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IGNORED

Schiessen mit für Stand nicht zugelassener Waffe


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Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb Parallax:

Was übersehe ich?

 

Das Sportordnungen soiele Ausnahmen zulassen, dass man im Grunde alles schießen darf, was man will.

Man bewegt sich immer im Rahmen der Sportordnung.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Waffen Tony:

Das Sportordnungen soiele Ausnahmen zulassen, dass man im Grunde alles schießen darf, was man will.

Man bewegt sich immer im Rahmen der Sportordnung.

 

Also in der DSB SpO kann ich das nicht finden. Allein 0.18.3 kommt dem nahe, wobei mir unklar ist, was mit "Besonderheit des Schießens" gemeint sein könnte. Denn es geht ja nicht um rechtliche oder durch den Schießstand bedingte Abweichungen.

 

Wie gesagt: die DSB SpO regelt nur Wettkampf, nicht das Training. Denklogisch folgert das eine Schießstandordnung wie die vom DSB den Schießbetrieb auf Wettlkämpfe und deren Simulation beschränken würde, und das wäre natürlich Unfug.

 

Im Training ist man waffenrechtlichen, versicherungsrechtlichen und zulassungsrechtlichen Vorschriften und den lokalen Befindlichkeiten (Schießstandordnung, die man ggfs. nicht einfach ohne Nachzudenken irgendwoher kopieren sollte) des Betreibers unterworfen. Nur im Wettkampf kommen meinem Verständnis nach noch Sportordnungen und deren Disziplinen zur Geltung.

 

Falsch?

  

vor 2 Stunden schrieb jofa72:

wenn Sie entsprechende DSB-Disziplinen schiessen.

 

Wann schießt man nach Definition Eures Vereins denn eine "Disziplin"?

Geschrieben

Das geneannte 0.18.3 gibt dir alles was du brauchst. Man darf das so freiheitlich itnerpretieren, wie es einem das erlaubt.

Zitat

0.18.3 Abweichungen von Regelungen dieser Sportordnung sind auf örtlicher Ebene zulässig, wenn dies durch Besonderheiten der Schießstätte oder des Schießens bedingt ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schießentfernungen, der Scheibenarten und -größen, der Anschlagart, der Schießposition sowie der Anzahl der Probeschüsse im Wettkampf. Darüber hinausgehende Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie Regelungen betreffen, die für die Ausführung des Waffengesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen nicht erheblich sind (§ 15a Abs. 2 Waffengesetz).

Der zweite Teil sagt, "mach was legal ist".

 

Das ganze speigelt die VErordnung (AWaffV) wieder, die das so formuliert

Zitat

(4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr festgelegten Schießdisziplinen zulassen.

 

Du darfst zudem nach allen genehmigten Sportordnungen sportlich Schießen.

Da sind ausreichend andere Abweichungen.

Beispiel BDS

Zitat

Entsprechend § 5 (4) der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung kann im Training und im Einzelfall auch in Wettbewerben zur Durchführung von Po-kalschießen, Königsschießen und ähnlichen Veranstaltungen außerhalb des eigentlichen Meisterschaftsprogramms vom Sporthandbuch abgewichen werden

...

Bei den übrigen Disziplinen können im Rahmen der Standzulassung bei den Zielen sowie beim Schießablauf (z. B. Schießzeit, Anzahl der abzugebenden Schüsse, Scheibenentfernung, u. a.) Abweichungen vorgenommen werden. Dabei müssen alle Vorschriften des Waffengesetzes, insbesondere § 15 (6) und alle Vorschriften der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, insbesondere die §§ 6, 7, 10 und 11 sowie ausrei-chende Sicherheitsbestimmungen unbedingt eingehalten werden.

...

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Minuten schrieb Waffen Tony:

Der zweite Teil sagt, "mach was legal ist".

 

Den Knackpunkt hast Du nicht hervorgehoben: "im Wettkampf". Meiner Interpretation nach beziehen sich alle (und nicht nur bzgl. Probeschüsse) diese Öffnungsklauseln eh nur auf Wettkämpfe (wie der ganze Rest der SpO). Zudem nur, "wenn dies durch Besonderheiten der Schießstätte oder des Schießens bedingt ist". Wobei sich in der Tat die Frage stellt, was eine "Besonderheit des Schießens" darstellen kann - "Training"? 🙂

 

Die BDS-Regelung ist eindeutig.

Bearbeitet von Parallax
Geschrieben
Am 8.9.2020 um 22:27 schrieb Hosby:

es gibt auch Stände die ausschließlich auf die Sportordnung zugelassen sind, dann müssen auch die Waffen den Sportordnungen entsprechen.

