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IGNORED

VG Giessen, OA Wetzlar nachträgliche Bedürfnisprüfung


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Geschrieben (bearbeitet)

Klar gilt das und sie haben sich nicht daran gehalten. Deswegen habe ich das Ding ja auch losgetreten. Einen Haufen Urkunden habe ich, etwa einen Leitz-Ordner voll. Ein paar Urkunden hatte ich auch hingeschickt. aber die waren denen nicht neu genug. Die gingen bis Ende 2014 und damals war ja schon 2015. Ich könnte ja in den letzten Monaten plötzlich aufgehört haben.

 

Ich hoffe, daß sie nicht noch einmal mit so etwas kommen. Wenn sie es aber tun, werde ich gleich schreiben, daß sie von mir keinen Bedürfnisnachweis erhalten werden. Sie möchten mir - auch ohne vorherige Anhörung, auf die verzichte ich - die Erlaubnisse widerrufen. Dann fechte ich es durch. Ich glaube aber, daß sie das verstanden haben, von daher halte ich eine Wiederholung eher für unwahrscheinlich.

Bearbeitet von reverend
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Geschrieben

@reverend

Gibt es im Verwaltungsrecht sowas wie eine Einstweilige Verfügung? Du könntest beantragen, der Beklagten die angedrohte Einleitung eines Widerrufsverfahren bis zum Ende der Klage zu unterlassen. Die Begründung findest Du sicher. Was mir auch aufgefallen ist (ich bin nur Laie): Müsstest Du nicht noch die Zulassung der Klage beantragen? Du hast zwar alles begründet und offensichtlich ist klar was Du willst, aber es fehlt IMO ein Antrag auf Zulassung der Klage.

 

Geschrieben

Klagen müssen nicht zugelassen werden. Es gibt im Verwaltungsprozeß Rechtsmittel, die zugelassen werden müssen, nicht aber die Klage, die am Anfang steht. Was das Eilverfahren betrifft: Das wäre eine Überlegung wert gewesen, aber ich schätze, das hätte nichts gebracht. Man sagte mir nämlich, daß bei Entziehung die sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden wäre. Damit hätten Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung gehabt. Außerdem ist es eher der normale Gang der Dinge, daß die Behörde die Erlaubnisse entzieht und die sofortige Vollziehung anordnet. Dann kann man Widerspruch einlegen und im Eilverfahren die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs verfolgen.

 

Ich stelle mir das so lustig vor:

Die Behörde verlangt ohne Anlaß den Bedürfnisnachweis, bekommt ihn aber nicht.

Die Behörde Entzieht die Erlaubnis und ordnet den Sofortvollzug an.

Ich lege Widerspruch ein und beantrage, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen.

Begründung: Die Waffe wird am übernächsten Wochenende für den und jenen Wettkampf gebraucht. :gr1:

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Joe07:

@Shiva

Du meinst den einstweiligen Rechtsschtutz nach § 80 VwGO

Nein meint er nicht, sondern vorliegend § 123 VwGO.

 

Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs bei bloßem Wegfall des Bedürfnisses ohne besonderen Gründe wäre sowieso rechtswidrig.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Joe07:

@Shiva

Du meinst den einstweiligen Rechtsschtutz nach § 80 VwGO

 

vor 43 Minuten schrieb P22:

Nein meint er nicht, sondern vorliegend § 123 VwGO.

 

Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs bei bloßem Wegfall des Bedürfnisses ohne besonderen Gründe wäre sowieso rechtswidrig.

 

Leider hast du verschwiegen, dass § 123 VwGO in den Fällen der §§ 80 und 80a VwGO nicht in Betracht kommt.

 

Denn der Einstieg im verwaltungsverfahrensrechtlich Rechtsschutz würde im vorliegen Fall zunächst einmal mit § 80 VwGO beginnen.

 

Diese sehr interessante Geschichte belegt übrigens, dass die Verbände sich stärker um den Wegfall des Bedürfnisprinzips kümmern sollten. Das Bedürfnisprinzip ist bei vorliegen nachstehender Voraussetzungen überflüssig:

  1. Geistige und körperliche Eignung,
  2. Waffenrechtliche Sachkunde,
  3. ein leeres Strafregister (waffenrechtliche Zuverlässigkeit) und
  4. eine sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

genügen um die öffentliche Sicherheit der Bevölkerung als ausreichend gegeben zu bewerten. Denn bei Personen welche vorstehenden Voraussetzungen erfüllen ist sichergestellt, dass diese mit Waffen und Munition umgehen können ohne andere oder sich selbst zu gefährden. Unter den Waffenbesitzern sich keine Personen befinden welche das Vertrauen im sicheren Umgang damit verwirkt haben und der Zugriff durch Unbefugte ausreichend ausgeschlossen werden kann.

