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IGNORED

Bedürfnisprüfung Grundkontingent


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Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb berndfig:

 

Es steht hier in BW so geschrieben

 

 

Das erinnert mich an den Tod (Bully Herbig) im Film über den "Boandlkramer": "Weil es so aufgesetzet ist..."

 

In der Tat hat man als betroffener LWB erstmal den Salat und muss sich mit dieser (der Systematik des § 14 WaffG widersprechenden) Unsinns-Auslegung zweier Landes-Innenminnisterien auseinandersetzen.

Früher oder später wird es hier nicht ausbleiben, den Rechtsweg zu beschreiten. Anm.: Bei solchem Behördenunsinn wäre auch die Unterstützung durch unsere Verbände deren Pflicht und Schuldigkeit.

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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb whaco:

So geht aus § 14 Abs. 3 hervor.

 

Nein.
 

Vergleiche:

Zitat

(3) 1Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

  1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
  2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
    a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
    b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
    und
  3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

2Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

 

 

Grundkontingent ist lediglich ein waffenrechtlicher Umgangssprachenbegriff, der sich aus der Systematik des § 14 ergibt. Dieser legt Regeln für den Erwerb (Abs. 3) und Besitz(Abs. 4) fest.

Für bestimmte, abschließend aufgezählte Waffenarten, namentlich mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition und halbautomatische Langwaffen, werden ab einer jeweiligen Anzahl ein erweiterter Bedürnisnachweis durch Wettkampfausübung verlangt, sowohl für den Erwerb als auch den Besitz.

 

 

 

 

 

 

Geschrieben

Ich verstehe das ganze Drama nicht. 

 

Du wirst doch ausgiebieg Wettberwerbe mit der VSRF schießen. Sende deiner Behörde einen einzigen davon zu und gut ist. Oder was machts du mit der VSRF statt damit zu schießen?

 

Alternativ tu was der Behörde und dir einen Gefallen und tausche die VSRF in eine SLF um. Das ist einfacher, da musst du nicht mehr repetieren und die Behörde nicht mehr nachfragen... Win Win Win...

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb tuersteher:

 

Dagegen (Friedrich Gepperth):

 

 

Das ist defintiv falsch: Für den Erwerb von Waffen ist nämlich das Schiessen mit der zu erwebenden eigenen Waffe keine Voraussetzung. Das ist schon logisch gesehen völlig unmöglich. Eine Waffe kann nicht vor dem Erwerb in meinem Besitz sein.

Abs 5 erfordert die Wettkampfteilnahme und auf die hatte ich mich bezogen

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb ASE:

 

Nein.
 

Vergleiche:

 

 

Grundkontingent ist lediglich ein waffenrechtlicher Umgangssprachenbegriff, der sich aus der Systematik des § 14 ergibt. Dieser legt Regeln für den Erwerb (Abs. 3) und Besitz(Abs. 4) fest.

Für bestimmte, abschließend aufgezählte Waffenarten, namentlich mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition und halbautomatische Langwaffen, werden ab einer jeweiligen Anzahl ein erweiterter Bedürnisnachweis durch Wettkampfausübung verlangt, sowohl für den Erwerb als auch den Besitz.

 

 

 

 

 

 

Ich frage ich wirklich, ob auch gelesen wird, was man schreibt.

 

Ich sagte der Begriff Sportschützenkontingent findet sich in den Verwaltungsvorschriften, dessen Passus ich auch zitiert hatte

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb ToniPistole:

Ich verstehe das ganze Drama nicht. 

 

Du wirst doch ausgiebieg Wettberwerbe mit der VSRF schießen. Sende deiner Behörde einen einzigen davon zu und gut ist. Oder was machts du mit der VSRF statt damit zu schießen?

 

Alternativ tu was der Behörde und dir einen Gefallen und tausche die VSRF in eine SLF um. Das ist einfacher, da musst du nicht mehr repetieren und die Behörde nicht mehr nachfragen... Win Win Win...

Ich also Sportschütze schieße ausschließlich sportlich auch mit meiner VSRF. Das heißt aber nicht automatisch dass ich Wettbewerbe geschossen habe. Ich möchte damit aber keine neue Diskussion anfangen was Sportschießen eigentlich bedeutet.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb whaco:

Grundbedarf laut WaffG sind immernoch:

2 mehrschüssige Kurzwaffen

3 halbautomatische Langwaffen

So geht aus § 14 Abs. 3 hervor.

Von Repetierwaffen, was die VRF nunmal ist (außer die Benelli M4 glaube ich), steht da nichts.

Auch nicht nach freier Interpretation. Nur, wie bereits gesagt wurde, den Klageweg beschreitet hier kaum einer bis gar keiner und problematisch ist eben auch die teils restriktive Auslegung der Verbände für die Bescheinigung von Bedürfnissen für einen VRF.

