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IGNORED

WBK


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Geschrieben

Hallo,

 

Ich bin gerade dabei meine WBK zu beantragen und wollte fragen ob jemand weiß ob meine Zeit als Waffeninstandsetzer bei der BW (4 Jahre MES 3, Stabsunteroffizier) von der Behörde anerkannt wird. Ich habe entsprchende ATN für leichte Handwaffen bis 20mm. 

 

Gruß,

Jens

Geschrieben (bearbeitet)

Nicht mal die Schiesstermine von Polizisten werden nach deutschem Waffenrecht anerkannt. Die Termine müssen zwingend nach der Sportordung eines in Deutschland zugelassenen Verbandes abgeleistet werden. Auch die Sachkunde musst du als Soldat beibringen, sprich bei einem anerkannten Anbieter machen. Die Sachkunde wird bei uns zumindest für Polizisten unterstellt. Bei Soldaten nicht. Grade bei der Sachkunde geht es nicht alleine um den Umgang mit Waffen, da ist ein Großteil das Gesetz/Recht in Deutschland.

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben (bearbeitet)
vor 49 Minuten schrieb BlackFly:

Und ein <25 jähriger der bei Polizei oder Militär vollauto schießen darf muss trotzdem eine MPU bringen für ne 9mm Pistole

NEIN, muss er nicht!
 

Zitat

§4 Abs. 7 WaffV
(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

Wäre dann auch die spitze des Absurden das jemand der z.B. als Polizist jederzeit die Dienstlich gelieferte Pistole auch in der Freizeit schussbereit führen darf für den reinen Erwerb einer Pistole als Sportschütze  ein separates Gutachten braucht. (Da du das Beispiel Polizist genannt hattest - Der § gilt aber für alle Dienstwaffenträger die auch Psychologisch bewertet werden bzw. mindestens einmal wurden, was wohl bei den meisten Polizisten der Fall ist. Bei anderen Dienstwaffenträgern, also auch solchen die nur im Dienst führen dürfen, kommt es darauf an wie es die Behörde handhabt.)
Grundwehrdienstleistende aber sind wohl raus...
Aber da ist der Umgang ja auch ein ganz anderer, da ist nichts mit Waffe und Munition längere Zeit gleichzeitig eigenverantwortlich und unbeaufsichtigt...
Der ist eher mit dem Sportschützen der mit der Vereinswaffe am Stand schiesst vergleichbar, nur das er die Waffe ohne Munition mit aufs "Hotelzimmer" nehmen darf/muss.

Für Jäger gibt es übrigens ebenfalls die MPU Befreiung wenn die als Sportschütze die Waffen erwerben wollen.
 

Zitat

WaffVwV Punkt 6.4
[...] Auf einen Jäger, für den § 6 Absatz 3 gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 nicht gilt, ist § 6 Absatz 3 auch dann nicht anzuwenden, wenn er eine entsprechende Schusswaffe in anderer Eigenschaft (z.B. als Sportschütze) erwerben will, da die persönliche Eignung einer Person insoweit nur einheitlich beurteilt werden kann.

 

Bearbeitet von JFry
Geschrieben
14 minutes ago, JFry said:

Für Jäger gibt es übrigens ebenfalls die MPU Befreiung wenn die als Sportschütze die Waffen erwerben wollen.

 

Interessant. Das müsste sich ja dann auch auf weitere Bereiche übertragen lassen. Unserem Sohn wollte die Behörde jedoch keine Genehmigung zum Wiederlader-Kurs ausstellen, obwohl er die entsprechende Munition mit seinem Jagdschein jederzeit auch einfach kaufen könnte.

 

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb tuersteher:

 

 Unserem Sohn wollte die Behörde jedoch keine Genehmigung zum Wiederlader-Kurs ausstellen, obwohl er die entsprechende Munition mit seinem Jagdschein jederzeit auch einfach kaufen könnte.

 

Was für Genehmigung für den Kurs? Bei uns legt man dem Amt die Urkunde fürs Bestehen vor und man bekommt den 27er.

Geschrieben (bearbeitet)

Bei uns kann man so einen Kurs nur besuchen, wenn man vorher eine sogenannte "Unbedenklichkeitbescheinigung" (also in anderen Worten praktisch eine Genehmigung) der Behörde vorlegt (§ 34 SprengV).