 

Auf der einen Seite könnten sich die von diesen Vorgängen befreiten Sachbearbeiter und Verwaltungsrichter um wichtigere Dinge kümmern und auf der anderen Seite würde es der Staatsverdrossenheit der Bürger entgegen wirken.

 

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb reverend:

Ich stelle mir das so lustig vor:

Die Behörde verlangt ohne Anlaß den Bedürfnisnachweis, bekommt ihn aber nicht.

Die Behörde Entzieht die Erlaubnis und ordnet den Sofortvollzug an.

Ich lege Widerspruch ein und beantrage, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen.

Begründung: Die Waffe wird am übernächsten Wochenende für den und jenen Wettkampf gebraucht. :gr1:

 

Das würde nach hinten losgehen. Spätestens mit der Begründung deines Widerspruchs und Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hast du den Bedürfnisnachweis erbracht. Du hast, auch bei deinen Rechtsschutzmitteln einen Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes.

 

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb Joe07:

 

Leider hast du verschwiegen, dass § 123 VwGO in den Fällen der §§ 80 und 80a VwGO nicht in Betracht kommt.

 

Nein habe ich nicht, weil wir in der hier vorliegenden Klagesituation und der dazugehörigen Frage von Shiva keinen Anwendungsfall von § 80 V VwGO haben. 

 

vor 30 Minuten schrieb Joe07:

Denn der Einstieg im verwaltungsverfahrensrechtlich Rechtsschutz würde im vorliegen Fall zunächst einmal mit § 80 VwGO beginnen.

Nein, weil wir uns vorliegend nicht gegen einen belastenden VA im vorläufigen Rechtsschutz wehren wollen, sondern einstweilen etwas festgestellt haben wollen.

Geschrieben (bearbeitet)

Warum sollte das nach hinten losgehen ? Mal gedanklich durchspielen.

 

Die Behörde widerruft die Erlaubnis und begründet das ..... ja wie begründet sie es eigentlich ? Daß der Nachweis eines schießsportlichen Bedürfnisses nicht erbracht worden sei und die Behörde deshalb von dessen Wegfall ausgehe ? Angenommen, sie würde es so begründen, dann wäre der Widerspruch damit zu begründen, daß die Behörde nicht von sich aus und ohne einen durch Tatsachen begründeten Anlaß vom Fortfall des Bedürfnisses ausgehen kann.

 

Wenn die Begründung für die Herstellung der aufschiebenden Wirkung darin besteht, daß die Waffen für bestimmte Wettkämpfe benötigt werden und das Verwaltungsgericht dann die aufschiebende Wirkung herstellt, kann die Behörde den mit Widerspruch angegrffenen Bescheid natürlich sogleich wieder aufheben, weil ja nun das Bedürfnis dargelegt sei. :wacko:

 

Als nach hinten losgehen würde ich das nicht bezeichnen, aber zielführend im Sinne einer gerichtlichen Befassung mit und Entscheidung über die Kernfrage scheint es auf den ersten Blick nicht zu sein. Dann aber könnte man an eine Feststellungsklage denken (wieder einmal), wobei es sich dabei dann diesmal um die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 4 VwGO (ja, ich bin Jurist) handeln würde. Feststellungsinteresse: Wiederholungsgefahr.

 

Eine andere Variante wäre, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung anders zu begründen oder - was angedeutet worden ist - es kommt gar nicht erst zur Anordnung des Sofortvollzugs.

Bearbeitet von reverend
Ergänzung
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb reverend:

Eine andere Variante wäre, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung anders zu begründen oder - was angedeutet worden ist - es kommt gar nicht erst zur Anordnung des Sofortvollzugs.

 

Musst Du die aufschiebene Wirkung überhaupt begründen?

Das Problem ist doch, dass die Behörde nicht begründen kann/will. 

Geschrieben

Die Behörde muß im Bescheid begründen, warum sie entgegen der gesetzlichen Regel die sofortige Vollziehbarkeit anordnet (sofortige Vollziehbarkeit = Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs). Derjenige, der die aufschiebende Wirkung herstellen will, muß wiederum dieses Begehr begründen.

Geschrieben

dann haben die das dort ja ganz geschickt gemacht, wo es im Verwaltungsrecht garkeine Widerspruchsmöglichkeit mehr gibt .... also auch kein Aufschub ...

