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IGNORED

Der ultimative VERschlossen Thread


Thomas74

Empfohlene Beiträge

Hat Dein Büxer dann auch mit seinem Bauchladen mit passenden Schlössern und den Jungs von der PI am Donnerstag vor dem Aldi gestenden?
:appl::eclipsee_gold_cup:

ich schmeiß mich wech...

übrigens: der is bestimmt nicht MEIN Büchser - ätsch - gehe lieber einem zu einem ECHTEN...

Gruß

waff-wuff

PS: eine "ganz feine" Fußzeile unter Deinem Posting...

Darf man die kopieren?

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Am Ende zieht man doch eh den kürzeren, wenn der personifizierte "Staat" in Gestalt eines Beamten der Pol. oder Ordnungsbehörde meint, dass man seine Waffe nicht richtig verschlossen geführt (transportiert) hat. :angry2:

Das ist ja genau das Problem, und nicht erst seit dem 1.4.

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In der Angelegenheit „Verschlossen“ habe ich mich neulich kurz mit meiner dynamischen und ehrgeizigen Staranwältin ^_^ unterhalten (die zufälliger und praktischer Weise gleichzeitig meine Schwester ist).

Es hat zwar nur für einen kurzen Plausch gereicht, weil derzeit bei ihr in zwei Kanzleien keine Langeweile aufkommt. Immerhin hat es für ein paar zusätzliche Erkenntnisse auf meiner Seite gereicht.

In der Jurisprudenz arbeitet man insbesondere im § 243 I Nr. 2 StGB schon länger mit dem Begriff des „verschlossenen Behältnisses“. Hier geht es um einen „besonders schweren Fall des Diebstahls“, nämlich um jenen, in dem eine Sache gestohlen wird, „die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.“

Ich muss allerdings gleich vorausschicken, dass es derzeit unklar ist, ob diese Regelungen 1:1 auf das Waffenrecht anzuwenden sind, da der Kontext (Diebstahl versus Zugriffsbereitschaft) doch unterschiedlich zu sehen ist und insbesondere der Zusatz „oder [durch] eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert“ vorhanden ist.

Nichtsdesto trotz ist innerhalb dieser Rechtsvorschrift das Konstrukt des „verschlossenen Behältnisses“ schon länger juristische (oder auch konzeptionelle) Realität.

Zunächst zum Behältnisbegriff: Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das (im Unterschied zu „Räumlichkeiten“) nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

Illustration: Bei Schränken, Schreibtischen, Tresoren, Kassetten, Koffern, Truhen U.ä. handelt es sich um derartige Behältnisse, auch beim Motor- und Kofferraum eines Autos, nicht aber bei Briefumschlägen und - zugeknöpften - Hosentaschen.

Ein verschließbares Behältnis hat ein Schloss oder eine diesem vergleichbare Sicherungsvorrichtung aufzuweisen.

Das Behältnis muss zum Tatzeitpunkt verschlossen sein. Ob dies mittels einer technischen Vorrichtung (elektronisches oder mechanisches Schloss) oder auf andere Weise erreicht wird, ist unerheblich. Allerdings muss daraus eine tatsächliche Erschwernis für den Täter erwachsen. Daran fehlt es, wenn ein Behältnis zwar abgeschlossen ist, aber mit einem steckenden Schlüssel mühelos geöffnet werden kann oder der Täter einen Schlüssel verwendet, den er befugtermaßen in Besitz hat.

Dementsprechend ist auch eine geschlossene, jedoch mit einer Drehkurbel leicht, insbesondere ohne Klingelzeichen zu öffnende Registrierkasse nicht verschlossen. Anders verhält es sich bei einer mit einer derartigen Klingel ausgestatteten Kasse selbst dann, wenn das Signal mit einem versteckt angebrachten Notöffnungshebel oder einer nicht offensichtlich erkennbaren Schnellöffnungstaste umgangen werden kann.

