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IGNORED

Auslandsdeutscher: Regelüberprüfung und kaum Termine


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Geschrieben

$14 Abs 4 WaffG:

Quote

...

Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

 

Vielleicht sollten diejenigen die sowas sagen einfach mal das Waffengesetz lesen, anstatt eigene Gesetze zu erfinden?!

 

Geschrieben (bearbeitet)

Wie geschrieben, einzige Ausnahme von dieser Regel wäre eine Direktmitgliedschaft im Verband. Beim BDS gibt es das aber zumindest in meinem Landesverband 4 nicht. Wie andere Landesverbände das handhaben, weiß ich nicht. 

Edit:
gerade nachgelesen:
"Einzelmitgliedschaften sind allerdings nur in den Landesverbänden 1 (Berlin-Brandenburg), 7 (Baden-Württemberg) und 11 ( Sachsen-Anhalt ) möglich."

Bearbeitet von TGB11
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb tuersteher:

$14 Abs 4 WaffG:

 

Vielleicht sollten diejenigen die sowas sagen einfach mal das Waffengesetz lesen, anstatt eigene Gesetze zu erfinden?!

 

Ich vermute, die Kommunikation ist da ein wenig verunglückt. Der angefragte BDS-LV wird wahrscheinlich den neuen Nachweis zum Fortbestehen des Bedürfnisses (Überprüfung gem. §4 Abs. 4 Waffengesetz, Grundkontingent) vor Ablauf der 10 Jahre meinen und eben nicht das Prozedere nach den 10 Jahren. Darauf muss man schon hinweisen, weil der Verband ja für den Nachweis nach 10 Jahren gar nicht zuständig ist. 
Daher ist es auch unklug, überhaupt den Verband darüber zu befragen.
Der TE sollte daher den geforderten Nachweis durch den Schießsportverein besorgen und diesen zusammen mit dem Hinweis auf den Ablauf der 10 Jahre bei der Waffenbehörde einreichen.

Geschrieben

Eine Frage zur Thematik:

 

Kann der Threadstarter seine waffenrechtliche Erlaubnis gem. §4 Abs. 2 WaffG verlieren wenn "er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat".

Ein Wohnsitz im Ausland ist außerhalb des Geltungsbereiches.

Kommt jetzt dann drauf an, wie lange er schon im Ausland wohnt und dies noch vor hat.

Oder seh ich das falsch?

Wenn nicht, erledigt sich das ganze per Zeitablauf so oder so

Geschrieben

Wenn der Threadstarter nicht mehr in D gemeldet ist, dürfte es eh schwierig werden mit dem Fortbestehen der waffenrechtlichen Erlaubnis. Vorübergehender Aufenthalt im Ausland ist ok, es könnte aber Schwierigkeiten geben, wenn keine Rückkehr absehbar ist. 
Die bisher zuständige Waffenbehörde könnte schon stutzig werden, wenn in der Regelüberprüfung herauskommt, dass keine ladungsfähige Adresse vorhanden ist. Was dann passiert, weiß ich allerdings nicht, dazu bin ich nicht tief genug in der Materie.  

Geschrieben

Entschuldigt bitte

 

der TE

 

hat keinen Wohnsitz in Deutschland

kann keine Schießtermine nachweisen

kann sich nicht vorstellen nochmal in D zu leben

 

wo, seht ihr da ein Bedürfnis ( ausser das haben wollen - und selbst das halte ich für lächerlich, denn dann würde er die Waffen ja zu seinem Wohnort holen )

 

Erinnert mich an jemanden der in Schweden lebt und zusammen mit vielen abhewandert ist, als das Poltik Verbot in Kraft trat....

 

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Geschrieben
20 hours ago, tuersteher said:

$14 Abs 4 WaffG:

 

Vielleicht sollten diejenigen die sowas sagen einfach mal das Waffengesetz lesen, anstatt eigene Gesetze zu erfinden?!

 

 

Mitteilung vom BDS dazu an Vereinsvorsitzende (relevanter Abschnitt):


 

Quote

 

Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses (§ 14 Abs. 4)
Eine Änderung betrifft ausschließlich die Bescheinigung zum Fortbestehen des Bedürfnisses, also die Waffen, die sich schon im Besitz befinden.

Grundlage hierfür ist eine gesetzliche Übergangsregelung in § 58 Abs. 21 WaffG:

    „Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.“


Im Umkehrschluss bedeutet dies: Ab dem 01.01.2026 muss die Bescheinigung zum Fortbestehen des Bedürfnisses durch den Verband ausgestellt werden.

Einige Behörden haben bereits vor Ablauf der Übergangsfrist auf einer Verbandsbescheinigung bestanden. 

 

 

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__58.html

 

Ich glaube nicht, dass die da eigene Gesetze erfinden, für den BDS bedeutet das nämlich jede Menge Mehrarbeit.

