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IGNORED

Muss jmd. nach Vereinsaustritt alle Waffen verkaufen ?


Sindbad

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In meinem Umfeld ist ein älterer Sportschütze aus dem Verein ausgetreten.

Die Waffen hat er vor über 25 Jahren erworben und lange Jahre intensiv geschossen.

In den letzten 2-3 Jahren war er nicht mehr schießen. D.h. als Sportschütze ist er nicht mehr aktiv.

Er will auch nicht mehr schießen gehen. Daher trat er jetzt aus dem Verein aus.

Die Behörde (Baden-Württemberg) hat ihm jetzt ein Schreiben geschickt, in dem er aufgefordert wird, seine Waffen bis zum xx.xx. zu veräußern oder einem Berechtigten zu überlassen.

Frage: Muss er verkaufen oder kann er sich dagegen wehren ?

Bitte konkrete Hinweise, Paragraphen o.ä. womit er dem Sachbearbeiter gegenübertreten kann.

Die Suchfunktion ergab viele Diskussionen, aber wenig Belastbares. Höchstens, dass nach dem neuen Waffengesetz "alte Erlaubnisse fortbestehen" sollten...

Oder ist der Zwangs-Verkauf aller Waffen nach Aufgabe der Sportschützentätigkeit/Vereinsaustritt mittlerweile "normal" ?

Und nur durch "Anscheinsmitgliedschaften" zu verhindern ?

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Es hängt am Bedürfnis, nicht am Verein.

Wenn er tatsächlich nicht mehr schießt, dann ist das Bedürfnis entfallen und die Behörde könnte sich durchsetzen.

Vereinszwang gibt es nicht, er kann als Freier Schütze schießen.

Sollte er nachweisen können, daß er weiterhin schießt, dann kann ihm die Behörde gar nix.

Also: in der nächsten Zeit schießen gehen und die Zeiten im Schießbuch abstempeln lassen.

Wenn er die Neue Gelbe hat, dann wird's kritisch, denn die gibt's nur für Verbandsmitglieder (nix Verein).

Heinrich

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Gast We are Borg

Tja...........Geiz ist wie immer ungeil! :rolleyes:

Wäre er nicht aus dem Verein ausgetreten, hätte ihn dieser nicht der Behörde melden müssen. Dann hätte er bis an sein selig Ende seine Waffen behalten dürfen.

Er hat evtl. eine Chance, wenn er nachweisen kann, dass er aus Alters- und/oder Krankheitsgründen nicht mehr Schiessen kann. Falls sein Argument allerdings "Null Bock mehr auf Bumm" ist, wird er seine Knarren wohl abgeben müssen.

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...Das Bedürfnis ist nicht an eine Vereinsmitgliedschaft gebunden!!

Das wäre grundgesetzwidrig, einen Vereinszwang kann es nicht geben!!!

...

Das ist richtig, nur leider nicht die ganze Wahrheit. Ist er "organisierter Sportschütze" (laut §14 WaffG ist das jemand, der Mitglied in einem Verein ist, der einem anerkannten Verband angehört), gilt sein Bedürfnis als nachgewiesen. Ist er das nicht, muß er ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachweisen. Da er aber nicht mehr schießen will, dürfte der Nachweis für das Bedürfnis nur sehr schwer zu erbringen sein.

Es gibt aber möglicherweise einen Feldweg, der im Entwurf der WaffVwV (Stand Januar 2006) beschrieben ist:

45.3.2 In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft wegfällt, kann dann, wenn

keine Mängel bei Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung bestehen, aus besonderen Gründen vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden. Hinzuweisen ist auf die besondere Regelung des § 8 Abs. 2, die das Vorliegen eines Bedürfnisses für das Behaltendürfen legal unter diesem Bedürfnisgrund erworbener Waffen für Personen mit dem Status eines Jägers oder Sportschützen im dort genannten Sinne unterstellt. Der Begriff „besonderer Grund“ ist eng zu verstehen. Nicht ausreichend ist hier ein allgemeines wirtschaftliches Interesse an einem fortwährenden Besitz der Waffen etwa in Gestalt der Befürchtung von Wertverlusten bei der Veräußerung.

Vorstellbar sind in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, in denen beispielsweise auf der Basis einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch z. B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze oder Sammler ein besonderes Interesse begründen. Der Widerruf der Erlaubnis und das Absehen von ihm beziehen sich pauschal auf den Bestand, der von dem jeweiligen Bedürfnis umfasst ist.

