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Europ. Feuerwaffenpass - was ist zu beachten?


Schwarzseher

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Hallo,

ist bei der Beantragung des EFP auf irgendetwas speziell zu achten?

Gibt es eine Besonderheit bei Waffen der Kategorie B und der Benutzung mit „großen“ Magazinen auf internationalen Wettkämpfen? Ich habe mal auf einer finnischen IPSC-Matchseite gelesen, die Waffe müsste als Kat. A eingetragen sein, um sie dort so nutzen zu dürfen. Stimmt das bzw. welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den EFP-Antrag und andere Länder?

 

Ansonsten ist mir nur der Umstand bewusst, dass manche Bundesländer auch beim Erstantrag eine zusätzliche Gebühr pro einzutragender Waffe erheben, während in anderen beliebig viele Einträge inklusive sind.

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Nach meiner Erfahrung wird Dir Deine Behörde keine Kat. B-Waffe aus der WBK als Kat. A-Waffe in den EFP eintragen.

 

Ergo darfst Du in einigen Ländern (z.B. Finnland, Estland) keine Magazine mit hoher Kapazität nutzen.

Es gilt die Rechtsauslegung der lokalen Behörden. Die Tendenz scheint zu sein, daß die nordischen Staaten es eher enger auslegen als die osteuropäischen.

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Genau das ist extrem ärgerlich und sollte von den Interessensvertretungen dringend thematisiert werden: Der Sinn und Zweck der EU ist die Harmonisierung, damit Hindernisse im Waren- und Personenverkehr abgebaut werden. Mit der EU Feuerwaffenrichtlinie ist genau das Gegenteil passiert. Es ist noch schwieriger, komplizierter und teurer geworden. Der Feurwaffenpass bringt wenig Vereinfachung, da man sowieso die völlig zersplitterten lokalen Regeln vollständig kennen und beachten muss.

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vor 16 Stunden schrieb Schwarzseher:

Gibt es eine Besonderheit bei Waffen der Kategorie B und der Benutzung mit „großen“ Magazinen auf internationalen Wettkämpfen?

Blöde Geschichte, denn Eintragung als Kat. A darf eine Waffenbehörde nur dann vornehmen, wenn das BKA zuvor eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG erteilt hat. Diese zu bekommen ist wiederum nicht so ganz einfach...

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vor 2 Stunden schrieb drummer:

Genau das ist extrem ärgerlich und sollte von den Interessensvertretungen dringend thematisiert werden

 

Mach es nicht so spannend. Was hat denn Dein Verband auf Deine Anfrage geantwortet?

 

vor 2 Stunden schrieb drummer:

Der Feurwaffenpass bringt wenig Vereinfachung, da man sowieso die völlig zersplitterten lokalen Regeln vollständig kennen und beachten muss.

 

Es ist halt eine EU-Feuerwaffenrichtlinie, keine EU-Verordnung.

Bei Richtlinien entscheiden die Einzelstaaten, wie ein gemeinsam definiertes Ziel im Detail umgesetzt wird. Das verursacht automatisch Unterschiede und war auch so beabsichtigt.

Unterschiede im Waffenrecht der Staaten mußt Du ja sowieso beachten: Transport von Waffen und Munition, Schalldämpfer, Zielbeleuchtung, ...

 

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vor 1 Stunde schrieb weyland:

Mach es nicht so spannend. Was hat denn Dein Verband auf Deine Anfrage geantwortet.

 

Der LV sieht es nicht als seine Aufgabe, was ich sogar noch nachvollziehen kann und der BV antwortet gar nicht (beides mal DSB). Der JV bzw. dessen Justiziar antwortet übrigens auch nicht, d.h. die Jäger sind in diesem Fall nicht besser dran.

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@drummer

Das ist aber verständlich: Der DSB ist ja gar nicht betroffen weil er keine Disziplinen hat, bei denen große Magazine notwendig sind und auch international an keiner solchen teilnimmt.
Mitglied der IPSC bist Du dann auch nicht bzw. hast gar keine IPSC-Wettkampflizenz.

Wenn ich mich recht erinnere, war IPSC die einzige Disziplin, wo LW-Magazine > 10 Schuß sportlich notwendig sind, um international sinnvoll mitschießen zu können.

