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Magazinverbote und Repetierer


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Geschrieben
Am 13.8.2019 um 10:18 schrieb German:

Im Entwurf wird aber noch die Nr. 1.8 in Anlage 1, Abschnitt 3 eingeschmuggelt:

Damit werden diese Waffen ebenfalls Kategorie A.

...

Das betrifft - je nach Auslegung bzw. Definition von "ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen" dann z.B. alle "Kurzwaffen"-AKs, Kurzwaffen-ARs in .300 BLK oder 9x19, etc.

Wenn ich "... die ohne Funktionseinbuße  mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge  unter 60 cm gekürzt werden können" lese und interpretiere, dann betrifft das nicht nur "Kurzwaffen", sondern auch alle Langwaffen die nach aktueller Regelung zwar mit eingeklapptem Schaft unter 60 cm kommen aber dann nicht mehr schussfähig sind und daher aktuell als Langwaffe gelten.

Geschrieben

Schau nochmal in die Definition wann etwas Lang-/Kurzwaffe ist und wo hier Überschneidungen liegen

Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Minuten schrieb HBM:

sondern auch alle Langwaffen die nach aktueller Regelung zwar mit eingeklapptem Schaft unter 60 cm kommen aber dann nicht mehr schussfähig sind und daher aktuell als Langwaffe gelten.

Sind die "ohne Funktionseinbuße"?

 

Darüber kann man beim LAW-Klappadapter, bei dem zumindest noch ein Schuss möglich ist, vielleicht noch diskutieren. Bei denen, die im eingeklappten Zustand nicht mehr schiessen eher nicht.

 

 

Bearbeitet von German
Geschrieben (bearbeitet)

Ich sehe den LAW da sehr großzügig. Eine Funktionseinbuße ist eindeutig und der Hersteller warnt ausdrücklich auch vor diesem einen Schuss. Er ist daher nicht als (alt) bestimmungsgemäße Verwendung) oder (neu) ohne Funktionseinbuße zu betrachten.

Als laienbewertung.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Das ist so wie die "Überdenlaufpfeilwaffen". Wenn nicht jetzt, dann bei der nächsten Verschärfung, denn es ist ziemlich deutlich, dass das nicht gewollt ist. Und da man es schön auf Youtube zeigt, weiss es auch die Gegenseite. "Großzügig" wird da keiner sein, das ist nur eine Frage der Zeit.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Abklappbare Schäfte mit Funktionsblockade gibts aber schon ein paar Jahrzehnte längere Zeit  ohne Bedenken.

Gerade die Herstellerwidmung hat hierzulande ja einiges an Gewicht.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Waffen Tony:

Abklappbare Schäfte mit Funktionsblockade gibts aber schon ein paar Jahrzehnte längere Zeit  ohne Bedenken.

Ja, aber soweit mir das bekannt ist, kannst Du mit keiner dieser Funktionsblockaden noch einen Schuss im abgeklappten Zustand abgeben, da dort üblicherweise der Abzug blockiert wird und nicht der Verschlussweg.

 

vor 14 Minuten schrieb Waffen Tony:

der Hersteller warnt ausdrücklich auch vor diesem einen Schuss. Er ist daher nicht als (alt) bestimmungsgemäße Verwendung)

Jau, das ist wie mit den "Arm Braces" und den Bump Fire Stocks in den USA, beides zur Umgehung eines Gesetzes...

 

Den Bump Fire Dingern geht's als erstes an den Kragen, mal schauen was als nächstes kommt. Hier ist das nicht gross anders, sobald das jemand ausnutzt.

Geschrieben

Klar, aber im Bereich Waffenrecht kann das im dümmsten Fall die Zuverlässigkeit und die Spielzeuge kosten.

Nur weil Du etwas grosszügig siehst, muss das über kurz oder lang nicht auch von denen so gesehen werden, die die Gesetze anwenden und nicht allzu waffenfreundlich sind.

Insofern sollte zumindest jeder die beiden Seiten der Medallie betrachten und eine Risikoabwägung durchführen. Ich meld' lieber vor der Gesetzesverschärfung noch ein paar von solchen Dingern an und begründe damit Altbesitz und mache den schriftlich deutlich als nach der Gesetzesverschärfung mit solchen Basteleien irgendwas zu riskieren. YMMV, natürlich.

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Geschrieben

Spannend wird dann auch, wie die EU-Regelungen auf div. Systeme  wie Roni oder Triarii anzuwenden sein werden.

Gewollt ist ja offenbar nicht, dass "Schulterwaffen" (so ist die Bezeichnung im EU-Dokument) einfach <60 cm gekürzt als Kurzwaffe mitgeführt und (!) benutzt werden können.

Das ist die Grundintention der EU-Richtlinie. Diese "Vielseitigkeit" macht die Waffen zu verbotenen der Kat. A8 bzw. 1.8.

Bei den Systemen a la Triarii oder Roni habe ich diese Vielseitigkeit aber auch.

Ich kann "werkzeuglos" jederzeit aus einer Schulterwaffe beim Triarii den Schaft einklappen oder sogar werkzeuglos ganz entfernen und habe eine

immer noch voll nutzbare Kurzwaffe in Händen. 

