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IGNORED

Große Magazine und Anzeige bei der Erlaubsnisbehörde.


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Geschrieben

Könnte man auch so interpretieren:

 

Zitat

Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Elo:

 

Ich lege wirklich ungern den Finger in die Wunde, aber Recklinghausen gehört zu NRW und da sollte man den Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 aus dem September im Hinterkopf behalten.

 

Bisher ist das nur erstinstanzlich und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, es bleibt halt jedem überlassen, Schlüsse daraus zu ziehen.

 

Haben wir hier schon recht ausführlich diskutiert:

 

@hinzaushh: nache ich!

Was soll ich bitte noch machen? Regelmäßig nachfragen ob sich etwas geändert hat? Sollte sich etwas in der Rechtsprechung ändern, erwarte ich zumindest eine Info von der zuständigen Stelle! Muss aber auch erwähnen, dass der zuständige SB schonmal mir gegenüber eine falsche Aussage (schriftlich) tätigte, obwohl er sich beim LKA "rückversichert " hatte. Nur war das BKA etwas anderer Auffassung🤔

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb lemmi:

Was soll ich bitte noch machen?

Sich bei den, für das Gericht maßgebenden, richtigen Quellen informieren, wo immer man die auch finden soll.

Was das Innenministerium (oder der VDB) offiziell dazu absondert, interssiert das Gericht nicht.

Zitat

Auch lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass sich der Antragsteller nach eigenen Angaben in Bezug auf die Anforderungen der Aufbewahrung bei zuverlässigen (öffentlichen) Quellen informiert hat. Sowohl das Merkblatt „Fragen und Antworten zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz“ des W. Staatsministeriums des Inneren vom 00. August 2020 als auch des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Freistaates F. enthalten die Formulierung, wonach im Falle der rechtzeitigen Anzeige der großen Magazine „…auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung…“ gelten würden. Auch der „Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler“ beziehe sich auf diese Quellen.

Dies entlastet den Antragsteller jedoch nicht. Es sind nämlich ohne weiteres eine Reihe öffentlich zugänglicher gewichtiger Stimmen zu finden, die auch nach einer Anzeige nach § 58 Abs. 17 WaffG eine Aufbewahrung großer Magazine in Sicherheitsbehältnissen der Stufe I (oder teilweise 0) für erforderlich halten.

 

Geschrieben

Extrem unschöner Sachverhalt für den (Ex-)Waffenbesitzer. Ich meine er hat "sein Bestes" getan und eine Klarstellung durch das Gericht, wie "große Magazine" zu lagern sind, hätte vollkommen ausgereicht. Seine Unzuverlässigkeit zu bejahen halte ich für völlig falsch. Ich persönlich habe meine "großen Magazine" nur nach reinem Bauchgefühl von Beginn an korrekt gelagert, aber mein Bauchgefühl hätte auch falsch liegen können. Mit anderen Worten, es hätte hier jeden treffen können. Nochmal: Extrem unschöner Sachverhalt für den (Ex-)Waffenbesitzer.

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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb thomas.h:
vor 2 Stunden schrieb lemmi:

 

Sich bei den, für das Gericht maßgebenden, richtigen Quellen informieren, wo immer man die auch finden soll.

Was das Innenministerium (oder der VDB) offiziell dazu absondert, interssiert das Gericht nicht.

 

Wenn mir die waffenrechtlich zuständige Behörde eine Auskunft gibt muss ich mich darauf verlassen können.

Alles andere ist für den Normalsterblichen Nicht Hobby Juristen, auch in Form eines LWBs, nicht nachvollziehbar, ich würde es sogar als Lebensfremd ansehen.

Und selbst wenn die Behördenansicht via Richter gekippt wird ist es ein Unding das einem LWB dadurch Nachteile entstehen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Minuten schrieb heinzaushh:

 

Wenn mir die waffenrechtlich zuständige Behörde eine Auskunft gibt muss ich mich darauf verlassen können.

Alles andere ist für den Normalsterblichen Nicht Hobby Juristen, auch in Form eines LWBs, nicht nachvollziehbar, ich würde es sogar als Lebensfremd ansehen.

Und selbst wenn die Behördenansicht via Richter gekippt wird ist es ein Unding das einem LWB dadurch Nachteile entstehen.

Demnächt werde ich vermutlich auch noch regelmäßig nach der Gültigkeit der Betriebserlaubnis meines PKW nachfragen müssen / sollen!🤔

Bearbeitet von lemmi
Geschrieben

Das ist juristisch aber nur eine Behördenmeinung von vielen, die jederzeit geändert werden kann. Die überstimmt auch leider keine Gerichtsentscheidungen.

 

Lediglich @lemmi kann darauf als eine Art "Sondervereinbarung" Bezug nehmen, wenn er mal Probleme mit der Behörde hat, oder der Sachbearbeiter wechselt. Ihm kann deswegen in keinem Fall eine Unzuverlässigkeit unterstellt werden, sollte er die "Freigaben" dieser Email befolgen.

 

Ich glaube diese Email kann noch nicht einmal pauschal auf alle Waffenbesitzer in der örtlichen Zuständigkeit dieser Behörde übertragen werden.

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb heinzaushh:

Wenn mir die waffenrechtlich zuständige Behörde eine Auskunft gibt muss ich mich darauf verlassen können.

