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IGNORED

Normal große KK-Magazine


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Geschrieben

Ich buddel das jetzt nochmal aus, weil ich dafür heute extra eine Email an den VDB-Justiziar geschickt habe. Wenn es was Neues dazu gibt, dann lasse ich es Euch wissen. 

  • 2 Monate später...
Geschrieben

So, Info ist gekommen:
--------------

wir haben die Frage noch einmal prüfen lassen. 

 

Die Antwort im Wortlaut:

 

---
Magazine für Randfeuerpatronen unterfallen nicht dem Verbot nach § 2 Abs. 3 iVm Anlage 2 Abschnitt 1. Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.4 https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html sind „Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition […], die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können“ verboten. Also keine Magazine für Randfeuermunition.

 

§6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV schließt aber „halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat“ vom sportlichen Schießen aus. https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__6.html

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Hypnodoc:

§6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV schließt aber „halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat“ vom sportlichen Schießen aus. https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__6.html

Und dann gibt es da noch den §6 Abs. 3 AWaffV der den Abs. 1 Nr. 3 wieder relativiert und es wieder erlaubt sofern es in der Sportordnung erlaubt ist. Ob es eine Sportordnung gibt die dies wieder erlaubt ist mir in dem Fall mit den Magazinen nicht bekannt, hier könnte man aber durchaus mal die Sportordnung des IPSC durchsuchen da ich mir hier am ehesten Vorstellen könnte das es darin erlaubt wird. Ich weiss z.B. von der Sportordnung des BDMP der auf diesen Wege Revolver mit einer Lauflänge >2,5 Zolll erlaubt die nach §6 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV eigentlich verboten wären

Geschrieben (bearbeitet)
Am 3.2.2023 um 21:30 schrieb sundance:

Du darfst die Waffe zum sportlichen Schießen nicht abweichend vom BKA-Bescheid verändern.

 

Mir ist bewusst, dass ich mich auf einen alten Post beziehe - ich hatte das gerade gelesen und möchte den Satz gerne etwas korrigeren. Im Ergebnis wurde aber oben schon alles ganz richtig geschrieben.

 

 

Was wirklich verboten ist, ist eine Waffe mit BKA-Bescheid so zu verändern, dass sie nach der Änderung einen Anschein erweckt. Ob sie das tut ist aber eine ganz andere Frage!

 

Das tut nämlich eben NICHT jede Änderung! Problem ist, es kann Dir niemand ausser dem BKA zweifelsfrei sagen, ob eine geänderte Waffe nun Anschein erweckt oder nicht. ("Das Gesamtbild ist entscheidend")

"Wirklich böse" Merkmale (also solche, bei denen der BKA wohl regelmäßig negativ ausfällt) sind insbesondere der nicht-geschlossene Handschutz (also mit "Lüftungslöchern") und das weit aus der Waffe herausragende Magazin.

 

Z.B. bei Zweibein, Hinterschaft oder Kompensator sind mittlerweile schon viele Einzelentscheide ergangen, wo das BKA auch bei AR-15-Abwandlungen kein Problem feststellt.

 

Ergo:

Langes Tippmann Magazin kaufen und besitzen - kein Problem (keine 10-Schuss-Beschränkung für Randzünder)

Das Magazin mit mehr als 10 Kugeln nutzen - auf jeden Fall kein sportliches Schiessen (§6 AWaffV: ausgeschlossen sind "halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat")

Das Magazin auf 10 Schuss blockiert sportlich nutzen - vmtl. wg. Anschein verboten

 

 

 

 

Bearbeitet von wilmes
  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Am 5.7.2024 um 11:02 schrieb BlackFly:

Und dann gibt es da noch den §6 Abs. 3 AWaffV der den Abs. 1 Nr. 3 wieder relativiert und es wieder erlaubt sofern es in der Sportordnung erlaubt ist. Ob es eine Sportordnung gibt die dies wieder erlaubt ist mir in dem Fall mit den Magazinen nicht bekannt, hier könnte man aber durchaus mal die Sportordnung des IPSC durchsuchen da ich mir hier am ehesten Vorstellen könnte das es darin erlaubt wird. Ich weiss z.B. von der Sportordnung des BDMP der auf diesen Wege Revolver mit einer Lauflänge >2,5 Zolll erlaubt die nach §6 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV eigentlich verboten wären

 

IPSC-Büchsenschießen

Appendix MR: Mini Rifle Divisions

Allgemeine Beschränkungen:
15. Maximale Magazinkapazität in Deutschland 10 Schuss, größere Magazine müssen blockiert sein. Ausnahmen nur mit behördlicher Genehmigung.

Geschrieben
34 minutes ago, Chrisbee said:

Maximale Magazinkapazität in Deutschland 10 Schuss, größere Magazine müssen blockiert sein.

 

Ja, und der BDS macht nicht die geringsten Anstrengungen um eine Genehmigung zu erlangen...

 

Bloß keine Regelung ala BDMP für die 2,5"er... Es wäre über die (internationalen) IPSC Sportordnungen so einfach.

 

Der @Friedrich Gepperth ist die geballte Lethargie für den deutschen Schießsport. Findet euch mit ab. 

 

 

Geschrieben

Wer hat sie denn erwählt, merheitlich in freien und demokratischen Wahlen, sowohl die Parteien und ihre Programme als auch all die von den Bürgern bezahlten und unterhaltenenen Politiker auf jeder Ebene bis zum Dorfbürgermeister?

 

Fasst euch alle ann die eigene Nase.

 

So wie per Wahl bestellt wurde auch geliefert.

 

Ferryman

Geschrieben

Ferry scheint ein wenig überfordert und hohl. Nun gut... Hat sich ohnehin schon für Ignore-Funktion qualifiziert.

 

@Fyodor mit Sicherheit nicht, ich vertrete die Meinung schon seit vielen vielen Jahren.... Das mit JoergS ist doch erst seit dem VDB Rausschmiss beim FWR so.

 

 

Aber du gehörst zu den blinden Befürwortern von FG - so viel habe ich schon mitbekommen. 

 

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