Zum Inhalt springen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Das hängt von Deinem Bundesland und Deiner Kommune ab, welche Regelungen gelten. Daß es keine bundeseinheitlichen Regelungen gibt sollte doch eigentlich bekannt sein, im Monat 15 der Pandemie.

Geschrieben

Klar doch, so stelle ichs mir vor.

Da hast vllt. deinen Verein (deine Gastro, oder Clubs...) durchgefüttert & zum Dank stehst dann später als "Nichtkooperativer" vor der Tür.

Mich interessiert ernsthaft, wie solidarisch sich Vereine, Gastro & Clubs sich generell & seinen Förderen gegenüber verhält.

Gesetz ist Gesetz & Geld stinkt nicht; vermute ich mal.

Geschrieben

RSA: Bonn muss unter 50, und dann dürfen auch nur Geimpfte, Genesene und Getestete.

Die Führer machen die Sau mit dem Pack. Eine absolute Frechheit, das Leben ab Inzidenz 50 nicht einfach frei zu geben. Wir kommen aus dem Kreislauf nicht mehr raus.

Geschrieben

 

gilt für Bayern,....

 

Die Infektionsschutzmaßnahmen nach der 12. BayIfSMV:

  • Inzidenz über 100:
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird: kontaktfreie Sportausübung (hier Sportschießen) allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands; für Kinder unter 14 Jahren ist ferner die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
  • Inzidenz zwischen 50 und 100:
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt: kontaktfreie Sportausübung (hier Sportschießen) mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird, sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.
  • Inzidenz unter 50:
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird: kontaktfreie Sportausübung (hier Sportschießen) in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.

 

Die Einzelfrage, ob bei der eigentlichen Sportausübung, d.h. beim Schießvorgang am Schießstand, der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten werden kann, konnten wir direkt mit dem bayerischen Innenministerium klären: Gegen die Unterschreitung des Mindestabstandes am Schießstand (reiner Schießbetrieb) bestehen grundsätzlich keine Einwände und eine sog. Hygienewand ist hierfür keine Voraussetzung.  D. h., dass alle Einzelschießstände – unter Einhaltung der sonstigen Infektionsschutz- und Hygieneauflagen – in Betrieb genommen werden können.

Geschrieben

Ba-Wü kurz zusammengefasst:

 

3-stufiges "Öffnungs"konzept.

 

Im momentan besten Fall gilt Schritt 2 (z.B. bei mir im LKr), d.h seit 13.05. dauerhaft <100.

 

=> RSA 1 Schütze pro angefangene 20m² (es zählt die Fläche, die für Publikumsverkehr gedacht ist)

Nur "geimpft, genesen, getestet".

 

Nach weiteren 14 Tagen <100 mit sinkender Tendenz (<50 zählt immer als sinkend) gilt Stufe 3:

RSA 1 Schütze je angefangene 10m². Ebenso nur "geimpft, genesen, getestet"

 

Stufe 3 kann frühestens in 14 Tagen ab heute in Kraft treten, da die Regelung erst seit 13.5. In Kraft ist...

 

Hinweis zum Testen: zumindest in Ba-Wü ist eindeutig klar, dass der Anbieter einer Leistung, für die ein Test erforderlich ist (also z.B. der Betreiber einer Sportanlage) unter bestimmten Voraussetzungen für seine Gäste Tests anbieten und bescheinigen darf. Die Bescheinigung gilt dann 24h.

Die Voraussetzungen sind nicht besonders hoch... 

 

Das Sozialministerium sagt dazu:

(https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/testen/)

Information zu Testnachweisen

Überall, wo es eine Testpflicht gibt, dürfen die Anbieter oder Veranstalter unter bestimmten Voraussetzungen auch Selbsttests anbieten und anschließend eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis ausstellen. Das ist also beispielsweise möglich bei (Sport-)Vereinen, bei (privaten) Bildungsanbietern oder in Freibädern. Weitere Informationen:

Berechtigung zur Erstellung eines Testnachweises, Meldepflicht (PDF)

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.