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IGNORED

Anmelden von Munition- was denn nun ???


SWAT

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Scheint, als ob Du etwas zu spät auf WO gestoßen bist. Dort hättest Du die einschlägigen Argumente gegen diese Knallköppe und ihren Häuptling vor der Wahl lesen können. icon13.gif

Aber beim nächsten Mal machst Du es dann besser, ja?

Gruß, Ronald

Geschrieben

Aber beim nächsten Mal machst Du es dann besser, ja?

Gruß, Ronald


Glaub mir, das werde ich!! icon14.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

1. Im Strafrecht schützt Unwissenheit vor Strafe, das nennt sich da UNVERMEIDBARER Verbotsirrtum (nur ist er halt meistens vermeidbar, der Verbotsirrtum; man muss sein Gewissen anspannen ;-) )


schon richtig, aber unvermeidbar ist ein verbotsirrtum nur dann, wenn der irrende zur vermeidung des irrtums alles erdenkliche getan hat inkl. einem besuch beim rechtsanwalt...

@700ne:

schön wärs:

die von dir genannte passage spricht vom herstellen. aus anl. 1, abschn. 2, 8.1 ergibt sich aber, dass herstellen nur das gewerbsmäßige wiederladen ist. das nicht-gewerbsmässige hingegen nicht umkehrschluss). absicht oder dummheit? ich weis es nicht!

vor allem aber befreit deine nummer 6.1 aber nur von der erlaubnis der §§ 21 und 26 waffg-neu (herstellung) und nicht von den erlaubnisses der §§ 2,3 i.v.m. §§ 13 ff. (erwerb und besitz).

p.s.: wer bin ich, dass ich wagen dürfte, dem fwr zu widersprechen, aber die meinung, § 58 abs. 1 s. 1 waffg-neu (... hat die munition ... schriftlich anzumelden.) erfordere nicht die nennung von stückzahlen und arten (kalibern) halte ich für wunschdenken.

falls das fwr aber recht hat, stelle ich hier für mitglieder des fwr und sonstige menschen weltexklusiv eine anmelde musterschreiben zur verfügung:

In Antwort auf:

an das

(zuständige amt)

sehr geehrte damen und herren,

ich melde hiermit die in meinem besitz befindliche munition an (§ 58 abs. 1 satz 1 waffg).

mit freundlichen grüssen


Geschrieben

Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 setzt das gewerbsmäßige Wiederladen von Hülsen der Herstellung von Munition gleich. Die Vorschriften für die Munitionsherstellung sind also auch auf das gewerbsmäßige Wiederladenanwendbar.

Daraus zu schließen, das nichtgewerbsmäßiges Wiederladen kein erlaubnisfreier Umgang gem. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 6.1 sei ist IMHO unzulässig.

Das die Beschränkungen für den Besitz auch für wiedergeladene Munition gelten ist von mir nicht in Abrede gestellt. Daher auch der Hinweis, das der Wiederlader Munition für die er keine Besitzerlaubnis hat einem Berechtigten überlassen muß.

Vielleicht schafft folgendes Beispiel Klarheit.

Der Wiederlader W. lädt Munition im Kaliber .45 Long Colt für den Vereinskameraden V.. W. besitz keine Erwerbs- oder Besitzerlaubnis für dieses Kaliber deshalb überlässt er sie nach dem Wiederladen dem V. der eine Munitionserwerbserlaubnis für dieses Kaliber besitzt.

Ohne die o.a. Nr. 6.1 dürfte W. dieses Kaliber nicht laden.

Geschrieben

lies nochmal meine obigen beitrag: selbst wenn das nichgewerbliche wiederladen erlaubnisfrei ist, ist es der erwerb und der besitz nicht. darum macht sich in deinem beispiel w wegen unerlaubtem erwerb und besitz strafbar. das schnelle weitergeben an v hilft ihm gar nichts, weil er für eine juristische sekunde erworben und besessen hat.

Geschrieben

Nach Deinen Ausführungen dürfte ich ja noch nicht mal eine Patrone eines Schützenkollegen außerhalb einer Schießstätte in die Hand nehmen und betrachten, weil ich sie dann für die "juristische Sekunde" erworben und besitzen würde confused.gif.

Man kann's mit den Spitzfindigkeiten auch übertreiben chrisgrinst.gif.

Im Fall des Wiederladens seiner Patronen lasse ich meinen Kollegen halt einfach vor der Tür des Wiederladeraumes warten (hinein darf er ja nicht) und ihn sofort jede fertige Patrone durch die Tür in Empfang nehmen. Damit sollten alle juristischen Probleme beseitigt sein cool.gif.

Thomas

Geschrieben

In Antwort auf:

für alle, die eine erwerbserlaubnis haben und dadurch auch zum besitz berechtigt sind (sowohl für den bestand, als auch für das, was noch in kuhzunft gekauft wird), gibt es gar keine anzeigepflichten.


Endlich mal eine konkrete Aussage, die - wie auch ich glaube - richtig ist. Ich habe beim FWR diesbezüglich auch nachgefragt. Ich bin mal gespannt, ob ich eine halbwegs gescheite Antwort bekomme.