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb JFry:

NEIN, muss er nicht!

Wissen das auch die Behörden? Und wird jeder Polizist oder Soldat entsprechend untersucht? Und stellt jede Behörde/Dienststelle so eine Bescheinigung aus?

 

Ich weiss von mindestens 2 Polizisten denen ohne MPU (wobei so eine Bescheinigung ja im Prinzip dasselbe ist nur von einem anderen Aussteller) die Großkalibrige Waffe verweigert wurde und die mit Leihwaffen an Bundesweiten Wettkämpfen teilgenommen haben weil sie eben keine eigene bekommen haben.

Und zusätzlich kommt dann ja auch noch die 21 Jahre Grenze dazu die ebenfalls für Polizisten und Militärs gilt die dienstlich vollauto schießen aber privat keine 9mm bekommen

Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb BlackFly:

Wissen das auch die Behörden?

Ja. Und wenn nicht ist der Wortlaut des Gesetzes hinreichend eindeutig.

vor 44 Minuten schrieb BlackFly:

Und wird jeder Polizist oder Soldat entsprechend untersucht?

Nein. Und genau da liegt der Hase im Pfeffer. 

Dass eine derartige Untersuchung auf dem Niveau einer MPU erfolgt ist die absolute Ausnahme. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 58 Minuten schrieb BlackFly:

Und zusätzlich kommt dann ja auch noch die 21 Jahre Grenze dazu die ebenfalls für Polizisten und Militärs gilt die dienstlich vollauto schießen aber privat keine 9mm bekommen

Es geht nicht ums Vollauto-Schießen oder nicht, das spielt hier KEINERLEI Rolle.
Denn schießen darfst du ja ab 18 unbeschränkt (nur privat nicht mit Kriegswaffen).


Es geht um den „eigenverantwortlichen und unbeaufsichtigten“ Umgang mit Waffen und Munition.
Sprich:
Kann ich unbeobachtet eine Waffe und eine größere Menge Munition schnappen und damit zu meiner alten Schule gehen und aus „Rache an Mobbern“ ein paar unschuldige aktuelle Schüler niederschießen, von denen ich die meisten nicht einmal kenne?
 

Um DIESE Möglichkeit geht es. Das ist der ganze Grund für die als Anlassgesetzgesetzgebung entstandene Regelung. Und vermutlich kann man von Glück sprechen, dass viele der damals an der Einführung auf der „Pro-Verschärfung“-Seite Mitarbeitenden kein vertieftes Wissen hatten und die niedlichen kleinen KK-Patrönchen als „nicht so gefährlich, vielleicht minimal mehr als ein 7,5-J-Luftgewehr“ angesehen haben…
 

Dass für ausgebildete Polizisten aber weiterhin die 21-Jahres-Grenze gilt, ist natürlich Blödsinn.
Wobei in vielen Bundesländern die Zahl der Absolventen unter 21 ja sehr gering ist
(Abi als Einstellungsvoraussetzung und dreijähriges Studium). Aber es gibt natürlich noch die Länder mit dem mittleren Polizeivollzugsdienst. Und bei der Bundespolizei gibt es den mD ebenfalls noch.

Vermutlich hätte man bei den meisten, aber wohl nicht allen Waffenbehörden als voll ausgebildeter Polizeivollzugsbeamter mit vorliegender Führerlaubnis außerhalb des Dienstes recht gute Chancen auf eine Ausnahme vom Alterserfordernis.


Ich habe gerade mal die Gesetzesbegründung rausgesucht:
https://dserver.bundestag.de/brd/2003/0415-03.pdf

Interessanterweise stehen diese Überlegungen -bis auf die 21er Grenze- wirklich exakt so wörtlich in der Gesetzesbegründung:
Allerdings ergibt sich daraus auch das die Ausnahme enger gemeint war als ich sie jetzt interpretiert habe (Bedeutung „Uneingeschränkter Umgang“)
Seite 41 (45 laut PDF Zählung)

 

Zitat

 