Da die meisten Länder die WaffVwV in dieser Fassung bei Entscheidungen zugrunde legen, wäre hier ein Ansatzpunkt. Aber: Das ist eine "KANN-Bestimmung"

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@sammler, da hast Du nicht recht. Oben sagte ich ja schon, daß nur derjenige kein Bedürfnis ohne Verein hat, der eine Neue Gelbe WBK nach §14, 4 hat. Die ist aber an einen Verband und nicht an einen Verein gebunden.

Alles auf Grün kann er behalten, er braucht keinen Verband und auch keinen Verein.

Er ist dann Freier Schütze nach §8.

Heinrich

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Ein Bedürfniss muß nachgewiesen werden für den Erwerb - nicht für den Besitz. Wir hatten hier kürzlich den gleichen Fall wo jemand aus dem Verein ausgetreten ist weil er zur Zeit einfach keine Lust mehr hatte. Ihm wurde der Munitionserwerb gestrichen, die Waffen bleiben in seinem Besitz weil sie sein Eigentum sind.

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Auch für den Erwerb braucht man keinen Verein.

Man ist dann Freier Schütze nach §8 und muß mehr zahlen auf dem Schießstand als Vereinsmitglieder, es dauert evtl. länger bei der Behörde, aber es geht.

Die Leute von der SPI haben es vorgemacht.

Nur: eine Neue Gelbe WBK bekommt ein verbandsloser eben nicht.

Heinrich

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@We_are_Borg: Das Bedürfnis ist nicht an eine Vereinsmitgliedschaft gebunden!!

Das wäre grundgesetzwidrig, einen Vereinszwang kann es nicht geben!!!

Hallo Heinrich,

dann versuch mal ohne Mitgliedschaft in einem Verein (und damit Verband) eine WBK

zu bekommen!!!!!

Auch wenn alle das glauben und schreiben!!!!!!!!

Ich habe das durch:

Ohne Verein keine WBK [zumindest hier in Hessen (oder vielleicht nur in MKK)]!!!!!

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Jürgen, es muß gehen, es ist im WaffG ausdrücklich vorgesehen.

Mein SB behauptet das Gegenteil und zieht das durch....

Dagegen klagen und Schikanen ertragen??????

immer wieder von der Trachtengruppe kontrolliert werden???

ständige Hausbesuche ob der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht???

usw.........

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Ein Bedürfnis muß nachgewiesen werden für den Erwerb - nicht für den Besitz. Wir hatten hier kürzlich den gleichen Fall wo jemand aus dem Verein ausgetreten ist weil er zur Zeit einfach keine Lust mehr hatte. Ihm wurde der Munitionserwerb gestrichen, die Waffen bleiben in seinem Besitz weil sie sein Eigentum sind.

Erhalt des Waffenbesitzes würde ihm reichen.

Dein Einzelfall ist keine Begründung.

Gibt es etwas grundsätzliches Schriftliches, das den Waffenbesitz (erworben nach dem alten Gesetz) auch ohne Fortdauer des Bedürfnisses absichert ?

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Das Prob ist, bei Deinem Kameraden ist nachweislich das Bedürfnis als Sportschütze weggefallen. Die Waffenrechtlichen Erlaubnisse müssen laut Gesetz widerrufen werden, wenn bekannt wird, daß sie hätten verweigert werden müssen (nach jetziger Situation).

Das ist auch der Aufhänger der Behörde: Dein Bedürfnis ist weggefallen, damit bekämst Du heute keine WBK, also ziehen wir die Alte ein. Er sollte möglichst schnell das Bedürfnis wieder herstellen, dann kann er die Kanonen behalten. Ansonsten ist schlecht.

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Hallo Heinrich,

dann versuch mal ohne Mitgliedschaft in einem Verein (und damit Verband) eine WBK

zu bekommen!!!!!

Auch wenn alle das glauben und schreiben!!!!!!!!

Ich habe das durch:

Ohne Verein keine WBK [zumindest hier in Hessen (oder vielleicht nur in MKK)]!!!!!

Wo ist hier das Problem? Ich bin Einzelmitglied im Verband. Ich habe die neue Gelbe und die Grüne. Ich habe ein persönliches Schießbuch, ausreichend Schießtermine und somit ein Bedürfnis für die vom Verband geschossenen Disziplienen.

Ich hatte absolut noch nie Probleme bei meinem SB. Das Bedürfnis erteilt nämlich der Verband!! und nicht der SB!

Somit hat der SB diese Waffen einzutragen, die ich mir über das Bedürfnis vom Verband gekauft habe. Und daran gibt es nichts zu rütteln. Das ist Gesetz an das sich auch der SB zu halten hat.

Gruß

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Das Prob ist, bei Deinem Kameraden ist nachweislich das Bedürfnis als Sportschütze weggefallen.

Ja.

