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IGNORED

Präsentation zum neuen Waffengesetz - Kommentare?


Straight Shooter

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Geschrieben

Nachdem ich bei vielen Schützenkollegen (vor allem solchen ohne Internet-Anschluss cool.gif) noch gewisse Informationsdefizite im Hinblick auf das neue WaffG festgestellt habe, hab ich kurzentschlossen mal eine kleine Präsentation zusammengebastelt, die die wesentlichen Neuerungen in (hoffentlich) allgemein verständlicher Form zusammenfasst.

Da ich selbst eher juristischer Laie bin, meine Bitte an die Experten unter Euch: Schaut doch mal, ob ich irgendwas vergessen oder falsch verstanden habe.

PS: Werde eine ggf. korrigierte Version natürlich gerne wieder hier bereitstellen - vielleicht kann sie ja der eine oder andere bei ähnlich gelagerten "Aufkärungsveranstaltungen" gebrauchen ...

Geschrieben

Hi Straight Shooter,

zuerst mal willkommen im Club.

Super gemacht.

Eigentlich fehlt nur der Hinweis, daß ungeachtet des Grundkontingents nur noch Waffen genehmigt werden, für die der Verband eine entsprechende Disziplin anbietet. Also nix Halbautomaten beim DSB.

Und war da nicht auch was mit einem möglichen Widerruf der Erlaubnis (auch über die, bei Erstbeantragungen nach dem 1.4., drei Jahre hinaus) wenn der WBK-Inhaber zwar noch Mitglied des Vereins ist, aber nicht mehr an ordentlichen Wettkämpfen teilnimmt. Ich denke hier an die Passivmitglieder in den Vereinen die jedoch den Trsor voller Waffen haben.

Letzteres mürde mich besonders interessieren. Ich suche nämlich nach einer Möglichkeit die Passivmitglieder unseres Vereins dahingehend zu motivieren ihren Status auf Aktiv zu ändern. Der Vereinskasse würde dies auch ganz gut bekommen.

Gruß

Manfred

Geschrieben

Hi straight-

hast eine ordentliche Hausaufgabe gemacht icon14.gif. Ist-zum derzeitigen Stand- sicher geeignet weniger informierten Zeitgenossen das Wesentliche verständlich zu machen.

Außer dem oben gesagten mit den genehmigten Disziplinen ist m.E. auch Deine Ausführung bezüglich der zu wiederholenden Bedürfnisprüfung wohl nicht ganz korrekt. Ich gehe davon aus,daß diese nach drei Jahren vorgeschriebene Wiederholung der Bedürfnisprüfung sich auf erstmalig nach dem neuen Gesetz erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse bezieht.Von einer erneuten Bedürfnisprüfung aller noch nicht drei Jahre alten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist soweit mir bekannt,nicht die Rede.Die automatische Anwendung dieser Regelung auf früher erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse würde garantiert zu Problemen führen! Beispiel :Für einen jetzt bei DSB Mitglied nach Bedürfnisbestätigung eingetragenen Halbautomat könnte künftig mangels Disziplin kein Bedürfnis mehr festgestellt werden.

Grundsätzlich widerspricht auch die (automatische) Anwendung neuer Regelungen auf Tatbestände alten Rechts der üblichen Verfahrensweise - es sei denn, es ist ausdrücklich genannt. Und das ist mir für diesen Bereich wie schon gesagt,nicht bekannt.

Also würd ich in dieser Hinsicht zumindest die Inhaber von WBK mit Ausstellungsdatum bis 31.3.2003 nicht betroffen sehen.

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

Letzteres mürde mich besonders interessieren. Ich suche nämlich nach einer Möglichkeit die Passivmitglieder unseres Vereins dahingehend zu motivieren ihren Status auf Aktiv zu ändern. Der Vereinskasse würde dies auch ganz gut bekommen.


Oh, oh!

Geschrieben

In Antwort auf:

Oh, oh!


Habe ich auch gesagt - aber in einem anderen Zusammenhang.

Nämlich wenn ein Verein ca. 300 Mitglieder hat, aber im GK-Bereich mit Müh' und Not gerade mal zwei Mannschaften stellen kann.

Bei KK oder gar Lupi sieht es ähnlich aus.

