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IGNORED

Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?


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Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb webnotar:

also zu verlangen, dass Folgendes geschieht:

Warum in aller Welt sollten wir eine VERSCHÄRFUNG des WaffG verlangen?

 

Es geht hier um teuer mit privatem und versteuertem Geld erworbene Waffen, die wphl kaum zu Straftaten eingesetzt werden. (ansonsten bitte Statistik beibringen, dass sportliche Betätigung irgendwie Einfluss auf kriminelles Habdeln hat!).

Nehmen wir den Fall, Opa will diese Waffen Sohn oder Enkeltochter vererben, kann das aber erst mit dem Ableben. (Erbenprivileg geht nicht mit Schenkung).

Diese Familie würdest du enteignen. Pfui!

Geschrieben (bearbeitet)
7 hours ago, Sal-Peter said:

(ansonsten bitte Statistik beibringen, dass sportliche Betätigung irgendwie Einfluss auf kriminelles Habdeln hat!).

 

Vorsich. Fakten und Begründungen werden von den Verbotsfanatikern hier im Forum abgelehnt!

 

Kaum geschrieben, und schon kommt einer davon aus seiner Ecke gekrochen:
https://forum.waffen-online.de/topic/483826-evaluierung-waffenrecht-stellungnahmen-der-verbände/page/7/#findComment-3879486

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Sal-Peter:

Nehmen wir den Fall, Opa will diese Waffen Sohn oder Enkeltochter vererben, kann das aber erst mit dem Ableben.

Ich achte Deinen Standpunkt. Der beschriebene Fall ist sicher oft Realität.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 46 Minuten schrieb webnotar:

Der beschriebene Fall ist sicher oft Realität.

Der von mir beschriebene Fall dürfte m.M.n. sogar ein Grund für die "Privilegierung" der 10ender sein.

 

Es ist besser, der Opa lässt ein paar Jahre seine Waffen im Schrank bzw. verborgt sie gesetzeskonform an seine künftigen Erben zwecks Benutzung, als dass er aufgrund körperlichen und ggf. geistigen Verfalls noch ein Unglück verschuldet. Das tut niemandem weh.

Bearbeitet von Sal-Peter
Geschrieben (bearbeitet)

Moin!
Ich möchte hier noch einmal §45 Abs.3 WaffG in Erinnerung rufen, nach dem bei nur vorübergehendem Wegfall des Bedürfnisses Erlaubnisse nicht widerrufen werden müssen.

Anwendung: Krankheit, berufliche Unabkömmlichkeit usw.

Aus der Praxis: Ein Kamerad fiel 3 Jahre wegen einer Darmkrebsbehandlung aus. Danach weitere 3 Jahre nur eingeschränkte Betätigung wegen eines künstlichen Damausganges. Er durfte alle Waffen behalten.

 

Aus besonderen Gründen kann auch bei endgültigem Wegfall des Bedürfnisses der Waffenbesitz weiter gestattet werden.

Primär ist diese Regelung für emeritierte Jäger und ihre liebsten Jagdwaffen gedacht, kann aber auch für Sportschützen, die Jahrzente lang dem Schießsport nachgegangen sind, angewendet werden.

Diese Regelung soll aber nicht für den gesamten Bestand, sondern nur für einige Waffen angewandt werden.
Wir reden hier im Regelfall um die Aufgabe der Jagd/Schießsport nach jahrzentelanger Tätigkeit aus zB Altersgründen.

Aus der Praxis: Ein 85-Jähriger Jäger mit mehr als 50 gelösten Jahresjagdscheinen wollte keinen Jagdschein mehr lösen. Er durfte 1 Kurzwaffe und zwei Langwaffen dauerhaft behalten. Den umfangreichen Rest hat er mit großzügiger Frist (2 Jahre) verkauft.

 

frogger

 

Bearbeitet von frosch
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb frosch:

Aus der Praxis: Ein 85-Jähriger Jäger mit mehr als 50 gelösten Jahresjagdscheinen wollte keinen Jagdschein mehr lösen. Er durfte 1 Kurzwaffe und zwei Langwaffen dauerhaft behalten. Den umfangreichen Rest hat er mit großzügiger Frist (2 Jahre) verkauft.

 

 

 

Sentimentalität als behördlich anerkannter Bedürfnisgrund zum Waffenbesitz?

 

Interessant.

Geschrieben (bearbeitet)

Es würde reichen, das Eigentum (Art 14 (1) GG) zu gewährleisten und damit als Bedürfnisgrund zu aktzeptieren.

 

Hier gibt es sowieso eine extreme Schieflage und Benachteiligung. Denn aktuell wird das Eigentum m.E. nicht gewährleistet.

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb GermanKraut:

Sentimentalität als behördlich anerkannter Bedürfnisgrund zum Waffenbesitz?

 

Keine Sentimentalität, nur das etwas wirre Wechselwirken aus WaffG und BJagdG.

Das WaffG unterscheidet zwischen Inhabern eine Jagdscheines, die sich jederzeit weiterhin einen Tagesjagdschein lösen könnten, und Inhabern eine Jahresjagdscheines. Nur letztere werden gem. § 13 II WaffG beim Erwerb und Besitz deutlich privilegiert, aber erstere können durchaus, sofern die ein Bedürfnis gem. § 13 I WaffG glaubhaft machen, Waffen weiter besitzen oder sogar weitere erwerben.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb GermanKraut:

Sentimentalität als behördlich anerkannter Bedürfnisgrund zum Waffenbesitz?

Nein, nicht ganz. Das waffenrechtliche Bedürfnis ist in diesem Fall komplett und dauerhaft entfallen.


Aber ja, dem emeritierten Jäger sollen ein paar Jagdwaffen bleiben können in Erinnerung an all die heroisch waidgerechten Taten.

 

 

frogger

 

 

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