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IGNORED

Bedürfnissprüfung nach §4, Nachweis nach §16


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Geschrieben

Hallo zusammen,

ich habe da noch einmal eine kleine Frage:

Da wir gerade alles auf eine Vereins-WBK ändern theoretisch noch nicht schlimm, aber der Interesse halber:

 

Die Behörde verlangt nach §4 Abs. 4 Waffg das bestehende Bedürfniss alle 5 Jahr nach zu weisen.

Dafür möchten diese eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in einer Brauchtumsschützenvereingung im Sinne des §16 Waffengesetz.

 

Wie verhält es sich hier mit den mindestens zu erbringenden Schiessübungen nach §14 aus ? Fällt das mit dort hinein, oder nicht ?

Weil das doch eigentlich zum Fortbestehen des Bedürfnisses auch Grundvorraussetzung ist, oder ?

Geschrieben

Ist die VereinsWBK eine Erlaubnis nach §14 WaffG ?

 

 

Habt Ihr im Verein keinen der sich mit dem WaffG und seiner Systematik auskennt, Sachkundeausbilder beispielsweise?

Ansprechpartner für Waffenrecht und Vereinsangelegenheiten bei Eurem Verband?

Geschrieben

Ein Brauchtumsschütze ist kein Sportschütze.

vor 8 Stunden schrieb Partychr:

Wie verhält es sich hier mit den mindestens zu erbringenden Schiessübungen nach §14 aus ? Fällt das mit dort hinein, oder nicht ?

 

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb pedruckt:

Ein Verein muss für seine Waffen keine Nachweise erbringen.

 

vor 11 Minuten schrieb lrn:

Ein Brauchtumsschütze ist kein Sportschütze.

 

 

Das Problem ist dass die Waffe auf einer ganz normalen grünen WBK auf eine Person eingetragen ist. Lediglich im Vermerk steht dass die Waffe Eigentum des Schützenvereines ist.
Dieses Vorgehen war bei unserer Behjörde so üblich, bevor die Vereins-WBK ins Leben gerufen wurde. 

Aber als was für eine solche zählt das jetzt, wenn der Besitzer eigentlich eine Privatperson ist, aber die Waffe Eigentum vom Schützenverein ist ?

Geschrieben

Wie oft willst du jetzt die im Kern selbe Frage noch stellen?

Waffenrechtlicher Besitz und zivilrechtliches Eigentum haben direkt nichts miteinander zu tun, wenn der Verein die Waffe zivilrechtlich wieder in seinen Besitz überführen möchte kommt es auf das zivilrechtliche Verhältnis mit dem derzeitigen Besitzer (besagtem Mitglied) einerseits und den waffenrechtlichen Voraussetzungen für den "Besitz" dieser (weiteren) Waffe für den Verein andererseits an. Ohne diese zu kennen kann dir keiner rechtssicher sagen was das richtige Vorgehen ist um diese Waffe wieder "an den Verein zurück" zu übertragen.

 

Also, auf was für einer Grundlage hat das Mitglied den zivilrechtlichen Besitz an der Waffe, und hat der Verein bereits die Erlaubnis zum waffenrechtlichen Erwerb dieser weiteren Waffe?

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb ChrissVector:

Wie oft willst du jetzt die im Kern selbe Frage noch stellen?

Waffenrechtlicher Besitz und zivilrechtliches Eigentum haben direkt nichts miteinander zu tun, wenn der Verein die Waffe zivilrechtlich wieder in seinen Besitz überführen möchte kommt es auf das zivilrechtliche Verhältnis mit dem derzeitigen Besitzer (besagtem Mitglied) einerseits und den waffenrechtlichen Voraussetzungen für den "Besitz" dieser (weiteren) Waffe für den Verein andererseits an. Ohne diese zu kennen kann dir keiner rechtssicher sagen was das richtige Vorgehen ist um diese Waffe wieder "an den Verein zurück" zu übertragen.

 

Also, auf was für einer Grundlage hat das Mitglied den zivilrechtlichen Besitz an der Waffe, und hat der Verein bereits die Erlaubnis zum waffenrechtlichen Erwerb dieser weiteren Waffe?

Hallo, hier wird gerade etwas vermischt...

 

Also: Es hat Post von der Behörde gegeben:

Darin steht dass die eine Bestätigung haben möchten dass der Schütze weiterhin Mitglied in Vereinigungen sind, die Waffen zur Brauchtumspflege tragen (Brauchtumsschgützenverein i. S. d. §16 Waffg)...

 

Da die besagte Waffe des aktuell noch WBK-Inhabers aktuell auf die Vereins-WBK umgeschrieben wird dürfte sich das Anliegen am Montag recht schnell am Telefon klären...

 

Ich kannte jetzt nur die Bedürfnissprüfung nach §14..., jetzt stellt sich die Frage für mich: Hätte der Schütze die Bedürfnissprüfung nach §14 gar nicht erfüllen müssen, da hier nur §16 erwähnt wird ?