Es muß doch eine Möglichkeit geben zu verhindern, dass Schützen, nachdem alle Waffen genehmigt wurden, plötzlich nur noch Passiv angemeldet bleiben. Klar, hier wird dann reichlich Beitrag gespart und die Pflichtstunden bei Arbeitseinsätzen müssen auch nicht geleistet werden. Den Rest, von wegen den Verein als legale Waffenbeschaffungsquelle auszunutzen spare ich mir jetzt.

Gruß

Manfred

Geschrieben

Da gibt es bei uns ein einfaches Mittel : Es gibt nur einen Mitgliedstatus und eine Beitragshöhe icon14.gif.

Und wer nur zum Biertrinken kommt ist genauso willkommen wie die, die tatsächlich schießen - aber zahlen tun alle gleich grin.gifgrin.gifgrin.gif

Mouche

Geschrieben

Erstmal danke allerseits für das Feedback.

@627 PC:

In Antwort auf:

Eigentlich fehlt nur der Hinweis, daß ungeachtet des Grundkontingents nur noch Waffen genehmigt werden, für die der Verband eine entsprechende Disziplin anbietet. Also nix Halbautomaten beim DSB.


Guter Punkt. Wobei sich die Problematik in der Praxis aber nur im Zusammenhang mit der neuen Gelben WBK ergibt, richtig? Für alles, was auf die Grüne muss, brauchte man ja bisher auch einen speziellen Bedürfnisnachweis - und der wiederum setzte die entsprechende Disziplin im Verband/Verein voraus. Oder irre ich mich da?

In Antwort auf:

Und war da nicht auch was mit einem möglichen Widerruf der Erlaubnis (auch über die, bei Erstbeantragungen nach dem 1.4., drei Jahre hinaus) wenn der WBK-Inhaber zwar noch Mitglied des Vereins ist, aber nicht mehr an ordentlichen Wettkämpfen teilnimmt. Ich denke hier an die Passivmitglieder in den Vereinen die jedoch den Trsor voller Waffen haben.


Ja, das sehe ich ähnlich (siehe S. 25). Bei strengstmöglicher Auslegung des Gesetzes könnte es zum Regelfall werden, dass die Erlaubnis für alles über das Grundkontingent hinausgehende widerrufen wird, wenn kein explizites Bedürfnis mehr (durch Wettkampfteilnahme oder zumindest Ausübung der entsprechenden Disziplin im Training) nachgewiesen werden kann.

@Mouche:

In Antwort auf:

Ich gehe davon aus,daß diese nach drei Jahren vorgeschriebene Wiederholung der Bedürfnisprüfung sich auf erstmalig nach dem neuen Gesetz erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse bezieht.


Hmm, da hab ich auch ne Weile drüber gebrütet. Aber in §4 Abs. 4 heisst es: "Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen." Ich wüsste nicht, wie man daraus einen Schutz früherer Erlaubnisse vor einer solchen Prüfung herleiten sollte. Ganz im Gegenteil: Es besteht doch jederzeit explizit die Möglichkeit, eine bestehende waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen (siehe Pumpguns), wenn dies dank neuer Gesetzgebung möglich ist.

In Antwort auf:

Beispiel: Für einen jetzt bei DSB Mitglied nach Bedürfnisbestätigung eingetragenen Halbautomat könnte künftig mangels Disziplin kein Bedürfnis mehr festgestellt werden.


Tja, ich fürchte, genau so ist es. Das ist zwar unfair, unnötig und gemein, aber aus dem Gesetz ohne besondere Kniffe herzuleiten.

Geschrieben

In Antwort auf:

Eigentlich fehlt nur der Hinweis, daß ungeachtet des Grundkontingents nur noch Waffen genehmigt werden, für die der Verband eine entsprechende Disziplin anbietet. Also nix Halbautomaten beim DSB.


In Antwort auf:

Guter Punkt. Wobei sich die Problematik in der Praxis aber nur im Zusammenhang mit der neuen Gelben WBK ergibt, richtig? Für alles, was auf die Grüne muss, brauchte man ja bisher auch einen speziellen Bedürfnisnachweis - und der wiederum setzte die entsprechende Disziplin im Verband/Verein voraus. Oder irre ich mich da?


Hallo Straight Shooter,

sowohl als auch. Nach dem alten Waffengesetz kam erst nach der 2. Kurzwaffe der Verband ins Spiel. Dies ist jetzt weggefallen. Der Verband kann und wird keine Waffen befürworten, für die er keine Disziplinen anbietet.