Geschrieben (bearbeitet)

Ja, durch den neuen § 14 IV 4 WaffG ist mittlerweile durch den Verband zu bescheinigen, sofern es sich um eine Folgeprüfung im Sinne des § 4 IV WaffG handelt. (die typische Überprüfung im 5-Jahres-Turnus)

Bearbeitet von ChrissVector
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb ALBA:

wo, seht ihr da ein Bedürfnis

 

Also mir ist ziemlich egal, ob ICH da ein Bedürfnis sehe. Ich sehe nur die Suche nach einer sinnhaften Argumentationskette, dass die Waffenbehörde eines sieht.  Und wenn sich das machen lässt, von mir aus gerne. 

Geschrieben

Der TE ist nur hier im Forum, um Infos zu erhalten, wie er ohne BEdürfnis seine Kanonen behalten darf....

Das hat er 2018 los getreten und jetzt wieder, ist dieses Forum so runtergekommen, das man sowas fördert ?

Ich dachte immer hier gehts um LEute die gern schießen, den Schießsport nachgehen, der TE könnt genauso gut

ein Uboot sein, und wir füttern ihn mit infos

Meiner Meinung nach hat er keinerlei Ansprüche die Waffen in Deutschland zu behalten. Soll er sie in das Land holen welches seine 

Wahlheimat ist, ist ja alles sooooo Scheisse in D das man auswandern muß....merkt man jetzt wieder beim waffenrecht, wie scheiße das in D ist,

aber ganz so scheiße dann wohl doch nicht.....

Geschrieben
32 minutes ago, ALBA said:

Der TE ist nur hier im Forum, um Infos zu erhalten, wie er ohne BEdürfnis seine Kanonen behalten darf....


Halt mal den Ball flach.

Wie ich mehrfach geschrieben habe, fehlt es mir an Zeit. Ich habe erst recht keine Zeit, mich in irgendwelchen Foren herumzutreiben. Dementsprechend bin ich nur hier aktiv, wenn ich eine konkrete Frage habe. Die letzte Regelüberprüfung war übrigens auch kein Problem, da hatte ich ausreichend Termine. Das ärgert Dich vermutlich schon wieder, bin ich doch ein böser Vaterlandsverräter, der einfach kackfrech ins Ausland abgehauen ist.

 

32 minutes ago, ALBA said:

Ich dachte immer hier gehts um LEute die gern schießen, den Schießsport nachgehen,

 

Das tue ich auch gerne, ich schieße auch Wettkämpfe. Wenn ich wieder mehr Zeit habe (was durchaus bald sein kann, da ein großes Projekt gerade zu Ende geht und ich einen neuen Mitarbeiter eingestellt habe, um mich zu entlasten), werde ich auch wieder mehr schießen gehen.

 

Ich verstehe schon, dass Du vermutlich mit dem silbernen Löffel im Mund geboren wurdest (nicht? Siehst Du mal, wie sich Unterstellungen von Fremden im Internet anfühlen). Aber andere Leute müssen tatsächlich für ihr Geld arbeiten. 

 

32 minutes ago, ALBA said:

Meiner Meinung nach hat er keinerlei Ansprüche die Waffen in Deutschland zu behalten.


Das Schöne an der Sache ist, dass sich niemand für Deine oder meine Meinung interessiert.

Es gibt ein Gesetz, das für alle gleich ist. Ob das Gesetz gut oder schlecht ist, kann man sicher diskutieren, aber glücklicherweise gibt es noch keine Willkürentscheidungen in Deutschland. Es steht Dir frei, Dich politisch zu betätigen und einen neuen Passus einzuführen, der bei WO-Benutzern, die Du nicht magst, automatisch zum Verlust der WBK führt.

 

 

32 minutes ago, ALBA said:

Soll er sie in das Land holen welches seine 

Wahlheimat ist,

 

1. Es gibt Länder mit deutlich restriktiverem Waffengesetz. Das kennst Du natürlich nicht, weil Du wahrscheinlich Dein Dorf noch nie verlassen hast.

 

2. Es gibt Menschen, die viel international arbeiten und unterwegs sind und - potzblitz - ihren Wohnort durchaus öfter wechseln. Ich weiß, das kannst Du Dir nicht vorstellen mit Deinem begrenzten Horizont. Nach Deutschland kehre ich regelmäßig zurück, um meine Familie zu sehen, und daher ist es am zweckmäßigsten, dass die Waffen dort sind. Wenn ich mal einen „Für-immer-Wohnort“ gefunden habe, werde ich sicherlich die Waffen dorthin mitnehmen, sofern möglich.

 

 

32 minutes ago, ALBA said:

ist ja alles sooooo Scheisse in D das man auswandern muß....

 

Glückwunsch, das ist das Dümmste, das ich seit Langem gelesen habe. An keiner Stelle habe ich so etwas geschrieben. Du weißt genau null über meine persönliche Situation, aber Hauptsache, Du bist mal Deine dummen Stammtischparolen losgeworden.

 

Es ist wirklich zum Fremdschämen, was Du hier vom Stapel lässt. Tut mir leid für die anderen, die so einen Austausch lesen müssen, aber das konnte ich nicht unkommentiert lassen. Von mir aus kann ein Moderator gern sowohl ALBAs Beiträge als auch meine Antwort darauf löschen, es trägt ja nichts zur Sache bei.

