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IGNORED

Halbwissen Anschein


Solo

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Geschrieben

Hallöchen!

Ich fasse mal mein (vermutlich) Halbwissen zum Thema Anschein zusammen.

Bitte korrigiert mich oder ergänzt mich.

Bestimmt auch für viele andere Anfänger (wie mich) hilfreich.

Danach sind wir bestimmt schlauer...... :eclipsee_gold_cup:

§ 6 soweit ich ihn aus dem Kopf zusammen bekomme:

Eine halbautomatische Waffe ist dann eine Anscheinwaffe,bzw. für den Sportschützen

nicht zugelassen, wenn:

- die Hülsenlänge unter 40mm liegt

- sie den anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hat

- Die Lauflänge unter 42 cm ist

- Das Patronenlager/Magazin hinter dem Griff liegt.

Für mich ist folgendes noch unklar:

- Muß die Waffe das Aussehen einer bestimmten vollautomatischen Waffe haben?

Also ein optisches Pendant? Oder reicht es aus, daß sie "irgendwie" wie eine

Vollautomatische aussieht, ohne mit einer bestimmten Waffe verwechselt werden zu können.

- Wer legt fest, wann und wie die Waffe mit welcher Vollautomatischen übereinstimmt?

Da gibts ja sicher einen Graubereich wie "hat schon irgendwie Ähnlichkeit, aber...."

- Wenn es eine Anscheinwaffe ist, dann gibt es für manche einen "Freistellungsbescheid".

Dann kann die Waffe von Sportschützen erworben werden.

Frage: Hebt dieser Freistellungsbescheid nur den Passus "Anschein" bzw. Verwechselbarkeit mit einer Vollautomatischen auf? Oder werden alle anderen Parameter dann auch aufgehoben. Also dürfte eine Waffe mit Freistellungsbescheid z.B. auch einen kürzeren Lauf als 42 cm haben?

- Wer beantragt solche Freistellungsbescheide? Der Hersteller?

Ist das nur eine Formsache oder echt schwer? Ich verstehe nicht warum es z.B. für eine

GSG5 oder AK47-Klon in .22LR keine Freistellungsbesheide gibt..... Das interesse an

diesen Waffen ist sicherlich in Schützenkreisen vorhanden.

So, wenn irgendjemanden noch Fragen zu diesem Thema einfallen, kann er diese Fragen

ja hier noch ergänzen.

Ich hoffe auf viel (übereintimmende :rotfl2: ) Antworten.

Damit ich danach nicht mehr aus meinem "Halbwissen" schöpfen muß....

:pro:

Danke!!! :s75:

Geschrieben

der §6 gilt nur für das sportliche schießen, wie du schon gesagt hast.

beim sportlichen schießen darf eine waffe auch eine anscheinwaffe sein (anschein = konkretes aussehen wie eine waffe, die sich in der kriegswaffenliste findet).

ausgeschlossen sind aber solche anscheinwaffen, bei denen

- lauflänge unter 42cm

- hülsenlänge unter 40mm

- magazin hinter der abzugseinheit (wegen vorherigem erwiesenem unsinn von mir geändert)

das ist eigentlich im gesetz recht gut dargestellt, einfach mal in ruhe (und auch mehrfach) lesen.

einen feststellungsbescheid kann jeder beantragen, der ein berechtigtes interesse hat, das sind in der regel besitzer oder händler/hersteller. im feststellungsbescheid wird seitens des bka festgestellt, ob die waffe eine VERBOTENE waffe ist oder nicht (z.b. umbaubarkeit auf vollauto) und ob sie für sportschützen sportlich nutzbar ist - anhand von dem ergibt sich dann die mögliche erwerbbarkeit nach dem waffengesetz für händler, jäger, sachverständige, sammler oder auch sportschützen.

Geschrieben
Eine halbautomatische Waffe ist dann eine Anscheinwaffe,bzw. für den Sportschützen

nicht zugelassen, wenn:

- die Hülsenlänge unter 40mm liegt

- sie den anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hat

- Die Lauflänge unter 42 cm ist

- Das Patronenlager/Magazin hinter dem Griff liegt.