 

.... da muss/kann dann direkt geklagt werden.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb alzi:

 

.... da muss/kann dann direkt geklagt werden.

 

Oftmals als auch nicht weiter schlimm, da die Widerspruchsgebühren ähnlich hoch sind und bei Rücknahme der Klage sogar geringere Kosten entstehen und man bereits eine Einschätzung des Richters vernehmen konnte ;)

 

 

vor 23 Minuten schrieb Joe07:

Zur Info: https://www.juraforum.de/lexikon/feststellungsklage

 

Im vorliegenden Fall scheitert das erforderliche Feststellungsinteresse u. a. daran, das im WaffG hierzu keine Antragsmöglichkeit vorgesehen ist.

 

Wie bitte was? Welche Angragsmöglichkeit?

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb P22:

 

Wie bitte was? Welche Angragsmöglichkeit?

 

 

Zur Begründung eines Rechtsverhältnisses!

 

Gerade aus diesem Grund habe ich gestern in einem anderen Rechtsgebiet eine Feststellungsklage zurückgenommen. Es ging in dem Verfahren darum, vorm Herstellen eines später nicht mehr umkehrbaren Sachverhaltes durchs VG feststellen zu lassen dass ein Rechtsanspruch bei einer Behörde besteht, welche diesen vorab verneint hatte. Zwar wäre durch Gestaltungs- und Leistungsklage später der Rechtsanspruch zu sichern gewesen. Aber dann würde ein nicht mehr umkehrbarer neuer Sachverhalt bestehen und ich wollte vorher wissen, was mich beim Eintritt des neuen Sachverhaltes erwartet.

 

Die Beklagte erließ einen Widerspruchsbescheid mit dem Sie erklärte, dass kein gesetzlicher Anspruch auf eine Voraberklärung zum Rechtsverhältnis bestände und es sich bei ihrem Schreiben lediglich um ein Info-Schreiben handelt. Zudem ließ sich die Beklagte dahingehend ein, dass es sich bei dem Info-Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handelt.

 

Zum in Rede stehenden Sachverhalt liegen mir ein Rechtsgutachten und mehrere Sachverständigensausagen sowie unanfechtbare verwaltungs- und zivilgerichtliche Entscheidungen vor, mit dessen bejahenden Ausführungen ich meinen Feststellungsantrag begründet hatte.

 

Das Gericht hat mir in einem Schreiben den Hinweis gegeben, dass es mir zumutbar wäre den - dann nicht mehr umkehrbaren Sachverhalt - herzustellen, das heißt in Vorleistung zu gehen und später durch Gestaltungs- oder Leistungsklage (falls die Behörde noch an ihren Unsinn festhält) den künftigen Bescheid anzugreifen.

 

Hauptsächlich war meines Erachtens die Feststellungsklage nicht erfolgreich, weil - in dem Rechtsbereich - kein Anspruch auf eine Vorabentscheidung (ähnlich einer Bauvoranfrage) vorgesehen ist.

 

Geschrieben

Joe07, alter Spielverderber, das ist bzw. war im vorliegenden Fall genau das Problem.

 

Zum Verständnis: Wenn der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, muß dennoch über ihn entschieden werden. Wird dem Widerspruch durch den dann folgenden sogenannten Widerspruchsbescheid nicht abgeholfen, so kann die Klage folgen. Wird dagegen durch den Widerspruchsbescheid abgeholfen, oder siegt der Kläger vor Gericht, wird der alte Zustand wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs betrifft nur die Zeit zwischen dem Widerspruch und der endgültigen Entscheidung.

Geschrieben
Am 27.7.2018 um 14:43 schrieb P22:

Nein meint er nicht, sondern vorliegend § 123 VwGO.

 

Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs bei bloßem Wegfall des Bedürfnisses ohne besonderen Gründe wäre sowieso rechtswidrig.

Sofortige Vollziehung um genau zu sein.

 

Sofortvollzug ist was anderes, nämlich Verwaltungszwang ohne vorhergehenden Verwaltungsakt - auch unmittelbarer Zwang genannt.

Geschrieben (bearbeitet)

Hier nun die Antwort der Behörde vom 13.07.2016 im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht. Strack-Schmalor scheint leicht angefressen, weil ich der Behörde nicht ganz rechtsstaats-konformes Verhalten vorgehalten habe:


 

Zitat

 

Sehr geehrte Frau Richterin am Verwaltungsgericht xxxxxxxx,    
sehr geehrte Damen und Herren,    

in dem Verwaltungsstreitverfahren    

Reverend ./.  Lahn-Dill-Kreis

ist auf den Schriftsatz des Klägers yam 16.06.2016 wie folgt zu replizieren.    
    
