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IGNORED

Wie bewahrt Ihr zukünftig Luftdruckwaffen auf?


RonaldR

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Christian,

In Antwort auf:

Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,


wenn Siehe Ziffer 1 und 2

OK - die nicht genehmigungspflichtige Waffe kann beim Vorliegen dieser Voraussetzungen eingezogen werden sofern der Behörde deren Existenz bekannt ist. Wie kann aber der Erwerb verhindert werden?

Gut Absatz 3 regelt dies:

In Antwort auf:

Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.


Bedeutet das nun, das sich der arme Verkäufer von F....a vor dem Verkauf eines LG oder LP bei der zuständigen Polizeidienststelle entsprechende Auskünfte einholen muß ??

Gruß

Manfred

Geschrieben

Hallo Manfred,

In Antwort auf:

Bedeutet das nun, das sich der arme Verkäufer von F....a vor dem Verkauf eines LG oder LP bei der zuständigen Polizeidienststelle entsprechende Auskünfte einholen muß ??


Nee, der arme Dorf-Polizist darf Tag und Nacht die Hütte des dermassen mit einem Bannfluch belegten Menschen bewachen und stündlich durchsuchen... grlaugh.gif

oder

man bekommt (vielleicht) von der Knöllchenverteilzentrale seines Wohnortes vor dem Waffenkauf eine Art *Unbedenklichkeitsbescheinigung*......natürlich nur nach Zahlung einer saftigen Gebühr ! crazy.gif

Spass beiseite :

Darüber schweigt sich dieses Schwachfug - Gesetz leider aus.

Warten wir mal die Verordnungen ab.

Wie man sehen kann, verdient dieses *Gesetz* immer mehr den Gang zum Gericht... pissed.gif

Aber anders herum betrachtet : Wer oder was hindert eigentlich die Behörden, aufgrund dieses § 41 jeden Waffenbesitzer zum *Einzelfall* zu erklären ??? gaga.gif

Sorry für meinen Sarkasmus, aber ich war nach mehrstündigem Einatmen von Waffenöl-Duft soeben geistig auf einem Trip in J. Brennekes Kinderstube unterwegs.... crying.gif

Gruss

Christian

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich will ja die sicherlich sehr interessante und wichtige Diskussion hier nicht unterbrechen, aber könnten wir wenigstens in Ansätzen wieder auf die Aufbewahrung nicht erlaubsnispflichtiger Waffen (im weitesten Sinne) zurückkommen?

Meine ursprüngliche Frage bezog sich vor allem auf Sportschützen, die ihre Luftdruckwaffe mehrmals pro Woche zum Training mitnehmen.

Dabei geht es dann natürlich auch um den effektiven Zugang zur sicher aufbewahrten Waffe. Wenn ich sharps folgen würde, bräuchte ich jedesmal einen Bautrupp grin.gifgrin.gifgrin.gif

Es soll also die einfachste, noch als sicher geltende Methode sein.

Was ist denn nun mit dem abschließbaren Holzschrank? Ich kann ja einen Riegel mit Zahlenschloß anbringen, da normale Schrankschlösser schon irgendwie Käse sind. smirk.gif

Gruß, Ronald

Geschrieben

Hallo RonaldR

wie weit bist du denn nun mit deinen Überlegungen ?

In Antwort auf:

Was ist denn nun mit dem abschließbaren Holzschrank? Ich kann ja einen Riegel mit Zahlenschloß anbringen, da
normale Schrankschlösser schon irgendwie Käse sind
.


...ich war heute mal im Baumarkt, da gibt es schöne Möbelschlösser mit Zylinderschloss ... wink.gif

Gruss

Christian

Geschrieben

Irgendwie ist die Diskussion mal wieder eingeschlafen.

Niemand äußert sich zu den Überlegungen bzgl. Holzschrank.

Geht der nun, oder muß es ein Blechschrank sein? Wenn ja, gibt es welche im Querformat, so ca. 140cm breit, die geeignet wären?

Ronald

Geschrieben

In Antwort auf:

Wenn ja, gibt es welche im Querformat, so ca. 140cm breit, die geeignet wären?


Ich glaube nicht, dass du da irgendwo fündig wirst.

Eine Maßanfertigung würde wahrscheinlich die Kosten für einen normalen A-Schrank übersteigen.

