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IGNORED

Umzug Ausland


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Geschrieben
vor 1 Minute schrieb litle:

Weil solange ich in D wohne muss ich ja (stand Heute) mein Bedürfnis nur zum Neuerwerb nachweisen.
Wenn ich aber ins Ausland umziehe nimmt man an das ich kein Bedürfnis mehr hätte, es sei denn ich kann es nachweisen?

Ich spiele mal den Alzi:

 

Eine Sachkunde hast Du aber schon, oder?

 

Falls ja, dann solltest Du die dringend mal aktualisieren. Den hier relevanten Paragraphen habe ich weiter oben schon genannt.

 

vor 2 Minuten schrieb litle:

Heißt das, solange ich brav in D bleibe brauche ich nie wieder schießen gehen und kann meine Waffen in vielen Jahren mit ins Grab nehmen.

Aus welchem Teil seiner Aussage ziehst Du denn diese Erkenntnis?

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb German:

"Seine Behörde" ist das Bundesverwaltungsamt, wenn er seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt.

 

Genau aus dem Grund habe ich einen Wohnsitz in DE beibehalten. Da shat aber auch Nebenwirtkungen. So ist aber zumindest nicht das BVA sondern meine örtliche Behörde zuständig. das ist mir hundert mal lieber.

 

Das mit dem EFP kann ich wie gesagt nur für Frankreich berichten, dort wird nichts eingetragen und nicht genehmight. Ohne Einladung oder Mitgliedschaft im Verein geht mit EFP schon mal gar nichts. Die vorrübergehende Aufbewahrung ist eine Grauzone. man hat mir zugestanden, die Waffen auch mal vorrübergehend in meiner Wohnung zu lagern aber schriftlich gabs das nicht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 22 Minuten schrieb Kai:

Ohne Einladung oder Mitgliedschaft im Verein geht mit EFP schon mal gar nichts.

Ahja.

 

Vielleicht §32 nochmal lesen.

 

vor 22 Minuten schrieb Kai:

Das mit dem EFP kann ich wie gesagt nur für Frankreich berichten, dort wird nichts eingetragen und nicht genehmight.

Dann gibt es ja nur noch (abzüglich Deutschland) 26 andere Konstellationen, in denen das anders sein kann.

Österreich ist z.B. ein solcher Fall.

 

Du schriebst aber "Waffen kannst Du mit dem EFP nichts ins Ausland verbringen, damit kannst Du sie für einen Wettkampf transportieren" und das ist grundsätzlich falsch. Wenn Frankreich da anders tickt, glaubt ich Dir das gerne, denn da hatte ich auch schon so meine (negativen) Erfahrungen. Aber das ist halt nur 1/28tel der EU.

 

vor 22 Minuten schrieb Kai:

Die vorrübergehende Aufbewahrung ist eine Grauzone. man hat mir zugestanden, die Waffen auch mal vorrübergehend in meiner Wohnung zu lagern aber schriftlich gabs das nicht. 

Vielleicht mag das auch daran liegen, dass Du Dich da mit den eigentlich nicht dafür zuständigen Stellen darüber unterhältst. Aber das ist Dir ja hundertmal lieber. Jeder wie er mag.  :unknw:

Bearbeitet von German
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb German:

Ich spiele mal den Alzi: 

 

Eine Sachkunde hast Du aber schon, oder?

Och, nicht schon wieder ;(

Gut,  ich versuche mich nochmal zu korrigieren:

Momentan reicht mir die Mitgliedschaft in der Schießsportlichen Vereinigung um mein Bedürfnis aufrecht zu erhalten.

 

 

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb litle:

Heißt das, solange ich brav in D bleibe brauche ich nie wieder schießen gehen und kann meine Waffen in vielen Jahren mit ins Grab nehmen.

Drei Jahre nach dem ersten Erwerb kommt eine Bedürfnisprüfung. Danach kannst Du Dich theoretisch zurücklehnen, musst aber weiterhin im Verband angemeldet sein. ABER: Wenn dann doch irgendwas ist, dann hast Du ein Problem.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb litle:

Momentan reicht mir die Mitgliedschaft in der Schießsportlichen Vereinigung um mein Bedürfnis aufrecht zu erhalten.