Die Bestimmung über den so genannten „Amtsbonus“ für Dienstwaffenträger trifft eine besondere Regelung über die Vorlage und Anerkennung: Bestimmte dienstliche Bescheinigungen, aus denen zugleich erkennbar wird, dass sie das Ergebnis von Auswahl- und Testverfahren mit vergleichbarer Zielsetzung durch entsprechend qualifiziertes Personal im Amtsbereich sind und insoweit auf vergleichbaren Gutachten beruhen, werden als Ersatzbescheinigungen akzeptiert. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass es zu einem schwer erträglichen Wertungswiderspruch führen würde, einerseits unter 25jährigen Personen den uneingeschränkten Umgang mit Dienstwaffen (die Waffen gerade im Sinne des § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes sind) zu gestatten, andererseits für den Privatbesitz von der Vorlage eines privaten Gutachtens über die geistige Eignung abhängig zu machen. Denn der Dienstherr muss sicherstellen, dass er nur solchen Personen den uneingeschränkten Umgang mit Dienstwaffen gestattet, bei denen er sich in geeigneter Weise von ihrer hinreichenden Reife hierfür vergewissert hat.

„Dienstwaffenträger“ sind insbesondere Polizisten. „Uneingeschränkter Umgang“ bedeutet, dass der Dienstwaffenträger die Befugnis zum Umgang nicht nur im dienstlichen Bereich im engeren Sinne hat, sondern insbesondere auch zur Mitnahme in den und Aufbewahrung im privaten Bereich hat; dieser kann gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes Polizeibediensteten und Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben eingeräumt werden. Bei einem in diesem Sinne uneingeschränkten Umgangsrecht ist eine Äquivalenz zwischen dem Dienstwaffentragen und dem in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes geregelten Fall des privaten Besitzens gegeben.

Nicht anwendbar ist diese Begünstigung auf Soldaten. Ein Soldat ist lediglich dazu befugt, seine Dienstwaffen im Dienst bzw. Einsatz unter Aufsicht und im Umfeld der Truppe zur Ausführung eines soldatischen Auftrags zu führen. Die Untersuchungen und Auswahlverfahren sowie die Ausbildung des Soldaten sind am militärischen Einsatz ausgerichtet: es wird trainiert, wie die Waffe unter gegebener militärischer Gesamtlage und Zielsetzung, nach vorliegendem Befehl, im Bewusstsein des militärischen Unterstellungsverhältnisses, regelmäßig in Anwesenheit von Kameraden, also in einem grundlegend anderen Zusammenhang und einer anderen Rolle als im privaten Bereich, eingesetzt werden soll. Das für den militärischen Bereich zuständige und verantwortliche Bundesministerium der Verteidigung hat ausdrücklich und dezidiert das öffentliche und insbesondere das Interesse der Bundeswehr an einer Hereinnahme der Soldaten in den „Amtsbonus“ verneint.

 

 

vor 58 Minuten schrieb BlackFly:

Wissen das auch die Behörden? Und wird jeder Polizist oder Soldat entsprechend untersucht? Und stellt jede Behörde/Dienststelle so eine Bescheinigung aus?

Bei den Polizisten gehe ich – aus denselben Gründen, die auch in der Begründung genannt werden – davon aus, dass eine solche Beurteilung hoffentlich stattfindet.
Und zwar nicht nur wegen der Waffe allein.


Soldaten sind von der Regelung im Allgemeinen ausgenommen, solange sie keine Genehmigung zur privaten Aufbewahrung haben.
Eine solche Genehmigung könnte ich mir, ohne nähere interne Kenntnisse der BW, höchstens bei besonders gefährdetem Spitzenpersonal zum Selbstschutz vorstellen, in Bezug auf eine Pistole.
 

Neben Vollzugsbeamten im Polizei- oder Zolldienst, die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt werden und für die über die generelle Behördenausnahme im Waffengesetz eine entsprechende Regelung gilt, sofern der Dienstherr die nötigen Freigaben erteilt, gibt es wohl auch einen Zwischenschritt: Dienstwaffenträger, die ihre Waffe nicht privat führen dürfen, sie aber zu Hause aufbewahren und auf dem direkten Weg zum Dienst und zurück mitführen dürfen. Das würde nach meinem Verständnis ebenfalls noch unter die Definition von „uneingeschränkt“ laut dem Verordnungsentwurf fallen.