Also nix mit Kurzwaffe unter 3 Zoll etc.

Aus einer BDMP - Info zum Thema sportliches Bedürfnis:

Folgendes gilt nur für C.9.7.1 Standard Revolver 2.75“

In der Sportordnung steht: Revolver, Lauflänge maximal 2,75 Zoll.

Damit können für diese Disziplin Revolver mit jeder beliebigen Lauflänge bis maximal 2.75 Zoll befürwortet werden, also z.B. auch 2 Zoll.

Geschrieben

Leute. Solange nichts passiert könnt Ihr schiessen was ihr dürft. Lasst aber mal einen Unfall passieren. Dann zahlt keine Versicherung u. dann geht es mit der Haftung weiter mit der Aufsicht über Schützenmeister  ....

 

Dann lautet die Frage "Welche Disziplin wurde zu dem Zeitpunkt trainiert???" Dann sollte man eine Begründung haben warum man dann z.B. mit einem Revolver geschossen hat, der nur 2 Zoll Lauflänge hat .... dann sollte derjenige auch in einem Verband sein, der diese Disziplin beinhaltet u. darüber auch den Revolver erworben haben. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb jofa72:

Leute. Solange nichts passiert könnt Ihr schiessen was ihr dürft. Lasst aber mal einen Unfall passieren. Dann zahlt keine Versicherung u. dann geht es mit der Haftung weiter mit der Aufsicht über Schützenmeister  ....

 

Dann lautet die Frage "Welche Disziplin wurde zu dem Zeitpunkt trainiert???" Dann sollte man eine Begründung haben warum man dann z.B. mit einem Revolver geschossen hat, der nur 2 Zoll Lauflänge hat .... dann sollte derjenige auch in einem Verband sein, der diese Disziplin beinhaltet u. darüber auch den Revolver erworben haben. 

Diese Frage wurde noch nie gestellt.

Eventuell prüft jemand ob alles legal war. Im Grunde geht es aber nur um die Einhaltung von Sicherheitsvorgaben und eben der Satndzulassung.

Das hat aber nichts mit konkreten Disziplinen zu tun.

 

Schießen kann man grundsätzlich alle. Nur nicht mit allen Waffen ;) (und nicht jeder, was aber eher unbedeutend im Kontext ist)

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb jofa72:

..Dann sollte man eine Begründung haben warum man dann z.B. mit einem Revolver geschossen hat, der nur 2 Zoll Lauflänge hat .... dann sollte derjenige auch in einem Verband sein, der diese Disziplin beinhaltet ...

Wo soll denn der Revolver sonst herkommen, wenn ihn ein Sportschütze mitbringt?

 

mfg

Harry

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Minuten schrieb Dynamite Harry:

Wo soll denn der Revolver sonst herkommen, wenn ihn ein Sportschütze mitbringt?

 

mfg

Harry

Fangschusswaffe des Jägers z.B...

 

Scheissen darfst du mit allem was die Standzulassung hergibt und einen gültigen Beschuss hat.

Schiess du mit ewas nicht zugelasseem, riskirst du deine Zuverlässigkeit und nicht die Standaufsicht !

Dafür hast du deine Sachkunde ! Diese Entbindet dich nicht nicht von gesetzeskonformer Handlung.

Bearbeitet von Heimschrauber
Geschrieben (bearbeitet)

genau wegen solchen Konstrukten schrieb ich "wenn ihn ein Sportschütze mitbringt" und dachte, das reicht für das Verständnis.

 

Ja, ich weiß auch, was ein Leihschein ist, ein Jagdschein, eine Wafenhandelslizenz, Erbfall, wo der nächste größere Bahnhof respektive Park ist, Dachboden- oder wahlweise Kellerfund, wollte aber keinen 3seitigen Aufsatz darüber verfassen, wie man an Waffen kommen kann ...

 

mfg

Harry

 

 

Bearbeitet von Dynamite Harry
Geschrieben
vor 53 Minuten schrieb Heimschrauber:

Schiess du mit ewas nicht zugelasseem, riskirst du deine Zuverlässigkeit und nicht die Standaufsicht !

 

Du wandelst als VA dann auf schmalem Grat. AWaffV §11:

 

Zitat

(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen,
insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren
Gefahren verursachen
, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes
eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das
Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen
.

 

Das Schießen mit einer nicht zugelassene Waffe kann eine unabsehbare Gefahr darstellen und somit kann man der VA durchaus Pflichtverletzung unterstellen wenn sie das Schießen damit nicht unterbindet. Und damit steht die Zuverlässigkeit in Frage.

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