 

Ausser, die für Dich zuständige Behörde überprüft (aus welchen Gründen auch immer) nach §4 Abs. 4 WaffG das Fortbestehen Deines Bedürfnisses und ausser "ich bin Mitglied in der schießsportlichen Vereinigung" kannst Du dann nicht mehr bieten. Was und wieviel mehr Du bieten können solltest, ist nirgends festgeschrieben. Daher orientieren sich viele Waffenbehörden an den üblichen Anforderungen, manchen reicht weniger. Die Tendenz geht zu ersterem.

 

 

 

 

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb German:

 

Ausser, die für Dich zuständige Behörde überprüft (aus welchen Gründen auch immer) nach §4 Abs. 4 WaffG das Fortbestehen Deines Bedürfnisses und ausser "ich bin Mitglied in der schießsportlichen Vereinigung" kannst Du dann nicht mehr bieten. Was und wieviel mehr Du bieten können solltest, ist nirgends festgeschrieben. Daher orientieren sich viele Waffenbehörden an den üblichen Anforderungen, manchen reicht weniger. Die Tendenz geht zu ersterem.

vor 1 Minute schrieb Shiva:

Drei Jahre nach dem ersten Erwerb kommt eine Bedürfnisprüfung. Danach kannst Du Dich theoretisch zurücklehnen, musst aber weiterhin im Verband angemeldet sein. ABER: Wenn dann doch irgendwas ist, dann hast Du ein Problem.

Genau so was das von mir geschriebene auch gemeint;)

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb litle:

Genau so was das von mir geschriebene auch gemeint;) 

Es ist halt nicht richtig.

 

In der Sekunde, in der die Behörde das Bedürfnis überprüft, reicht das eben nicht aus.

Und da man mit dieser Überprüfung grundsätzlich rechnen muss, reicht das eben grundsätzlich nicht aus.

 

Kann man natürlich trotzdem so machen, und dann guckt man im Fall der Fälle halt dumm aus der Wäsche, oder macht 'nen Jammerthread in irgend einem der Waffenforen auf. Jeder Jeck is' anners... :unknw:

Geschrieben

Ich versuchs mal mit Beispielen:

Ich war mal ein Jahr im Ausland unterwegs ohne zu schießen, Wohnsitz blieb in D, Dauer war fest geplant.
=> Sollte in Ordnung gehen


Hypotetisches Beispiel:

Ich gehe beruflich für 3 Jahre nach "Ausland", die Dauer ist nicht festgelegt.

Ich gebe meinne deutschen Wohnsitz auf nehme meine Waffen mit (Wie auch immer das rechtlich im Gastland geht) und gehe im Ausland 12/18 mal schießen

Ich bleibe derweil auch im Verband.

=> Sollte auch in Ordnung gehen

 

Drittes Beispiel:

Ich lagere meine Waffen in einem deutschen Bankschließfach, bin über mehrere Jahre ohne deutschen Wohnsitz im Ausland ohne zu schießen und trete obendrein noch aus dem Verband aus.

=> Kostenpflichtiger Widerruf.

 

Alles dazwischen => Einzelfall

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb litle:

Ich versuchs mal mit Beispielen:

Das macht's nicht besser. Zumal 2 von 3 Beispielen mit Deiner Aussage, über die wir grade diskutiert haben, nichts zu tun haben.

 

vor 24 Minuten schrieb litle:

Alles dazwischen => Einzelfall

Dazu vorneweg: Letztendlich ist alles ein Einzelfall. Bei 550+ Waffenbehörden aus 16 Bundesländern und zig Regierungsbezirken mit unterschiedlichen Weisungslagen und persönlichen Einstellungen und unterschiedlichem Auftreten der Betroffenen ist das immer ein individuelles Ding. Vor welchem Richter man dann im Zweifelsfall sitzt, hat auch keinen unwesentlichen Einfluss auf den Ausgang.

 

Dennoch gibt es ein Gesetz, das der Behörde auch nach der ersten Dreijahresfrist eine Bedürfnisüberprüfung erlaubt, es gibt eine Verwaltungsvorschrift und eine gewisse Verwaltungspraxis, was da für Maßstäbe angelegt werden und welche Dinge man üblicherweise fordert. Und dann gibt es mitlerweile eine ganze Zahl an Gerichtsurteilen, was im Streitfall als kleinster gemeinsamer Nenner verordnet wird.