Nein. Diese Darstellung ist strukturell, logisch und inhaltlich aus vielfältigsten Gründen falsch!

Ausgeschlossen vom sportlichen Schießen ist eine halbautomatische „Anscheinswaffe“ dann, wenn:

* die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt oder

* das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (Bullpup) oder

* die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt

Das steht aber allgemeinverständlich (!!!) im § 6 AWaffV.

- Muß die Waffe das Aussehen einer bestimmten vollautomatischen Waffe haben?

Also ein optisches Pendant? Oder reicht es aus, daß sie "irgendwie" wie eine

Vollautomatische aussieht, ohne mit einer bestimmten Waffe verwechselt werden zu können.

Nein, ausschlaggebendend ist der Eindruck auf den waffentechnischen Laien.

- Wer legt fest, wann und wie die Waffe mit welcher Vollautomatischen übereinstimmt?

Da gibts ja sicher einen Graubereich wie "hat schon irgendwie Ähnlichkeit, aber...."

Auch hier hilft das Studium des § 6 AWaffV. Insbesondere der Absatz 4 ist hierbei besonders zu empfehlen.

- Wenn es eine Anscheinwaffe ist, dann gibt es für manche einen "Freistellungsbescheid".

Dann kann die Waffe von Sportschützen erworben werden.

Frage: Hebt dieser Freistellungsbescheid nur den Passus "Anschein" bzw. Verwechselbarkeit mit einer Vollautomatischen auf? Oder werden alle anderen Parameter dann auch aufgehoben. Also dürfte eine Waffe mit Freistellungsbescheid z.B. auch einen kürzeren Lauf als 42 cm haben?

Nein. Der Feststellungsbescheid (so und nicht anders nennt sich dieses Dokument) kann den Anschein bejahen (siehe AR15-Derrivate) oder verneinen (siehe OA-UG).

Der Bescheid stellt also (neben anderen Dingen) den Anschein oder dessen Nichtvorliegen fest. Deshalb heißt er auch Feststellungsbescheid (und NICHT etwa "Freistellungsbescheid").

- Wer beantragt solche Freistellungsbescheide? Der Hersteller?

Der berechtigte Interessent beantragt einen Feststellungsbescheid. Das berechtigte Interesse wird vorab vom BKA geprüft.

Ist das nur eine Formsache oder echt schwer?

Es ist mit einer Ausfertigungszeit von 2 Jahren vor allem zeitlich etwas schwer.

Ich verstehe nicht warum es z.B. für eine

GSG5 oder AK47-Klon in .22LR keine Freistellungsbesheide gibt..... Das interesse an

diesen Waffen ist sicherlich in Schützenkreisen vorhanden.

Was soll denn dabei herauskommen? Das BKA wird den Anschein NICHT verneinen und mit einer Hülsenlänge von unter 40 mm sind die bezeichneten Geräte nicht zum sportlichen Schießen zugelassen. KW-Eigenschacht mit gleichzeitiger Lauflänge von mindestens 42 cm ist kein gangbarer Weg. So what? Die € 1000 für den Bescheid kannst Du genauso gut in den Gulli stecken.

Ich weiß gar nicht, was an dem § 6 AWaffV so kompliziert sein soll. Es steht doch alles recht verständlich in der Verordnung.

Geschrieben

Heißt also,

wenn ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann man es als Sportschütze kaufen. Ohne Probleme.

Wenn kein Feststellungsbescheid vorliegt, könnte man auch eine HA Anscheinwaffe als Sportschütze kaufen.

Dann aber nur, wenn: Lauf über 42cm / Magazin nicht hinterm Griff / Hülsenlänge über 40 mm.

Ist das richtig?

Oder kann man einen HA GARNICHT als Sportschütze kaufen, wenn kein Feststellungsbescheid vorliegt?

Aussage: "Nein, ausschlaggebendend ist der Eindruck auf den waffentechnischen Laien." (bzgl. Anschein)

Wer bestimmt das, bzw. definiert das? Ist da nciht eine Grauzone?

:bb1:

Geschrieben
Heißt also,

wenn ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann man es als Sportschütze kaufen. Ohne Probleme.

Nein. Der Feststellungsbescheid kann selbstverständlich auch feststellen (wie der Name schon sagt), dass eine Waffe vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist.