Schwierig ist insbesondere die im Weiteren nach herrschender Meinung aufgestellte Forderung, dass die Schließvorrichtung den Hauptzweck einer gesonderten Sicherung erfüllen muss und nicht nur ein Nebenprodukt sein darf. Das ist durchaus happig und hier geht es wiederum in Richtung absperren/abschließen. Als Beispiel ist die Verriegelung der Tür eines Hasenstalls angeführt, die nicht der geforderten Sicherung entspricht, da sie primär nur das Entweichen der Tiere verhindern soll.

Wie man sieht ist ein extrapolieren auf waffenrechtliche Belange so leicht nicht, wie es zunächst für manchen scheinen mag. Ich persönlich tendiere in meiner Erwartungshaltung (nicht in meinem Wunschdenken, sondern im Angesicht der Fakten) momentan wieder eher zu der Meinung, das abgesperrt/abgeschlossen (also mit Schloss) werden muss – insbesondere auch deshalb, da die „anderen Vorrichtungen“ wie akustische oder sonstige Alarmmelder bei mobilen Waffenbehältnissen wohl nicht relevant sein dürften und es bei allem anderen schwierig ist, die Erschwernis des Zugriffs (oder auch der Wegnahme) als eindeutigen Hauptzweck darzustellen. Ein Reißverschluss oder ein Clip mag zwar ein Heraus- bzw. Herunterfallen sowie ein versehentliches Verlieren verhindern hat aber wohl kaum den Hauptzweck eine Wegnahme oder eine Zugriffsbereitschaft zu verhindern.

Im Übrigen schlägt Frau Fograscher hier (http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...st&p=912299) genau in diese Kerbe, ohne dass der genaue Gehalt und die Tragweite ihrer Aussage (ohne entsprechendes Hintergrundwissen zum Thema) dem unbefangegenen Leser explizit ins Gesicht springt.

Genaueres werden wir erfahren.

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In der Angelegenheit „Verschlossen“ habe ich mich neulich kurz mit meiner dynamischen und ehrgeizigen Staranwältin ^_^ unterhalten (die zufälliger und praktischer Weise gleichzeitig meine Schwester ist).

Es hat zwar nur für einen kurzen Plausch gereicht, weil derzeit bei ihr in zwei Kanzleien keine Langeweile aufkommt. Immerhin hat es für ein paar zusätzliche Erkenntnisse auf meiner Seite gereicht.

In der Jurisprudenz arbeitet man insbesondere im § 243 I Nr. 2 StGB schon länger mit dem Begriff des „verschlossenen Behältnisses“. Hier geht es um einen „besonders schweren Fall des Diebstahls“, nämlich um jenen, in dem eine Sache gestohlen wird, „die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.“

Ich muss allerdings gleich vorausschicken, dass es derzeit unklar ist, ob diese Regelungen 1:1 auf das Waffenrecht anzuwenden sind, da der Kontext (Diebstahl versus Zugriffsbereitschaft) doch unterschiedlich zu sehen ist und insbesondere der Zusatz „oder [durch] eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert“ vorhanden ist.

Nichtsdesto trotz ist innerhalb dieser Rechtsvorschrift das Konstrukt des „verschlossenen Behältnisses“ schon länger juristische (oder auch konzeptionelle) Realität.

Zunächst zum Behältnisbegriff: Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das (im Unterschied zu „Räumlichkeiten“) nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

Illustration: Bei Schränken, Schreibtischen, Tresoren, Kassetten, Koffern, Truhen U.ä. handelt es sich um derartige Behältnisse, auch beim Motor- und Kofferraum eines Autos, nicht aber bei Briefumschlägen und - zugeknöpften - Hosentaschen.

Ein verschließbares Behältnis hat ein Schloss oder eine diesem vergleichbare Sicherungsvorrichtung aufzuweisen.

Das Behältnis muss zum Tatzeitpunkt verschlossen sein. Ob dies mittels einer technischen Vorrichtung (elektronisches oder mechanisches Schloss) oder auf andere Weise erreicht wird, ist unerheblich. Allerdings muss daraus eine tatsächliche Erschwernis für den Täter erwachsen. Daran fehlt es, wenn ein Behältnis zwar abgeschlossen ist, aber mit einem steckenden Schlüssel mühelos geöffnet werden kann oder der Täter einen Schlüssel verwendet, den er befugtermaßen in Besitz hat.

