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IGNORED

Zwischenstopp beim Transport


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Geschrieben

Ahoi,

 

Mal vielleicht eine recht blöde Frage, aber ich war nicht in der Lage eine Antwort zu finden:

Darf man, nach dem man z.B. mit einem Bekannten auf dem Scheissstand war, danach die Waffe noch zu diesem Bekannten heim transportieren und dort paar Stunden verweilen bevor man sich mit seiner Waffe vom Bekannten aus nach Hause begibt? Das Gesetz ist irgendwie so formuliert als müsste ich quasi die Luftlinie nach Hause nehmen nach dem Schiessen - ab es kann ja nicht sein, dass ich die Waffe nicht noch in einen fremden privaten Haushalt nehmen kann dazwischen. Oder wie ist das? 

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb Juniperus:

Scheissstand

Das tut mir leid.

 

vor 17 Minuten schrieb Juniperus:

danach die Waffe noch zu diesem Bekannten heim transportieren und dort paar Stunden verweilen bevor man sich mit seiner Waffe vom Bekannten aus nach Hause begibt?

Dein Bekannter ist auch Sportschütze?

Könnte die Fahrt zu ihm und der Aufenthalt bei ihm im Zusammenhang mit Deinem Bedürfnis stehen?

 

Manchmal...

Geschrieben
vor 42 Minuten schrieb erstezw:

 

Die Schweiz auch?

 

Gross anders sind die schweizer Regelungen im Übrigen auch nicht:

 

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983208/index.html#a28

 

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081148/index.html#id-6-3

 

Aber ich formuliere die obige Antwort gerne um:

 

Wenn der Bekannte ebenfalls Mitglied einer/des Schiessvereinigung/-verbands ist und ihr grade zusammen schiessen wart, ist der Transport zu ihm und ein vorübergehendes Verweilen bei ihm noch angemessen?

 

 

Geschrieben

ja,

weil der Bekannte/Sportskollege eine chemische Laufreinigung und eine mechanische Neujustierung der Visierung angeboten habe. Zudem sei die Gemahlin des Sportskollegen über den Besuch und die Tätigkeit informiert und einverstanden. So in etwa.

Geschrieben (bearbeitet)

Hab jetzt erst gesehen; ist ja hier im schweizer Bereich.

Und es scheinen ähnliche Unsicherheiten erzeugende Vorschriften zu gelten; hätte ich nicht gedacht...

Also gilt ebenso: Machen & nicht alles zerreden.

Bearbeitet von Pi9mm
Geschrieben (bearbeitet)
vor 16 Minuten schrieb root4y:

Aber nur wenn se Bixamacher is.

Man sind das Fragen.

Ich habe auch noch eine.

Darf man Glocks zu Tupperwaren Partys transportieren.

Kann ja nix dafür dass ich nicht in den USA lebe, demnach keine "Freedom" habe und mich, von Gesetzes wegen, 3x im Kreis drehen, einen Zauberspruch sprechen und Salz über die Schulter werfen muss, bevor ich meine Waffe in die Hand nehme. 

Bearbeitet von Juniperus
Geschrieben (bearbeitet)

Du darfst die Waffe auch offen in der Hand transportieren, es darf einfach keine Munition drin sein. Der ganze Artikel zum Transport von Waffen lautet so:

Zitat

1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:

a.
von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
b.
von und zu einem Zeughaus;
c.
von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
d.
von und zu Fachveranstaltungen;
e.
bei einem Wohnsitzwechsel.

2 Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.

Es ist also auch nicht geregelt, wie der Weg aussehen muss. Wenn du also eine Reise machst, die irgendwo dazwischen einen der Punkte a-d erfüllt, dann kann man dir nichts vorwerfen.

 

Darum kannst du eigentlich auch ständig eine Waffe mitführen, du musst einfach eine Person mit Waffenhandelsbewilligung kennen, die auf Nachfrage bestätigt, dass du nachher noch zu ihr fährst.

Bearbeitet von adsc
Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb adsc:

Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere

Bedeutet:

Generell keine erforderlich beim Transport. 

"Insbesondere" stellt nur die folgenden Punkte noch einmal besonders heraus (vermutlich die im Auge des Gesetzgebers häufigsten) , es handelt sich hier aber nicht um eine abschliessende Aufzählung. 

 

Die Waffenverordnung sagt dazu noch folgendes:

  Art. 51(Art. 28 WG)
1 Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint

Auch hier wird nichts konkretisiert und/oder explizit eingeschränkt. Nur auf die Dauer bezogen, nicht auf den Ort /von - bis. 

 

Bearbeitet von Doggenrotti

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