Man muss schon lesen, was in dem Bescheid steht.

Wenn kein Feststellungsbescheid vorliegt, könnte man auch eine HA Anscheinwaffe als Sportschütze kaufen.

Dann aber nur, wenn: Lauf über 42cm / Magazin nicht hinterm Griff / Hülsenlänge über 40 mm.

Ist das richtig?

Falls keine Ausschlussmerkmale der Buchstaben a-c des § 6 (1) Nr. 2 AWaffV vorliegen kann der Anschein gegeben sein wie er wil.

[bitte aber im Bullpup-Fall nichts von wegen "Magazin hinter dem Griff" schreiben, das ist technisch Unsinn]

Oder kann man einen HA GARNICHT als Sportschütze kaufen, wenn kein Feststellungsbescheid vorliegt?

Natürlich kann man den trotzdem kaufen. Vor allem wenn keine Ausschlussmerkmale der Buchstaben a-c des § 6 (1) Nr. 2 AWaffV vorliegen

Ansonsten kann man vieles. Manches davon aber nur einmal.

Der FB ist jedenfalls immer dann unentbehrlich, wenn der Anschein verneint werden soll. In allen anderen Fällen ist er (in Bezug auf den Anschein) obsolet.

Aussage: "Nein, ausschlaggebendend ist der Eindruck auf den waffentechnischen Laien." (bzgl. Anschein)

Wer bestimmt das, bzw. definiert das? Ist da nciht eine Grauzone?

Lesenswert ist dazu immer noch (wie bereits oben geschrieben) der Absatz 4 des § 6 AWaffV.

[Dort kann man, bereits seit 2003, erfahren: "Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt"].

  • 3 Monate später...
Geschrieben

Mal blöd gefragt, da ich in Deutschland nur Erfahrungen als Sportschütze hatte....

...kann ein Jagdscheininhaber z.B. auch militärisch anmutende Halbautomaten ohne BKA Feststellungsbescheid nach Deutschland einführen?

Bzw.könnte ein deutscher Jäger z.B.ein US AR15 Derivat oder irgendeinen US Halbautomaten nach Deutschland importieren und dort nutzen (vorausgesetzt er bekommt eine Exportgenehmigung)

Geschrieben

... grundsätzlich ja.

Aber es wird eine Erlaubnis zum Verbringen nach Deutschland gem. §§29 ff. WaffG benötigt und die Waffe sollte auch besser weder Wesentliche Teile enthalten, die als Kriegswaffe bzw. Kriegswaffenteile i.S. des KWKG gelten, noch selbst als Vollautomatische Schußwaffe oder sonst. Verbotener Gegenstand gem. dem WaffG gelten. Desweiteren sollte die Waffe auch entweder den deutschen Beschuß bestehen (auch die zugehörige Maßhaltigkeit!) bzw. bereits einen anerkannten Beschuß z.B. eines CIP-Landes besitzen.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
kurze Frage wie steht es denn mit dem H&K USC? .45 ACP ist doch unter 40mm.... :traurig_16:

Na und? Is doch keine Anscheinswaffe.... Ds beste ist, du lässt es dir von "Seine Pestilenz" noch einmal erläutern. :chrisgrinst:

Geschrieben

H&K UMP

hk_ump45.jpg

H&K USC

hk_usc1.jpg

optische Änderungen der USC:

  • insgesamt länger (Gesamtlänge: 90 cm)
  • verlängerter Lauf (Lauflänge: 40,6 cm)
  • größerer nichtklappbarer Schaft
  • andere Farbgebung
  • fehlender Vordergriff

Da der Vordergriff der UMP abnehmbar ist und es die UMP auch ohne gibt lässt das Fehlen desselben die Anscheinseigenschaft noch nicht entfallen. Grau ist auch keine kriegswaffenuntypische Farbe.

Erfüllte Kriterien des § 6 AWaffV:

  • die USC ist eine halbautomatische Schusswaffe
  • das Vordbild H&K UMP ist eine vollautomatischen Kriegswaffe
  • die Lauflänge beträgt weniger als 42 cm

Ich tendiere eher dazu, die Anscheinseigenschaft zu bejahen.