Dementsprechend ist auch eine geschlossene, jedoch mit einer Drehkurbel leicht, insbesondere ohne Klingelzeichen zu öffnende Registrierkasse nicht verschlossen. Anders verhält es sich bei einer mit einer derartigen Klingel ausgestatteten Kasse selbst dann, wenn das Signal mit einem versteckt angebrachten Notöffnungshebel oder einer nicht offensichtlich erkennbaren Schnellöffnungstaste umgangen werden kann.

Schwierig ist insbesondere die im Weiteren nach herrschender Meinung aufgestellte Forderung, dass die Schließvorrichtung den Hauptzweck einer gesonderten Sicherung erfüllen muss und nicht nur ein Nebenprodukt sein darf. Das ist durchaus happig und hier geht es wiederum in Richtung absperren/abschließen. Als Beispiel ist die Verriegelung der Tür eines Hasenstalls angeführt, die nicht der geforderten Sicherung entspricht, da sie primär nur das Entweichen der Tiere verhindern soll.

Wie man sieht ist ein extrapolieren auf waffenrechtliche Belange so leicht nicht, wie es zunächst für manchen scheinen mag. Ich persönlich tendiere in meiner Erwartungshaltung (nicht in meinem Wunschdenken, sondern im Angesicht der Fakten) momentan wieder eher zu der Meinung, das abgesperrt/abgeschlossen (also mit Schloss) werden muss – insbesondere auch deshalb, da die „anderen Vorrichtungen“ wie akustische oder sonstige Alarmmelder bei mobilen Waffenbehältnissen wohl nicht relevant sein dürften und es bei allem anderen schwierig ist, die Erschwernis des Zugriffs (oder auch der Wegnahme) als eindeutigen Hauptzweck darzustellen. Ein Reißverschluss oder ein Clip mag zwar ein Heraus- bzw. Herunterfallen sowie ein versehentliches Verlieren verhindern hat aber wohl kaum den Hauptzweck eine Wegnahme oder eine Zugriffsbereitschaft zu verhindern.

Im Übrigen schlägt Frau Fograscher hier (http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...st&p=912299) genau in diese Kerbe, ohne dass der genaue Gehalt und die Tragweite ihrer Aussage (ohne entsprechendes Hintergrundwissen zum Thema) dem unbefangegenen Leser explizit ins Gesicht springt.

Genaueres werden wir erfahren.

Was mich jetzt noch interessieren würde - wie sieht sie denn aus Deine Schwester ?

Und schiesst sie vielleicht sogar ?

(duckundwech)

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Nabend... :rolleyes:

Also nach meiner Ansicht (persönliche Einzelmeinung), wird kein/e Bundestagsabgeornete/r, Polizist/in, Sachbearbeiter/in der Waffenbehörde, und andere Personen wie Vereinfürsten usw., bestimmen können, was "verschlossen" nun genau für "Sicherungsmaßnahmen" bedingt.

Entweder es wird per Rechtsverordnung klargestellt, und dann bestimmt mit Schloss, oder irgendwann trifft der Sportschütze Herr Harry Reiß-Verschluss auf Herrn Schutzmann Schneidig, welche sich vor Gericht streiten und dann ein Gericht die Sache ausgestalten wird.

Ich denke, dass eine genaue RVO noch kommen muss/wird. Falls nicht, möchte ich nicht der jenige sein, welcher das vor Gericht aussitzen muss. Aber im vorausseilenden Gehorsam jetzt alles mit Schlössern zu verhängen, ist doch auch ein Eigentor... irgendwie!

Ist halt schei...! Egal, wie man es dreht.

:traurig_16:

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Exakt! :icon14:

Deswegen Futteral mit Reißverschluss verschlossen und dieses im Rangebag - ebenfalls mit Reißverschluss verschlossen.

Wenn ich mit dem Auto fahre das Ganze bequem mit dem Spektiv auf dem Rücksitz beim Motorrad in den Seitenkoffer oder den Tankrucksack - schon sind alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt: nicht zugriffsbereit, verschlossen und getrennt von den Mun.

Macht ihr Eure Schlösser, Haken, Riemen und was weiß ich nicht alles ruhig zusätzlich dran und legt das Ganze in den - im Winter eisgekühlten und im Sommer saunabeheizten - Kofferraum. Ist mir egal.