Wie wäre es mit anständigen Tischlerplatten, in den Ecken innen mit Holz ausgesteift und aussen ordentliche Alu-Winkel über den Kanten. Dazu vernüftiges Scharnierband und den/die Schloßbereich(e) mit einer Alu- oder Stahlplatte sichern. Das ganze dann ohne Spalten zum Ansatz eines Hebelwerkzeuges (sprich Brechstange wink.gif ).....

Wenn der Schrank dann noch lückenlos zwischen den vorhandenen Waffenschrank und die (Keller)Decke eingepasst wird...

Gruss

Christian

Geschrieben

Leute,Leute Leute, auch auf die Gefahr, daß ich mich wiederhole.

LP/LG im A-Schrank? Ich lache mich tot.

Ungeachtet der Tatsache, daß LG/LP (genau wie Farbkgugelmarkierer) zu den Schußwaffen zählen) bin ich nach wie vor nicht der Überzeugung, daß § 36 des neuen WaffG. hier im vollen Umfang zieht.

Waffen dieser Art dürfen - so lange nicht auf der Stirn steht "Ich hab' 'nen "Jagdschein" - an jede Person über 18 Jahren ohne weitere Prüfung frei verkauft werden. Meiner nicht WBK-besitzenden (für was auch) Ehefrau/Freundin (sofern über 18 Jahre) kann/darf ich also den Zugang zu diesen Waffen gewähren. Hier zieht also nicht das "unbefugte an sich nehmen" des § 36.

Anders sieht es aus, wenn Kinder unter 18 Jahren im Haushalt leben. Als "erforderliche Vorkehrung gegen unbefugtes an sich nehmen" reicht hier wohl auch eine verschlossene Schranktür aus. Ein Luftgewehr einem SL8 gleichzustellen (das gehört in einen A-Schrank) liegt wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers. Eine weitere Bestimmung bezüglich eines geforderten Aufbewahrungsbehältnisses mit einer bestimmten Schutzklasse konnte ich an keiner anderen Stelle des WaffG. finden.

Die zweite Grundforderung des $ 36 "...Vorkehrungen zu treffen, daß diese Gegenstände nicht abhanden kommen" findet meiner Meinung nur bei den "richtigen" Schußwaffen anwendung. Ein entwendetes/r SL8 oder M16-Clon hinterläßt nicht nur einen finanziellen Verlust, sondern auch Ärger mit der Erlaubnisbehörde. Eine verschwundene LP wird hier wohl anders beurteilt.

§ 36 Abs. 2 beschäftigt sich nur mit "von der Erlaubnispflicht nicht freigestellten Waffen" - also Waffen, zu deren Erwerb eine WBK erforderlich ist. Hier setz der Gesetzgeber bei Kurzwaffen ohne Munition den B-Schrank einem 0-Schrank gleich. Nicht "erlaubnisfreie" Langwaffen (bis zu 10 Stück) müssen hiernach in einem A-Schrank verwahrt werden. Von erlaubnisfreien Schußwaffen ist hier mit keiner Silbe die Rede.

Ob jetzt der "unerzogene Sohnemann" mit dem Brecheisen der verschlossenen Schranktür zu Leibe rückt um mit der LP65 zu spielen oder Papis A-Schrank mit der Flex malträtiert um an das SL8 zukommen wird dann bei einem Gerichtsverfahren unerheblich sein.

Also - nicht gleich losrennen und wegen 'ner Lupi in "vorauseilendem Gehorsam" einen 1-Schrank kaufen.

Für die nur LP/LG Besitzer reicht doch im Zweifelsfall ein Anruf beim zuständigen OA. Für alle Anderen, die ihr Gewissen beruhigen wollen - packt das LG, falls vorhanden mit in den A-Schrank und die LP in den vorhandenen B-Schrank.

So - und wenn ich jetzt mit meiner Meinung total daneben liege, straft mich mit 1 Stern.

Gruß

Manfred

Geschrieben

Manfred, ich weiss nicht, warum du dich schon jetzt totlachen willst, warte mal erst die Ausführungsbestimmungen ab... confused.gif

Es steht nach wie vor nur der § 36 Abs. 1 im Raum, und sonst gar nichts.

Ausserdem, was ist daran zum Lachen, wenn jemand seine Räumlichkeiten so ausnützen möchte, wie ihm das gefällt !

Wir sind uns hier wohl einhellig der Meinung, dass erlaubnispflichtige Schusswaffen vernünftig unter Verschluss gehören und das anderseits aber jemand gaga.gif mit dem neuen Waffengesetz in vielerlei Hinsicht (und §§§) seine Paranoia ausgelebt hat.