Geschrieben

Für den USC in 9mm und .45ACP gibt es einen BKA-Feststellungsbescheid vom 09.10.2003 die den "Anschein" der zur Prüfung vorgelegten Waffen verneint.

Teile deine Meinung doch dem BKA mit. Vielleicht überlegen die es sich dann nochmal......

Gruß Tauschi

P.S. Man kann es auch wie Orange ausdrücken :)

  • 8 Monate später...
Geschrieben

Ich will auch mal meinen Senf dazu geben!

Für das USC gibt es ja den Feststellungsbescheid des BKA aus dem Jahre 2003 (USC ist also keine Anscheinswaffe!). Mittlerweile gibt es das USC allerdings in schwarz direkt von HK... Anscheinend ist das immer noch vom Feststellungsbescheid abgedeckt...

Hera arms bietet jetzt einen Klappschaft für das USC an.

Eine Anfrage bei Hera Arms ergab, dass das BKA immer noch nicht entschieden at, ob das USC mit deren Klappschaft nun eine Anscheinswaffe ist, ober nicht (eine Entscheidung wird wohl auch nicht mehr kommen).

Wenn ich mir jetzt mit meinem kleinen Geiste die Frage stelle, ob das USC mit Klappschaft so aussieht wie eine Kriegswaffe frage ich mich zunächst:

Was ist eigentlich eine Kriegswaffe?

Ein bisschen gegoogle bringt mich zu einer Zeite des deutschen Zoll

(http://www.zoll.de/e0_downloads/a1_vorschriften/a0_gesamtliste_gesetze/kriegswaffenliste_teil_b.pdf)

Die UMP steht da gar nicht drin (ok, die MP5 auch nicht)...

Dafür steht in den Erläuterungen zur Liste

(http://www.zoll.de/e0_downloads/a1_vorschriften/a0_gesamtliste_gesetze/erlaeuterungen_zur_kriegswaffenliste.pdf)

Ein besonders interessanter Passus:

Bei der im Übrigen notwendigen Einzelfallprüfung ist insbesondere das Vorliegen mehrerer der folgenden

Merkmale ein Indiz für die Kriegswaffeneigenschaft:

- Entwicklung für militärische Zwecke,

- Umstellbarkeit oder Umrüstbarkeit mittels allgemein gebräuchlicher Werkzeuge auf die Abgabe

von Dauerfeuer/Feuerstößen,

- Handschutz mit Lüftungsöffnungen, Kühlrippen am Waffenrohr,

- Seitengewehr- oder Bajonettaufnahmevorrichtung,

- Mündungsfeuerdämpfer, Mündungsbremse, Gewehrgranataufnahmemöglichkeit,

- abklappbare oder einschiebbare Schulterstütze oder

- Wechselmöglichkeit für Magazine mit mehr als 10 Patronen

Sooooooo.... Das USC mit Klappschaft erfüllt nicht mehrere dieser Punkte, sondern nur einen (den Klappschaft eben...). Möchte gerne glauben, dass ein USC mit Klappschaft nicht den Anschein einer Kriegswaffe hat.

Die Zweite Möglichkeit ist natürlich die Annahme, dass die Kriegswaffenliste nicht ausschlaggebend ist und nur das Aussehen für einen "Waffentechnischen Laien" zählt.

Allerdings dürfte dann auch die Glock 17 verboten werden, da sie für den Laien aussieht wie eine Glock 18 und die ist vollautomatisch = Böse

Dasselbe gilt für eine Beretta 92, die sieht aus wie eine Berreta 93R

Ach ja und dann natürlich die Beretta c4 Storm und die Glock-Carbine-Umrüstkits von Hera-Arms auch... die sehen aus wie die Laserwaffen von den Sturmtruppen aus Krieg der Sterne und wenn das mal keine Kriegswaffen sind <_<

Jetzt bin ich mal auf eure Antworten gespannt :rolleyes:

Geschrieben

Also grundsätzlich stimme ich den Ausführungen zu - aber es gibt nicht auch Ausnahmen? Sonst kann ich mir das Ciener KK Wechselsystem zu meinem OA 15 Klassic abschminken. Und wie ist es mit einer Ruger Mini 14 - die gibt es nicht als Kriegswaffe. Dazu hab ich aber den Umbausatz wobei der Abzug nach vorne gelegt wird und somit das Magazin nun weit hinter dem Abzug liegt. Für mich eigentlich legal weil kein Anschein, d.h. keine Verwandschaft zu einer Steyr AUG, Lauflänge bleibt gleich und Bauform gesamt noch über 62 cm.