Neue gelbe WBK: Hier bin ich mir nicht ganz sicher wie die Ämter verfahren werden. Ich denke auch hier gilt: nur Waffen für die ein Bedürfnis/Diszipin besteht.

Nur wie sieht es bei den Repetierern oder Einzelladern aus? Der Händler wird mir bestimmt eine .50 BMG in beiden Versionen verkaufen. Nur, "stempelt" mir das Ordnungsamt die eingetragene Waffe (als DSB-Schütze) auch ab? Muß ich sie dann ggf. dem Händler zurück geben?

Gruß

Manfred

Geschrieben

Natürlich Straight -"wenns nach dem neuen Gesetz ausdrücklich zu wiederrufen ist" dann ist das eine Regelung des neuen Gesetzes die eben ausdrücklich rückwirkende Wirkung hat. Aber wo dieser ausdrückliche Bezug fehlt, da geht es (wohl)auch nicht.

Grundsätzlich kann die Behörde sowieso immer prüfen, wenn sie das für nötig hält - nur gibt das neue Gesetz m.E. nicht her, daß sie alle noch nicht drei Jahre alten WBK prüfen m u ß !

@ 627 PC : Das sind eben die Probleme zu deren Regelung noch die VO benötigt wird.

Könnte sein, daß auch für die Waffen eine Sportordnung benötigt wird - ganz sicher kann es aber keine Regelung geben, nach der der Händler Dir verkaufen darf - aber das Amt dann nicht stempelt ! Entweder eine gültige Erwerbsberechtigung liegt vor dann darf er verkaufen und das Amt muß eintragen - oder er darf Dir gleich nicht verkaufen!

Vielleicht müssen wir in Zukunft zur WBK noch den Vereins-/Verbandsausweis vorlegen - `s ist ja ein Gesetz welches der Vereinfachung dienen soll chrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Mouche

Geschrieben

Hi Straight Shooter,

das hast Du tatsächlich sehr schön herausgearbeitet.

Und zwar nicht nur die Präsentation, sondern auch die Anmerkung bzgl. des temporären Waffenbesitzes: Das Thema "Grundkontingent" könnte der entscheidende Hinweis sein. Bis dahin muß als Voraussetzung ja nur die Mitgliedschaft in einem Verein nachgewiesen werden (abgesehen von der Überprüfung des Bedürfnisses nach den ersten 3 Jahren).

Aber alles was darüber hinausgeht, ist ja an besondere sportliche bzw. wettkampfsportliche Aktivitäten geknüpft (siehe §14 Abs. 3).

§45 sieht dazu zwar vor, dass dies nicht grundsätzlich geschehen muss, aber in diesem Fall auf die konsequente und häufige Anwendung einer Ausnahme zu hoffen, dürfte ebenso schiefgehen, wie derzeit die Ausnahmegenehmigungen für Waffenmessen.

Bzgl. Grundkontingent und nicht kontigentierten Waffen gehe ich allerdings davon aus, dass da kaum einer kommen wird, solange es bei der derzeitigen Gesetzeslage bleibt.

Gruß, Ronald

Geschrieben

Visier 03/2003 Seite 122 bis 125 "Irrungen & Wirrungen" von Hans Peter Lindner (Rechtsanwalt & Notar) und Hans Peter Miller (leitet die Rechtsabteilung von HK)

eventuell mal bei Visier nachfragen, inwieweit man zitieren dürfte rolleyes.gif

Geschrieben

Hi Straight Shooter,

falls Du die Präsentation in den geposteten Punkten nochmal überarbeitest, wäre es Super wenn Du sie nochmal zum Download bereit stellst.

Gruß

Manfred

Geschrieben

- zu Folie 13:

Die Frist beginnt mit Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis. Meiner Meinung nach könnte das auch ein "kleiner Waffenschein" sein, den man mit 18 Jahren bekommen hat. Er ist schließlich nur ein Sonderfall des normalen Waffenscheins und damit ganz klar eine waffenrechtliche Erlaubnis. Dass dem kein Bedürfnis zugrunde liegt, welches man prüfen kann, steht auf einem ganz anderen (Klo)Blatt. gaga.gif (§4 Abs 3 & 4)

Geprüft wird meiner Meinung nach nicht die Häufigkeit sondern die Regelmäßigkeit.