Es bleibt dabei, class die Klage vom 22.02.2016 wegen Unzulässigkeit zuruckzuweisen ist.
Daran ändert sich auch nichts durch die hilfsweise vorgelegten    Klageanträge vom 16.06.2016.    
In der Sache ist nunmehr offensichtlich unstreitig, dass eine Erledigung in der    
Hauptsache eingetreten ist, da der Kläger seinen Verpflichtungen gefolgt ist.    
Hätte der Kläger von Anfang an, wie gefordert, ordnungsgemaB mitgewirkt,        
indem er z.B. die SchieBnachweise der letzten 12 Monate oder den gültigen Wettkampfpass
des xxxxxxxxx Schützenverbandes und eine vom Vorstand legitimierte Mitgliedsnachweisung vorlegt,
ware ein weiteres Betreiben zur Prüfung des nicht nachgewiesenen Bedürfnisses nicht notwendig
gewesen.    

Die Probleme im vorliegenden Fall sind erst durch die Blockadehaltung des Klägers entstanden,
da er nicht wahrhaben wollte, dass die Behörde berechtigt ist, sein waffenrëchtliches Bedürfnis
als Sportschutze zu überprUfen und dadurch nur unzureichend mitgewirkt hat.

Es stimmt, dass anderen nicht mehr sportlich aktiven Sportschützen die MögIichkeit eröffnet wurde,
wieder aktiv am Schießsport teilzunehmen und in den nachsten 12 Monaten die entsprechenden Schießnachweise
vorzulegen. Dieser Personenkreis hat sich gegenuber der Waffenbehörde erklärt und mitgewirkt, so
dass eine solche Möglichkeit des Wiedereintritts in den SchieBsport moglich ist.

In seiner Klagebegründung hat der Kläger den Nachweis des waffenrechtIichen Bedürfnisses darlegt
und Zeugen benannt, die seine schießsportlichen Aktivitäten bestätigen können. Demnach hätte er,
zu jedem Zeitpunkt des laufenden Verfahrens, durch einfaches Mitwirken nur die Bestätigung der
Mitgliedschaft SV Eisenach und den Wettkampfpass des xxxxxxxxxxxx SchUtzenverbandes vorlegen müssen.

Zu dem Schriftsatz vom 16.06.2016 ist nochmals auf Folgendes ausdrücklich hinzuweisen. Entgegen
der Behauptung des Klägers auf Seite 2 Absatz 2 hat die Behörde gegenuber dem Kläger nicht vorbehalten,
in gleichartiger Weise nochmals vorzugehén. Die dem Handeln der Behörde zu Grunde legende Rechtsnorm
des § 4 Absatz 4 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) sieht die vorgenommene Prüfung einmalig vor. Die Prüfung
nach § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG ist nicht zu verwechseln mit einer Überprüfung nach § 4 Absatz 4 Satz 3
Waffengesetz (WaffG). Insofern dokumentieren die Ausführungen des ..... des Klägers, dass eben kein
Feststellungsinteresse gegeben ist.

Nahezu diffamierend sind die Ausführungen auf Seite 2 Absat2 3 in denen der Behörde unterstellt, wird,
sie übe (unzulassig) Druck aus. Der Vorwurf ist auf das Deutlichste zurUckzuweisen. Rechtmäßiges
Verwaltungshandein kann kein Druckausüben sein !

Zu den neuen hilfsweise gesteilten Anträgen ist nur noch anzumerken, dass der Antrag zu 1.) ebenso
unzulässig ist wie der Ursprungsantrag, da nur das Wort ist" gegen das Wort "war" ausgetauscht worden ist.
Ein entsprechendes Feststellungsinteresse bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist weder gegeben
noch vorgetragen. Auf die Ausführungen zu dem, was der Kläger im Verfahren verlangen kann, wurde
bereits ausreichend vorgetragen. Gleiches gilt bezUglich dem nunmehr gestellten Hilfsantrag zu 2.).
Auch zu dem hilfsweise gesteilten Antrag zu 3.) muss auf den bisherigen Vortrag verwiesen werden.
Ein Rechtsschutzinteresse besteht nicht. Dies gilt sowohl im Hinblick darauf, dass der Kläger der
Aufforderung gefolgt 1st, wie auch darauf, dass elne erneute Aufforderung entsprechend der Rechtsgrundage
von § 4 Absatz 4 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) nicht erfolgen wird. Die Klage 1st dementsprechend abzuweisen.
Diesem Schriftsatz sind zwei Durchschriften beigefugt.

