger und Sportschützen sind, zwei unterschiedliche WBK´s, sprich zwei grüne und ggf.noch ne gelbe. Auf die eine grüne und gelbe dürfen nur die Waffen gekauft werden, welche zum Sport genutzt werden...sprich es greift auch die 2/6 Regelung. Auf die andere grüne werden Jagdwaffen gekauft und eingetragen. Will beispielsweise nun diese Person sowohl für Sport als auch Jagd eine Glock 19 nutzen, muss er sich laut SB zwei davon kaufen!

2.) Vor ein paar Wochen ging in WO ein Gerichtsurteil aus München rum, wonach ein Sportschütze der später einen Jagdschein gemacht hat, keine neuen Kurzwaffen für die Jagd eingetragen bekam. Das Amt, bzw.der SB durfte verlangen, dass die bereits als Sportschütze eingetragenen Kurzwaffen auch als Fangschusswaffe herhalten sollen. Es handelte sich um eine .22 Sportpistole und einen Perkusionsrevolver.

Beides halte ich für falsch und sehe es, bzw.handle so wie Fyodor.

Mein Tip an alle....macht Euch doch nicht um jede Eventualität einen riesen Kopf sondern handelt einfach nach dem was im Waffengesetz steht.

Das ist besonders in totalitär-sozialistischen Bundesländern wie NRW angebracht, wenn wieder eine Wurst im Mittleren Dienst denkt sich zum Provinzfürsten hochspielen zu müssen und das Waffenrecht nach der eigenen Nase auszulegen.

Beim ersten Beispiel versteh ich auch nicht, warum sich das die betroffenen Waffenbesitzer gefallen lassen...der Deutsche Michel mal wieder.

Vielleicht müsste man mal hinterfragen, ob ein Jäger mit einer auf gelber WBK eingetragenen Flinte damit jagen darf.

klar darf er, sofern sie für die Jagd geeignet ist.

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Um nicht noch so einen Fred auf zumachen,

stelle ich noch eine ernst gemeinte Frage dazu.

Wenn man nur einen gültigen Jagdschein hat, aber keine WBK,

darf man eine Kurzwaffe als Leihgabe für max. 2 Wochen besitzen,

so, wie es mit einer Langwaffe möglich ist ?

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Um nicht noch so einen Fred auf zumachen,

stelle ich noch eine ernst gemeinte Frage dazu.

Wenn man nur einen gültigen Jagdschein hat, aber keine WBK,

darf man eine Kurzwaffe als Leihgabe für max. 2 Wochen besitzen,

so, wie es mit einer Langwaffe möglich ist ?

Uns wurde damals im Kurs eingedrillt: Nein.

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Vielleicht müsste man mal hinterfragen, ob ein Jäger mit einer auf gelber WBK eingetragenen Flinte damit jagen darf.

Habe ich jahrelang gemacht! Vor der Jägerprüfung habe ich mir auf meine bereits vorhandene gelbe WBK eine Bockflinte gekauft und mit dem Dingen auch die Prüfung geschossen.

Dann bin ich damit auf die Jagd gegangen und würde es auch heute noch tun, wenn ich sie nicht verkauft hätte.

In ähnlicher Manier habe ich mir mal als Sportschütze einen 44 Magnum-Revolver gekauft und diesen dann auch als Fangschußwaffe auf diversen Jagden und im Revier geführt.

Gleichermaßen habe ich mir auf JS einen Garand gekauft und den auch sportlich geschossen. Fürs Revier hatte ich dann ein Zwei-Schuß-Magazin, aber nicht, weil das WaffR das gefordert hat sondern das BJG.

Ich habe mich immer wohl dabei gefühlt.

Was spricht dagegen, einen KK-EL mit Matchschaft, den man als Sportschütze erworben hat, auch auf der Taubenjagd einzusetzen, mal abgesehen vom untermotorisierten Kaliber?

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