Wir werden schon nicht gleich in übertriebene Vorsichtsmaßnahmen mit freien Waffen verfallen...

Also, lass denjenigen unter uns, welche auch (oder auch nur) freie Waffen sichern möchten, ihren Spass. Wir kennen schliesslich nicht deren häusliches Umfeld ! wink.gif

Achso, mein B-Schrank ist voll, wohin mit 5 Druckluftwaffen ? ...bestimmt nicht in meinen Kleiderschrank... chrisgrinst.gif

Gruss

Christian

Geschrieben

In Antwort auf:

frage: und wie verhält es sich mit dem einbrecher/dieb wenn dieser unter 18 jahre alt ist ?
rolleyes.gif


...dem hau ich höchstpersönlich auf seine lange Fingerchen (wenn ich ihn denn dabei ertappe) rolleyes.gif

Gruss

Christian

Geschrieben

Also schön, damit Manfred nicht annimmt, es gehe hier um den allseits beliebten "vorauseilenden Gehorsam":

In meinem Haushalt leben zwei kleine Kinder (4 und 6), die langsam aber sicher auch klettern können. Soviel zur bisherigen Aufbewahrung meines LGs im (wegen der besseren Luftzirkulation) geöffneten und auf einem 2m-Schrank liegenden Waffenkoffer.

Das scheidet in jedem Fall, auch ohne Kinder, ab dem 31.08.03 aus. Da ich aber das LG nicht in den B-Schrank stellen möchte, da es wegen seiner Bauform dort recht viel Platz einnehmen würde (Diopter, Schaftkappe etc.), dachte ich an eine Aufbewahrung in einem Überbau über die beiden B-Schränke.

Würde sich auch deshalb anbieten, da ich dann nach wie vor den Waffenkoffer dort komplett ablegen könnte (Breite paßt exakt), ohne das Teil 2-3 mal die Woche wieder in seinen Koffer verstauen zu müssen, und das, wenn ich eh schon in Hektik bin.

Aber ganz allgemein gebe ich CB 100% recht: §36 gilt absolut für jede Art von Waffen, die vom WaffG umfaßt sind, auch für Hieb- und Stichwaffen.

Und es sollte sich keiner falschen Vorstellungen hingeben: Das wird im Laufe der Zeit abgefragt und kontrolliert werden, normalerweise schriftlich, aber in dem einen oder anderen Fall, in dem sich der WBK-Inhaber dumm stellt, auch per Vor-Ort-Kontrolle.

Natürlich sind davon fast nur WBK-Inhaber betroffen, da die anderen ja nicht aktenkundig sind. Aber gerade die haben am meisten zu verlieren.

Also: Keine naiven Parolen bitte.

Und immernoch habe ich nur wenige Aussagen, ob ein Holzschrank wohl einer sicheren Aufbewahrung gerecht wird.

Gruß, Ronald

Geschrieben

In Antwort auf:

Und immernoch habe ich nur wenige Aussagen, ob ein Holzschrank wohl einer sicheren Aufbewahrung gerecht wird.

Gruß, Ronald


Hallo RonaldR,

mir geht es genau so. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob nicht einmal Fachjuristen, z.B. vom FWR hierzu via

E-Mail befragt werden könnten. Hinsichtlich der Verwahrbehältnisse für Erlaubnissfreie und Erlaubnisspflichtige Waffen wird für mein Empfinden ein anderer Maßstab anzulegen sein, da es eben zur Zeit wohl KEINE deckungsgleiche Vorschrift für beide Waffenarten hinsichtlich der Verwahrbehältnisse gibt. Ob für eine LP/ein LG z.B. ein Holzschrank mit Stangenverriegelung und Zylinderschloß den Anforderungen des § 36 genügt, kann ich auch nicht beantworten. Gerade deshalb sollte diese Frage auch im Sinne der Verhälnissmäßigkeit des Sicherungsaufwandes schnellstens von einem Fachjuristen bearbeitet werden. Im Ergebniss zeigt dieser Thread mit seiner Fragestellung einmal mehr, wie Waffenbesitzer hier mit Ihrer Verantwortung umgehen: sehr sorgfältig und sehr genau.

Gruß

Spopi

Geschrieben

In Antwort auf:

Also: Keine naiven Parolen bitte.


