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IGNORED

Generelle Pflicht zur Verankerung unter 200 KG ?


dorengo

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich wollte wissen, ob für Schränke (auch Klasse 1) unter 200 KG generell Verankerungspflicht gilt ?

Bzw., welche Schränke (Kurzwaffe) man nicht zu verankern brauch (ich hoffe nicht nur grosse Langwaffenschränke über 200 KG).

Danke für die Antworten

Geschrieben

Denk bei deinen "Nachforschungen" an die Trennung zwischen den Anforderungen des WaffG (bzw. der AWaffV) und den Anforderungen der Versicherungen (z.B. gegen Diebstahl).

Hier bestehen z.T. Unterschiede, die immer wieder zu Verwechslungen und Verwirrung sorgen!

Geschrieben

[quote name='alzi' date='10.08.2010 - 20:43' post='1533576'

... alternativ WaffG & AWaffV ...

Im Waffenrechtsbuch von Busche steht, das generell keine Verankerungspflicht besteht, ausser für Möbeltresore.

Wie ein Möbeltresor genauer definiert wird, wieviele Kilogramm etc. steht dort leider nicht.

Suchfunktion hat mir bis jetzt auch nicht geholfen, aber ich suche weiter.

Geschrieben
[quote name=alzi' date='10.08.2010 - 20:43' post='1533576'

... alternativ WaffG & AWaffV ...

Im Waffenrechtsbuch von Busche steht, das generell keine Verankerungspflicht besteht, ausser für Möbeltresore.

Wie ein Möbeltresor genauer definiert wird, wieviele Kilogramm etc. steht dort leider nicht.

Suchfunktion hat mir bis jetzt auch nicht geholfen, aber ich suche weiter.

http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...erankern+tresor

http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...erankern+tresor

gib mal verankern und tresor in die suchfunktion ein. dann wirste mit threads zu dem thema totgeschmissen.

Geschrieben
Im Waffenrechtsbuch von Busche steht, das generell keine Verankerungspflicht besteht, ausser für Möbeltresore.

Und im Mickey-Mouse Heft ist zu lesen, dass Daniel Düsentrieb ein Gerät erfunden hat, mit dem man durch Tresorwände gehen kann.

Wenn jeder hier jetzt aufzählt, was in irgendwelchen Büchern steht, werden wir hier unseres Lebens nicht mehr froh.

Vielleicht reicht aber Lesen der offiziellen Quelle, nämlich des § 13 AWaffV, aus, bevor man über Sekundärliteratur oder das Thema an sich zum gefühlten 100.000sten Mal diskutieren muss:

http://bundesrecht.juris.de/awaffv/__13.html

Gast solideogloria
Geschrieben

Man könnte auch einfach "NEIN" sagen.

Gast solideogloria
Geschrieben
Damit der TE dann als nächstes fragt, wie man zu der Auffassung gelangt?

:D Na dann hat uns ja beide soeben die Reailtät rechts überholt.

@Dorengo entweder du glaubst es jetzt einfach oder du liest dir zur Strafe ALLE 3536 Threads zum Thema durch.

Falls du auf beides keine Lust hast, dann geh in einen Baumarkt, frage nach, welche Schrauben 200kg Abreißgewicht bringen und schraub das Ding einfach an.

Geschrieben
Ich kann dort nicht erkennen, ob ein Schrank unter 200 KG verankert werden MUSS, wenn unter 5 Kurzwaffen vorhanden sind.

unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf

Damit muß ein Trseor nicht verankert werden, wenn er unter 200 kg wiegt oder das Abrißgewciht < 200 kg ist. Es dürfen dann aber nicht mehr als 5 Kurzwaffen darin aufbewahrt werden.

Edith: Rechtschreibfehler

Geschrieben

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf.

Geschrieben

wie oft willst Du es denn noch hören:

ab 6 KW und weniger als 200kg muss der Schrank verankert werden!!!!

unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung

gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der

aufzubewahrenden Waffen auf fünf.

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/awaffv/__13.html

Zeile 3&4

was ist daran nicht verständlich???????

Geschrieben
Ich kann dort nicht erkennen, ob ein Schrank unter 200 KG verankert werden MUSS, wenn unter 5 Kurzwaffen vorhanden sind.

Tip: Laß Dir die Kohle für den Sachkundeunterricht zurückzahlen. Ansonsten: glaub denen, die auf Deine Frage antworten oder laß es, was nichts kostet kann auch nichts taugen. Eine anwaltliche Beratung könnte auch weiter helfen. Gruß, Gun_Buff

Geschrieben
Damit muß ein Trseor nicht verankert werden, wenn er unter 200 kg wiegt oder das Abrißgewciht < 200 kg ist. Es dürfen dann aber nicht mehr als 5 Kurzwaffen darin aufbewahrt werden.

Das ist ja das Problem, jeder erzählt was anderes. Heute sagte mir ein Verkäufer eines großen Fachhandels für Schützen, das jeder Tresor unter 200 KG verankert werden muss, auch wenn unter 5 Kurzwaffen vorhanden sind.

Geschrieben

da war jetzt ne Tripplette............

man kann manchmal gar nicht so blöd Denken wie es manchmal kommt...........

Das ist ja das Problem, jeder erzählt was anderes. Heute sagte mir ein Verkäufer eines großen Fachhandels für Schützen, das jeder Tresor unter 200 KG verankert werden muss, auch wenn unter 5 Kurzwaffen vorhanden sind.

aber Du bist schon des Lesens & Schreibens sowie des verstehen des geschriebenen Wortes kundig & mächtig oder????????