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Partychr:

Ich kannte jetzt nur die Bedürfnissprüfung nach §14..., jetzt stellt sich die Frage für mich: Hätte der Schütze die Bedürfnissprüfung nach §14 gar nicht erfüllen müssen, da hier nur §16 erwähnt wird ?

Für welches Bedürfnis wurde ihm denn die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz erteilt?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten schrieb ChrissVector:

Für welches Bedürfnis wurde ihm denn die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz erteilt?

 

Das ist eine gute Frage, die WBK ist schon etwas älter, es gibt zumindest keine genaue Angaben dazu in dieser...

 

Es handelt sich in jedem Fall um KK-Einzelladergewehre die dort eingetragen sind.

Ich würde fast Brauchtumsschützen vermuten, kann es aber nicht genau sagen aktuell und aus der WBK geht das leider auch nicht hervor...

Bearbeitet von Partychr
Geschrieben

 

Wei schon von anderen Geschrieben:

vor einer Stunde schrieb lrn:

Ein Brauchtumsschütze ist kein Sportschütze.


Der §14 gilt nur für Diejenigen die die Waffe aufgrund eines Bedürfnisses nach §14 haben. Und das sind NUR Sportschützen die dem Schiessport in einem anerkannten Schiessportverband nachgehen. 

Der §14 gilt NICHT für Bedürfnisinahber nach §13 (Jagd), §17 (Sammler), §18 (Sachverständige), §19 (gefährdete Personen), §28 und §28a (Bewachungsunternehmen)
Und natürlich auch nicht für Bedürfnisinhaber nach §16, den Brauchtumsschützen.

Für JEDE dieser Bedürfnisgruppen gibt es eigene Regelungen im Gesetz inkl. nachgelagerter Verornungen und Dienstanweisungen was als Bedürfnis zählt und wie das Nachgewiesen werden muss. 
Bei Jägern ist das dann der gültige Jagdschein und bei Brauchtumsschützen die Bestätigung des anerkannten Vereins über die Mitgliedschaft und das die PErson für die Funktion im Verein die Waffe benötigt.
Da die genannte Person Brauchtumsschütze ist und auch die Waffenbehörde das Bedürfnis nach §16 prüfen will, ist wohl ziemlich sicher das die Regelungen nach §16 gelten.
Und das ist die Vereinsbestätigung. Dafür dürfen die Brauchtumsschützen schon vom Gesetz her nur Langwaffen haben. Einzellader und maximal drei Repetier-Langwaffen.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Partychr:

Das ist eine gute Frage, die WBK ist schon etwas älter, es gibt zumindest keine genaue Angaben dazu in dieser...

 

Es handelt sich in jedem Fall um KK-Einzelladergewehre die dort eingetragen sind.

Ich würde fast Brauchtumsschützen vermuten, kann es aber nicht genau sagen aktuell...

Dann sollte das besagte Mitglied das vielleicht mal bei der Waffenbehörde in Erfahrung bringen...

Die Aufforderung, das Fortbestehen des Bedürfnisses nach § 16 WaffG nachzuweisen legt nahe, dass dieses Bedürfnis im NWR hinterlegt ist. Auch wenn eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es einfach nur falsch übertragen wurde.

Also wäre das Bedürfnis grundsätzlich nach § 16 WaffG nachzuweisen.

 

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb ChrissVector:

Dann sollte das besagte Mitglied das vielleicht mal bei der Waffenbehörde in Erfahrung bringen...

Die Aufforderung, das Fortbestehen des Bedürfnisses nach § 16 WaffG nachzuweisen legt nahe, dass dieses Bedürfnis im NWR hinterlegt ist. Auch wenn eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es einfach nur falsch übertragen wurde.

Also wäre das Bedürfnis grundsätzlich nach § 16 WaffG nachzuweisen.

 

Ja, das wird auch grundsätzlich am Montag mit der Behörde geklärt...

 

Bedeutet wenn die Waffe in der WBK als Brauchtumswaffe eingetragen ist (wegen §16) gelten die notwendigen Schiessübungstermine nach §14 nicht, richtig ?

Und als Nachweis für §16 reicht dann eine einfache Mitgliedsbescheinigung des Vereines in dem er Mitglied ist aus ?

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb ChrissVector:

Sofern besagter Verein angesichts seines Zweckes und seiner Tätigkeit eine Brauchtumsschützenvereinigung im Sinne des § 16 I WaffG ist, ja. So ein bisschen habe ich aber den Verdacht, dass es daran bereits scheitert...

In wie weit meinst Du dass es daran scheitert ?

 

Es ist ein normaler Schützenverein der laut Satzung:

 

- die Pflege christlichen Lebens, die Erziehung zur Hilfsbereitschaft gegenüber Jedermann und zu gegenseitiger Achtung

 

- die Förderung und Pflege des Heimatbrauchtums und des Bürger- und Gemeinsinns im Stadtteil

 

- die Pflege des sportlichen Schiessens

 

- die Pflege und Förderung des traditionellen Schützenbrauchtums

 

- Die Bruderschaft soll als Verein in das Vereinsregister eingetragen werden+

 

- Entsprechend den beschriebenen Aufgaben verfolgt die Bruderschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke

 

...