MfG

SWAT

Geschrieben

Wann der nach dem Waffengesetz erlaubnisfreie, weil durch das Sprengstoffgesetz geregelte, Umgang "nichtgewerbliche Herstellung von Munition" abgeschlossen ist und der erlaubnispflichtige Tatbestand Erwerb bzw. Besitz beginnt wird vielleicht erst die Rechtsprechung zeigen. Literatur gibt es (noch) nicht und auch die Begründung zum Gesetz gibt nichts her.

Wir werden sehen.

Geschrieben

wenn die patrone verwendungsfähig ist, also wenn das geschoss sitzt, ist der wirkungsbereich des sprengg verlassen und die geltung des waffg hat begonnen. das ist nichts neues, das ist schon jahrzehnte so und ich gehe davon aus, das sich da nichts ändern wird.

einen unterschied gewerblich/nicht-gewerblich gibt es dabei nicht.

was sich ändert ist, dass aufgrund einer gesetzeslücke, das wiederladen nach altem waffg nicht als erwerb gilt. der wiederlader konnte also stopfen und dann erlaubnisfrei besitzen. die behörden versuchten diese lücke zu stopfen, indem sie den wiederladern im "pulverschein" die auflage "nur für patrone, für die eine erwerbserlaubnis besteht" aufs auge drückten. diese auflage wurde allerdings von den verwaltungsgerichten zu recht kassiert.

im neuen waffg gilt wiederladen auch (nicht nur) als erwerb. erwerb ist jetzt einheitlich die erlangung der tatsächlichen gewalt, egal, auf welche weise. dadurch braucht man eine ladeerlaubnis (für nicht-gewerbler erlaubnisfrei) und eine erwerbserlaubnis (mit bedürfnis). bei den gewerblichen wiederladern wurde herstellung und wiederladen gleichgesetzt, um unahängig von der qualität der hülsen stets eine erlaubnispflicht zu haben.

Geschrieben

So ganz verstehen tue ich das alles noch immer nicht confused.gif

Als Jäger darf ich mit Jagdschein (noch) alle Langwaffenmunition von .22lfb bis .50BMG erwerben.

Gilt diese Erlaubnis weiter?

Darf ich ab dem 01.04. nur noch Munition erwerben für die ich eine Waffe besitze??

Muß ich Bestände an anderer Munition anmelden???

Brauche ich in der WBK jetzt einen Eintrag für den Munitionserwerb bei Langwaffen????

Geschrieben

tröste dich, ich kapier das neue, einfach und lesbare gesetz auch jeden tag weniger...

>Als Jäger darf ich mit Jagdschein (noch) alle Langwaffenmunition von .22lfb bis .50BMG erwerben.

Gilt diese Erlaubnis weiter?

ja, für jäger mit jahresjadgschein ohne bedürfnisprüfung, (für dich sowieso, als inhaber einer erlaubnis (altbesitz), aber ich glaube du wolltest das andere fragen)solange der krempel nicht nach bjagdg für die jagdausübung unzulässig ist

>Darf ich ab dem 01.04. nur noch Munition erwerben für die ich eine Waffe besitze??

nein, du darfst "jagdmuniton" erwerben: langwaffenmuni ist erlaubnisfrei

>Muß ich Bestände an anderer Munition anmelden???

ja, soweit du keine erlaubnis hast, z.b. für die zwei kurzen einen munitionserwerb in der wbk

>Brauche ich in der WBK jetzt einen Eintrag für den Munitionserwerb bei Langwaffen????

nein, nur für die kurzwaffenmuni; für die langen hast du ja gar keine wbk (glaub ich, ich bin kein jäger)

Geschrieben

@Ulrich Falk

Den Absätzen 1 und 2 stimme ich voll und ganz zu.

Der Absatz 3 ist mir - mit Verlaub - etwas zu verworren und deshalb unverständlich.

Geschrieben

In Antwort auf:

nein, nur für die kurzwaffenmuni; für die langen hast du ja gar keine wbk (glaub ich, ich bin kein jäger)


Hä ???

Selbstverständlich müssen die aufgrund eines Jagdscheins erworbenen Langwaffen in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Dies mus innerhalb einer Frist von (nach alten WaffG) 4 Wochen passieren; lediglich für den Zeitraum bis zur Anmeldung bei der Behörde und Eintrag in eine WBK (oder Neuausstellung einer solchen) ist die Waffe in keiner WBK eingetragen.

MfG

SWAT

Geschrieben

Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 ist nicht ganz klar gefasst. Man kann die Vorschrift in zwei Auslegungsarten lesen:

1. Betrachtet man nur den Wortlaut des Satzes 3 für sich, ergibt sich folgendes:

Jeder, der am 01.04.2003

- Munition besitzt, die nach dem neuen Gesetz einer Erlaubnis bedarf, und

- der diese einst berechtigt erworben hat,

muss diese bei seiner Waffenbehörde anmelden (vgl. Satz 3). Will heißen, dass alles was zu Hause lagert seiner Art nach gemeldet werden muss.

