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Geschrieben

Ich möchte nur mal aus eigener Erfahrung anmerken, dass es bei der Aufbewahrung sogenannter „großer Magazine“ durchaus Unterschiede gibt. 

Je nach zuständiger Behörde.

Ich habe selbst Altbesitz-Magazine, für die ich keine Belege mehr hatte. Nach einer eidesstattlichen Versicherung wurde mir die Besitzanzeige bestätigt.

Allerdings hat mir meine Behörde schriftlich auferlegt, diese Magazine in einem Safe der Schutzklasse EN 1 aufzubewahren,

obwohl die AWaffV eigentlich nur ein „verschlossenes Behältnis“ fordert. Das wollte ich aber mit meiner SB nicht weiter ausführen. Da ich bereits einen 1er Safe hatte.

Mit in dem Schreiben stand: Der Besitz ist erlaubt, aber ein Weiterverkauf oder eine Weitergabe ist nicht zulässig.

Diese Magazine dürfen nur von mir benutzt/behalten werden oder, wenn ich sie nicht mehr will, über meine Behörde ordnungsgemäß vernichtet werden.

 

Fazit: Es kann sehr wohl sein, dass eine Behörde strengere Maßstäbe anlegt, unabhängig davon,

wie und ob es in Verordnungen steht, oder anderen Landkreisen gehandhabt wird. Was wir wohl ja alle schon mehrfach in allen Bereichen des Waffenbesitzes erlebt haben.

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Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Jake Cutlass:

und wurden dort auch nicht vermißt.

Die stehen ja auch nicht auf deinem Datenblatt, sondern auf irgeneinem Zettel im Hängeregister, oder falls schon in der E-Akte, dann dort "verbuddelt" da die eben nicht im NWR gemeldet wurden mußten.

 

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Speedmark:

Ich hatte nur das hier gefunden und seht selbst!

 

.

.

.

 

 

Dieser Umstand war mir auch bewust. Es ist ja schön wenn die Landesbehörden Bayern/Thüringen das so sehen. Für die Bayern und Thüringer.

Meine Behörde (NRW) besteht auf einen Einser-Tresor. Punkt.  Ein Verweis auf die Vorgehensweise in Bayern hat die nicht wirklich interessiert.

Auch der Einwand, das durch die rechtzeitige Anmeldung der Magazine das Verbot mir gegenüber nicht wirksam ist, hat nicht gezogen.

Die Behörde argumentiert dahingehend, das die Verbotseigenschaft in den Magazinen begründet liegt. 

angemeldetes LW-Magazin > 10 Schuss = verbotener Gegenstand = Aufbewahrung im Einser 

Dieses Schema wenden die an und ziehen das durch. 

Das Risiko vor Gericht zu gehen wollte ich jetzt nicht eingehen. Die Einstellung des Verwaltungsgericht NRW bzgl. legale Schusswaffen sollte hier ja hinlänglich bekannt sein.

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb kurzwaffen:

llerdings hat mir meine Behörde schriftlich auferlegt, diese Magazine in einem Safe der Schutzklasse EN 1 aufzubewahren,

obwohl die AWaffV eigentlich nur ein „verschlossenes Behältnis“ fordert

 

Genau lesen! Die AWaffV fordert sehr wohl den 1er für große Magazine. Ist leider sehr nicht auf den ersten Blick zu erkennen, aber verbotene Waffen nach WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 und 1.2.4.4 (große Magazine) sind nur unter Abs. 5 des § 13 AWaffV aufgeführt. Deshalb gibt es da überhaupt keinen Spielraum.

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb PetMan:

Das sehen große Teile der Republik anders. Auch wenn in Düsseldorf ein Gericht so geurteilt hat, das hat keine bindende Wirkung in ganz Deutschland. Und nicht angemeldete Magazine in den Tresor..............................:rofl:

Zu dem Thema gab es wegen etlicher Rückfragen eine Abstimmung mit dem BMI über die Aufbewahrung von Großmagazinen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG. Hierzu wurde folgendes dargelegt:

"Sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG erfüllt, führt die fristgerechte Anzeige dazu, dass entsprechende Magazine/Magazingehäuse dauerhaft nicht als verbotene Waffen zu qualifizieren sind, solange sie sich im Besitz des Anzeigenden befinden. § 36 WaffG sowie § 13 AWaffV finden in diesen Fällen daher keine Anwendung.

Im Falle des § 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG gilt die Verbotsfreistellung nur bis zur Erteilung bzw. der endgültigen Versagung der fristgerecht beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG. Sollte eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sind entsprechende Magazine/Magazingehäuse danach weiterhin als verbotene Gegenstände zu qualifizieren, sodass die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG, § 13 AWaffV sowie gegebenenfalls verfügte Auflagen der Genehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu beachten sind."

Gruß SBine

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Geschrieben

Ist ja sehr schön, dass das BMI die Magazine "dauerhaft als nicht verbotene Waffe" einstuft, nur sollte das dann auch so im Gesetz stehen. Da steht aber nur:

 

Zitat

17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt 

 

Dem Wortlaut nach bleibt das Magazin also ein verbotener Gegenstand, der nur dem Altbesitzer erlaubt ist. Die Abstimmung mit dem BMI ist gut gemeint, aber in der Form nicht sonderlich gut gemacht.

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