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IGNORED

Darf eine Person mit der Jagdwaffe eines Freundes schießen üben?


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Geschrieben (bearbeitet)

  

vor 6 Minuten schrieb bilbo:

So ist es: Dann wird in der Regel eine dienstliche Fortbildung mit Ausbildern der Polizei durchgeführt, die den Stand für diesen Zweck offiziell angemietet haben. Mir ist nicht bekannt, dass sich salopp gesagt einzelne Polizeibeamte offiziell irgendwo aus dem Schrank eine MP5 schnappen und mit einem Bekannten einfach mal eine Runde Schießen gehen.

 

Er könnte natürlich die ganz normale eigenständige Fortbildung außerhalb des Dienstes meinen. Da gelten natürlich wieder alle anderen Vorgaben und es wird keine MP5 sein sondern hächstens eine sehr ähnliche Waffe.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb HBM:

Nein, jeder Sportschütze darf, genau wie jeder andere (nicht WBK-Inhaber) mit allem schießen was nicht nach § 6 Abs. 1 vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist. Also auch mit Waffen die nicht der Sportordnung entsprechen (zu schwer, zu leichter Abzug oder was auch immer) aber trotzdem nicht grundsätzlich vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind.

dann gilt "3." (siehe oben).

 

Gibt es eigentlich eine Sportordnung für "jagdliches Übungsschießen"? Wenn ja, dann wäre doch auch "(1) 2. a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung" eine mögliche Grundlage für das Schießen. Allerdings bin bzw. wäre ich mir nicht sicher, wer beim "jagdlichen Übungsschießen" teilnehmen darf bzw. ob evtl. in der Sportordnung dann "nur mit Jagdschein" steht. Das Thema ist ja auch für Jäger nicht uninteressant wenn mal ein Sportschütze fragt "Kann ich mal ein paar Schüsse mit Deiner Waffe machen?".

Man darf den Sportschützen ein paar Schüsse aus seiner Jagdwaffe machen lassen. Das ist kein Problem. Es darf nur keine vom Schießsport ausgeschlossene Waffe nach §6AWaffV sein.

Er darf damit auch auf den laufenden keiler usw. schießen. Das ist nicht verboten.

Dieser Teil ist dann aber nicht als sportliches Schiessen anzurechnen (Bedürfnisnachweis)

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Waffen Tony:

Es darf nur keine vom Schießsport ausgeschlossene Waffe nach §6AWaffV sein.

Es geht / ging mir bei meinem letzten Post auch darum ob in der z.B. DJV-Sportordnung auch "Nicht-Jäger" schießen dürfen, aber da steht "Teilnahmeberechtigt an Schießen nach dieser Vorschrift sind nur Mitglieder der Landesjagdverbände bzw. deren Gliede-rungen. Die Teilnahme von Gästen regelt die Ausschreibung." und damit würde ich sagen, ohne Mitgliedschaft in einem Landesjagdverband kein Schießen nach dieser Sportordnung und daher bringt die Erlaubnis eines Schießens nach Sportordnung (in diesem Fall eine jagdliche Sportordnung) nichts. Also, wenn es keine andere "jagdliche Sportordnung" gibt wohl wirklich keine Chance jemanden ohne Jagdschein mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen schießen zu lassen.

Geschrieben (bearbeitet)

Fürs jagdliche Übungsschießen existiert keine "Sportordnung". Es gibt nur die Schießvorschrift, die dahingehend frei ist.

Das ist im Geltungsbereich klargestellt. Außerhalb des genannten Geltungsbereich gilt es einfach nicht ;)

Eine Organisation kann auch keine Regelungen nach außen wirkend treffen. Eine Organisation könnte allenfalls Schutzrechte (Lizenzen) haben.

Allgemein gilt das WaffG und seine Vorgaben.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Waffen Tony:

Fürs jagdliche Übungsschießen existiert keine "Sportordnung".

Stimmt, zumindest keine "genehmigte" und in der DJV-Vorschrift steht dann auch noch mal explizit:

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten(1 ) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampf-mäßigen Schießens ( § 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes ) das Schie-ßen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis ( § 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengeset-zes ) nur zulässig, wenn 1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,2. geschossen wirda ) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Ver-teidigung mit Schusswaffen ( § 22 ),c ) zur Erlangung der Sachkunde ( § 1 Abs. 1 Nr. 3 ) oderd ) in der jagdlichen Ausbildung, oder3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

Daher müssen Waffen mit denen "Jedermann/frau" oder ein Sportschütze schießt nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sein.

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Absehen4:

Was ist eigentlich ein "Sportschütze", und warum gibt es sog. "Tagesversicherungen" auf den Schiessständen?

 

Abs4

Fragen ernst gemeint?

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb bilbo:

Mit einer dienstlichen MP5? Wo kommt die denn her? Bringt die PVBin die selber mit? 

Dir fehlt durchaus das Talent zwischen den Zeilen zu lesen....

Wir reden hier über Paragraph 6 wo soll jetzt plötzlich eine Full-auto MP5 herkommen? Ob es sich um eine MKE oder eine B&T handelt kann man an dem Tag ja spontan entscheiden.

Geschrieben (bearbeitet)

OK. Ich erkenne zwar keinen Bezug, aber da es einfach ist:

Sportschütze ist wer sportliches Schießen betreibt.

Tagesversicherung gibt es um einen entsprechenden Versicherungsschutz zu gewährleisten.

 

Im Grunde Dinge, die man selbst weiss und vielleicht an falscher Stelle gefragt wurden.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Waffen Tony:

OK. Ich erkenne zwar keinen Bezug, aber da es einfach ist: ...

