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IGNORED

(Kurz-)Waffen zwischen WBKs um-/übertragen?


Anfänger14

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Hallo zusammen,

 

zuerst, die Suche habe ich bemüht, aber bei den Ergebnissen war nichts passendes dabei. Falls doch bitte ich um kurze Verlinkung des passenden Threads und ein Mea Culpa das ich ihn nicht gefunden habe :-)

 

Meine Frage ist folgende:

Inwiefern hat man die Möglichkeit Waffen zwischen zwei WBKs (§13 + §14 WaffG) "hin und her zu schieben"? Gibt es da noch irgendwo eine offizielle Regelung (Gesetz, Verordnung etc.)? Oder wird das auf der Behörde / beim Sachbearbeiter entschieden?

 

Hintergrund:

Nach §13 WaffG kann ich zwei Kurzwaffen ohne weiteres erwerben (ev. noch eine für Fallenjagd, aber das ist nicht das Thema hier). Nun würde ich auch gerne über kurz oder lang mein Dasein als Sportschütze bereichern wollen :-)

Eine Kurzwaffe ist bereits vorhanden und für den zweiten Platz (§13 WaffG)  favorisiere ich momentan noch zwei Revolver die aufgrund der Lauflänge nicht sportlich Nutzbar wären. Wenn ich nun die §14 WBK anstrebe, müsste ich dann solange mit einer Vereinswaffe o.ä. schießen oder wäre es möglich und sinnvoller mir jetzt eine passende Waffe dafür zu kaufen und nach 12 Monaten (oder wann immer) diese Waffe dann "umzuschreiben" auf die §14 WBK um den Platzt auf der §13 wieder frei zu haben für etwas mit kurzem Lauf?

Oder denke ich zu kompliziert und das brauche ich gar nicht zu beachten?

 

Ich hoffe, dass  ich mein Anliegen soweit erklären konnte und bedanke mich schonmal für sachliche und konstruktive Hinweise.

 

Wmh

 

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Zunächst nur für die Ordnung.

Die WBK bekommst du nach §10 WaffG.

In §§13, 14 weist du nur dein Bedürfnis nach.

Du musst also nichts verschieben, sondern für die Waffen das jeweilige Bedürfnis nachweisen.

Für zwei jagdliche Kurzwaffen wird dir das Bedürfnis durch deinen JJ anerkannt.

Für Sportwaffen musst du den Weg eines jeden Sportschützen gehen.

Du darfst die Waffen aber jeweils verwenden, wenn dies nicht durch die Bedingungen des 13 oder jeweils ausgeschlossen ist.

Einfacher ist es zuerst die beiden sportlich nicht zugelassenen Kurzwaffen zu erwerben. Dann stehen dir diese nicht für das Sportschützenbedürfnis im Wege.

 

Das muss man also etwas genauer durchdenken. Wierum man es eben gerade braucht.

Genauere Aussagen kann man nur machen, wenn deine Angaben konkreter sind.

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Für eine KW als Sportschütze musst du die gleichen Kriterien erfüllen wie jeder Nichtjäger auch. Die werden dir geläufig sein. 

Ich kenne einen Jäger der seine KW auf Jagdbedürfnis recht oft wechselt. Also sollte es wohl möglich sein eine solche Waffe jetzt über  den Jagdschein zu erwerben und gleich mit der eigenen Waffe zu schiessen und sie nach erfüllen der Sportschützenkriterien auf ein Bedürfnis als Sportschütze zu nehmen.

Manche Behörden trennen die Bedürfnisse ganz streng, andere sagen aber wenn man Waffen als Sportschütze hat die auch als Fangschusswaffen genutzt werden können gibt es keine weiteren auf den Jagdschein. Umgekehrt kann das auch passieren. Sollte man vorab klären oder im nachhinein gerichtlich klären lassen.....

Bearbeitet von PetMan
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Nur als Ergänzung zu schiiters Antwort:

 

Es gibt keine "Par. 13" oder "Par. 14" Wbks.

Ansonsten wie schiiter schrieb, und ob die Behörde dir die Eisen in jeweils eigene Karten einträgt oder erst eine vollmacht usw. Liegt eher am SB oder vielleicht noch an deiner Ùberredungskunst. Das wäre lediglich kosmetisch. 

Ansonsten wie schiiter und Petman.

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Ich habe etwa den selben Fall mit meinem SB besprochen. 

Bei mir ging es auch darum eine über jagdliches Bedürfnis erworbene KW ins sportliche Kontingent zu verschieben um ggf. eine sportlich nicht zugelassene Waffe zu erwerben.

Mein SB sagte mir, ich möge ihm einfach die übliche Bedürfnisbescheinigung vom Verband bringen, dann trägt er das in der Akte um. Also red mit deinem SB.

 

Bei mir tat sich dann aber Bürokratieirrsin auf:

Ich besitze 3 jagdliche KW - eine .45 ACP, eine 10mm und für die Fallenjagd eine .22lfB.

Auf Nachfrage wurde mir bestätigt, dass wenn ich die .45 ACP ins sportliche Bedürfnis verschiebe, ich ja immer noch 2 habe und damit mein Grundkontingent voll ist, ich also keine weitere Waffe ohne weiteres genehmigt bekäme. Ich äußerte dann die Idee, die .45 umzutragen, die .22 zu verkaufen, neuen Eintrag für eine großkalibrige KW zu beantragen, nach entsprechendem Erwerb wieder .22 lfB für die Fallenjagd zu beantragen und dann die Waffe zurückzukaufen. Mir wurde dann beschieden, dass sei quasi die einzige Möglichkeit, "aber wer macht das schon, ist ja viel zu teuer" (Ein-&Austragungen). 

 

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Meines Erachtens geht es hier nur um reine Kosmetik, also dass der vorhandene Waffenbestand nach Bedürfnissen "sortiert" werden soll. Unbedingt notwendig ist das nicht. Für manchen Waffenbesitzer soll es auf den Erlaubnissen für einen besseren Überblick sorgen.

 

Im NWR sind solche Verschiebungen (wird auch ganz gerne mal gemacht, wenn 7 von 8 Waffen auf einer WBK überlassen wurden) ganz einfach zu bewerkstelligen, ggf. aber natürlich mit Kosten verbunden, da die Waffenbehörde dafür ja einen gewissen Aufwand hat. Dieses Geld kann man meines Erachtens besser für andere Dinge ausgeben.

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