Geschrieben

Och komm dorengo,

mit relativ wenig Mühe findet man über Google oder hier im Forum Datenblätter / Tabellen / Schaubilder über die richtige Aufbewahrung. Und wieso Du das im oben angeführen Text nicht selber gelesen hast weis ich auch nicht.

Da steht es jedenfalls drin.

Jetzt mach bitte nicht auf eingeschnappt - Böcke mach jeder - steh auch dazu - und wenn der Verkäufer des Grossen Verkaufshauses keinen Plan hat - können wir da auch nix zu.

Nichts für ungut

Sinu :drinks:

Edit sagt - paar Fehler weniger - ob alle weis ich nicht ;-)

Geschrieben

Mein SB war grade hier und wollte meine Tresore sehen. Er stieß darauf, dass meine Tresore nicht angedübelt sind (2KWs+Munition). Erst war er der Meinung, dass im WaffG steht, dass Tresore unter 200kg angedübelt werden müssen. Nachdem wir gemeinsam die entsprechende Passage nochmal durchgegangen sind war er ein wenig verunsichert und wollte sich nocheinmal informieren. Er sagte mir im Kontext, dass sich er und seine Kollegen aus Schleswig-Holstein darauf geinigt hätten darauf hinzuweisen das Tresore unter 200kg verankert werden müssen.

Nun mal die Frage in die Runde: Mir ist schon klar dass das gilt was im Waffengesetz steht und das Waffengesetz Bundessache ist, aber hat einer von euch schonmal etwas von solchen Absprachen gehört? Auf welcher Grundlage tun die wohl sowas?

Desweiteren sagte er noch das dies unter Umständen im Diebstahlsfall wohl aber als ein verstoß gegen die Sorgfaltspflicht gewertet werden kann, was halltet ihr davon?

Geschrieben
Er sagte mir im Kontext, dass sich er und seine Kollegen aus Schleswig-Holstein darauf geinigt hätten darauf hinzuweisen das Tresore unter 200kg verankert werden müssen.

Desweiteren sagte er noch das dies unter Umständen im Diebstahlsfall wohl aber als ein verstoß gegen die Sorgfaltspflicht gewertet werden kann, was halltet ihr davon?

§36 WaffG in Verbindung mit §13 Allgemeien Waffenverordnung ist eindeutig

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, .....

oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand

Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates

entspricht. ....

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand:

Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates

des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der

Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht

mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter

Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder

zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen

aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder

liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert

sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte

Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das

mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm

mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer

entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

Da hat der SB mit seinen Kollegen da nichts weitergehendes abzusprechen.

Der Hinweis muß verankert werden ist dummes Zeug, weil durch Gesetz und Verordnung nicht gedeckt.

Damit ist der Vowurf der mangeldne Sorgfalt rechtswidrig.

Wirst aber, wenn es schlecht läuft, einen Fachanwalt benötigen.

Geschrieben

Sie wissen es halt nicht besser. Daher kommt die Absprache.

Aber Du mußt Dich nicht an diese Absprache, sondern an das Gesetz halten. Und da steht drin: Bei weniger als 200kg nur halb so viele Waffen.

Geschrieben

was Dein SB da abgelassen hat, ist heiße Luft!

Es gilt einzig und allein das WaffG und die AWaffV. Die SB können noch soviel untereinander absprechen (meistens sind es Dienstanweisungen oder Handlungsanweisungen von höherer Stelle) wie sie wollen - durchsetzen könne sie es nicht

Harlekin

Geschrieben
(meistens sind es Dienstanweisungen oder Handlungsanweisungen von höherer Stelle) wie sie wollen - durchsetzen könne sie es nicht

Naja, sie können ihn schriftlich auffordern, den Treosr zu verankern und als Begründugn für ihre Verwaltungsentscheidung auf die Dienstanweisung verweisen oder auch darauf ganz verzichten.

Und dann hat man erst mal den Ärger und wenn man sich nicht wehrt, wird auch eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung rechtskräftig?

Geschrieben

Hhmmm.....

wie bestimmt man das vergleichbare Gewicht zu einer Verankerung gegen Abriss? Und wie will der SB das feststellen, wenn er davor steht?

Und komme mir jetzt bitte keiner mit "abreißen und nachmessen".

bye knight

Geschrieben

Naja ob verankert oder nicht, ich will sehen wir er den mit Munition vollgestellten Tresor der auf dem Waffentresor steht, hier heraus trägt.

Also nem Vereinskollegen haben sie, wenn ich das richtig verstand, dazu aufgefordert sogar den Munitionstresor festzumachen, welcher das natürlich Katzbuckelnd befolgt hat.

Und dann hat man erst mal den Ärger und wenn man sich nicht wehrt, wird auch eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung rechtskräftig?

Ja? Ist das so? Ich kenn mich mit den Verwaltungsmätzchen nicht aus.

Geschrieben
Ja? Ist das so? Ich kenn mich mit den Verwaltungsmätzchen nicht aus.

Es ist so. Sieh Dir doch mal Deinen Stuerbescheid an.

In bestimmten Fällen erhalten nur die ihr Gedl zurück, die Widerspruch eingelegt haben.

Wenn dann das Gericht auf GRudn eiens klagenden Steuerzahlers urteilt, das die Grundlage auf der der Bescheid erstellt wurde rechtswidirg ist, erhälst der nicht widersprechende sein Geld nicht mehr zurück.

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