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IGNORED

Verwaltungsvorschriften


ritter007

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Geschrieben

Scherzkeks chrisgrinst.gif

Ich denke, Du hast es mir jetzt verständlich genug erklärt, ohne allerdings sehr juristisch geworden zu sein. Schade. Das mit der Rechtswirksamkeit habe ich ja auch schon mehrmals verzapft. Das war mir klar.

Aber warum jetzt im juristischen Detail nur bestimmte Teile der alten VVs vorübergehend (bis neue kommen) wirksam bleiben, lassen wir lieber in den tiefen Sümpfen der Rechtsprechung vermodern, was?

Gruß, Ronald

Geschrieben

@ulrich Falk

was ist mit der 3.WaffV?? Geht die sang-und klanglos unter??

Immerhin sind dort die Masstafeln für Munition aufgeführt; unter anderem gehört dazu doch auch die ominöse Tabelle 5 (in der die Kaliber aufgeführt sind, für die es dann keine Schrotpatronen mehr geben darf(bis P1-Durchmesser 12,5mm)/wahrscheinlich weil B aus B nicht wusste, was Grenaille ist??). Wenn aber die dazugehörigen Tabellen (zur 3.WaffV) dann wegen Nichtweitergeltung, bzw. Nichtaufführens der 3.WaffV in Artikel 19 nicht mehr gelten, welche "Kleinstschrotpatronen" sind dann ab 1.4. verboten?? Es mangelt ja dann an einer "Beschreibung"

Oder habe ich was überlesen?? Immerhin war ich ja jetzt fast 2 Jahre nicht mehr "auf dem Dampfer".

§14 Beschussgesetz (Artikel 2 des WRNRG) stellt doch eindeutig auf eine noch zu erlassende Rechts-VO ab, die allerdings noch nicht da ist. Und da kommt jetzt Artikel 19 des WRNRG ins Spiel: Keine (alte) 3.WaffV aufgeführt, ergo keine Weitergeltung ab 1.4..

Das in Artikel 19 Nr.1 der §14 des Artikels 2 insofern erwähnt ist, das dieser bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft trat (tritt), war ja notwendig, damit eine Rechts-VO nach §14 (1) 1 dann auch (vor dem 1.4.2003) erlassen werden kann. Diese ist aber bisher noch nicht in Sicht...

Grüsse

muni

Geschrieben

In Antwort auf:

Die Dritte Verordnung zum WaffG bleibt weiterhin in Kraft.

Siehe dazu § 22 Absatz 6 des neuen Beschussgesetztes.
icon14.gif


Hallo, danke, hätte doch vorher die Brille anziehen sollen.. :-))

Hätte mir viel Schreibe ersparen können. (Irgendwo vorher stand schon, man brauchte ne Menge Papierstreifen, mit "Zwischennotes" um sich später wieder zurückzufinden, oder überhaupt den Überblick zu behalten.)

Aber jetzt mal ne andere Frage: Was bedeutet Artikel 2 (Beschussgesetz) §22 Abs.5 konkret in Worten: Welche Gegenstände sind davon betroffen und welche dürfen also dann ab 31.12.03 nicht mehr benutzt (Umgang haben) werden, wenn sie kein (neues) Prüfzeichen haben??

Danke

muni

Habe noch etwas Schwierigkeiten, aber so langsam kommt meine "Streitsucht" zurück..

chrisgrinst.gif

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Die nächste und letzte Sitzung des Bundesrates vor dem 1.4. findet am 14.3. statt.

Da der BR m.W. den Verordnungen zustimmen muss, wäre dies wohl die letzte Chance, dieselben vor Inkrafttreten des Gesetzes abzunicken, oder ?

Geschrieben

Meines Wissens gibt es noch nicht mal einen Entwurf, der den Ländern zur Mitzeichnung vorliegt. D.h. die Länder wissen noch gar nicht, worüber überhaupt geredet wir, weil der Entwurf der WaffenVWV vom Oktober 2002 völlig im pulverleerem Raum hängt und von dem lieben Herrn B. ausgegraben wurde, bevor er den Schreibtisch zur Pensionierung ausgeräumt hat. Aus meiner Erfahrung werden wir eine WaffenVO oder eine WaffenVWV nicht vor dem 31.08.2003 haben, weil dann die Übergangsfristen auslaufen.

Bis die Entwürfe laufen ist es Sommer und dann sind Parlamentsferien. Warten wir's ab.

Geschrieben

...Oder man nickt einfach den "Entwurf" von Herrn B. aus B. der angeblich "nur ein Arbeitspapier ist, das in keiner Weise politisch abgesegnet sei" ab. mad1.gif

Ich traue hier keinem mehr über den Weg.

Die Informations-Verzögerungs-Taktik wurde doch auch bei der Bundestags- und Bundesratssitzung schon mit herausragendem Erfolg angewandt.

MfG

Michael

Geschrieben

In Antwort auf:

lieben Herrn B. ausgegraben wurde, bevor er den Schreibtisch zur Pensionierung ausgeräumt hat.


Der nette Herr pissed.gifist wirklich in Rente ?`

Hab ich da was verpennt confused.gif

Geschrieben

"Das WaffG enthält zwölf Verordnungsermächtigungen, die Einzelheiten zu vielen Vorschriften regeln sollen. Die Ausfüllung richtet sich in der Regel an das Bundesinnenministerium, also die Exekutive. Wann diese Verordnungen erlassen werden, ist zur Zeit nicht absehbar." rolleyes.gif

Übersicht: Ermächtigungen für Rechtsverordnungen nach dem WaffG

[*]01. VO nach § 06 Abs. 4 (Zeugnis über geistige Eignung)

[*]02. VO nach § 07 Abs. 2 (Sachkundeprüfung)

[*]03. VO nach § 15 Abs. 7 (Sportordnungen)

[*]04. VO nach § 22 Abs. 2 (Fachkundeprüfung)

[*]05. VO nach § 25 Abs. 1 (Waffenbücher, Kennzeichnung)

[*]06. VO nach § 27 Abs. 7 (Schießstätten)

[*]07. VO nach § 34 Abs. 6 (Überlassung von Waffen)

[*]08. VO nach § 36 Abs. 5 (Aufbewahrung)

[*]09. VO nach § 47 (Internationale Vereinbarungen)

[*]10. VO nach § 48 Abs. 1 (Zuständige Behörden)

[*]11. VO nach § 50 Abs. 2 und 3 (Kosten)

[*]12. VO nach § 55 Abs. 5,6 (Ausnahmen Hoheitsträger)

Quelle: ISBN 3-406-49799-3 Heller/Soschinka - Das neue Waffenrecht - Ein Grundriss

Geschrieben

@wanja,

Nein, wir müssen Herrn B. noch bis Mai ertragen, es wird aber für Ihn nichtmehr reichen , seine Sache durchzusetzen, zumal er im BMI schon schief angeschaut wird weil er den Dienstweg nicht eingehalten hat, seine Vorgesetzten nicht informiert hat.

Geschrieben

siehe oben rolleyes.gifwink.gif

seite 15/299 "das neue waffenrecht - ein grundriss" von heller/soschinka verlag c.h.beck isbn 3-406-49799-3 für unschlagbare € 32,- inkl. den fehler vom 16-10-2002 bundesgesetzblatt rolleyes.gif

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