 

Edited by weyland
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vor 4 Minuten schrieb drummer:

Es ging bei meiner Anfrage auch um die allgemeine EU-Disharmonisierung im Zuge der Feuerwaffenrichtlinie

 

Wo siehst Du denn eine Verschlechterung durch die Feuerwaffenrichtlinie jenseits der Magazinproblematik?

Mir fällt da nichts ein gegenüber vorher, wo man z.B. mit bestimmtem Waffen / Kalibern nicht in bestimmte Länder ...

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... z.B. auch im Bezug auf die Schalldämpfermitnahme bei Jagdreisen.

 

Wenn man das WaffG genau nimmt, braucht man wohl sogar als deutscher Jäger eine Mitnahmeerlaubnis, wenn man mit einem SD in´s Ausland will - EFWP hin oder her:

 

Denn die Mitnahme von Waffen ist grundsätzlich erst einmal erlaubnispflichtig. Dann gibt es natürlich folgende Ausnhamen von dieser Erlaubnispflicht:

 

Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für

1.
Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
2.
Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
3.
Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.

 

Ein SD ist aber keine Langwaffe und dementsprechend davon gar nicht erfasst. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Selbstladebüchsen (wenn sie denn unter "Kat. B" fallen). Dass werden mit Sicherheit sehr viele Jäger nicht auf dem Schirm haben und schön mit dem SD und/oder der Kat. B Selbstladebüchse zur Jagdeinladung/Jagdreise über die Grenze fahren. Die sind ja im EFWP eingetragen, dann wird´s schon passen...

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vor 15 Stunden schrieb drummer:

Beispielsweise bei den diversen Waffenteilen.

 

Rätselhaft Deine Worte sind.

Laß Dir doch nicht alles aus der Nase ziehen. Was sind denn "diverse Waffenteile", die man vorher problemlos ein- und ausführen konnte und die nun mit der Feuerwaffenrichtlinie Probleme machen?

 

 

vor 14 Stunden schrieb tt22:

... z.B. auch im Bezug auf die Schalldämpfermitnahme bei Jagdreisen.

 

Ok, zum rechtlichen Rahmen von Jagdreisen habe ich als Nichtjäger kein Hintergrundwissen.

War das denn wirklich vor der Feuerwaffenrichtlinie problemlos möglich?

 

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Ob´s von der Feuerwaffenrichtlinie her möglich wäre, weiß ich tatsächlich nicht (wobei eine SD ja prinzipiell keine "Feuerwaffe" ist). Allerdings geht es mir prinzipiell um die Ausreise aus Deutschland heraus, denn das ist ja auch die "Mitnahme" und für diese benötigt man dann von deutscher Seite eine Mitnahmeerlaubnis der Waffenbehörde. Und das hätte man ja im deutschen Recht sicherlich anders gestallten können. In den skandinavischen Ländern sind SD z.B. überhaupt keine Waffenteile, sondern genauso frei verkäuflich wie hier bei und Zielfernrohre. Wenn man nun als deutscher Jäger in ein solches Land eine Jagdreise machen würde, könnte man den SD aus Sicht des Reiselandes "einfach so" mitbringen (ich denke aber, eine Eintrag im EFWP schadet grundsätzlich nie) - um aber überhaupt ausreisen zu dürfen benötigt man zunächst die deutsche Mitnahmeerlaubnis (ist ja ein eigener Vordruck)...

BMI-KM5-20120530-SF-A019.pdf

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vor 2 Stunden schrieb weyland:

Rätselhaft Deine Worte sind.

Laß Dir doch nicht alles aus der Nase ziehen. Was sind denn "diverse Waffenteile", die man vorher problemlos ein- und ausführen konnte und die nun mit der Feuerwaffenrichtlinie Probleme machen?

 

Stichwort Gehäuse (also ein z.B. ein Schaft). Vorher problemlos möglich, seit der "Harmonisierung" ein Alptraum.

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vor 3 Stunden schrieb drummer:

Stichwort Gehäuse (also ein z.B. ein Schaft).

 

Bitte was?

 

Zitat

Das Gehäuse einer Waffe ist:

- bei Einzellader- und Repetier-Langwaffen das Bauteil, das Verschluss und Lauf aufnimmt
bzw. deren Funktion ermöglicht

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/leitfadenWaffenteile.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

Damit ist das Systemgehäuse gemeint, aber doch nicht der Schaft.

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