Ein Kumpel meint jedoch, mit dem Wort Anschein sollen auch bereits Spielzuegwaffen erfasst werden ??? - und die Ruger wäre in den USA auch bei Polizei oder Para- Militärischen Einheiten eingeführt auch in Voll-Auto ??? Somit wäre der Umbau nicht rechtens! Also bisher habe ich diese Waffe nur im Film gesehen (Delta Force 2) aber das reicht doch nicht - oder sind wir jetzt bereits so weit?

Geschrieben
Also grundsätzlich stimme ich den Ausführungen zu - aber es gibt nicht auch Ausnahmen? ...

Nein,

wenn Du WS in .22 lr, 6,5mm Grendel oder 7,62x39 zu AR-15-Klonen sportlich nutzen willst, darf das Ergebnis nicht mehr "böse" aussehen, weil die Hülsenlänge zu kurz ist.

Das ist zwar Schwachsinn aber das ist ja auch der ganze § 6 AWaffV. :closedeyes:

Die Ruger Mini-14 wird ein einer Version militärisch geführt - Bermudas oder Bahamas, na ja jedenfalls die Armee von einem kleinem Karibikstaat. Also Vorsicht vor zu weitgehenden Umbauten! Aber Bull-Pup ansich macht noch keinen Kriegswaffenanschein, siehe Walther G22!

Neben dem "kleinen Anscheins-§" für Waffen gibt es seit dem 01.04.2008 auch eine Anscheinsregelung für Nicht-Waffen. Die haben ersteinmal nicht mehr miteinander zu tun als dass sie geltendes deutsches Waffenrecht und logischer Unfung sind.

Geschrieben

@Schnibbs

Genau darauf wollte ich ja hinaus...

Was ist denn nun eine Kriegswaffe im Sinne dieser Vorschrift?

Ich glaube, dass gaaanz viele verschiedene Waffen in gaaanz vielen verschiedenen Armeen auf dem Globus im Einsatz sind.

Wenn ein selbsternannter Warlord irgendwo in einem Dritte-Welt-Land sich irgendwo her eine Waffe besorgt, die hier noch ganz legal zu erwerben ist, ist die dann in Deutschland automatisch plötzlich auch Kriegswaffe?

Da muss es doch irgendwo eine vernünftige Liste geben, oder?

PS. Ich glaube schon, dass grade die Beretta 93r irgendwo in Afrika im Kriegsdienst ist!

Geschrieben

Deswegen ist der § 6 AWaffG ja auch so abgefasst, das eine vollautomatische Kriegswaffe im Sinne des KWKG sein muß. Ein M1 Carbine ist trotz des M2 Carbine völlig sportlich, da der M2 früh genug eingeführt wurde, dass er nicht mehr dem aktuellem KWKG unterliegt. Ein ziviler Magal-Ableger wäre sportlich jedoch hundepfui.

Suche nicht nach Sinn und Logik im Waffenrecht!!! :heuldoch:

Geschrieben

Die KS 5 von Keppler ist ein BP System, die kann man, soweit mir das berichtet wurde, in der Disziplin Dienstgewehr schiessen. Vermutlich, weil das kein Selbstlader ist ?

Geschrieben

Bei welchem Verband in welcher DG-Disziplin?

btw, nix-SL = nix-kleiner-Anschein nach § 6 AWaffV. Was als HA schwer unsportlich ist kann als Geradezugrepetierer voll sportlich genutzt werden.

Sucht nicht nach Sinn, wo niemals welcher war!

Der § 6 AWaffV ist nur eine böse Returkutsche eines Hassers des legalen privaten Waffenbesitzes, die von unseren angeblichen Vertretern mit der Begründung "Es hätte schlimmer kommen können" akzeptiert wurde. :bad:

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