@Lusumi: Woher nimmst Du die Aussage, dass die Waffen getrennt von der Mun transportiert werden müssen? Hat sich das mit dem neuen WaffG geändert?

Kannst Du mir bitte den entsprechenden Paragraphen nennen, das wäre nämlich ziemlich wichtig für mich, da ich grundsätzlich die Mun meiner Langwaffen im Langwaffenkoffer transportiere!

Gruß, Ronald

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Hat sich das mit dem neuen WaffG geändert?

Nö, war schon vorher so.

Kannst Du mir bitte den entsprechenden Paragraphen nennen das wäre nämlich ziemlich wichtig für mich, da ich grundsätzlich die Mun meiner Langwaffen im Langwaffenkoffer transportiere!

... du bist auf dem Holzweg.

Die Waffe darf nicht schussbereit sein, das ist sie in jedem Fall, wenn die Munition in Deinem Langwaffenkoffer und nicht im Patronenlager ist - also getrennt transportiert wird.

Getrennt heißt nicht in einem anderen Koffer, anderem Auto oder anderen Universum - sondern einfach nur getrennt.

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Was mich jetzt noch interessieren würde - wie sieht sie denn aus Deine Schwester ?

Da ich sie schon länger nicht mehr persönlich gesehen habe und auch das Thema "Verschlossen" nur telefonisch mit ihr diskutierte, habe ich sie zu diesem themenentscheidenden Aspekt selbstverständlich nochmals gesondert befragt B) :

Sie behauptet, sie wiege zwei Zentner und habe 50 Warzen im Gesicht, den Rest könne man sich vorstellen. :teu38:

Und schiesst sie vielleicht sogar ?

Ja, aber aus Zeitmangel nur zu besonderen Anlässen. :beach:

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Nö, war schon vorher so.

... du bist auf dem Holzweg.

Die Waffe darf nicht schussbereit sein, das ist sie in jedem Fall, wenn die Munition in Deinem Langwaffenkoffer und nicht im Patronenlager ist - also getrennt transportiert wird.

Getrennt heißt nicht in einem anderen Koffer, anderem Auto oder anderen Universum - sondern einfach nur getrennt.

So? Dann drück' Dich gefälligst entsprechend deutlich aus, damit nicht wieder alle Welt denkt, damit sei ein getrenntes Behältnis gemeint...

Ich dachte das übrigens noch nie, deshalb auch meine Frage.

Ronald

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Leute, jetzt wo die Begrifflichkeiten (schussbereit und zugriffsbereit) explizit im WaffG geregelt sind, bedarf es keiner gesonderten "Komfortzone" der Trennung von Mun und Waffe als Krücke mehr.

Die Waffe darf weder schuss- noch zugriffsbereit sein, das ist alles. Ich zitiere mich der Einfachheit halber mal eben selbst:

1. Nach §12 (3) Nr. 2 WaffG bedarf einer Erlaubnis zum Führen von Waffen nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; (klar)

2. Nach Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

3. Gemäß Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis [siehe Ausführungen hier im Thread] mitgeführt wird.

Nach der expliziten Definition dieser Begriffe sehe ich eigentlich keinen Anlass mehr, eine weitergehende Trennung von Waffe und Mun (gewohnheitsmäßig) zu postulieren.

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Was ist an "Waffe getrennt von der Mun" nicht deutlich?

Ganz einfach: Wenn Du einen A- oder B-Schrank hast, dann darfst Du die Mun nur getrennt von der zugehörigen Waffe aufbewahren. Und damit ist nachweislich nicht gemeint, sie neben der Waffe ins selbe Fach zu legen.

Getrennt ist etwas anderes als "nicht in der Waffe". Aber warum streite ich mich eigentlich mit Dir. Du bist schließlich für Deine eingenwilligen Auslegungen mancher Rechtsbegriffe hier bestens bekannt.

Dazu kommt noch, dass Du auf eine höfliche Frage, ob ich etwas übersehen habe, gleich höhnisch von oben herab vom Holzweg sprichst.