 

Der einzige Unterschied bei der VRF als Repetierlangwaffe ist, aufgrund ihrer angedachten besonderen Gefährlichkeit, dass hier beim Verband ein Bedürfnis zu beantragen ist und sie auf die Grüne WBK einzutragen ist.

 

Na dann lies deinen Post nochmal, und zwar den da drüber...

 

Und das ist halt falsch.

Geschrieben

Es geht um die korrekte Erfassung der Rechtslage...

 

Und gerade in diesem Bereich wird von

 

- Vebänden

- Schützen

- Ministerien

- Behöden

 

geschwurbelt was das zeug hält 

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb whaco:

Gerade weil es zunehmend ums Korinthenkacken und Rechthaben geht, keinesfalls um etwas anderes

Ja, es geht darum klarzustellen, wie das Recht aussieht, also unter welchen Umständen man "Recht hat". Genau das ist nämlich das woran sich die Behörde halten müsste, und damit im Zweifel das einzige Mittel gegen andere Praxis der Behörde, basierend auf internen Vorgaben, vorzugehen. 

Es ist daher kontraproduktiv Auslegungen des Gesetzes, die weder dem Wortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen zu wiederholen, nur weil manche Behörden sie fälschlicherweise vertreten.

Das Bedürfnis zum Besitz aller (!) erlaubnispflichtigen Waffen, auch derer, deren Erwerb gem. § 14 VI WaffG gegenüber III vereinfacht ist, richtet sich im Grundsatz nach IV. 

Für bestimmte Waffenarten über eine bestimmten Anzahl richtet er sich ausnahmsweise nach V, mit den dort genannten höheren Anforderungen. Waffen die nicht diesen genannten Waffenarten unterfallen, egal ob ihr Erwerb nach VI priviligiert war, oder normal nach III erfolgte, unterliegen den Anforderungen des IV, nicht des V. Die Behörde kann sich gerne anderes zusammen spinnen, weil sie aus Verwaltungsvorschriften zu einer anderen Rechtslage zusammen mit internen Vorgaben irgendwas zusammenschustert, aber dann ist sie trotzdem im Unrecht...

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb whaco:


Die Benelli hatte ich nur deswegen erwähnt, weil sie eben eine SL Flinte ist, die auch VRF umgeschaltet werden kann.

 Aber nicht die 4 sondern die 3...aber das zeigt ja wieder das F(l)achwissen das auch in den Filmchen verbreitet wird:acute:

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb CZM52:

 Aber nicht die 4 sondern die 3...aber das zeigt ja wieder das F(l)achwissen das auch in den Filmchen verbreitet wird:acute:

Nun, da ich noch kein video über die Benelli gemacht habe, frage ich mich schon, was diese unqualifizierte Kommentar soll, außer zu beleidigen

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb ChrissVector:

Ja, es geht darum klarzustellen, wie das Recht aussieht, also unter welchen Umständen man "Recht hat". Genau das ist nämlich das woran sich die Behörde halten müsste, und damit im Zweifel das einzige Mittel gegen andere Praxis der Behörde, basierend auf internen Vorgaben, vorzugehen. 

Es ist daher kontraproduktiv Auslegungen des Gesetzes, die weder dem Wortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen zu wiederholen, nur weil manche Behörden sie fälschlicherweise vertreten.

Das Bedürfnis zum Besitz aller (!) erlaubnispflichtigen Waffen, auch derer, deren Erwerb gem. § 14 VI WaffG gegenüber III vereinfacht ist, richtet sich im Grundsatz nach IV. 

Für bestimmte Waffenarten über eine bestimmten Anzahl richtet er sich ausnahmsweise nach V, mit den dort genannten höheren Anforderungen. Waffen die nicht diesen genannten Waffenarten unterfallen, egal ob ihr Erwerb nach VI priviligiert war, oder normal nach III erfolgte, unterliegen den Anforderungen des IV, nicht des V. Die Behörde kann sich gerne anderes zusammen spinnen, weil sie aus Verwaltungsvorschriften zu einer anderen Rechtslage zusammen mit internen Vorgaben irgendwas zusammenschustert, aber dann ist sie trotzdem im Unrecht...


Wonach richtet sich denn der Erwerb einer VRF, um die es hier in erster Linie geht?

Unterliegt die VRF beim Erwerb einer erhöhten Anforderung? Ja, das tut sie, was auch nicht negiert wurde.

Unterliegt sie aber dem Sportschützen Kontingent in dieser Form? Nein, sie wurde einzig nach Erfurt, einer erhöhten Prozedur unterworfen, nämlich nicht auf die Gelbe WBK, also kaufen, Erwerb melden, eintragen lassen und fertig. Nein, man muss die Prozedur analog dem Erwerb einer SL Büchse oder mehrschüssigen Kurzwaffe folgen. Diese Waffenart, Vorderschaftrepetierflinte, findet eben keine Erwähnung bei dem Thema Sportschützenkontingent.