Die Waffenrechtlichen Erlaubnisse müssen laut Gesetz widerrufen werden, wenn bekannt wird, daß sie hätten verweigert werden müssen (nach jetziger Situation).

Das ist auch der Aufhänger der Behörde: Dein Bedürfnis ist weggefallen, damit bekämst Du heute keine WBK, also ziehen wir die Alte ein. ....

Du meinst:

"Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen."

Das reicht aber imho nicht:

Eine Erlaubnis wurde damals unbefristet (und ohne spätere Bedürfnisüberprüfung) erteilt, weil das Bedürfnis zu diesem Zeitpunkt des Erwerbs nachgewiesen war.

Die Tatsache, dass 25 Jahre später das sportl. Schießen eingestellt wird, hätten nicht zu einer Versagung der WBK geführt.

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Wo ist hier das Problem? Ich bin Einzelmitglied im Verband. Ich habe die neue Gelbe und die Grüne.

wer lesen kann ist klar im Vorteil:

dann versuch mal ohne Mitgliedschaft in einem Verein (und damit Verband) eine WBK

zu bekommen!!!!!

da spreche ich auch von einem Verband!!!!

das Gesetz sagt aber das alleine das Bedürfnis zählt und das kann ich auch über ein Schießbuch und Teilnahme an Wettkämpfen nachweisen!!!

Trotzdem wird in den wenigsten Fällen (mir leider persönlich keinem bekannten Fall) dieses anerkannt.

damit klinke ich mich aus dieser Diskussion aus.

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Auch für den Erwerb braucht man keinen Verein.

...

Nur: eine Neue Gelbe WBK bekommt ein verbandsloser eben nicht.

Dann kann also jemand der Vorderladerschütze und kein Vereins- bzw. Verbandsmitglied ist seine sportlichen Aktivitäten also nicht auf das Schießen mit mehrschüssigen Perkussionswaffen ausdehnen?

Es fällt mir zugegebenermaßen schwer im Zusammenhang mit dem bundesdeutschen Waffengesetz mit sowas wie Logik zu argumentieren.

Aber gerade für diese Konstellation muss es möglich seine eine neue Gelbe zu bekommen.

Falls es wirklich nicht möglich ist: Erstaunlich dass dazu die Gerichte noch nicht bemüht wurden...

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Das Prob ist, bei Deinem Kameraden ist nachweislich das Bedürfnis als Sportschütze weggefallen. Die Waffenrechtlichen Erlaubnisse müssen laut Gesetz widerrufen werden, wenn bekannt wird, daß sie hätten verweigert werden müssen (nach jetziger Situation).

Das ist auch der Aufhänger der Behörde: Dein Bedürfnis ist weggefallen, damit bekämst Du heute keine WBK, also ziehen wir die Alte ein. Er sollte möglichst schnell das Bedürfnis wieder herstellen, dann kann er die Kanonen behalten. Ansonsten ist schlecht.

Das ist gemäß § 45 Abs. 2 WaffG richtig wie z.B. auch bei einem Jägersmann, der seinen Jagdschein irgendwann nicht mehr löst.

In diesen Fällen ist aber auch § 45 Abs. 3 WaffG zu prüfen ! Demnach kann abweichend von Absatz 2

- im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses (z.B. längere Krankheit, berufsbedingter Auslandsaufenthalt, Bau eines Einfamilienhauses)

- aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses

von einem Widerruf abgesehen werden.

Im beschriebenen Beispiel ist es ja so, dass der gute Knabe 25 Jahre lang regelmäßig und aktiv geschossen hat und jetzt halt nicht mehr kann oder möchte. Hier sehe ich ganz klar einen besonderen Grund, der einem Widerruf entgegensteht.

Warum manche Behörden einfach die MEB streichen und damit die Bedürfnisfrage als abschließend geregelt ansehen, war mir immer schon ein Rätsel. Als WBK-Inhaber kann man ja auch Munition leihen oder auf dem Schießstand welche kaufen. Also was soll das bringen ? :confused:

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Siehe z. Bsp. dazu auch die Erläuterung in der Bundestagsdrucksache 14/7758, Seite 79,

"hat ein Jäger, Sportschütze, Waffen oder Munitionssammler gewissermaßen sein Leben lang die Jagd, den Schießsport oder das Sammeln ausgeübt so wird in der Regel auch bei altersbedingter dauernder Unmöglichkeit des aktiven Umgangs mit Waffen und Munition von einem Widerruf der Erlaubnis abzusehen sein. "

( unter Beachtung von Artikel 87 des Schengener Durchführungsübereinkommens u. a. ... siehe dort )

:rolleyes:

allerdings war zu dem Zeitpunkt auch etwas anderes im Zusammenhang damit im Gespräch was aber nicht gekommen ist

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