Gelten diese Systeme a la Roni oder Triarii künftig als "Gehäuse" (neu wesentliches Teil wie die Lower, nach EU-Recht?

Mutieren Waffen, die mit solchen Gehäusen/Systemen versehen werden dann zur Kategorie A8?

 

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Gewollt ist ja offenbar nicht,

Das gesetzestreue Bevölkerungsgruppen überhaupt Waffen besitzen. Das hat die Idee mit den Vorderladern gezeigt.

 

Was der Rest treibt war schon immer verboten, scheint aber im Wesentlichen egal. 

Geschrieben

@Schwarzwälder

 

Das Problem an deiner Logik ist, dass Kurzwaffen ja schon kurz sind und durch Verlängerung ja eher „ungefährlicher“ werden.

 

während Langwaffen zunächst weniger gefährlich sind und durch Verkürzung dann des Bösen Inkarnation werden.

 

Vergleiche das einfach mal mit Pumpe mit Griff anstelle Schaft.

Geschrieben

Die Genehmigungsanforderungen für Kurzwaffen sind im deutschen Waffenrecht u. U. etwas höher als für Langwaffen. Teilweise. 

Allerdings muss man sehen, dass Schulterschaft Lösungen für Kurzwaffen oft die Treffgenauigkeit erhöhen und schnellere Schussfolgen erlauben, wie man z. B. bei Fallscheiben-Disziplinen des BDS sehen kann. Kurzwaffen mit ggf. klappbarem Anschlagschaft sind daher auch bei Polizeispezialkräften in Gebrauch. 

Deiner Logik nach werden Langwaffen, die auf unter 60cm eingeklappt und dann nicht mehr richtig funktionsfähig sind, künftig nach A8 verbotene Waffen. Gefährlichere "Kurzwaffen" , die eingeklappt und ausgeklappt voll funktionsfähig bleiben, sind aber weiterhin erlaubt? Und Gehäuse ähnliche Systeme wie Triarii, Roni etc auch? 

Geschrieben

Sagen wir einfach dass sie grundsätzlich "Langwaffen", die nur durch einklappbare/einschiebbare Schäfte zu Kurzwaffen werden, aus dem Verkehr ziehen wollen.

Warum auch immer. (Aktuell: auf Sport-Bedürfnis eher schwer bis gar nicht zu erhalten, als Jäger ggf. möglich.)

 

Die Baustelle Triarii hast du aufgemacht. Vielen Dank, aber ich sehe da keine Probleme und wenig Diskussionsbedarf.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Stunden schrieb Gruger:

Sagen wir einfach dass sie grundsätzlich "Langwaffen",....

... ich sehe da keine Probleme und wenig Diskussionsbedarf.

"Langwaffen" ist bei Dir zu deutsch gedacht. Die EU-Definitionen sind da nicht identisch. Dort ist bei Kat. A8 von "Schulterwaffen" die Rede, also allgemeiner aus der Schulter abfeuerbare Waffen.

 

Nehmen wir z.B. die Schweizer Definition, die wegen der EU die Kat. A8 Waffen neu als verbotene Waffen (nur noch für Sammler mit kantonaler "Ausnahmebewilligung klein" erwerbbar), wie folgt definiert hat (ich zitiere aus einem Dokument der Kantonspolizei Thurgau):

Zitat

Kat. A:
 Seriefeuerwaffe
 zur halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe
halbautomatische Handfeuerwaffe verkürzbar ohne Funktionseinbusse auf
<60cm Gesamtlänge

 halbautomatische Handfeuerwaffe für Zentralfeuermunition mit Magazin >10
Schuss
 Pistole mit Magazin >20 Schuss

 

In der Schweiz erfordern die SIG 553 und SIG 553R dementsprechend jetzt jeweils eine Ausnahmebewilligung klein:

https://www.waffenmarti.ch/shop/halbautomaten/produkt/251-swiss-arms-sig-modell-553-commando-gruen-oder-schwarz-kal-223-rem-5-56-x-45-nato-mit-ohne-diopter-visier-long-oder-short-barrel-klappschaft-20-schuss-magazin.html

 

...und hier die 553R NUR noch mit Ausnahmebewilligung

 

Die SIG 553 ist bei uns als KW eh verboten, aber die SIG 553R wäre ja Deiner Logik nach nicht betroffen, weil als deutsche "Kurzwaffe" nicht betroffen.

Ich denke aber, es handelt sich um eine "Schulterwaffe" gem. EU-Definition und die ist künftig verboten, weil von > 60 cm auf < 60 cm einklappbar ohne Funktionseinbusse.

 

Ähnliches träfe dann für div. MP5-Klone mit Klappschaft zu.

Zudem wären nach EU-Systematik für diese Waffen auch nur noch 10- und nicht 20-Schuss Magazine zulässig.

D.h., selbst wenn das BKA zur Verbotsbeseitigung ein Fixieren des Schaftes im ausgeklappten/ausgezogenen Zustand erlauben würde und die Waffe nach dt. Recht dennoch KW bliebe (weil Lauf+Verschluss < 30 cm), wäre sie nur noch mit 10-Schuss Magazin EU-konform, um mal wieder auf das Thema Magazingröße zurückzukommen.

 

Bearbeitet von Schwarzwälder

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