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IGNORED

Umbau von Vollautomaten


Hamster

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Hallo Ulrich Falk,

natürlich werde ich versuchen, so eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen. Allerdings schätze ich die Chancen gering ein (wobei ich hoffe, daß ich mich irre!). Das BKA "kann", "muß" aber nicht sowas erteilen.

Als Notnagel wäre mir dann der Umbau immer noch lieber, als gar nichts zu haben.

Gruß

Hamster

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An Hamster: der Zusammenbau von Deko-Kriegswaffen wie überhaupt deren Schicksal unterliegt in Zukunft nicht mehr dem WaffG, sondern nur dem KWKG und der aufgrund der Ermächtigung von dessen § 13a erlassenen Rechtsverordnung.

Frühere Vollautomaten, die dann wegen Alters keine Kriegswaffen mehr sind, sind verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 12 Ziffer 1.2.1 erster Halbsatz. Sammler (zum Beispiel) können hierfür eine Ausnahmegenehmigung unter gegenüber früher deutlich erleichterten Umständen beantragen (§ 40 Abs. 4 S. 2 WaffG).

Frühere vollautomatische Kriegswaffen, die auf Halbautomat, Repetierer oder Einzellader umgebaut worden sind, werden nach neuem WaffG unabhängig von ihrem Aussehen verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffer 1.1. Das war genau Hamsters Frage.

Frühere halbautomatische Kriegswaffen unterfallen ab dem 1.4.2003 weder dem KWKG mehr, noch sind sie waffenrechtlich verboten. Allenfalls könnten sie durch eine Verordnung nach § 15 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 WaffG vom erleichterten schießsportlichen Bedürfnis ausgeschlossen werden.

Gruss,

Carcano

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na also, geht doch...

In Antwort auf:

Frühere Vollautomaten, die dann wegen Alters keine Kriegswaffen mehr sind, sind verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 12 Ziffer 1.2.1 erster Halbsatz. Sammler (zum Beispiel) können hierfür eine Ausnahmegenehmigung unter gegenüber früher deutlich erleichterten Umständen beantragen (§ 40 Abs. 4 S. 2 WaffG).

Frühere vollautomatische Kriegswaffen, die auf Halbautomat, Repetierer oder Einzellader umgebaut worden sind, werden nach neuem WaffG unabhängig von ihrem Aussehen verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffer 1.1. Das war genau Hamsters Frage.


@hamster AZZANGEL.gif :

genau der wertungswiderspruch zwischen diesen beiden absätzen ermuntert mich weiterhin zu der ansicht, dass anl. 2 abs. 2 1.1 nicht nur auf ursprünglich halbautomatische ex-kriegswaffen anzuwenden ist, sondern auch auf zulässigerweise (unabänderlich) in halbautomatisch geänderte ehemals vollautomatische kriegswaffen.

während nämlich nicht zur kriegsführung bestimmte vollautomaten durch die umwandlung in halbautomaten/repetierer/einzellader legal werden können, könnten ehedem vollautomatische kriegswaffen niemals legal sein, obwohl sie auch ihre kriegswaffeneigenschaft verlieren können.

ehemals vollautomatische kriegswaffen wären demnach verbotswürdig, ehemalige nur-vollautomaten nicht und das, obwohl die einstufung als kriegswaffe nicht auf technischen merkmalen beruht, sondern nur auf der bestimmtheit zur verwendung in kriegerischen auseinandersetzungen!

meines erachtens meint die bezeichnung "halbautomatisch" in erwähntem 1.1 daher nicht nur originale halbautomaten, sondern auch in halbautomaten geänderte vollautomaten und wurde nur aus klarstellungsgründen so formuliert, denn wenn man nur "tragbare schusswaffen" geschrieben hätte, wären die vollautomaten erst aufgrund 1.2.1 verboten und das wollte man anscheinend nicht, um alle verbote, die ehemalige kriegswaffe betreffen in 1.1 zu bündeln.

schöner wäre natürlich gewesen, man hätte geschrieben "tragbare halbautomatische oder zu halbautomaten umgebaute vollautomatische schusswaffen".

"halbautomatische tragbare schusswaffe" ist im übrigen kein ausdruck, der dem kwkg bekannt wäre; die anlage dazu kennt nur maschinenpistolen, -gewehre, sowie halb- und vollautomatische gewehre, so dass es mir auch aus diesem grund überzogen scheint, beim begriff der "halbautomatischen tragbaren schusswaffen" keinen spielraum für interpretationen zuzulassen.

bei strenger anwendung der ausschließlichen privilegierung von urspr. kriegs-halbautomaten wären ansonsten zu einzelladern umgebaute aus dem kwkg entlassene halbautomatische waffen verbotene gegenstände, die belassenen halbautomaten dagegen ausdrücklich nicht!

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Hallo Carcano & Ulrich,

erstmal vielen Dank für Eure Erläuterunger, jetzt bin ich wieder schlauer .

In meinem Eifer habe ich nämlich ganz übersehen, daß in der Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffer 1.1 nicht die NEUE Kriegswaffenliste berücksichtig, sondern die ALTE von 1990. Das ist ja hundsgemein pissed.gif. Da wird die Kriegswaffenliste vernünftigerweise endlich aktualisiert, aber im WaffG wird diese einfach ignoriert, und stattdessen Bezug auf die alte genommen.

@Carcano: Nun habe ich aber noch eine Anmerkung zu Deinem ersten Punkt mit den Deko-Kriegswaffen: Der §13a gilt für Deko-KRIEGSwaffen. Aber sind Waffen von VOR 1945 überhaupt noch Kriegswaffen? In der Kriegswaffenliste stehen sie nicht mehr drin und als Deko fallen sie auch nicht unter Anlage 2 Abschnitt 1 Ziffer 1.1, da dieser Punkt für schußfähige Waffen gilt.

Deshalb bin ich (momentan) der Meinung, daß es wohl nachher so kommen wird, daß eine MP44 in Deko zusammengebaut werden darf, aber ein Deko-G3 beispielsweise nicht. Bitte korrigiere mich, falls ich mich da irre smirk.gif.

Also ich bin ja wirklich gespannt, ob das BKA tatsächlich für Sammler Ausnahmegenehmigungen zum Besitz von schußfähigen Vollautomaten ausstellen wird (§40 Absatz 4 Satz 2 WaffG), nachdem die bisher schon bei Deko-Ausnahmen immer heftig rumgezickt haben (z.B. nur aus Altbesitz, etc.). Das mit der "Ergänzung von kulturhistorisch bedeutsamen Sammlungen" klingt ja schonmal nicht schlecht und ist bestimmt auch hilfreich. Fragt sich nur, wie der Begriff der "erheblichen" Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgelegt werden wird.

Grüße

Hamster

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Ja schon, aber es betrifft Waffen, die in der alten UND in den neueren Listen aufgeführt sind. D.h., wenn bestimmte Waffen jetzt rausgefallen sind, ist es egal und wird ignoriert, da sie ja irgendwann mal drinstanden. Somit gilt die 1990er Fassung indirekt noch immer - das hatte ich gemeint.

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ich glaube, das verstehst du falsch (obwohl ich eine denkweise nachvollziehen kann): wenn eine waffe in einer neueren änderung der liste nicht mehr drin steht ist sich auch komplett raus, weil es eben nur eine liste gibt.

wenn 1.1 (den rest spar ich mir wieder) davon ausginge, dass alle waffen, die je in der liste drin standen weiterhin gemeint sind, dann gäbe es gar keine aus der kriegswaffenliste entlassene waffen, von denen 1.1 aber gerade spricht.

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