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Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb Last_Bullet:

Mal eben auf die Schnelle:

https://deacademic.com/dic.nsf/dewiki/1259050

 

"Nicht verboten sind passive Waffen also, wenn sie den Umständen nach nicht dazu bestimmt sind, einen Zugriffdurch beispielsweise die Polizei zu verhindern." 

 

 

Damit ist in Grunde alles gesagt.

 

Wobei ich, nur am Rande, die Begrifflichkeit "passive Waffen" für Körperschutzausrüstung für groben sprachlichen Unfug halte.

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Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Mittelalter:

Aus zigfacher eigener Erfahrung zu genau diesem Thema: Nein!!!

 

Na, wenn sie keine Verbotseigenschaft und damit kein Verbot begründen können, ist es ja gut.

Denn dann wäre es erlaubt.

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb Last_Bullet:

Wie, da war niemand in der Lage, Dir eine rechtssichere Auskunft zu geben? Sind Behörden nicht dazu verpflichtet? Ich meine, wenn sie

Die meisten hatten noch nie mit dem Thema Schwert oder schaukampfwaffen zu tun... Deswegen bekommst du da auf die schnelle auch keine Antwort. 

Ich weiß inzwischen, wie ich das Thema anpacken muss, um eine Antwort in meinem Sinne zu bekommen... 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Minuten schrieb Mittelalter:

Die meisten hatten noch nie mit dem Thema Schwert oder schaukampfwaffen zu tun... Deswegen bekommst du da auf die schnelle auch keine Antwort. 

Ich weiß inzwischen, wie ich das Thema anpacken muss, um eine Antwort in meinem Sinne zu bekommen... 

Gut, kann mir vorstellen, weil es eben kein Problem ist, so wie im Augenblick als Gegenbeispiel die bösen Messer über 6cm Klingenlänge (...), dass man das nicht auf Tasche hat, aber..... dann muss sich eben mal einer hinsetzen und das durchrecherchieren. Du darfst als Bürger von Behörden rechtssichere Auskünfte erwarten. Wenn der Beamte es einem wegnehmen will, muss er es ja auch begründen können, und falls man daraus eine Anzeige generieren möchte, muss auch eine Rechtsgrundlage enthalten sein. Ich habe es nicht auf Tasche, bin jedoch der Meinung, dass die stumpfen Schwerter nicht vom WaffG berührt werden... aber bitte, das ist jetzt keine fundierte Aussage, das müsste ich nachlesen.

 

https://www.schwertschaukampf.de/index.php/schwertbestellung/waffengesetz.html

Zitat

KOMMENTAR VON SSK ZU UNTERABSCHNITT 2 NR. 1.1: 

Hieb- und Stoßwaffen die ihrem Wesen NICHT nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen, weil sie nicht geschärft und bauarttechnisch immer stumpf waren, gelten daher - unserer Meinung nach - NICHT als Hieb- und Stoßwaffen. Stumpfproduzierte Schaukampfschwerter sind - unserer Meinung nach - Sportgeräte wie zum Beispiel auch Golfschläger, Billardqueues, Baseball-Schläger, Tennisschläger, Angelruten.

 

Bearbeitet von Last_Bullet
Geschrieben

Ein typischer Mittelaltermarkt ist keine öffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, entsprechend ist eine Schutzbewaffnung nicht reglementiert. "Öffentliche Versammlung" und "öffentliche Veranstaltung" sind zwei sehr verschiedene Rechtsbegriffe.

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