Mit freundlichen GrüBen
Im Auftrag

Strack-Schmalor, Verwaltungsdirektor

 

 

 

 

Hier taucht nun erstmals die Aussage auf, daß die Behörde sich keine Wiederholung der Überprüfung vorbehält, weil diese - so die Rechtsausführungen der Behörde - nur die Erst-Überprüfung drei Jahre nach erster Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nachgeholt habe. Und das im Jahre 2015 bei waffenrechtlichen Erlaubnissen aus dem Jahre 1992. Irre.

 

PS: Wenn da noch einige merkwürdige Tippfehler verblieben sind: Ich habe das eingescannt und durch die jetzt endlich installierte OCR-Software laufen lassen. "ß" wird da zu "B" und Umlaute werden nicht erkannt. Habe es zwar durchgepflügt, aber einiges übersehen.

Bearbeitet von reverend
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Geschrieben

Das wollte ich nun nicht unbeantwortet lassen und habe alles noch einmal aufbereitet. Diese beiden Schriftsätze, derjenige der Behörde oben und mein nachfolgender waren gewissermaßen der schriftliche Showdown, nach dessen Ende alle sich erschöpft zurücklehnten und auf die mündliche Verhandlung oder sonst irgend ein Lebenszeichen des Gerichts abwarteten. Hier also mein Schrieb vom 21.07.2016 (viel Stoff, aber der Unterhaltungswert ist hoch):


 

Zitat

 

In Sachen

Verwaltungssache
 

Reverend
 Kläger


gegen


LahnDill Kreis Landrat Ordnungsbehörde


Az: xxxxxxxxxxxxx


präzisiere ich die Klageanträge wie folgt:


1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht verpflichtet war,
das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers zu prüfen, weil keine
Anhaltspunkten für den Fortfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses
des Klägers bestanden,


2. es wird weiter festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet war,
dem Beklagten ein waffenrechtliches Bedürfnis darzulegen oder nachzuweisen,
weil keine Anhaltspunkten für den Fortfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses
des Klägers bestanden,
 

3. es wird schließlich festgestellt, daß die an den Kläger gerichtete
Aufforderung der Beklagten vom 12.11.2015 mangels Vorliegens von
Anhaltspunkten für den Fortfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses rechtswidrig war.
 

In der Sache besteht hier Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Auch bestehen keine Einwände, die Sache von der Einzelrichterin entscheiden zu lassen.
 

Allerdings bitte um richterlichen Hinweis nicht nur für den Fall, daß das Gericht das streitgegenständliche Verhalten des Beklagten als Bescheid auffassen sollte, sondern auch für den Fall, daß das Gericht generell Bendenken hinsichtlich der Zulässigkeit haben sollte.
 

Die teilweise bizarr erscheinenden Ausführungen des Beklagtenvertreters machen schließlich eine Ergänzung des Klagevortrags bedauerlicheweise unvermeidlich. Angesichts der Tatsache, daß im Zentrum der rechtlichen Betrachtungen eine Verwaltungsvorschrift steht, gestatte ich mir zudem einen kurzen Abriss der deutschen Verwaltungspraxis im Kontext des § 4 Absatz 4 WaffG seit 2009.
 

1. Zu § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG
Die Behörde hat ausdrücklich eine Prüfung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG beim Kläger vornehmen wollen. Sie hat eine solche Prüfung bei allen ihr bekannten Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse – etwa 1.500 Personen – zeitgleich in die Wege geleitet. Der Beklagte wird wohl nicht ernsthaft behaupten wollen, er habe zeitgleich vor drei Jahren 1.500 waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt.

Die Behörde ist anschließend erst nach dem begründeten Widerstreben des Klägers auf die wenig überzeugende Idee ausgewichen, zu behaupten, sie müsse die Überprüfung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG nachholen. Ich darf noch einmal erwähnen, daß die ersten waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers aus dem Jahre 1992 stammen. § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG und das gesamte derzeitige Waffenrecht existierten damals und auch drei Jahre später noch nicht. Der gesamte Vortrag, man habe § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG zur Anwendung bringen wollen, ist als Ausflucht anzusprechen.
 

