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IGNORED

Reparatur/Veränderung selbst ausführen ohne Büchsenmacher zu sein


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Geschrieben

Bei einer halbautomatischen Langwaffe, worum es ja hier anscheinend geht, sehe ich kein rechtliches Hindernis, die Abzugsmechanik selbst instand zu setzen. Die handwerkliche oder maschinelle Möglichkeit wird das eigentliche Problem sein.

Ist aber nur meine Meinung.

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Geschrieben
1 hour ago, kurzwaffen said:

[WaffG komplett lesen]

Du hast dass bestimmt gemacht,, und alles behalten! WOW!

Nein, ich las es weder komplett noch merkte ich mir alles. Insbesondere die Abschnitte zum gewerblichen und behördlichen Krimskams habe ich stets soweit übersprungen/überflogen, bis ich wieder zu für mich relevanten Teilen kam.

 

Aber wenn ein Threadstarter mit Legalwaffen ein gut erkennbares Zitat aus dem WaffG nicht erkennt, es selbst offenbar ignoriert/sich nur Sekundärliteratur sucht und Angst vor Gesetzestexten hat, hielt ich so eine Empfehlung für angebracht. Wenn er meiner Empfehlung folgen sollte und schlau ist, wird er selbst erkennen, was ihn nicht betrifft und kann das ja auch überspringen.

 

Und sooo krass unverständlich ist das WaffG im Allgemeinen doch nun auch wieder nicht.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Bounty:

 

Es wurde hier schon mehrfach auf die wesentlichen Teile und die Definition Bearbeitung im WaffG verwiesen. Der Abzug ist doch nicht das Wesentliche Teil, sondern das Griiffstück/Gehäuse, dass ihn aufnimmt. Sonst dürften die ganzen AR15 Treiber hier auch ihre Abzüge nur beim Büxenmacher austauschen. Kannst Du das abgenutzte Teil im Handel frei kaufen? Dann darfst Du es auch selbst bearbeiten.

Besten Dank, das ist eine Antwort, die ich verstehe und die mir einleuchtet.

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Heimschrauber:

Aus den Unterweisungen während meiner Berufl. Tätigkeiten in der Waffenbranche:

 

Alle Spanabhebenden Arbeiten (über 5/100 mm) und Wärmebehandlungen (über Anlasstemperatur) an wensendlichen Bauteilen einer Waffe unterliegen a) der Waffenherstellungserlaubniss (z.B Büchselmachermeiser oder Metall-Feinmechaniker mit seperater Waffen Herstellungserelaubnis) und b) der Beschusspflicht (Instandsetzungebeschuss).

Wärembehandlungen (über Anlasstemperatur) an Druckbelasteten Waffenteilen sind nicht Zulässig ! (deswehen werden Gesteckteile auch Weichgelötet und nicht verschweisst)

Das Griffstück ist eine wesendliches Bauteil der Waffe.

Lässt sich das Abzugssystem einfach demontieren (z.B.Stifte/Achsen rausdrücken) so gilt das Abzugssystem nicht zum Griffstück, ist es unlösbar (Nieten zählt zu den unlösbaren Verbindungen) so

gehört das Abzugssystem zu den wesendlichen Bauteilen.

 

Was ich nicht genau wiedergeben kann, ist die Zuweisung von Abzugssystemen Vollautomatischer Waffen.

Ich könnte mir Vorstellen, dass diese zu den wesendlichen Bauteilen gehören, was eine Montage (z.B G3 Vollauto Griffstück an ein freie G3) zu einer verbotenen Handlung machen würde.

 

Auch hioerzu vielen Dank, das bringt Klarheit.

Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb a2c:

Nein, ich las es weder komplett noch merkte ich mir alles. Insbesondere die Abschnitte zum gewerblichen und behördlichen Krimskams habe ich stets soweit übersprungen/überflogen, bis ich wieder zu für mich relevanten Teilen kam.

 

Aber wenn ein Threadstarter mit Legalwaffen ein gut erkennbares Zitat aus dem WaffG nicht erkennt, es selbst offenbar ignoriert/sich nur Sekundärliteratur sucht und Angst vor Gesetzestexten hat, hielt ich so eine Empfehlung für angebracht. Wenn er meiner Empfehlung folgen sollte und schlau ist, wird er selbst erkennen, was ihn nicht betrifft und kann das ja auch überspringen.

 

Und sooo krass unverständlich ist das WaffG im Allgemeinen doch nun auch wieder nicht.

Nun, meiner Ansicht nach ist die deutsche Behördensprache nicht unbedingt leicht zu verstehen. Ich habe zugegebenermaßen Probleme damit, aber bin offenbar nicht allein. Denn es gab doch viele Antworten, die z.T. voneinander abweichen. Schön, dass es dir da besser geht und du alle Texte gut verstehst.
Du schriebst insbesondere "...WaffG nicht erkennt, es selbst offenbar ignoriert/sich nur Sekundärliteratur sucht...", dazu möchte ich doch noch etwas mitteilen:
1) Ignoriert habe ich es nicht, nur nicht verstanden. Daher mein zusätzlicher Griff zur Sekundärliteratur.
2) Einen Leitfaden des BKA mit "nur" abzutun, nun, man kann sicher darüber streiten, ob das angebracht ist.

3) Wenn das BKA einen Leitfaden, ich verstehe ihn als Ergänzung bzw. Erläuterung des Gesetzestextes, herausgibt, ist das nicht ein Zeichen dafür, dass es einen Bedarf für eine Erläuterung gibt?