Geschrieben
Am 21.3.2026 um 22:53 schrieb Ablaze:

 

Nun steht die Regelüberprüfung mal wieder an, ich war aber die letzten zwei Jahre kaum schießen.

2024 habe ich noch einen Langwaffen-Wettkampf mitgeschossen, 2025 habe ich einen Pistolen-Termin im Schießbuch

 

Wenn deine Behörde einen aufmerksamen SB hat, könnte dir dies (meiner Auffassung nach) auf die Füße fallen.

Wenn du schreibst, dass du seit 2015 deine WBK hast, hättest du bis einschließlich 2025 die geforderten Termine zum Bedürfniserhalt ableisten müssen.

Dies hast du zumindest 2025 nicht getan, nach meiner Lesart auch schon 2024 nicht.

Ich weiß nicht, inwiefern sich das auswirken kann. 

Eventuell sieht er darüber hinweg, da es nun ja mehr als 10 Jahre WBK sind.

Ich weiß es aber nicht.

Der Ausgang würde mich jedoch interessieren. Aus reinem Interesse, aus sonst keinem Beweggrund

Geschrieben

Na ja, die Regelüberprüfung findet alle drei Jahre statt. Da werden ja immer die letzten zwei Jahre angeguckt. Von daher würde ich nicht davon ausgehen... Oder?

Geschrieben

@Ablaze

Hat sich die Behörde schon bei dir gemeldet?

Also ich finde die Gesetzeslage hier eindeutig: 
Laut §4 (4) hat die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses alle fünf Jahre zu prüfen.

§14 (4) besagt, dass die erste Prüfung nach Ablauf von fünf Jahren der Schießsport(teil)verband bestätigt (Zitat): "...dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. ..."

 

Das ist nach meiner Lesart nur für die erste Überprüfung notwending, denn - ich zitiere weiter - : "...Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen."

 

Also reicht jetzt die einfache Bestätigung des Vereins, dass du weiter Mitglied bist. 

Geschrieben (bearbeitet)

Ja, genau, das ist der Stand. Mein Verein hat auf das Schreiben vom BDS verwiesen, dass das jetzt eben vom BDS bescheinigt werden muss (§ 58 Abs. 21 WaffG). Die Bescheinigung vom Verein reicht nicht. Die Behörde hat mir dazu noch nicht geantwortet.

Ich bin in zwei Wochen wieder in Deutschland und werde dann die WBK-Kopien dem BDS vorlegen, damit sie das ausgestellen können.

Bearbeitet von Ablaze
Geschrieben

Beim BDMP kann man den Nachweis der Vereinszugehörigkeit auf dessen Webseite beantragen. Finde ich eine gute Sache und nimmt dem Verein die Arbeit ab.

 

Hierzu in einer Stellungnahme:

 

"...Was hat es mit der Grenze von 10 Jahren auf sich?

Das neue Waffengesetz geht davon aus, dass man zehn Jahre nach Erteilung der ersten Waffenbesitzberechtigung oder Munitionserwerbserlaubnis ausreichend sein Bedürfnis durch Schießtermine unter Beweis gestellt hat. Anschließend reicht es aus, wenn man weiterhin im verbandsorganisierten Schießsportverein Mitglied bleibt, auch wenn man nur noch sporadisch trainiert. Eine bestimmte Anzahl von Trainingsteilnahmen wird dann nicht weiter gefordert.
Das bedeutet, sind seitdem Ihr die erste waffenrechtliche Erlaubnis ergangen ist 10 Jahre vergangen bittet Ihr in der Bundesgeschäftsstelle um einen Nachweis der Mitgliedschaft im BDMP und legt diesen der zuständigen Behörde vor. Weitere Auskunftspflichten gegenüber der Behörde bestehen nicht, insbesondere Nachweise der Regelmäßigkeit oder Trainingsstätten fordert der Gesetzgeber ausdrücklich nicht. Sollte die zuständige Behörde diese verlangen verweist diese bitte höflich auf den entsprechenden Absatz im WaffG sowie die dort befindliche sehr klare und eindeutige Regelung zum Nachweis. Sollte die Behörde unverändert der Meinung sein dass weitere Nachweise erbracht werden müssen verweist die Behörde auf die zuständigen Innenministerien, diese erteilen den untergeordneten Behörde gerne Rechtsauskunft und weisen auf die klare Rechtslage hin. ..."
(Hervorhebungen durch mich)

 

Also lieber @ALBA, vielleicht erst mal in sich gehen, bevor man hier so hart mit dem Forum und deren Mitgliedern ins Gericht geht!? :wink:

Geschrieben
On 3/24/2026 at 9:42 AM, Ablaze said:

Ich glaube nicht, dass die da eigene Gesetze erfinden, für den BDS bedeutet das nämlich jede Menge Mehrarbeit.

 

Doch, macht er in diesem Fall. Denn in §58 Abs 21 WaffG steht:

Quote

(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.

 

Lesen wir nochmal §14 Abs 4 Satz 1:

Quote

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
 1.     mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
 2.     mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben
        hat.

 

Dagen steht folgendes in §14 Abs 4 Satz 3:

Quote

Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

 

Also muss man nicht nur lesen, sondern auch zählen können.

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