Es ist eben nicht einfach, es sieht nur so aus. :smile:

 

Man merkt das, wenn man sich z.B. mal näher mit dem Phänomen des "Firmenevents" auf Schiessanlagen, oder den lustigen Geschenken bei Jochen Schweizer beschäftigt:  https://www.jochen-schweizer.de/geschenk/schiesssport,default,pd.html

 

Und dann wieder zurück zum TS und seiner Eingangsfrage in #1.

 

Abs4 

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb kulli:

Dir fehlt durchaus das Talent zwischen den Zeilen zu lesen....

Wir reden hier über Paragraph 6 wo soll jetzt plötzlich eine Full-auto MP5 herkommen? Ob es sich um eine MKE oder eine B&T handelt kann man an dem Tag ja spontan entscheiden.

Du hattest geschrieben, ob du ihr Nachhilfe mit der MP5 geben darfst. Da gibt es nichts "zwischen den Zeilen zu lesen". Nein, darfst du nicht. Wenn du ihr mit einer anderen Waffe Nachhilfe in ihrer

Freizeit geben möchtest, kannst du das natürlich gerne tun.

 

Du brauchst dich nicht zu wundern, wenn du auf eine konkrete Frage eine konkrete Antwort bekommst. Ist doch nicht die Aufgabe des Lesenden, deine Frage zu interpretieren und auszulegen.

Geschrieben
Am 16.7.2020 um 03:26 schrieb Bender:

 

Darf jemand, der keine waffenrechtlichen Erlaubnisse hat, mit einer Jagdwaffe auf dem Schießstand üben? 

Na klar darf er, da er grundsätzlich nach §12 Abs4 WaffG keine Waffenrechtliche Erlaubnis benötigt, solange der Berechtigte dabei ist.

 

Am 16.7.2020 um 03:26 schrieb Bender:

 

Der Jäger ist zwar als Aufsicht dabei aber der Knackpunkt ist die Jagdwaffe ist ausdrücklich vom sportlichen schießen ausgeschlossen. 

Wenn die Waffe keine Verbotene Waffe ist und der Zulassung der Schießstände entspricht ist das in Ordnung, weil die WaffVwV sagt, für Sportschützen dürfen nur sportliche Waffen entleihen, Jäger eben die jagdlicht entleihen:

 

Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

 

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

 

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb scotty600:

Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

 

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

 

So, so, entleihen also.

 

Als was "entleihen" denn die Kunden von Jochen Schweizer? Als Sportschütze oder als Jäger?

 

:spiteful:

abs4

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb bilbo:

Mit einer dienstlichen MP5? Wo kommt die denn her? Bringt die PVBin die selber mit? Eine dienstliche Waffe auf einem privaten Stand zur Fortbildung in der Freizeit

Gibts oft. 

Ich kenne aus 3 Städten Polizeien wo dieses gelegentlich bis regelmässig vorkommt und die damals bei uns auf dem Stand geübt haben. 

Und wo auch mal ausprobiert werden durfte (nur auf E und mit eigenener Mun). 

 

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Doggenrotti:

Gibts oft. 

Ich kenne aus 3 Städten Polizeien wo dieses gelegentlich bis regelmässig vorkommt und die damals bei uns auf dem Stand geübt haben. 

Und wo auch mal ausprobiert werden durfte (nur auf E und mit eigenener Mun). 

 

Das stimmt. Viele Behörden mieten sich zivile Stände und trainieren dann dort. Das ist dann allerdings im dienstlichen Rahmen. Was nicht sein sollte ist, dass einzelne Beamte mit Dienstwaffen privat dort trainieren.

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Absehen4:

Es ist eben nicht einfach, es sieht nur so aus. :smile:

 

Man merkt das, wenn man sich z.B. mal näher mit dem Phänomen des "Firmenevents" auf Schiessanlagen, oder den lustigen Geschenken bei Jochen Schweizer beschäftigt:  https://www.jochen-schweizer.de/geschenk/schiesssport,default,pd.html

 

Und dann wieder zurück zum TS und seiner Eingangsfrage in #1.

 

Abs4 

Hier verstehe ich den Zusammenhang auch nicht.

Was soll das Problem mit Firmenevents oder anderen zur Belustigung durchgeführten Schießen sein?
Auch was das mit dem TS zu tun hat bleibt nebulös

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb scotty600:

Na klar darf er, da er grundsätzlich nach §12 Abs4 WaffG keine Waffenrechtliche Erlaubnis benötigt, solange der Berechtigte dabei ist.

 

Wenn die Waffe keine Verbotene Waffe ist und der Zulassung der Schießstände entspricht ist das in Ordnung, weil die WaffVwV sagt, für Sportschützen dürfen nur sportliche Waffen entleihen, Jäger eben die jagdlicht entleihen:

 

Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

 

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

 

Vielleicht liest du besser nochmal was alles schon geschrieben und als Beleg zitiert wurde ;)

Es geht ums Schießen auf Schießstätten und nicht um waffenleihe etc.

Schießen unter den genannten Bedingungen klar verboten.

 

"Leihe" geht schon formell nur zw. WBK-Inhaber und Berechtigten.

Der Erwerb auf Schießstätten auf Schie0stätten steht weiter unten im §12.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Waffen Tony:

Vielleicht liest du besser nochmal was alles schon geschrieben und als Beleg zitiert wurde ;)

 Nein Danke, selten soviel falsche Interpretationen in einem Faden gelesen wie diesem.

 

Ihr müsst ohne mich weiterdiskutieren, läuft aber ganz gut. 

Geschrieben (bearbeitet)

Dann zeige doch kurz die Fehler aus deiner Sicht auf. Existiert etwa §9AWaffV nicht oder ist er hier nicht anzuwenden?

 

Dein Fehler aus meiner Sicht wurde ja schon behandelt ;)

Bearbeitet von Gast

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