 

Wer diese Entwicklung aus Verwaltungspraxis und Rechtssprechung beobachtet, wird erkennen, dass die Anforderungen an einen erfolgreichen Bedürfnisnachweis immer weiter steigen. 

 

Insofern ist die Aussage, dass die reine Mitgliedschaft in der schiesssportlichen Vereinigung ohne einen weiteren Nachweis einer tatsächlichen Schiesssportlichen Betätigung durch mehr oder minder regelmäßige Ausübung des Trainings oder gar Teilnahme an Wettkämpfen immer seltener ausreichen dürfte, wenn die Waffenbehörde nach §4 Abs. 4 das Fortbestehen des Bedürfnisses meint prüfen zu müssen.

 

Und damit zu Deinem Beispiel #1:

vor 32 Minuten schrieb litle:

=> Sollte in Ordnung gehen

 Kann mit ein bisschen Glück so sein, wenn die Waffenbehörde entspannt ist.

Der größere Teil der über 550 Waffenbehörden würde da aber mittlerweile Probleme machen. Mindestens dann, wenn man das Thema nicht vorab mit der Behörde abstimmt und ein OK einholt und bei einer aus welchem Grund auch immer durchgeführten Überprüfung nach §4 Abs. 4 dann nix kommt. Aber zumindest hätte man einen zeitlich abgrenzbaren Grund, den man für die fehlende schiesssportliche Aktivität angeben und nachweisen kann.

 

Aber das war nicht Deine Aussage.

Deine Aussage war, dass man ausser zum Neuerwerb ausser Mitglied in einer schiesssportlichen Vereinigung sein zu müssen nichts für den Erhalt des Bedürfnisses mehr tun müsse. 

 

Und das ist heute eben falsch, von einigen wenigen Waffenbehörden, die das schleifen lassen, vielleicht mal abgesehen.

 

Und damit ein letztes Mal:

 

Es existiert eine gesetzliche Grundlage, eine gewisse Verwaltungspraxis (jenseits des "ist uns egal ubd wir kümmern uns nicht") und es gibt einiges an Rechtssprechung zum Thema, und alles sagt, dass das ebe nicht reicht. Egal, wieviele Beispiele Du Dir noch ausdenkst.

 

 

Und abschliessend zu Beispiel #2:

 

Genau das wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht gehen. Welches Kriterium dafür ausschlaggeben sein wird, solltest Du nach nochmaliger Lektüre der bisherigen Beiträge selber rausfinden können.

 

 

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb German:

Ahja.

 

Vielleicht §32 nochmal lesen.

 

Dann gibt es ja nur noch (abzüglich Deutschland) 26 andere Konstellationen, in denen das anders sein kann.

Österreich ist z.B. ein solcher Fall.

 

Du schriebst aber "Waffen kannst Du mit dem EFP nichts ins Ausland verbringen, damit kannst Du sie für einen Wettkampf transportieren" und das ist grundsätzlich falsch. Wenn Frankreich da anders tickt, glaubt ich Dir das gerne, denn da hatte ich auch schon so meine (negativen) Erfahrungen. Aber das ist halt nur 1/28tel der EU.

 

Vielleicht mag das auch daran liegen, dass Du Dich da mit den eigentlich nicht dafür zuständigen Stellen darüber unterhältst. Aber das ist Dir ja hundertmal lieber. Jeder wie er mag.  :unknw:

 

Ich hab doch jetzt schon mehrmals geschrieben, dass das für FR gilt, was soll der Hinweis auf §32? In welchem französischen Gesetzt?

 

Und die zustädnige Stelle in Frankreich ist die Präfektur und was die sagt zählt.

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb Kai:

Ich hab doch jetzt schon mehrmals geschrieben, dass das für FR gilt

Ja.

 

Erst im Nachhinein.

 

Deine erste Aussage war pauschal und allgemein. Und darüber haben wir diskutiert.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb German:

Ja.

 

Erst im Nachhinein.

 

Deine erste Aussage war pauschal und allgemein. Und darüber haben wir diskutiert.

Nein,

 

ich zitiere meine erste Zeile meines ersten Posts in diesem Thread:

 

" Aus eigener Erfahrung in Frankreich: "

 

Einfach mal alles lesen.