- zu Folie 19:

Bei Erbfällen gibt es noch die Option eines Blockiersystems.

- zu Folie 23:

Der Fallstrick Jäger verleiht an Sportschütze bzw. umgekehrt oder eine Person ist gleichtzeitig Jäger und Sportschütze sollte sich durch §12 Abs 1 erübrigen. Und zur Not kann man die Waffe immer noch an sich selbst verleihen.

Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass man als Sportschütze auch eine Waffe über §8 Abs 1 beantragen kann. Hierzu wird auch kein Verband für den Bedürfnisnachweis benötigt (meiner Meinung nach sogar noch nicht mal die Mindestrainingszeit) Dafür wird man aber etwas mehr Aufwand haben, sein Bedürfnis zu begründen.

Der Bedürfnisnachweis über den Sportverband ist schließlich nur ein vereinfachter Nachweis nach §8 Abs 2.

Ansonsten sehr gute Arbeit! icon14.gificon14.gificon14.gif

bye knight

Geschrieben

@627 PC:

In Antwort auf:

Der Verband kann und wird keine Waffen befürworten, für die er keine Disziplinen anbietet.


Richtig. Aber auch der Verein hätte das in der Vergangenheit nicht tun dürfen / sollen. Gut, es gab bisher nicht die zwingende Sportordnung der Verbände, insofern hast Du natürlich Recht.

In Antwort auf:

Neue gelbe WBK: Hier bin ich mir nicht ganz sicher wie die Ämter verfahren werden. Ich denke auch hier gilt: nur Waffen für die ein Bedürfnis/Diszipin besteht.


Sehe ich auch so. Es muss zumindest eine entsprechende Disziplin geben (ergibt sich aus §14.4, der bei den Kriterien explizit auf §14.2 zurückverweist, wo eine entsprechende Disziplin gefordert wird), aber eine Wettkampfteilnahme o.ä. kann nicht gefordert werden, da es keine Kontingentierung der Waffen auf der Gelben gibt.

In Antwort auf:

Nur wie sieht es bei den Repetierern oder Einzelladern aus? Der Händler wird mir bestimmt eine .50 BMG in beiden Versionen verkaufen. Nur, "stempelt" mir das Ordnungsamt die eingetragene Waffe (als DSB-Schütze) auch ab? Muß ich sie dann ggf. dem Händler zurück geben?


Tja, gute Frage. Ich könnte mir lebhaft vorstellen, dass auf neuen Gelben WBKs relativ ausführliche Romane draufstehen wie "Repetierer bis zum Kaliber XY und Einzellader" -- je nachdem, welche Disziplinen der entsprechende Verband anbietet. Was dann allerdings passiert, wenn neue Disziplinen dazukommen, steht wieder auf einem anderen Blatt ... Ich seh schon, wir werden noch viel Spass haben crying.gif

Geschrieben

@Mouche:

In Antwort auf:

Natürlich Straight -"wenns nach dem neuen Gesetz ausdrücklich zu wiederrufen ist" dann ist das eine Regelung des neuen Gesetzes die eben ausdrücklich rückwirkende Wirkung hat. Aber wo dieser ausdrückliche Bezug fehlt, da geht es (wohl)auch nicht. Grundsätzlich kann die Behörde sowieso immer prüfen, wenn sie das für nötig hält - nur gibt das neue Gesetz m.E. nicht her, daß sie alle noch nicht drei Jahre alten WBK prüfen m u ß !


Dein Wort in Gottes Gehörgang. Wie gesagt: Da es keine Einschränkung der Form gibt, dass ausdrücklich "Erlaubnisse nach dem neuen Gesetz" genannt werden sondern allgemein Erlaubnisse "gewissen Alters", gehe ich davon aus, dass "alte" Erlaubnisse davon ebenfalls betroffen sind. Warten wir's ab.

Geschrieben

In Antwort auf:

falls Du die Präsentation in den geposteten Punkten nochmal überarbeitest, wäre es Super wenn Du sie nochmal zum Download bereit stellst.


Klar, mach ich. Werde jetzt nochmal gezielt den einen oder anderen Experten hier im Forum per Mail um Kommentar bitten und das Ding dann bis Ende der Woche rund machen.

