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IGNORED

Magazine - Waffenrechtliche Zuverlässigkeit.


steven

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vor 29 Minuten schrieb JuergenG:

Sischa, datt?

Jawohl. BKA wohlgemerkt.

"Er" kann zwar Magazine für eine zukünftige Waffe beantragen, kann die aber nur erwerben wenn die Waffe eingezogen ist. Und das muss in dem schmalen Zeitfenster der Genehmigung geschehen.

 

Du meintest die Alt-Besitz-Magazine, oder?

Bearbeitet von MAHRS
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vor 17 Minuten schrieb MAHRS:

Jawohl. BKA wohlgemerkt.

"Er" kann zwar Magazine für eine zukünftige Waffe beantragen, kann die aber nur erwerben wenn die Waffe eingezogen ist. Und das muss in dem schmalen Zeitfenster der Genehmigung geschehen.

 

Du meintest die Alt-Besitz-Magazine, oder?

Warum sollte das sein?

 

wie gesagt, Magazin Anmeldung hing nicht am Waffenbesitz 

 

solange kein Waffenverbot kommt, seh ich kein grund 

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vor 2 Minuten schrieb CZM52:

was ist daran falsch ?

 

Beim BKA bekommst du Magazine nur genehmigt, wenn du die Waffe dazu hast. Einzige (seltene) Ausnahme: der Voreintrag ist da, aber die Waffe noch nicht eingetragen. Dann bekommst du die Genehmigung auch dafür. Allerdings musst du in ca. 5 Monaten Waffe und Magazine kaufen oder die Genehmigung verfällt.

Nachweise müssen ans BKA.

 

 

 

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vor 44 Minuten schrieb MAHRS:

Beim BKA bekommst du Magazine nur genehmigt, wenn du die Waffe dazu hast.

 

Das entspricht nicht der Realität. Insofern wäre ich vorsichtiger, anderen Leuten irgendwas mit "Falsch" entgegenzuwerfen.

 

vor 45 Minuten schrieb MAHRS:

Allerdings musst du in ca. 5 Monaten Waffe und Magazine kaufen oder die Genehmigung verfällt.

 

Auch das ist in dieser Allgemeinheit falsch.

 

 

Richtig ist: Es hängt von der Art des geltend gemachten Bedürfnisses ab.

 

Beantragt man Magazine für eine bestimmte Waffe mit z.B. der Argumentation angeblicher "Auslandswettkämpfe", dann legt das BKA relativ enge Vorgaben fest. Ich vermute, Du wirst deshalb Deine Behauptungen so aufstellen.

 

Beantragt man mit einer anderen Bedürfnisbegründung, können je nach Begründung durchaus auch größere Mengen "unbestimmter" Magazintypen (abgesehen von der Bestimmung Lang- oder Kurzwaffenmagazine) für die Gültigkeit des Bedürfnisses bzw. für die übliche maximale Gültigkeit einer BKA-Ausnahmegenehmigung genehmigt werden.

 

vor 50 Minuten schrieb MAHRS:

Nachweise müssen ans BKA.

 

Auch hier gibt es unterschiedliche Fristen je nach Genehmigung. Von "unverzüglich" nach Erwerb bis hin zu "regelmäßig" mehrmals im Jahr bis hin zu jährlichen Bestandsmeldungen.

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vor 51 Minuten schrieb MAHRS:

 

Beim BKA bekommst du Magazine nur genehmigt, wenn du die Waffe dazu hast. Einzige (seltene) Ausnahme: der Voreintrag ist da, aber die Waffe noch nicht eingetragen. Dann bekommst du die Genehmigung auch dafür. Allerdings musst du in ca. 5 Monaten Waffe und Magazine kaufen oder die Genehmigung verfällt.

Nachweise müssen ans BKA.

 

 

 

Das ist im Fall der Altbesitz Regelung klar falsch 

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Aber er hat doch die mega Ahnung….