Nein, das ist in keinem Bereich so. Auch die zuständige Behörde macht mal Fehler. Wenn diese durch ein Gericht als rechtswidrig beurteilt werden, werden sie korrigiert. Im besten Fall kannst Du Dich dann auf Verbotsirrtum berufen. Aber gerade beim Waffengesetz glaube ich da nicht allzu feste dran.

Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb Fyodor:

Auch die zuständige Behörde macht mal Fehler.

Es ist eine Mehrzahl von Behörden, inklusive IM.

Für mich absolut nicht nachvollziehbar, zumal auch von den Behörden nichts als Korrektur kommt. Ich bleib dabei, es ist für mich lebensfremd das ein Bürger regelmässig Gerichtsurteile zu Rate zieht und diese dann entspr. des Willens der Gesetzgebung im Richtersinne interpretiert.

 

Es ist wie immer schlechtestes Handwerk im Bereich der Gesetzgebung, offensichtlich ist man noch nicht mals in der Lage 5 Sätze verständlich und eindeutig zu formulieren.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Ebert79:

Das ist juristisch aber nur eine Behördenmeinung von vielen, die jederzeit geändert werden kann. Die überstimmt auch leider keine Gerichtsentscheidungen.

 

vor 9 Stunden schrieb Ebert79:

Ihm kann deswegen in keinem Fall eine Unzuverlässigkeit unterstellt werden

 

Beisst sich irgendwie.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb heinzaushh:

Es ist wie immer schlechtestes Handwerk im Bereich der Gesetzgebung

Das hast Du absolut Recht. 

 

Eigentlich soll man ja keine Boshaftigkeit unterstellen wenn Dummheit als Erklärung ausreicht. Leider ist es unter anderem beim Waffenrecht dokumentiert, dass diese nutzlosen Schikanen und völlig unklare Regelungen mit voller Absicht so geschrieben werden, eben gerade um die Leute zu verwirren und sie ständig unter einem Damoklesschwert leben zu lassen. Es ist pure, absichtliche Bösartigkeit.

Geschrieben (bearbeitet)

Das sehe ich anders, es gibt gleiche Beispiele in nahezu allen Bereichen der Gesetzgebung.

Boshaftigkeit könnte man ja noch nachvollziehen, für mich ist es eher Desinteresse an einer Aufgabe, damit verbundene Unwissenheit und Unvermögen quer durch die Hierarchien.

 

Bearbeitet von heinzaushh
Geschrieben
2 hours ago, heinzaushh said:

Beisst sich irgendwie.

 

Ein waffenrechtlicher Verstoß und die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sind 2 verschiedene Sachen. Meist führt der Verstoß zur Unzuverlässigkeit. Aber nicht immer. So ein Fall könnte hier vorliegen, da man diese Email sowohl als Beratung oder gar als Sondervereinbarung interpretieren kann. Immerhin hat er seine eigene Behörde gefragt und die haben ihm geschrieben, wie er handeln soll. Wenn er das jetzt befolgt, daraus eine Unzuverlässigkeit zu basteln wird schwierig.

Geschrieben

Wie sieht es denn mit Umbau auf 10-schüssig von diesen Magazinen aus? Darf ich dies durchführen? Wenn dieses Verbot mir gegenüber nicht gilt, dürfte es ja auch möglich sein ein Magazin zu ändern und der betreffenden Behörde dies vorzulegen um eine Austragung zu ermöglichen, oder ...???<_< 

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb HangMan69:

warum willst du es denn auf 10 schuss "kürzen"?

du kannst es doch auch so, auf 10 schuss begrenz, weiter nutzen!

Nur für den Fall, dass ich sie irgendwann verschrotten müsste bzw. mir einen Käufer für verbotene Gegenstände suchen muss!

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Am 19.12.2024 um 20:51 schrieb lemmi:

Wie sieht es denn mit Umbau auf 10-schüssig von diesen Magazinen aus? Darf ich dies durchführen?

Wenn du die Erlaubnis zur Bearbeitung verbotener Waffen hast, ja. Ansonsten nicht. Diejenigen die eine solche haben, lassen sich das ziemlich gut bezahlen:

 

In der GAZ(TM) ("Gute Alte Zeit") kostete ein 30er Magazin für die Thompson maximal 5€, eher weniger.

In der SZAZ(TM) ("Sichersten Zeit Aller Zeiten") kostet ein auf 10 Schuß gekürztes Magazin ca. 100E. Wenn ich mir den Umbau ansehen schätze ich daß er, ein paar einfache Vorrichtungen vorausgestzt, maximal 5 Minuten dauert. Und davon sind zwei Minuten auf der Bandsäge. Das sind über 1 k€/h.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Fyodor:

Wenn du die Erlaubnis zur Bearbeitung verbotener Waffen hast, ja. Ansonsten nicht. Diejenigen die eine solche haben, lassen sich das ziemlich gut bezahlen:

 

In der GAZ(TM) ("Gute Alte Zeit") kostete ein 30er Magazin für die Thompson maximal 5€, eher weniger.

In der SZAZ(TM) ("Sichersten Zeit Aller Zeiten") kostet ein auf 10 Schuß gekürztes Magazin ca. 100E. Wenn ich mir den Umbau ansehen schätze ich daß er, ein paar einfache Vorrichtungen vorausgestzt, maximal 5 Minuten dauert. Und davon sind zwei Minuten auf der Bandsäge. Das sind über 1 k€/h.

...aber in meinem Fall soll es sich lt. Behörde um "sonstige Vorrichtungen" handeln, die nicht unter das Verbot fallen! Die Sache ist schon ziemlich absurd! 😬

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