Geschrieben

@knight:

In Antwort auf:

- zu Folie 13: Die Frist beginnt mit Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis. Meiner Meinung nach könnte das auch ein "kleiner Waffenschein" sein, den man mit 18 Jahren bekommen hat. Er ist schließlich nur ein Sonderfall des normalen Waffenscheins und damit ganz klar eine waffenrechtliche Erlaubnis. Dass dem kein Bedürfnis zugrunde liegt, welches man prüfen kann, steht auf einem ganz anderen (Klo)Blatt.
gaga.gif
(§4 Abs 3 & 4)


Chi-Chi-Chi, nette Idee, könnte funktionieren grin.gif

In Antwort auf:

Geprüft wird meiner Meinung nach nicht die Häufigkeit sondern die Regelmäßigkeit.


Stimmt, macht Sinn.

In Antwort auf:

- zu Folie 19:

Bei Erbfällen gibt es noch die Option eines Blockiersystems.


Ebenfalls richtig. Hatte ich unter "Unbrauchbarmachen" gebucht.

In Antwort auf:

- zu Folie 23:

Der Fallstrick Jäger verleiht an Sportschütze bzw. umgekehrt oder eine Person ist gleichtzeitig Jäger und Sportschütze sollte sich durch §12 Abs 1 erübrigen. Und zur Not kann man die Waffe immer noch an sich selbst verleihen.


Das sehe ich anders: In §12.1 vorgesehen ist eine vorübergehende Überlassung zu Transport, Aufbewahrung oder "für einen von seinem Bedürfnis umfassten

Zweck oder im Zusammenhang damit". Wenn hier ein Hintertürchen wäre, könnte man es auch wieder für die Konstellation "Sportschütze spielt Disko-Security" nutzen. Da is aber keins.

Als sauberen Ausweg könnte ich mir nur vorstellen, dass man bei der Beantragung der Waffe sein "duales" Bedürfnis als Jäger UND Sportschütze geltend macht. Aber vielleicht ergibt sich das ja auch automatisch: Wenn ich Jäger und Sportschütze bin, habe ich diese "doppelte" Bedürfnis (je nach Waffe und Kaliber, versteht sich) sowieso. Und da das Gesetz auf das Bedürfnis, nicht aber auf die Erlaubnis abstellt, ist es möglicherweise wirklich Wurscht, zu welchem Zweck man die Waffe ursprünglich erworben hat.

In Antwort auf:

Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass man als Sportschütze auch eine Waffe über §8 Abs 1 beantragen kann. Hierzu wird auch kein Verband für den Bedürfnisnachweis benötigt (meiner Meinung nach sogar noch nicht mal die Mindestrainingszeit) Dafür wird man aber etwas mehr Aufwand haben, sein Bedürfnis zu begründen. Der Bedürfnisnachweis über den Sportverband ist schließlich nur ein vereinfachter Nachweis nach §8 Abs 2.


Hmm, habe mir §8.1 und §14 nochmal genau durchgelesen. Nicht nur, dass Du mit Deiner Einschätzung rechtzuhaben scheinst, es geht sogar noch weiter: Ich kann nicht erkennen, dass die Kontingentierung für Sportschützen mit "Individualbegründung" überhaupt noch greift. Hat der Gesetzgeber da gepennt?

In Antwort auf:

Ansonsten sehr gute Arbeit!
icon14.gificon14.gificon14.gif


Gracias cool.gif

Geschrieben

Straight, nochmals : Die Bestimmungen eines Gesetzes beziehen sich immer auf dieses Gesetz selbst. Sollen sie Anwendung finden auf frühere Bestimmungen, ist das ausdrücklich zu erwähnen.

Was wir allerdings alle nicht wissen - wie weit präzisiert die große Unbekannte "VO" auch diese Bestimmung zum Nachteil der Betroffenen confused.gif

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

Die Bestimmungen eines Gesetzes beziehen sich immer auf dieses Gesetz selbst. Sollen sie Anwendung finden auf frühere Bestimmungen, ist das ausdrücklich zu erwähnen.


Wie kommst Du darauf? Das WaffRNeuRegG (ich LIEBE Abkürzungen) ersetzt das alte Waffenrecht, das alte Gesetz gibt es also ab dem 1. April 2003 nicht mehr. Jetzt heisst es z.B. in §45: "Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen." Folgt man Deiner Logik, müsste es für Erlaubnisse nach dem alten WaffG entweder eine Extra-Regelung geben oder diese könnten nicht widerrufen werden. Spätestens damit ist meiner Meinung nach klar, dass Du falsch liegst.