Ob alle Waffenbehörden diese Regelung kennen, ist eine andere Frage. Vermutlich nicht, wenn man hört, welche Vorschriften manchen Behörden sonst ebenfalls nicht bekannt sind. In einem solchen Fall hilft aber ein Hinweis auf die entsprechende Vorschrift, und damit sollte das Thema grundsätzlich geklärt sein.

Natürlich muss man als Betroffener die Regelung dafür selbst kennen. Aber ganz ehrlich: Es gibt im Wesentlichen drei relevante Vorschriftenwerke zum Waffenrecht. Mit zwei davon muss man sich im Rahmen der Sachkunde ohnehin befassen; beim dritten, der Verwaltungsvorschrift (WaffVwV), ist es zumindest sinnvoll, sich einmal näher damit beschäftigt zu haben. Ich bin immer wieder erstaunt, wie wenig manche über die einschlägigen Vorschriften wissen.

 

vor 58 Minuten schrieb BlackFly:

Ich weiss von mindestens 2 Polizisten denen ohne MPU (wobei so eine Bescheinigung ja im Prinzip dasselbe ist nur von einem anderen Aussteller) die Großkalibrige Waffe verweigert wurde und die mit Leihwaffen an Bundesweiten Wettkämpfen teilgenommen haben weil sie eben keine eigene bekommen haben.

Wobei da ja nicht bekannt ist was da wirklich hinter steckt...

Haben die Betroffenen versucht, eine entsprechende Bescheinigung von ihrer Dienststelle zu bekommen, und keine erhalten? Hat die Waffenbehörde eine vorgelegte Bescheinigung nicht anerkannt? Oder wussten sie selbst nichts von dieser Möglichkeit, haben ihre Dienststelle deshalb nie danach gefragt und wurden auch von der Waffenbehörde nicht darauf hingewiesen – möglicherweise, weil dort ebenfalls niemand an diese Regelung gedacht hat oder sie schlicht nicht bekannt war?

Bearbeitet von JFry
Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb ChrissVector:

Nein. Und genau da liegt der Hase im Pfeffer. 

Dass eine derartige Untersuchung auf dem Niveau einer MPU erfolgt ist die absolute Ausnahme. 

Die Untersuchung muss ja NICHT auf dem Niveau einer MPU sein.
Es muss eine Psychologische Begutachtung stattgefunden haben und der Antragsteller muss von der Behörde die genehmigung zum unbeschränkten Umgang (== auch vollständig unbeobachteter Umgang ausserhalb der Dienststelle) haben. Das sind die Vorraussetzungen.

Allerdings wollte der Bundesrat sogar noch eine Änderung des Gesetzestextes um da eine Klarstellung und Vereinfachung zu erreichen.

Deshalb wurde von diesem folgende Änderung vorgeschlagen:
https://dserver.bundestag.de/brd/2003/0415-1-03.pdf
Seite 3

Zitat

„(6) Dienstwaffenträger können anstelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengeset-
zes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienststelle vorlegen,
aus der sich die Berechtigung zum uneingeschränkten Umgang mit Dienst-
waffen ergibt.“


Die Begründung ist auch Logisch:

Zitat

Die vorgeschlagene Formulierung dient der Klarstellung. Durch die bisherige Formulierung wird der Eindruck erweckt, dass eine zusätzliche Bescheinigung hinsichtlich einer gesondert durchgeführten Begutachtung der geistigen Eignung von Dienstwaffenträgern erforderlich sein könnte.
Eine gesonderte Begutachtung ist nicht erforderlich. Durch die Erteilung der Bescheinigung der Berechtigung zum uneingeschränkten Umgang mit Dienst waffen durch die hierfür zuständige Dienststelle (z.B. entsprechender Vermerk auf dem Dienstausweis) wird durch den Dienstherrn versichert, dass der jeweilige Dienstwaffenträger körperlich und geistig geeignet ist, eine Dienstwaffe uneingeschränkt zu führen.
Entsprechend besteht dann auch keine Notwendigkeit, weitere darüber hinausgehende spezielle Bescheinigungen hinsichtlich des Vorliegens der geistigen Eignung eines Dienstwaffenträgers im Sinne des § 6
Abs. 3 des Waffengesetzes zu verlangen.

 

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