 

 

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Partychr:

Es ist ein normaler Schützenverein der laut Satzung:

 

- die Pflege christlichen Lebens, die Erziehung zur Hilfsbereitschaft gegenüber Jedermann und zu gegenseitiger Achtung

 

- die Förderung und Pflege des Heimatbrauchtums und des Bürger- und Gemeinsinns im Stadtteil

 

- die Pflege des sportlichen Schiessens

 

- die Pflege und Förderung des traditionellen Schützenbrauchtums

 

- Die Bruderschaft soll als Verein in das Vereinsregister eingetragen werden+

 

- Entsprechend den beschriebenen Aufgaben verfolgt die Bruderschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke

 

Und sofern dieser "normale Schützenverein" nicht tatsächlich auch das Brauchtum im Sinne des § 16 WaffG in nennenswerter Weise pflegt, nicht nur als ein Zweck der halt auch in der Satzung steht, ist er keine Brauchtumsschützenvereinigung im Sinne des § 16 WaffG, sondern eben nur ein Schießsportverein. Entsprechend kann er auch keine Bescheinigungen für ein Bedürfnis nach § 16 WaffG ausstellen...

Nicht jeder traditionelle Schützenverein ist gleichzeitig auch eine Brauchtumsschützenvereinigung im Sinne des § 16 WaffG, sonst wäre es ja absolut simpelt Neumitgliedern schon mal den Zugang zu den gem. § 16 WaffG möglichen Waffen zu ermöglichen während sie die Zeiten nach § 14 WaffG abwarten...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Minuten schrieb ChrissVector:

Und sofern dieser "normale Schützenverein" nicht tatsächlich auch das Brauchtum im Sinne des § 16 WaffG in nennenswerter Weise pflegt, nicht nur als ein Zweck der halt auch in der Satzung steht, ist er keine Brauchtumsschützenvereinigung im Sinne des § 16 WaffG, sondern eben nur ein Schießsportverein. Entsprechend kann er auch keine Bescheinigungen für ein Bedürfnis nach § 16 WaffG ausstellen...

Nicht jeder traditionelle Schützenverein ist gleichzeitig auch eine Brauchtumsschützenvereinigung im Sinne des § 16 WaffG, sonst wäre es ja absolut simpelt Neumitgliedern schon mal den Zugang zu den gem. § 16 WaffG möglichen Waffen zu ermöglichen während sie die Zeiten nach § 14 WaffG abwarten...

Ganz schön verzwickt das ganze...

 

Allerdings wenn dem nicht so wäre würde die Behörde doch keinen Nachweis nach §16 verlangen, oder seh ich das falsch ?

Zumindest würde ich schon behaupten dass das Brauchtum auch gepflegt wird, soweit ich das sehe, wobei die Deffinition "Pflege von Brauchtum" auch weit ausgelegt sein könnte..., die Frage was ist "Brauchtum" an einem Brauchtumsverein ?

Bearbeitet von Partychr
Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb Partychr:

Ganz schön verzwickt das ganze...

Eigentlich nicht, relativ grundlegende Fragestellungen bezüglich des waffenrechtlichen Bedürnisses.

 

vor 9 Minuten schrieb Partychr:

Allerdings wenn dem nicht so wäre würde die Behörde doch keinen Nachweis nach §16 verlangen, oder seh ich das falsch ?

Zumindest würde ich schon behaupten dass das Brauchtum auch gepflegt wird, soweit ich das sehe, wobei die Deffinition "Pflege von Brauchtum" auch weit ausgelegt sein könnte..., die Frage was ist "Brauchtum" an einem Brauchtumsverein ?

Das kann verschiedenste Gründe haben, vom bereits erwähnten Übertragungsfehler beim Umzug ins NWR über Vereinswechsel bis hin zu Veränderungen im Verein. 

Wo genau die Grenze zwischen Brauchtum im Sinne des § 16 WaffG und traditionellem Schützenvereinswesen verläuft wird dir wahrscheinlich keiner exakt erläutern können, aber es wird auf jeden Fall über "ein mal jährlich zum Schützenfest den lustigen Hut aufsetzen und mit Gewehr fürs Foto posieren" hinausgehen. Die Gebirgsschützen, die wohl den "Goldstandard" der Brauchtumsschützen darstellen dürften machen da regelmäßig schon etwas mehr...

Und auf eine "weite Auslegung" des Begriffs würde ich mich nicht berufen wollen, das wird mit hoher Wahrscheinlichkeit aus den bereits genannten Gründen keine Zuspruch seitens der Behörde finden.

 

Oder anders gesagt: wärt ihr eine Brauchtumsschützenvereinigung im Sinne des § 16 WaffG, dann wüsstest du das wahrscheinlich...

Bearbeitet von ChrissVector

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