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Kai:

was soll der Hinweis auf §32? 

Dass es ähnliche Regelungen zum europäischen Feuerwaffenpass in praktisch jedem Waffengesetz eines Unionsmitglieds gibt. Die können sich inhaltlich von unserer Formulierung natürlich unterscheiden, aber die Grundidee ist meist ähnlich. 

Dennoch sollte man nach diesem Passus im jeweiligen Landesrecht Ausschau halten und dafür dieser Hinweis.

 

Und der Hinweis steht wie gesagt unter Deiner pauschalen Aussage zum EFWP, die nicht nur auf Frankreich eingeschränkt ist.

 

Viellicht mal auf den zeitliche Verlauf der Diskussion achten und worauf sich Aussagen und Kommentare beziehen. Dafür sind die Zitate da.

 

 

Geschrieben

Alter...

 

 

Du schreibst in einem Thread, in dem es um Österreich und Belgien geht:

 

vor 2 Stunden schrieb Kai:

Waffen kannst Du mit dem EFP nichts ins Ausland verbringen, damit kannst Du sie für einen Wettkampf transportieren

Und das ist mindestens für Österreich falsch. Punkt.

 

Und für Belgien ziemlich wahrscheinlich auch.

 

Darum geht es. Damit sind Deine Erfahrungen für Frankreich sicherlich interessant, gehören hier aber nicht hin.

 

Geschrieben

Ich will jetzt nichts sagen, aber wir sprechen hier von Belgien oder Österreich.

Ich pendle nun schon seit 13 jahren zwischen verschiedenen EU Ländern.

Das ist alles kein Hexenwerk mehr und kostet auch nichts.

 

Einfach eine kleine Bude in Deutschland behalten und das wars. Und im Ausland in einen Verein eintreten und dort schießen.

 

Und wenn jemand seinen Wohnsitz in DE aufgibt ist auch nicht automatisch das Bundesverwaltungsamt zuständig, das wird erst zuständig wenn sich der Betreffende ins Ausland abmeldet .

Ich habe 5 Jahrelang in BE eine Wohnung und Firma gehabt und musste mich dort nicht mit Wohnsitz anmelden, ich hatte lediglich den belgischen Mietvertrag bei der Behörde registrieren lassen.

Geschrieben (bearbeitet)

 

Du hast einen SuRT für Kurz und Langwaffe und meines Wissens nach sowohl KW als auch LW Matches geschossen.

IPSC ist international

Grade in Frankreich und Österreich kannst du perfekt trainieren und international dann eben Matches schießen.

Dann kommst du 1 mal pro Jahr für xTage nach Deutschland und schießt die Landesmeisterschaft mit, Problem gelöst ? 

 

Zudem ist im Gesetzestext die Rede von 

"den Schießsport mit Erlaubnispflichtigen Blabla"

 

Holstertraining etc. gehört für mich auch  zum

Schiesssport.

Ein Marathonläufer geht ja auch nicht nurnoch Laufen...

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Das Zauberwort lautet hier § 45 Abs. 3 WaffG. German hat oben schon im ersten Posting dargelegt, was dazu gegenüber dem BVA (bzw. falls ein Wohnsitz in BRD bleibt gegenüber der für diesen zuständigen Waffenbehörde) zu erbringen ist. Der Arbeitgeber stellt bestimmt eine Bescheinigung aus. Dann gibts auch keinen Trouble mit dem Bedürfnis.

 

Wenn der Auslandsaufenthalt nur vorübergehend ist, würde ich von einer Verbringung abraten, denn danach muss ja alles wieder rückabgewickelt werden mit jeweils zwei Erlaubnissen der betroffenen Länder. Mit dem EFP kann man ja zumindest ab und zu mal vorübergehend die Waffen für eine Schießsportveranstaltung mitnehmen.

 

Bitte auch daran denken, dass die Waffen in Deutschland in einem nach wie vor dauerhaft bewohnten Gebäude aufbewahrt werden, weil sonst die Anforderungen stark steigen.

Möglich wäre deshalb natürlich auch die vorübergehende Überlassung der Waffen an einen Schützenfreund zur sicheren Verwahrung bis zur Rückkehr und dazu einen Beleg ausstellen, aus welchem sich die voraussichtliche Dauer ergeben muss.

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