Auch die erweiterten Grundlagem für die Beantragung finden sich nicht im WaffG wieder. Diese sind eine Kreation diverser Verbände, meist Landesverbände.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Minuten schrieb whaco:

Wonach richtet sich denn der Erwerb einer VRF, um die es hier in erster Linie geht?

Der Erwerb würde sich nach III richten, aber wie kommst du darauf, dass es hinsichtlich der "2017 erworbenen Vorderschaftrepetierflinte" um die Anforderungen an den Erwerb gehe?

 

Unterliegt die VRF beim Erwerb einer erhöhten Anforderung?

Nein, tut sie nicht. Wie kommt man drauf, dass es für eine VRF höhere Anforderungen als die in III gäbe?

Dass sie nicht VI unterfällt, das für manche Waffenarten ausnahmsweise (!) einen einfacheren Erwerb als III ermöglicht widerspricht dem nicht.

Bearbeitet von ChrissVector
Geschrieben (bearbeitet)
1 hour ago, whaco said:

Abs 5 erfordert die Wettkampfteilnahme und auf die hatte ich mich bezogen

 

Aber nicht mit DER EIGENEN WAFFE!!!!!!

 

Under Vollständigkeit halber auch nicht mit JEDER eigenen (ÜK) Waffe!

 

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
1 hour ago, ChrissVector said:

Ja, es geht darum klarzustellen, wie das Recht aussieht, also unter welchen Umständen man "Recht hat". Genau das ist nämlich das woran sich die Behörde halten müsste, und damit im Zweifel das einzige Mittel gegen andere Praxis der Behörde, basierend auf internen Vorgaben, vorzugehen.

 

Und daher sollte dringend ein Betroffener klagen! Ich würde es ja machen, bin aber nicht betroffen da ich zwar in BW sitze, meine VRF aber auf Jagschein gekauft wurde und ich daher von den rechtswidrigen Schikanen nicht betroffen bin.

 

Und ausserdem soll gefälligst der Verband mit seiner Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsstreits tragen!

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ChrissVector:

Der Erwerb würde sich nach III richten, aber wie kommst du darauf, dass es hinsichtlich der "2017 erworbenen Vorderschaftrepetierflinte" um die Anforderungen an den Erwerb gehe?

 

Unterliegt die VRF beim Erwerb einer erhöhten Anforderung?

Nein, tut sie nicht. Wie kommt man drauf, dass es für eine VRF höhere Anforderungen als die in III gäbe?

Dass sie nicht VI unterfällt, das für manche Waffenarten ausnahmsweise (!) einen einfacheren Erwerb als III ermöglicht widerspricht dem nicht.

Wie kommt man darauf, dass die VRF beim Besitz einer erhöhten Anforderung unterliegt?

Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb tuersteher:

 

Aber nicht mit DER EIGENEN WAFFE!!!!!!

 

Für den Erwerb. Für den Besitz sehr wohl

 

vor 43 Minuten schrieb tuersteher:

Under Vollständigkeit halber auch nicht mit JEDER eigenen (ÜK) Waffe!

 

doch doch...

Geschrieben

Wir reden hier über § 14 Abs. 5.

 

Es ist zutreffend, das dieser auf VRF nicht anwendbar ist

 

Das die Pflicht zum Wettkampfnachweis aber für Erwerb und Besitz für davon erfasste Waffen rechtmäßig ist, steht aber außer Frage.

Das dieser beim Erwerb nicht mit der begehrten Waffe, wohl aber mit den bereits vorhandenen ÜK-relevanten Waffenarten zu erfolgen hat, ebenso.  

Geschrieben (bearbeitet)
10 minutes ago, ASE said:

Wir reden hier über § 14 Abs. 5.

 

Es ist zutreffend, das dieser auf VRF nicht anwendbar ist

 

Richtig.

 

10 minutes ago, ASE said:

Das die Pflicht zum Wettkampfnachweis aber für Erwerb und Besitz für davon erfasste Waffen rechtmäßig ist, steht aber außer Frage.

 

Falsch.

 

Laut dem § ist nur notwendig ( ( benötigt für weitere Disziplinen | benötigt zur Ausübung Wettkampf ) & regelmässige Wettkampfteilnahme )

 

Eigentlich ganz einfache Aussagenlogik. Da gibt es keinen Ansatz für Interpretationen oder gar einer teleologischen Auslegung. Die Bedingungen sind absolut klar und müssen nach dieser Regel nicht mal mit einer eigenen Waffe erfüllt werden (im Gegensatz zu Abs 4).

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben (bearbeitet)

Eben nicht. 

 

Aus der nicht-Nutzung der eigenen kontingentsrelevanten Waffen im Grundkontingent kann kein gesteigertes waffenrechtliches Bedürfnis abgleitet und glaubhaft gemacht werden. Es folgt zwingend aus der Systematik des Waffengesetzes,  dass für den Erwerb die vorhandenen Waffen der betreffenden Art, für den weiteren Besitz mit den jeder der einzelnen Überkontingentswaffen geschossen wurde.

Bearbeitet von ASE

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