2. Nimmt man Satz 2 und Satz 5 dazu, könnte man zu dem Ergebnis gelangen, dass nur Munition anzumelden wäre, die man einst berechtigt erworben hat und für die mittlerweile nach dem alten Waffengesetz keine Erwerbserlaubnis mehr vorliegt, da ja laut Gesetz die bisherige Erwerbserlaubnis auch im Umfang einer Besitzerlaubnis weitergilt.

Dies wäre z.B. der Fall, wenn eine befristete Munitionserwerbsberechtigung mittlerweile abgelaufen ist oder wenn die Waffe, zu der ein Sportschütze aufgrund des Eintrags in der WBK Munition erwerben durfte, nach einem Verkauf aus der WBK ausgetragen ist.

Auch im Bundesinnenministerium konnte man uns nicht sagen, wer nun alles gesetzlich zur Munitionsanmeldung nach § 58 WaffG 2003 verpflichtet ist, da die Durchführung des Waffengesetzes Ländersache sei und man hier nicht vorgreifen könne.

Nun heißt es leider auch hier: erst mal abwarten, was die Verwaltungsvorschriften bringen werden. Bis dahin liegt die Entscheidung bei jedem selbst, ob er meldet oder nicht. Die Nichtmeldung ist durch das Waffengesetz 2003 weder straf- noch bußgeldbewehrt.

Wir empfehlen solange bis näheres bekannt wird, die Meldung bis Ende August 2003 zu machen und auf die Minimalanforderungen zu beschränken, so ist man auf der sicheren Seite.

Forum Waffenrecht e.V.

info@fwr.de

Geschrieben

In Antwort auf:

In keiner WBK?

Wenn von privat gekauft wurde natürlich noch in der WBK des Verkäufers, oder?

Wenn von Hänler, dann Handelsbuch, oder was haben die ?


Hallo Bullpup,

OK, wenn von Privat dann ist die Waffe natürlich noch in der WBK des Verkäufers eingetragen. Beim Kauf beim Waffenhändler wird die Waffe in der Tat aus dem Waffenhandelsbuch ausgetragen. Der Kaufbeleg/Quittung dient bei einer eventuellen Kontrolle durch Vollstreckungsbeamte (z.B. Polizei) als Nachweis dafür, dass die bereits erwähnte Frist von 4 Wochen noch nicht abgelaufen ist.

SWAT

Geschrieben

In Antwort auf:

Die Nichtmeldung ist durch das Waffengesetz 2003 weder straf- noch bußgeldbewehrt.


auch das spricht m.e. (neben der zielsetzung natürlich) stark für die zweite genannte variante: erlaubnisinhaber müssen nicht melden; die, die keine besitzerlaubnis haben, müssen melden, da sie sonst illegal besitzen ... und das ist dann strafbewehrt.

@swat: isch hab jo gsagd, dasch mich de jägers ned interessiered.

@700ne: hat recht, da ging oben büschen was durcheinander ... aber dass mir deshalb gleich ein stern aberkannt wird crying.gifchrisgrinst.gif

Geschrieben

Vielleicht bin ich einfach doof,

klärt mich bitte auf: Was ist pyrotechnische Munition?

Sind das Leuchtkugeln für einen Flobert-Revolver?

Sind das Knallkörper, Raketen für Sylvester?

Danke

Apahatschi

leise kommt er an, steht seinen Mann, Feinde zu wehren, Freunde zu ehren

FWR XX.XXX

Geschrieben

hallo Frogger,

hier mein Vorschlag für die Anmeldung:

Betr.: Anmeldung von Altbesitz von Munition gem. §58.1 des

WaffRNeuRegG.

ich zeige Ihnen hiermit den Besitz von Munition für die

in den auf meinen Namen ausgestegellten WbK´s mit den folgenden # 4711, 4712 eingetragenen Waffen an.

MfG

wie ist deine Meinung zu dieser Formulierung ?

Im überigen könnte die Behörde aus der nachlässigen Meldung auch eine Unzuverlässigkeit konstruieren..

Gruß blush.gif

  • 4 Wochen später...
Geschrieben

bei der nachfrage in meinem amt kam die antwort "jedes kaliber mit stückzahl angabe" gaga.gif

hab aber nicht gefragt ob sie das dann auch ständig haben wollen wink.gif wenn munition durchgeht

Geschrieben

In Antwort auf:

bei der nachfrage in meinem amt kam die antwort "jedes kaliber mit stückzahl angabe"
gaga.gif

hab aber nicht gefragt ob sie das dann auch ständig haben wollen
wink.gif
wenn munition durchgeht


Dem würde ich als erstes mal 25.000 Schuss KK lose im Karton auf den Tresen stellen und sagen: "Da, zählen's nach!" gaga.gif

Geschrieben

LRA München sagte eimalig Anmelden das mann Munis besitzt ohne Kaliber oder Mengen. Er sagte auch das ganze Blödsinn ist weil erstens die wissen das ich Muni besitze von mein WBK und zweitens die Menge ändert sich ständig und die brauchen kein Brief jeder Woche. Er sagte auch typische Beispiel von ein Gesetz wo die Verfasser haben null Ahnung vo crying.gifn Materie!!

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