Am besten, Du gehst jetzt in die Heia, dann kann ich hier meine unfreiwillige Wartezeit in Ruhe vollends zu Ende bringen...

Ronald

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Da ich sie schon länger nicht mehr persönlich gesehen habe und auch das Thema "Verschlossen" nur telefonisch mit ihr diskutierte, habe ich sie zu diesem themenentscheidenden Aspekt selbstverständlich nochmals gesondert befragt B) :

Sie behauptet, sie wiege zwei Zentner und habe 50 Warzen im Gesicht, den Rest könne man sich vorstellen. :teu38:

Ja, aber aus Zeitmangel nur zu besonderen Anlässen. :beach:

O.k., krieg ich Ihre Adresse ?

Ich steh auf Warzen und wiege selbst - aber nur etwas - über drei Zentner.

Das in Kombination mit dem Schiessport - hört sich für mich sehr nach ´nem Dreamteam an :eclipsee_gold_cup:

(und jetzt janz weit wech...)

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Ganz einfach: Wenn Du einen A- oder B-Schrank hast, dann darfst Du die Mun nur getrennt von der zugehörigen Waffe aufbewahren. Und damit ist nachweislich nicht gemeint, sie neben der Waffe ins selbe Fach zu legen.

Du sprichst hier von Aufbewarung! Das ist wieder etwas anderes als Transport.

Seine Pestilenz hat Recht!

---

Tom

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Ich würde empfehlen bei 3 verschiedenen Polizeikontrollen anzuhalten und dies austesten.

Ich wette es gibt 3 verschiedene Auffassungen.

Ich bezweifle jedoch, dass man beim ungetrennten transportieren von Waffe und Munition bis zur 2. Kontrolle kommt. :eclipsee_gold_cup:

Eigentlich ganz klar:

Waffe getrennt von Munition.

Munition kann man im waffenrechtlichen Sinne nicht führen, darum bestehen auch keine besonderen Anforderungen an den Transport, außer Trennung von Waffe, die nur verschlossen zu transportieren ist.

um es auch noch klar zu stellen, ein Reißverschluß ist nur geschlossen.

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  • 2 Wochen später...
Wie sieht das eigentlich mit einer verschlossenen Gürteltasche aus? :confused:

Das würde mich auch interessieren wie sieht das eigentlich aus wenn man seine Kurzwaffe

auf dem weg zum Stand in einer Bauchtasche mit Schloss oder umhänge Tasche mit Schloss transportiert währe das eurer Meinung nach ok oder währe das „Führen“?

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Zum n+ersten Mal: :traurig_16:

Die Forderung des Gesetzgebers lautet wörtlich:

Das ist der Gesetzestext bei Juris, Stelle: §12 WaffG, Absatz (3) [Ausnahme zum Führen], Unterpunkt 2.

Da jetzt mal die folgende, relevante Frage: Wo steht das ominöse "Verschlossen" ?

OK, Ich liefere auch gleich die Antwort: Das "Verschlossen" findet sich in den Begriffsbestimmungen.

Das ist bei Anlage 1, Abschnitt 2, 13. Punkt.

Aus den Kommentaren der Gesetzgebungsverfahren geht tatsächlich hervor, daß unser Gesetzgeber hier eine Präzisierung wollte. Leider ist das so eine Sache mit Wollen und Können. :pissed:

Ich versuche mich mal dem Thema zu nähern. Ein Holster lässt sich häufig mit einem Verschluss (Sicherung) schließen. Meist lässt sich dieser Verschluss "einfach" öffnen. Ein Druckknopf, eine Lasche, Klett- oder Reißverschluss ist so etwas, was zuhält, aber nicht ausreicht. Ein Schloss ist sicher genug, egal ob Kombination~ oder Vorhänge~. ~ Neuschwanstein führt vom Thema weg.

Es ist durchaus denkbar, daß irgendwie "Echte" Verschlüsse gefragt sind, die "schwierig" zu öffnen sind. Vielen Dank für die genaue Präzisierung, lieber Gesetzgeber.

Also muss ohnehin im speziellen Fall der Kontrollsituation ermessen werden, ob die Waffe zugriffsbereit oder nicht zugriffsbereit ist.