Geschrieben

@clausi

Waffenrechtliche Erlaubnisse nach dem 76 WaffG gelten fort. das sagt der § 58 -Altbesitz. Damit sind sie automatisch waffenrechtliche Erlaubnisse nach dem WaffG 2003. Werden jetzt Tatsachen bekannt, die zum Versagen der waffenrechtlichen Erlaubnis geführt hätten, so ist die Erlaubnis weg. Egal ob sie am 2.4.2003 oder am 2.4.2002 erteilt wurde. Oder ? gaga.gif

Geschrieben

Nitro icon14.gificon14.gificon14.gif

Clausi : Eigentlich steht alles drin - nur das Lesen ist manchmal verdammt schwer - das soll keine Ironie sein- und ich versuch auch nur anhand des jetzt bekannten und der im Gesetzgebungsverfahren allgemein üblichen Verfahrensweisen und Regeln,mir eine Meinung zu bilden blush.gif

Eine Aussage "damit liegst Du falsch" steht weder Dir noch mir zu-wir können allenfalls zu verschiedenen Meinungen kommen,denn

selbst für verständlichere Gesetze als dieses gilt : Eine abschließende Aussage dazu kann nur die höchste jeweils zulässige Instanz für sich in Anspruch nehmen grin.gif

und das sind wir beide sicher nicht tongue.gif

Mouche

Geschrieben

@Straight Shooter

Ich möchte um eine "Nur Text" Version dieser Präsentation bitten. Diese könnte ich mir ausdrucken und dann leichter lesen.

Vielen Dank im voraus.

700NE

Geschrieben

In Antwort auf:

Das sehe ich anders: In §12.1 vorgesehen ist eine vorübergehende Überlassung zu Transport, Aufbewahrung oder "für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit".


Der Schlüssel scheint mir hier zu sein, wer mit "seinem" gemeint ist. Der Verleiher oder der Leiher. Meiner Meinung nach der Leiher. Damit dürfte ein Sportschütze einem Jäger seine Waffe zum Zwecke der Jagd verleihen (jedoch nicht zum reinen Sportschießen gaga.gif ) Umgekehrt dürfte ein Jäger seine Waffe einem Sportschützen zum Training leihen. Und wenn jemand Jäger und Sportschütze gleichzeitig ist, dann verleiht er eben die Waffe an sich selbst so wie er es halt gerade braucht....

Aber das ist nur meine ganz bescheidene Interpretation.

bye knight

Geschrieben

@knigth

Ich stimme Dir zu, dass mit "seinem" der Leiher (Empfänger) gemeint ist. Denn wenn einer seine Waffe abgibt, hat er keine mehr und braucht dementsprechend auch keine Erlaubnis. Nur das Beispiel mit dem Sportschützen und dem Jäger gefällt mir nicht ganz. Es kommt bei der Bedürfnisprüfung nicht darauf an, was er damit will sondern was er damit kann. Wenn der Sportschütze einem Jäger eine SPOPI leiht, weil er der sagt er will damit auf die Jagd, dann kann es sein, dass der Sportschütze ein Problem bekommt, wenn es rauskommt. gaga.gif

Geschrieben

@700NE

In Antwort auf:

Ich möchte um eine "Nur Text" Version dieser Präsentation bitten. Diese könnte ich mir ausdrucken und dann leichter lesen.


Uff, werde versuchen, PowerPoint das abzuringen ... grin.gif

@knight:

In Antwort auf:

Der Schlüssel scheint mir hier zu sein, wer mit "seinem" gemeint ist. Der Verleiher oder der Leiher. Meiner Meinung nach der Leiher. Damit dürfte ein Sportschütze einem Jäger seine Waffe zum Zwecke der Jagd verleihen (jedoch nicht zum reinen Sportschießen ) Umgekehrt dürfte ein Jäger seine Waffe einem Sportschützen zum Training leihen. Und wenn jemand Jäger und Sportschütze gleichzeitig ist, dann verleiht er eben die Waffe an sich selbst so wie er es halt gerade braucht....


Interessante Idee. Das "sein Bedürfnis" bezieht sich in der Tat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Erwerber. Und niemand kann mich am Erwerben von mir selbst hindern, also könnte das funktionieren. Danke für die Anregung!

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