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IGNORED

Anzeige über das Überlassen von Schusswaffen


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Geschrieben

Hm, das hat meines Erachtens gar nichts im Anzeigeformular für den Waffenbesitzer zu suchen und ist nur für die Waffenhändler relevant, die im NWR-Meldeportal bei allen seit September 2020 neu hergestellten Waffen auch das Fertigstellungsjahr angeben müssen. Bei allen sich ansonsten zuvor im Umlauf befindlichen Schusswaffen (also den Bestand des NWR) muss dieses nicht gelistet werden.

Geschrieben

Hier die Antwort meiner Waffenbehörde

 

vielen Dank für Ihre Mail.

Sofern Sie nicht wissen, wann die Waffe in Deutschland hergestellt wurde oder nach Deutschland verbracht wurde, können Sie diesen Punkt einfach auslassen.
Es handelt sich um eine Angabe, welche laut dem aktuellen Waffengesetz grundsätzlich auf dem Antrag angegeben werden muss, wenn dieser jedoch nicht bekannt ist, kann es ohnehin nicht weiter nachvollzogen werden.

Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne bei mir melden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Geschrieben

Waffengesetz (WaffG)
§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis

Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

1. die Überlassung,

2. den Erwerb,

3. die Bearbeitung durch

a) Umbau oder

b) Austausch eines wesentlichen Teils.

Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. Die Pflicht zur Anzeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

 

 

Waffengesetz (WaffG)
§ 37f Inhalt der Anzeigen

(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:

1. die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt;

2. das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens;

3. die folgenden Daten des Anzeigenden:

a) Familienname,

b) früherer Name,

c) Geburtsname,

d) Vorname,

e) Doktorgrad,

f) Geburtstag,

g) Geburtsort,

h) Geschlecht,

i) jede Staatsangehörigkeit sowie

j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift);

4. die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung:

a) Namen oder Firma,

b) frühere Namen,

c) Anschrift und

d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins;

5. die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist:

a) Hersteller,

b) Modellbezeichnung,

c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,

d) Seriennummer,

e) Jahr der Fertigstellung,

f) Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,

g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,

h) Art der Waffe;

6. die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:

a) Kapazität des Magazins,

b) kleinste verwendbare Munition und

c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;

7. Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet;

8. die Nummer der Erlaubnisurkunde und

9. die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat.

(2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich anzuzeigen

1. folgende Daten des Erwerbers:

a) Familienname,

b) Vorname,

c) Geburtsdatum,

d) Geburtsort,

e) Anschrift;

2. bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechtigung durch eine Waffenbesitzkarte:

a) die Nummer der Waffenbesitzkarte und

b) die ausstellende Behörde;

3. folgende Daten des Überlassenden:

a) Familienname,

b) früherer Name,

c) Geburtsname,

d) Vorname,

e) Doktorgrad,

f) Geburtsdatum,

g) Geburtsort,

h) Geschlecht,

i) jede Staatsangehörigkeit sowie

j) Anschrift.

(3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, so sind ausschließlich sein Name und seine Anschrift anzuzeigen.

(4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der Waffe, die sich auf Grund einer der in § 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben.

 

 

Siehe 5 e und f - das sind Pflichtangaben. Ganz wichtig, dass der Doktorgrad abgefragt wird. Warum glaubt eigentlich jeder, dass die Gesetzesschreiber wissen was sie tun?

Die sind nicht besser als der Rest der Staatsführung und zu dieser äußere ich mich nicht.

 

Zur tatsächlichen Umsetzung, hier ist in beiden Fällen der NWR-Statur "unbekannt" anzugeben.

Geschrieben

In aller Regel weiß der private Meldepflichtige das mit Sicherheit nicht. Selbst wenn er eine Neuwaffe bestellt, ist ja nicht sicher, ob die im selben Jahr oder ggf. schon früher hergestellt worden ist.

 

Gedacht (und diesbezüglich auch wichtig) sind die oben fett gedruckten Angaben nur für die Meldungen im NWR-Meldeportal durch die Waffenhändler. Hiervon erhalten die Waffenbehörden dann ja auch jeweils Mitteilung. Und so schließt sich der Kreis.

 

Das in den Anzeigeformularen zu verankern, sorgt wie man deutlich sieht nur für unnötige Verwirrung.

 

Grüßle


SBine

Geschrieben

§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis

Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
1.
die Überlassung,
2.
den Erwerb,
3.
die Bearbeitung durch
a)
Umbau oder
b)
Austausch eines wesentlichen Teils.
Geschrieben (bearbeitet)

@Sachbearbeiter

 

Stimmt, aber wenn in Anzeigeformularen gesetzliche Pflichtangaben nicht abgefragt werden übersieht der Bürger diese. Daraus resultiert eine OWi nach § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG.

 

Wer glaubt nun, dass unsere Gesetzesmacher nur das nicht können?

Bearbeitet von Muck
Geschrieben

Tja, der Bundesrat hatte zu dem Thema damals zum Gesetzentwurf der Bundesregierung folgendes angeregt (siehe Drucksache 19/19839, Seite 137/138):

 

Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37f WaffG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob hinsichtlich der Regelung zum Inhalt der Anzeigepflicht nach § 37f Absatz 1 WaffG-E eine differenziertere Regelung für unterschiedliche Gruppen von Anzeigepflichtigen in Betracht kommt.
Begründung:
§ 37f WaffG-E setzt nach seinem Absatz 1 für sämtliche Gruppen von Anzeigepflichtigen nach den §§ 37 bis 37d WaffG-E gleichförmige Pflichten hinsichtlich des Inhalts ihrer Anzeige fest. Der Inhalt der Anzeigepflicht scheint jedoch maßgeblich auf die Auskunftsfälle der §§ 37, 37a, 37b WaffRG-E (betreffend Waffenhersteller, -händler und Inhaber einer Waffenbesitzkarte) zugeschnitten zu sein. Hierzu gehören nämlich teilweise auch Angaben – zum Beispiel Modellbezeichnung, Jahr der Fertigstellung und des Verbringens in den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 37f Absatz 1 Buchstabe Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt – welche insbesondere von den Personen gemäß § 37c WaffG-E (Finder, Erben, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher) mangels Fachkenntnissen und Hintergrundwissen oftmals nicht oder nicht ohne Weiteres gemacht werden können. Da der Inhalt der Anzeigepflicht nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vergleiche BRDrucksache 363/19, Seite 95) nicht unmittelbar durch europäisches Recht bestimmt, sondern nur mittelbar aus den Vorgaben für die Daten des Waffenregisters nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 91/477/EWG gewonnen wurde, wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob eine differenziertere Formulierung der Anzeigepflicht für die in § 37c WaffG-E genannten Gruppen in Betracht
kommt.

 

 

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