Ich sag' mal so ein paar Beispiele:

- ein Abzugsschloss oder ein Armatix-Sperrelement allein reicht definitiv nicht aus. Das ist nämlich nach dieser Präzisierung jetzt klar. Es fehlt das Behältnis.

- Wie sieht's mit der FAW-Waffen-Socke aus. Einfacher Verschluss, zwar fummelig, aber zu wenig, meiner Meinung nach.

- Socke in der Tasche ? Reicht nach meiner Meinung. Zusätzlicher Schließmechanismus (zwar "einfach") muss überwunden werden, bis man an das Behältnis dran kommt. Die Tasche drumherum ersetzt quasi das Alibi-Schloss.

- Futteral im Kofferraum ? ebenso problemlos, aber: wie sieht's mit dem Weg zum und vom Auto aus ?

So und Ihr könnt jetzt Eure Transportgewohnheiten kritisch überprüfen. Viel Spaß noch.

Schenial, ich darf mich selber cross-Posten. Ihr habt nichts Besseres verdient.

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Ich würde empfehlen bei 3 verschiedenen Polizeikontrollen anzuhalten und dies austesten.

Ich wette es gibt 3 verschiedene Auffassungen.

Ich bezweifle jedoch, dass man beim ungetrennten transportieren von Waffe und Munition bis zur 2. Kontrolle kommt. :eclipsee_gold_cup:

Lol, könntest Recht haben. Hab nen Kumpel gefragt, der ist bei der Rennleitung, Streifenpolizist. Hab ihn scheinheilig gefragt wie das denn jetzt sei mit dem Transport....

Er wusste nicht mal, dass der Jäger die Waffe im Zusammenhang mit der Jagd offen im Wagen (entladen, getrennt von der Muni) transportieren dürfen. Er äusserte sich auch erstaunt darüber, dass Jäger die Waffe offen auf dem Beifahrersitz transportieren. Wohlgemerkt, die wurden nicht kontrolliert, er sagte ausdrücklich, dass er das im Dienst bemerkte!

Im Moment würde ich ned lang rumscheissen, und zum einen des verdammte Schloss dranmachen, zum anderen würd ich die Knarren immer so im Wagen verstauen, dass man sie nicht sieht. Und das zumindest solange bis eine Verordnung da ist die die kippeligen Fragen beantwortet.

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Das würde mich auch interessieren wie sieht das eigentlich aus wenn man seine Kurzwaffe

auf dem weg zum Stand in einer Bauchtasche mit Schloss oder umhänge Tasche mit Schloss transportiert währe das eurer Meinung nach ok oder währe das „Führen“?

Moin!

Wenn man genau wie in einem Rangebag drauf achtet, das die Waffe nicht zugriffsbereit ist, warum nicht?!

Es gibt auch diese abschliessbaren Hüfttaschen. Kann gerade auf langen Anreisen Sinn machen, wenn man mal Pause macht und nicht alles aus dem Auto kramen will.

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Gabriele Fograscher, MdB. Platz der Republik 1. 11011 Berlin

Die Reduzierung auf das Führen von Anscheinswaffen und tragbaren Gegenständen (Messer) wundert mich. Davon war in dem Gespräch nie die Rede. Scheinbar möchte sie ihre Aussage relativieren.

Daran ist gar nichts verwunderlich. Denn nur für diese wird ein verschlossenes Behältnis gefordert.

Carcano

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Eigentlich ganz klar:

Waffe getrennt von Munition.

Wo steht bitte, dass beim Transport die Waffe von der Munition getrennt sein soll?

Es steht lediglich im Gesetz, dass die Waffe beim Transport nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit sein darf.

Die Waffe ist nicht schußbereit, wenn sich weder ein geladenes Magazin in der Waffe befindet, noch eine Patrone im Patronenlager, noch in der Trommel.

Weshalb soll sich dann nicht ein geladenes Magazin neben der Waffe (also nicht unterladen) im verschlossenen Koffer befinden dürfen? Die Waffe ist in dem Fall nicht getrennt von der Munition, weil das Magazin ein Waffenbestandteil ist.

Ich bitte höflichst um Angabe der Gesetzesstellen!

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