 

Meine Dank an alle, die hilfreiche Beiträge geschrieben  haben und auch meinen Dank an alle, die keine Beiträge geschrieben haben, weil sie keine hilfreichen Informationen hatten. Das finde ich schöner und zielführender als die Kommentare, die lediglich zeigen sollen, dass der Schreiber den großen Durchblick hat, ohne aber die anderen an dieser Weisheit teilnehmen lassen zu wollen. Oder haben sie vielleicht den Durchblick doch nicht?

 

Viele Grüße, ich komme jetzt klar.
Andreas

 

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb kurzwaffen:

24 UE`s sind natürlich ohne Pausen. Die Richtlinie von der Du sprichst kenne ich nicht, hier sind es 24UE/16 Std. + Pausen etc.. Welche Teile bearbeitet werden dürfen ist natürlich darin enthalten.

 

Nochmal: Welche Richtlinien? BVA? Verband? Welche Fragen im Katalog hätten das genaue Nachfragen verhindern können?

 

??? Dir ist schon klar, das die Ausbildung in der Verbänden nur Aufgrund der Verbandsrichtlinien und unter deren Überwachung stattfinden darf? 

 

Zitat

(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller
.......
2.
  a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,
  b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder
 c) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des   Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat,
  
 

 

Zur Begründung:

 

Zitat

Bei der staatlichen Anerkennung von Schießsportverbänden wird auch deren schießsportliche Ausbildung geprüft. Von daher erscheint eine zusätzliche Anerkennung der Verbandsausbildungsgänge hinsichtlich der Sachkundevermittlung nicht geboten. Zu regeln sind nur das Prüfungsverfahren und die Beteiligung der Behörde.

 

Jeder Verband hat also entsprechende Ausbildugnsrichtlinien und Ordnungen, hier z.b. die vom DSB

 

https://www.dsb.de/fileadmin/dsb/migration_assets/dsb_rcihtlinien_sachkunde.pdf

 

Da kommt das an zwei Stellen vor: 

- Rechtliche Grundlagen

- Strafvorschriften

 

Die Lehrunterlagen des WSV, welche auch von einigen anderen Landesvebänden verwendet werden, enthalten sogar den hinweis darauf, das u.U. bereits das gravieren erlaubnispflcihtiges berbeiten darstellen kann.

 

 

vor 9 Minuten schrieb kurzwaffen:

Also, ich glaube nicht dass es eine WSK gibt, ob nun 26 oder 24 UE die das hätte beantworten können. Sonst zeig mir die eine oder andere Frage/Antwort im Katalog, bitte.

 

Du sagst also, das eure "Sachkunde" da in SH nicht ordentlich unterrichtet, welche Teile bearbeitet werden dürfen...? 

 

Im DSB Fragenkatalog sind defintiv welche enthalten..

 

 

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Bounty:

 

Ich muss auch kurz nachdenken, ob die nach wie vor frei verkäuflich sind. Wie früher als Teil eines Deko-Teilesatzes oder einzeln.

Das wäre aber eher eine Frage des KWKG, nicht an eine "Zuweisung" im Waffengesetz. Dort önnen Abzugsteile nicht wesentliches Waffenteil werden, gibt die Definition einfach nicht her.

 

Wer sich an den "Glock-Switch" erinnert, erinnert sich aber auch daran, dass sowas einem dennoch ne Hausdurchsuchung einbringen konnte, da übermotivierte Staatsanwälte der Meinung waren wer sowas kaufe tue dies nur um es auch irgendwo einzubauen.

Am Ende fehlt dem Bastler aber ja ohnehin das Gehäuseteil, wo er es einbauen kann, er hat keinen Upper mit Searcut und keinen Lower mit dritten Querbolzen (beim Beispiel AR15). Denn die sind inzwischen wesentliche Waffenteile...

Nur eine Ergänzung, ohne eine neue Diskussion lostreten zu wollen.
Eine PPSH im originalen, vollautomatischen Zustand fällt nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz, da sie vor 1945 in der Roten Armee eingeführt wurde. Es handelt sich "lediglich" um eine verbotene Waffe.

 

 

Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Kriegswaffenliste

 

V. Rohrwaffen
29.
a)
Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung,
b)
Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb whaco:

Von mir auch aus nur das. Das Griffstück ist bei der P320 kein wesentliches Teil. Das ist halt anders als bei anderen Pistolen

Das gleiche bei der Archon Type B ... da ist das Griffstück auch kein wesentliches Teil ... die SN in der Abzugseinheit ... so ist es möglich das Griffstück zu tauschen gegen ein anderes ( Andere Farben, Materialien )

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb ASE:

 

Im DSB Fragenkatalog sind defintiv welche enthalten..

Das BVA zählt, nicht der DSB! Ansonsten regelt das WaffG dass. Ein Staatlich Anerkannter WSK-Prüfer muss weder mit DSB-BDS-BDMP Richtlinien/Fragenkatalog etc. etc. etwas zu tun haben, oder seinen Kurs darauf abstimmen. Aber wir kommen immer weiter vom eigentlichen Thema ab. Guckst Du PN :drinks:

 

 

@andreas59 sorry, aber manchmal ergibt sich eben ein zweit-Thema :victory:

Geschrieben

"sorry, aber manchmal ergibt sich eben ein zweit-Thema"

Vom Prinzip her kein Problem, zumal mir ja auch geholfen wurde. Problematisch aber, dass niemand unter " Reparatur/Veränderung selbst ausführen ohne Büchsenmacher zu sein" eine Diskussion zur den Lehrgängen vermuten würde und sie so auch nicht unbedingt finden würde, wenn er sich darüber informieren möchte.

 

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