2. Zur Verwaltungspraxis seit 2009
Das Bundesministerium des Innern hat die Einzelheiten der Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG aufgrund der allgemeinen Ermächtigung in Art. 84 Abs. 2 GG in Abschnitt 1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 näher geregelt. Nach den dort gegebenen Regelungen zu Ziffern 4.1 bis 4.4  klargestellt, daß das der Behörde eingeräumte Ermessen, das Fortbestehen des Bedürfnisses eines Erlaubnisinhabers nur anlassbezogen auzuüben habe, „d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat.“ Weiter ist dort klargestellt, daß mit der Regelung in § 4 Abs. 4 WaffG keine Regelüberprüfung eingeführt werden, sondern vielmehr die Grundlage dafür geschaffen werden solle, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat.
Die gesetzliche Regelung, auf welche sich die WaffVwV an der genannten Stelle bezieht, ist im Sommer 2009 in Kraft getreten. Wiewohl die WaffVwV erst am 05.03.2012 verabschiedet wurde, entsprach die gängige Verwaltungspraxis auch vorher schon dem Grundsatz, das Bedürfnis von Erlaubnisinhabern nicht ohne erkennbaren Anlaß erneut zu überprüfen. Dies ist dem Umstand zuzuschreiben, daß das Gesetz selbst zwar eine sich wiederholende Regelüberprüfung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und der Eignung, nicht aber eine Regelüberprüfung des Bedürfnisses vorsieht. Daran hatte sich auch nach der Verkürzung der Prüfungszeiträume von fünf auf drei Jahre mit dem Änderungsgesetz von 2009 nichts geändert. Demzufolge führt Steindorf in seiner Kommentierung des § 4 Abs. 4 WaffG aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der WaffVwV bereits aus, eine Regelüberprüfung des Bedürfnisses gebe es nicht. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse seien unbefristet und es solle keine Einführung einer Art befristeter Waffenbesitzkarte „durch die Hintertüre“ geben.
 

Die dann im März 2012 von der Bundesregierung den nachgeordneten Behörden gegebene WaffVwV greift letztlich nur die bestehende Verwaltungspraxis auf und legt diese expressis Verbis nieder.

Die Verwaltungspraxis ist in ganz Deutschland an dieser Stelle einheitlich so, wie dies die WaffVwV vorgibt. Die einzige bekannt gewordene Ausnahme besteht in dieser Hinsicht im Verhalten einer Kreispolizeibehörde in NordrheinWestfalen und jetzt desjenigen des Beklagten. Die Polizeibehörden verschiedenster Landkreise und Informationsbroschüren der Innenministerien einiger Bundesländer zum Waffenrecht äußern sich dagegen unisono  in Übereinstimmung mit der WaffVwV  dahingehend, daß eine Bedürfnisprüfung über die im Gesetz genannten Regelfälle hinaus lediglich bei Vorliegen konkreter Anlässe im Einzelfall erfolge.
 

Auch beim Beklagten selbst ist seit der Neuregelung des Waffengesetzes im Jahre 2003 und insbesondere im Nachgang zur Änderung des § 4 Absatz 4 WaffG im Jahre 2009 die Verwaltungspraxis gewesen, die Überprüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses nur bei Vorliegen eines konkreten Anlasses im Einzelfall vorzunehmen, so wie dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
 

3. Folgerungen
Die Vorschrift in § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG räumt der Behörde die Möglichkeit ein, das Bedürfnis des Erlaubnisinhabers auch nach den Erstprüfungen erneut zu prüfen. Der Entscheidung, ob und wie sie dies tut, muß eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensausübung zugrunde liegen („... Die zuständige Behörde kann ... prüfen“.)

Der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis hat auch im Amtsbezirk des Beklagten Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Er hat in seinem persönlichen Fall Anspruch darauf, daß die Behörde hinsichtlich seiner Person und Einzelfalls das Ermessen überhaupt ausübt und daß sie es fehlerfrei ausübt. Besteht  wie hier  schon ohne VwV eine Selbstbindung der Verwaltung, die maßgebliche Vorschrift nicht anlaßlos und ohne jede auf den Einzelfall bezogene Ermessensausübung vorzunehmen, so gilt dies erst recht, wenn die Behörde sich selbst in der Zeit seit Bestehen der Regelung an eine bestimmte Ermessensausübung selbst gebunden hat. Noch mehr aber gilt dies, wenn ihr das Ermessen durch eine Verwaltungsvorschrift konkret gelenkt ist und nach der Zeit zwischen 2009 und 2012 ihre Verwaltungspraxis und die Verwaltungspraxis im ganzen Geltungsbereich des Gesetzes einheitlich gehandhabt wurde.

