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Behörde will Aufstellung des Verwendungszweckes


sidolin

Empfohlene Beiträge

vor 5 Stunden schrieb daimler01:

Ich verstehe einige Behörden bei euch nicht, seit wann muss man bei einen Wechsellauf ein Bedürfnis nachweisen.

 

Muss man nicht.

Die (korrekterweise eigentlich Austauschläufe, oder WS) sind - wenn kalibergleich/-kleiner - bedürfnisfrei.

 

Wenn die Behörde anderes behauptet, soll sie das im Waffenrecht aufzeigen bzw. begründen. 

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Aber eben auch nur klaibergleich/-kleiner.

Das darf man dabei eben nicht vergessen.

Wir wissen hier garnicht, wie die Ausgangslage ist und das Anliegen kann durchaus legitim sein.

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Warum willst du sie nicht in ihrem Glauben lassen?

Ergeben sich für dich irgendwelche Nachteile oder zusätzlicher Aufwand?

Und bitte den Verband mit ins Boot nehmen.

Über den BDS konnten solche Dinge auch schon ganz unkomploziert geklärt werden.

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Am 15.6.2020 um 14:55 schrieb sidolin:

und für welchen Zweck ich diese benötige

Bei den Amerikanern jedenfalls ist es üblich, als Gesellschaftszweck für eine zu formende Personen- oder Kapitalgesellschaft anzugeben: "alle legalen Geschäfte". Dementsprechend, warum denn nicht "alle vom Bedürfnis umfassten Zwecke"?

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vor 6 Stunden schrieb Waffen Tony:

Warum willst du sie nicht in ihrem Glauben lassen?

Ergeben sich für dich irgendwelche Nachteile oder zusätzlicher Aufwand?

Und bitte den Verband mit ins Boot nehmen.

Über den BDS konnten solche Dinge auch schon ganz unkomploziert geklärt werden.

Weil ich dann mit Jagdwaffen z.B. nicht sportlich schießen dürfte und umgekehrt. Natürlich ergeben sich da Nachteile, mal angenommen, ich schieße einen Wettkampf und aus einem dummen Zufall kommt das raus- Thema Unzuverlässigkeit.

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vor 8 Stunden schrieb sidolin:

Man geht praktisch von einer sportlichen Nutzung der Waffe aus, 

"Meine" untere Waffenrechtsbehörde wirft alles in einen Topf und verlangt ausführlichste Begründungen, warum jagdlich vorhandene Waffen nicht auch sportlich verwendet würden und umgekehrt. Innenministerium rot.

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vor 14 Minuten schrieb sidolin:

Weil ich dann mit Jagdwaffen z.B. nicht sportlich schießen dürfte und umgekehrt. Natürlich ergeben sich da Nachteile, mal angenommen, ich schieße einen Wettkampf und aus einem dummen Zufall kommt das raus- Thema Unzuverlässigkeit.

Wo steht denn die Auflage, das du dies nicht dürftest?

Was die bei sich irgendwohin schreiben ist doch belanglos.

Eine Auflage erteilen sie dir ja nicht.

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vor 7 Minuten schrieb Josef Maier:

"Meine" untere Waffenrechtsbehörde wirft alles in einen Topf und verlangt ausführlichste Begründungen, warum jagdlich vorhandene Waffen nicht auch sportlich verwendet würden und umgekehrt. Innenministerium rot.

So steht es auch im Gesetz.

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Gerade eben schrieb Waffen Tony:

So steht es auch im Gesetz.

Und der Rest des Landes, der Sport und Jagd (gerade bei den Kurzwaffen ja ganz praktisch) strikt auseinanderhält legt das falsch aus? Nur "meine" Behörde hat die Weisheit mit Löffeln gefressen und ist intelligenter als der Rest? Diesen Eindruck hatte ich leider und fachgebietsübergreifend nicht. 

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Keine Sorge, es ist nicht nur deine Behörde.

Es sind eher einzelne SB die das gegenteilig handhaben.

Das ganze ist doch nun wikrlich schon eine Weile geklärt.

Man scheitert immer an 8(2). Mit der Erforderlichkeit können einen Behörden nach Belieben piesacken.

 

Wenn man mal die Teilaspekt durchliest, ist auch nirgends von irgend etwas gessondertem geschrieben. Alles ist immer am Gesamtumfang bemessen.

Deshalb wird auch nicht von getrennten Kurzwaffen von der Jagd gesprochen, sondern bis 2 KW will man vom Jäger keine Prüfung der Vorraussetzungen.

2 KW-ganz allgemein. Egal welche. Nicht 2 jagdliche KW o.ä.

Der Sportler bekommt auch keine weitere waffe, wenn eine geeignete bereist vorhanden ist-Egal ob als Sportler oder auch als Jäger erworben. So stehts ja auch da.
Alles andere muss dann immer begründet werden (BEdürfnisnachweis).

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Nein. § 8 Nr. 2 WaffG ist lediglich eine Ausweichnorm für Sonderfälle bzw. tritt nur dann hinzu, wenn eine Spezialregelung keine oder eine nicht vollständige Aussage hinsichtlich des Verwendungsinteresses enthält (siehe WaffVwV zu § 8). Für Jäger gilt hinsichtlich Bedürfnis also vorrangig § 13, für Sportschützen § 14, für Sammler § 17 WaffG etc.

 

Jeder Bedürfniskreis wird eigenständig geprüft und hat nichts damit zu tun, ob jemand noch weitere Bedürfnisse hat.

 

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ann ahst du so manches Gerichtsurteil zu dieser Thematik übersehen.

In jeder Begründung steht eben, dass §8 (2) immer zu beachten ist. Das stünde der Sonderregelung nämlich nicht entgegen. es ergänzt diese und ist obendrein übergeordnet. ;)

Früher hatte der Accountinhaber das auch schon korrekt benannt. Geeignetheit und Erforderlichkeit stehen auch nur an dieser Stelle und wären ansonsten vollkommen wirkungslos.

Das greift an dieser Stelle genauso wie der der Bedürfnisprüfung auf gelb oder Jagdschein bei gehäuften Aufkommen.

 

 

Irgendeinen Beleg für den Bedürfniskreis wirst du im Gesetz nicht finden. Das hat man nämlich explizit weggelassen und ganz grundsätzlich an diesen Stellen nur von waffen gesprochen.

Man bleibt auch immer nur eine Person, die man nicht aufspalten kann.

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