Hallo Ronald,

Den Einwand habe ich geflissentlich überlesen. Ich sage zu Dir auch nicht "Wer lesen kann ist klar im Voteil".

§ 36 Abs. 2 (nur hier werden Anforderungen an bestimmte Schutzklassen gestellt) bezieht sich ausschließlich auf genehmigungspflichtige Waffen.

§ 36 Abs.1 Satz 2 beschreibt die Aufbewahrung von Schußwaffen zusammen mit der dazu passenden Munition und ist nur für Feuerwaffen anzuwenden. LP/LG Diabolos sind keine Munition im Sinne des Gesetzes sondern Geschosse. Weiterhin sind LP/LG nicht zum Verschießen von Munition geeignet.

Also bleibt nach Satz 1 nur die sichere Verwahrung gegen den Zugriff Unbefugter und abhanden kommen.

In Deinem Fall (es leben naturgemäß neugierige Kinder im Haushalt) reicht zunächst die sichere Verwahrung vor Unbefugten. Da keine Schutzklasse vorgeschrieben ist reicht hier ein/e verschlossener Holzschrank/Kiste. Über die Form oder Gestaltung läßt sich das Gesetz nicht aus.

§ 37 Abs. 5 und 6 (erst hier kommen Rechtsverordnungen des BMI ins Spiel) regelt meiner Meinung nach zur die Aufbewahrung größerer Sammlungen oder Waffen für die eine Ausnahmegenehmigung des BKA erforderlich ist ( Art und Zahl der Waffen oder Munition ). Hier könnte geregelt werden, daß beim vorhandensein eines gesicherten Raumes die zusätzliche Verwahrung in einem klassifizierten Stahlschrank entbehrlich ist. Weiterhin können nach Art und Anzahl der Waffen zusätzliche Auflagen erteilt werden.

Die immer wieder zitierten "Ausfühungsbestimmungen" sind lediglich Arbeitsanweisungrn für die Ämter. Über das Gesetz hinausgehende Einschränkungen sind hier nicht vorgesehen und könnten im Einzelfall per Rechtsstreit angegriffen werden.

Wie bereits in einem anderen Thread gepostet habe ich mich in meiner ursprünglichen Ausbildung reichlich mit dem Lesen und der Auslegung sehr trockener Gesetze beschäftigen müssen.

Gruß

Manfred

Geschrieben

@Manfred: Sei bitte nicht so empfindlich! Du warst nicht ausschließlich und auch nicht mit allen Äußerungen gemeint.

Es ist nur so: §36 Abs.1 Satz 1 gilt unstrittig für alles, was vom WaffG umfaßt wird!!! Alles andere (nach dem Motto: da kräht kein Hahn danach...) halt ich für naiv.

Ich habe nie gesagt, ich wolle mein LG in einen A-Schrank stellen (siehe Ausgangsposting). Ich möchte allerdings diskutieren (da eine abgesicherte Aussage nicht möglich sein wird), ob's ein Holzschrank tut und welche Art von Schloß er braucht.

Habe jedenfalls keine allzugroße Lust, meine WBK wegen einem der Fallstricke, die in das neue WaffG eingebaut wurden, loszuwerden!

Das FWR hat hier schon öfters mitgelesen und sich bei Bedarf auch eingeschaltet. Vielleicht klappt das auch diesmal. Ansonsten hat das taktische Gründe, die ich mit einer EMail nicht unterlaufen möchte.

Danke jedenfalls an CB, Spopi und Nitro, die sich rege an der Diskussion beteiligen. Falls noch jemand Lust hat: Er sei eingeladen.

Wir brauchen hier nicht nur hieb- und stichfeste Aussagen, sondern auch Meinungen und Einschätzungen.

Gruß, Ronald

Geschrieben

... Meinungen und Einschätzungen - genau darauf läuft es hinaus, denn Konkreteres kann man im Moment eben nicht wissen.

Ich sehe es für mich so, daß ich abwarten werde, was die näheren Verordnungen und Vorschriften dazu sagen werden.

Und wenn diese - was ich annehme - keine näheren Angaben enthalten, werde ich bei meiner abschließbaren Holzkommode bleiben. Mehr als das halte ich bei freien Waffen angesichts ihrer Gefährlichkeit für unsinnig, so habe ich es bisher gesehen, und so sehe ich es jetzt.

Aber es hängt sicherlich davon ab, wie die Situation ist. Wenn ich Kinder im Teenager-Alter hätte, die viel Blödsinn machen, würde ich mir vielleicht was anderes überlegen.