Der Beklagte dagegen hat keine auf den Kläger bezogene Ermessensprüfung vorgenommen. Er hat seine bisherige Bindung an eine bestimmte Verwaltungspraxis ebenso beseite geschoben, wie die ihn zusätzlich bindende WaffVwV und behandelt damit Erlaubnisinhaber anders, als jeder andere Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis in ganz Deutschland von der zuständigen Behörde behandelt wird.
Letztlich folgt aus dem Verstoß gegen die Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen der bisherigen Praxis des LahnDillKreises, insbesondere aber auch der Selbstbindung der Verwaltung durch die dem Verhalten des Beklagten diametral entgegen stehende Verwaltungsvorschrift ein eklatanter Rechtsbruch.
 

4. Nochmals zum Feststellungsinteresse
Daß die Prüfung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG nur einmal stattfindet, dies allerdings auch nur bei waffenrechtlichen Erlaubnissen, die seit dem Jahr 2000 erteilt worden sind, ist eine Selbstverständlichkeit. Diese Tatsache ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Dem Kläger geht es darum, daß die Behörde versucht hat, neben circa 1.500 weiteren Betroffenen auch den Kläger in Anwendung des § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG zur Erbringung von Nachweisen zu bestimmen, ohne allerdings ein Ermessen auszuüben und ohne sich an die ihr obliegenden Ermessensbindungen zu halten. Sie hat sich dabei gleichlautender Schreiben gegenüber allen Betroffenen bedient und diese anders behandelt, als faktisch alle anderen Waffenbehörden die Betroffenen behandelt hätten.

Der Beklagte hat sich außerdem vorbehalten, diese Prüfung erneut ohne Anlaß vorzunehmen. Dies hat der Kläger dem Gespräch mit dem Sachgebietsleiter Volkmar Peter in nicht zu überbietender Klarheit entnehmen können. Ich verweise auf die Ausführungen in der Klageschrift (Seite 5). Die Wiederholungsgefahr derartiger anlaßloser Massenprüfungen, von denen auch der Kläger wieder betroffen wäre, ist evident.

5. Schlußbemerkung
Es ist angemessen, Waffenbesitzer einer engen Kontrolle zu unterziehen. Auch der Unterzeichner selbst ist ein Verfechter des Bedürfnisprinzips und einer effizienten Anwendung waffenrechtlicher Vorschriften. Nichts ist abwegiger, als die Unterstellung, der Unterzeichner akzeptiere nicht, daß Waffenbehörden Waffenbesitzer kontollieren dürften.
 

Waffenbehörden müssen Waffenbesitzer kontrollieren, das ist ihre gesetzliche Aufgabe. Aber sie müssen dies im Rahmen des geltenden Rechts tun. Sie dürfen sich nicht zum faktischen Gesetzgeber aufschwingen, indem sie schlankerhand die ihnen gegebenen Instrumente über das erlaubte Maß hinaus ausdehnen.
 

Rechtmäßiges Verwaltungshandeln mögen Betroffene als Druck empfinden. Dies zu äußern und böse Absichten zu unterstellen, wäre ungerecht. Die Wertung muß aber anders lauten, wenn das Verwaltungshandeln offensichtlich rechtswidrig ist, die Gründe dafür im vorgerichtlichen Diskurs ausführlich erörtert worden sind und die Reaktion der Behörde dann in einer Forcierung der Geschwindigkeit und einer Verschärfung der angekündigten Folgen – selbst im Vergleich zu anderen vergleichbar Betroffenen im Amtsbezirk – besteht.
 

Der Reverend


 

 

Danach passierte lange nichts mehr.

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Geschrieben (bearbeitet)

Die Verhandlung

Und dann setzt das Gericht doch eine mündliche Verhandlung an und zwar im Februar 2018. Es war ihm von beiden Parteien gestattet worden, auch ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Also begab ich mich am Terminstag nach Gießen, betrat den Gerichtssaal. Ebenfalls erschienen auf der Beklagtenseite der Herr Strack-Schmalor und der örtliche Ordnungsamtsleiter, Herr Peter. Letzterer wirkte ein wenig eingeschüchtert und sagte nicht viel. Genau genommen sagte er überhaupt nichts. Strack-Schmalor begrüße mich freundlich, regelrecht aufgeräumt. Das fand ich in Ordnung, denn auch wenn man in der Sache streitet, darf man das nicht mit der persönlichen Ebene gleichsetzen.