 

wie gesagt, ich kenne die von Kunden als angemeldeter Altbesitz, selbst gesehen 

teileweise auch von den Personen erworben 

 

neue Erlaubnisse vom hatten wir bisher nur Kunden die die Waffen schon hatten 

 

aber alles andere ist sicher möglich 

 

 

Bearbeitet von CZM52
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vor 14 Minuten schrieb Kreppel:

Ich vermute, Du wirst deshalb Deine Behauptungen so aufstellen.

Jeb, Auslandswettkämpfe.

Wobei sich das "Bedürfnis" aus den Waffen und dem Vorhaben ableitet, und nicht vom Verband bestätigt werden muss.

 

Bei meinen Anträgen ans BKA (diversen Waffenwechseln geschuldet) haben sich auch die Formulierungen in den Genehmigungen im zurückliegenden Zeitraum geändert. Aktuell denke ich, sind die von dir erwähnten "engen Vorgaben" eher relativiert.

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vor 2 Minuten schrieb MAHRS:

Aktuell denke ich, sind die von dir erwähnten "engen Vorgaben" eher relativiert.

 

Ich bin mir nicht sicher, ob Dir bewusst ist, was "nicht so enge Vorgaben" sind.

 

Aber ja, im Laufe der Zeit verändern sich Genehmigungsinhalte des BKAs, das kann allerdings in beide Richtungen gehen.

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Hallo

 

ok, alles wird diskutiert. Lediglich die Frage, mit der ich den Thread eröffnete nicht.

Nochmal: Irgendwann vor 2017 20 G3 Magazine gekauft. Nach der grandiosen Waffengesetzesnovelle angemeldet. Die Anmeldung bestätigt bekommen.

Also sollte das Verbot für den Anmelder nicht wirksam werden.

Jetzt wird die Bestätigung der Anmeldung der Waffenbehörde widerrufen mit der Aufforderung, die Magazine einem Berechtigten zu überlassen oder zur Vernichtung abzugeben. Dazu sehe ich keine rechtliche Grundlage.

Das war die Intension meiner Frage.

 

Steven

 

 

 

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Strafbewehrung prüfen ist das Stichwort. Die Magazine werden noch viel Freude machen, vor allem den Erben. Die Anzeigebescheinigung nach § 37 h WaffG könnte durch ein Gericht auch als Erlaubnis gewertet werden und wäre dann bei Unzuverlässigkeit zu widerrufen. Eine potentielle Folge wäre die Sicherstellung als verbotener Gegenstand durch die Ordnungsmacht und anschließend weiteres Nachdenken was man dann als zuständige Behörde nun tun soll, weil keine passenden Werkzeuge vorliegen. Richter, Räuber, Rechtsanwälte verbindet mehr als das R. Sitzen im Buntentag nicht überwiegend Rechtsanwälte und Ungelernte? Die einen Wissen, dass sie durch solche Gesetze immer Arbeit haben und die anderen schlichtweg nicht was sie tun.

Bearbeitet von Muck
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vor 10 Stunden schrieb Applevortex:

Ich meinte mal gelesen zu haben, daß der Besitz von Magazinen mit zu großer Kapazität nicht strafbewehrt ist. Im §52 WaffG sind die Punkte 1.2.4.3-1.2.4.5 der Anlange 2 nicht gelistet.

 

Ja, das ist so. Begründung war, dass von diesen ja keine Gefahr ausgeht bzw. sie polizeilich nicht in Erscheinung treten.

 

Kannste dir nicht ausdenken.

 

Zur Ausgangsfrage:

Die Anmeldung und die Ausnahme vom Verbot sind nicht an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gebunden. Die Anmeldung konnte damals jeder machen und man wurde - soweit mir bekannt - nicht überprüft. Wie will die Behörde denn nun begründen, dass sie ausgerechnet hier andere Maßstäbe anlegt?

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