Geschrieben

icon14.gif Old_Shurehand,

In Antwort auf:

Aber es hängt sicherlich davon ab,
wie die Situation ist
. Wenn ich Kinder im Teenager-Alter hätte, die viel Blödsinn machen, würde ich mir vielleicht was anderes überlegen.


Genauso sehe ich das auch. Strenge Maßstäbe ohne entsprechende Hintergründe bringen uns hier nicht weiter.

Also abwarten und Tee trinken wink.gif, aber zumindest gedanklich auf den *Ernstfall* vorbereitet sein...

Es schadet ja niemanden, wenn die Püster unter Verschluss sind. AZZANGEL.gif

Gruss

Christian

Geschrieben

@Ronald ich teile mit Dir Deine Auffassung, dass der § 36 Absatz 1 generell für alle Waffen gilt. Dazu gehören z.B. neben den LG/LP auch die PTB Knaller.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage (und darüber kann man derzeit auch nur diskutieren) ist ein vernünftiger Holzschrank mit einem entsprechenden Schloss durchaus geeignet dein LG/LP sicher zu verwahren.

Ich bin nicht der Meinung von Manfred, dass der § 36 Absatz 5 und 6 ausschließlich die Aufbewahrung größerer Sammlungen regelt. Ich bin vielmehr der Meinung, dass hier der BMI durch Rechtverordnung die differenzierte Regelung treffen kann. (Rechtsgrundlage zur Regelung)

Dabei obliegt dem Absatz 5 die generelle Regelung durch das BMI in einer entsprechenden Verordnung. In diesem Fall muß ich dem Manfred wiedersprechen und sehe hier sehrwohl einen Unterschied zwischen einer Verordnung, die Gesetztescharakter hat und einer Verwaltungsvorschrift. Vergleichsweise soll hier auf den Charakter der z.Zt. gültigen 1.WaffVO und die Waffenverwaltungsvorschrift WaffVWV hingewiesen sein.

Der Absatz 6 des § 36 WaffG neu ist die Rechtsgrundlage für die örtliche Behörde, die den speziellen Einzelfall zu regeln hat. Dazu gehören dann m.E. größere Sammlungen, Sammlungen besonderer Art oder ganz normale Aufbewahrung an einem Ort, der nicht ständig bewohnt ist. Dazu gehören dann z.B. Schießanlagen, die nicht ständig bewirtschaftet werden und/oder sich außerhalb der Wohnbebauung befinden.

Wenn als Anordnungen der zuständigen Behörde durch Rechtsmittel angegriffen werden, so kann es eigentlich nur auf dem Wege der Verhältnismäßigkeit gehe.

Soweit zum vorletzten Absatz von Manfred

Die Schwierigkeiten die ich derzeit sehe besteht darin, dass es keine Regelung gibt, wer denn nun eigentlich bestimmt, welche Mittel den entsprechenden gesetzlichen Regeln entsprechen, da die alte VDA-Norm nicht unbedingt 1 zu 1 auf die DIN 1143-1 umgeschrieben werden kann. So gibt es z.B. in der alten Klasse den einfachen Möbeltresor bis 200 kg und den qualifizierten Tresor mit einem Gewicht von über 200 kg. Nach meiner Einschätzung sind selbst die Tresorbauer unsicher und versuchen derzeit alles was sie noch an A auf dem Lager haben als Sonderangebot loszuschlagen.

Na Manfred was meinst Du dazu? gaga.gif

Geschrieben

@nitro,

sehe ich genauso.

Die wollen die A Schränke noch loswerden und das jetzt zu Dumpingpreisen.

Schränke der B Norm hingegen werden teurer.

Meine Meinung zur Aufbewahrung von LP & LG , es muß nicht ein Behältnis sein, wie das für genehmigungspflichtige Waffen gilt.

Ein Abzugsschloss tut es auch.

Da ja meine Haustür oder Wohnungstür auch schon eine Sicherung gegen das Abhandenkommen darstellt, mache ich die Sicherungen doch nur gegen den Missbrauch der Menschen, die noch keinen Zugang zu diesen Waffen haben darf(unter 18 Jahren)

Will ich die eigenen Kinder nicht in Versuchung bringen, wäre ein Verschluß in einem Behältnis schon angeraten.

Auch der Holzschrank ist annehmbar.

Archiviert

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