 

Das Gericht eröffnete die Verhandlung und die Vorsitzende kam nach einigen Vorreden zu dem Schluß, die Klage sei in der Tat unzulässig. Grund sei, daß es sich bei den Schreiben, mit denen Nachweise gefordert worden waren, um vorbereitende reine Realakte handele, also nur um tatsächliches Tun ohne den Charakter eines Bescheides. Ich argumentierte, es sei dann klar, daß man die nicht anfechten könne, hier gehe es aber um eine Feststellung. Abgesehen davon sei im Schreiben vom soundsovielten für den Fall der Unbotmäßigkeit eine konkrete Folge angedroht worden, nämlich das "Entziehungsverfahren". In der Grauzone zwischen schon Bescheid und noch reines Handeln könne man doch die Auffassung vertreten, daß an dieser Stelle die Grenze zum Bescheid überschritten sei. Dem folgte die Vorsitzende nicht. Sie räumte ein, das lange überlegt und geprüft zu haben, sie sei aber letztlich der schon eingangs dargelegten Überzeugung. Ich hätte den angedrohten Bescheid (Entziehung der Erlaubnisse) gegen mich ergehen lassen und den dann anfechten müssen.

 

Ich sagte der Gegenseite, daß ich das ernsthaft überlegt hätte. Herr Strack-Schmalor sagte, er hätte sich das gewünscht, man hätte auch keine sofortige Vollziehbarkeit angeordet. Er wäre an einer rechtlichen Klärung der Fragen auch interessiert.

 

Interessant wird es jetzt:

 

Strack-Schmalor warf sich in die Brust, denn er war in seiner Rechtsauffassung bestätigt, die Klage sei unzulässig. Die Vorsitzende räumte ein, das stimme zwar. Aber, so ergänzte sie: "In der Sache Selbst, Herr Strack-Schmalor, ist ihr Vorgehen aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar". (Sinngemäß wiedergegeben). Da hatte er seine rechtliche Klärung.

 

Ja aber, so wandte er etwas kleinlauter ein: "Wir haben fast die Hälft erwischt, als Scheinschützen". Da habe ich ihn darauf verwiesen, daß der Unterschied zwischen vor und nach seiner Aktion doch wohl darin bestehe, daß nun wieder mehr Leute auf die Schießanlagen gehen, um den ihnen auferlegten Nachweis zu führen. Wenn der Zweck der Aktion die Massenentwaffung gewesen sein sollte, so wäre das doch wohl so oder so daneben gegangen.

 

Nachdem das ganze vom Gericht als unzulässig angesehen wurde, habe ich die Klage zurückgenommen. Immerhin bekam ich dadurch 2/3 der Gerichtskosten wieder. Hätte ich das Gericht entscheiden lassen, hätte ich ein Urteil mit einer Entscheidung bekommen, die der Einschätzung des Gerichts entspricht und das Geld wäre weg gewesen. Rechtsmittel errkämpfen und weiterfechten hatte ich sowieso nicht im Sinn.

 

Im Gespräch, das sich auf dem Weg bis zum Parkplatz fortsetzte, deutete er noch dumpf an, man arbeite in Hessen an einer Bundesratsinintiative zwecks Verschärfung. Ob das Gerede war, oder ernsthafte Bestrebungen der Landesregierung dahinter stecken, ist nicht ganz deutlich geworden. Vielleicht wollte er auch nur raushängen lassen, wie lang der Hebel ist, mit dem er zu tun hat.

 

Das war die Geschichte.

Bearbeitet von reverend
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Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb reverend:

Danach passierte lange nichts mehr.

Manöverkritik (Wobei Du 2016 ja noch jung warst ^_^ ) Die Schlussbemerkungen waren außer dem zweiten Absatz unnötig. Du musstest Dich nicht verteidigen und Deine Rechtschaffenheit war unbestritten. Ansonsten schönes schreiben.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb reverend:

denn auch wenn man in der Sache streitet, darf man das nicht mit der persönlichen Ebene gleichsetzen.

IMO das wichtigste was man bei Barabara Salesch nicht lernt. :-) 

Geschrieben

Das habe ich deshalb geschrieben, weil mein Kontrahent geschrieben hatte, ich sähe nicht ein, daß die Behörden Waffenbesitzer überprüfen sollten, dürften, müßten. Es schien mir angemessen, darauf hinzuweisen, daß diese Behauptung der Behörde nicht stimmt.

Geschrieben (bearbeitet)

Danke für den Hinweis, ich gestehe, daß ich das nicht verfolgt habe.

 

PS: Wobei ich nach der Lektüre des Links-Inhalts feststelle, daß die dort beschriebene Initiative auf etwas anderes abzielt, nämlich Fragen der Zuverlässigkeit. Das, was Herr Strack-Schmalor in jenem Gespräch ansprach, ging in Richtung einer regelmäßigen oder zumindest anlaßlosen Überprüfung des Bedürfnisses.

Bearbeitet von reverend

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