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IGNORED

Jugendjagdschein und Teilnahme an GK-Wettkämpfen


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

vor 1 Stunde schrieb Bautz:

Was sicher nicht schwierig wäre. Aber wie so oft: Ein Blick in das Gesetz (nicht die Verwaltungsvorschrift) erleichtert die Rechtsfindung.

Da würd emich mal der gesetzeskonforme Transport der Waffe "nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit" auf dem Kleinkraftrad interessieren... also, so rein optisch... denn hier greift ja wohl nicht das Recht des Jägers die Waffe ungeladen und zugriffsbereit zu transportieren. Wenn mir sowohl die Jagd- und Waffenbehörde, als auch die Polzei erklären, dass eine im Rucksack tranportierte Waffe, selbst wenn dort ein Schluss vor ist, nicht reicht. Das wäre so als wenn Du dein abgeschlossenes RangeBag auf dem Beifahrersitz legen würdest...

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vor 2 Minuten schrieb Holger1412:

Da würd emich mal der gesetzeskonforme Transport der Waffe "nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit" auf dem Kleinkraftrad interessieren... also, so rein optisch...

 

Ein abgeschlossenes Futteral auf dem Rücken. Die Patronen mit drin oder in der Jackentasche oder oder oder ...

 

vor 2 Minuten schrieb Holger1412:

... Das wäre so als wenn Du dein abgeschlossenes RangeBag auf dem Beifahrersitz legen würdest...

 

Und was sollte, mal so nebenbei, daran nicht legal sein?

 

 

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vor 14 Minuten schrieb Holger1412:

Wenn mir sowohl die Jagd- und Waffenbehörde, als auch die Polzei erklären, dass eine im Rucksack tranportierte Waffe, selbst wenn dort ein Schluss vor ist, nicht reicht.

Vielleicht solltest du jemanden fragen der Ahnung hat. Ein Amt ersetzt Bildung nicht.

 

PS: ...liegt das Futteral im räumlich getrennten Kofferraum, muss es nicht einmal abgeschlossen sein. Geht natürlich beim Moped nicht.

Bearbeitet von erstezw
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Wenn eure Behörden das so akzeptieren... alles gut. Ich persönlich (als Sportschütze und Beamter) oder als Vater des Jungjägers bzw. der Jungjäger selbst würde nicht riskieren wegen solch einer Sache meine Zuverlässigkeit in Zweifel ziehen zu lassen.

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Na, denn kann ich ja beruhigt mit dem Motorrad zum Schießstand fahren und die Pistolen und Munition im Rucksack transportieren, muss halt nur ein kleines Zahlenschluss davor sein. Ich nehm neues Wissen immer gerne an...

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vor 5 Minuten schrieb Holger1412:

Wenn eure Behörden das so akzeptieren... alles gut.

Es liegt nicht im Ermessen der Behörden das zu akzeptieren oder nicht. Es ist so im Gesetz definiert.

 

vor 2 Minuten schrieb Holger1412:

würde nicht riskieren wegen solch einer Sache meine Zuverlässigkeit in Zweifel ziehen zu lassen. ...

Dann würde ich generell die Finger von Waffen lassen, es gibt mehrdeutiger definierte Stellen im Waffenrecht als diese hier. Wenn Du da schon Bedenken hättest ...

 

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vor 1 Minute schrieb Holger1412:

Na, denn kann ich ja beruhigt mit dem Motorrad zum Schießstand fahren und die Pistolen und Munition im Rucksack transportieren, muss halt nur ein kleines Zahlenschluss davor sein. Ich nehm neues Wissen immer gerne an...

Dazu ist ein Forum da, man lernt immer noch dazu .... :rolleyes:

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vor 1 Stunde schrieb Mittelalter:

Völlig OT, aber eine stylische Lösung für LW->Moped fehlt mir auch noch...

Ich nehm halt die KW mit zum Stand, wenn ich Moped fahren will...

Stylisch für den Jugendjagdscheininhaber und die Jagdlangwaffe z.B. auf Kreidler wäre so ein altes grünes Futteral aus Baumwollstoff, Leinen oder was immer man da nahm. Verschlossen wurde das mit einem Lederriemchen und teils wurde der Trageriemen der Waffe benutzt, teils hatte das Futteral einen Riemen. Aber als Jugendjagdscheininhaber darf er sich, auf dem Weg zum Schießstand, den ungeladenen Drilling auch einfach so umhängen. Bleibt die Frage: Welches Zweirad passt zur angesprochenen HK MR308?

 

P.S.: Da der im Waffenrecht regelmäßig sehr zurückhaltend ausgebildete Beamte gern zur WaffVwV greift um das Waffengesetz zu verstehen und die WaffVwV das geltende Recht an dieser Stelle vorsätzlich falsch erklärt, ist auch dem Jugendjagdscheininhaber die Variante "nicht zugriffsbereit" anzuraten.

Bearbeitet von Gast
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vor einer Stunde schrieb Holger1412:

Wenn eure Behörden das so akzeptieren... alles gut. Ich persönlich (als Sportschütze und Beamter) oder als Vater des Jungjägers bzw. der Jungjäger selbst würde nicht riskieren wegen solch einer Sache meine Zuverlässigkeit in Zweifel ziehen zu lassen.

Wie ich schon schrieb, ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Das gilt ganz besonders auch für Behörden(mitarbeiter) und Beamte. Die sind durch § 344 StGBG ja ganz besonders bedroht.

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vor 15 Minuten schrieb Bautz:

Aber als Jugendjagdscheininhaber darf er sich, auf dem Weg zum Schießstand, den ungeladenen Drilling auch einfach so umhängen.

Coole Empfehlung:rtfm:

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vor 1 Minute schrieb Bautz:

Nimm Dir Dein Smilie zu Herzen, lies im Gesetz nach und korrigiere Dich selber.

"Einfach so" = ohne Futteral, jedenfalls nach meinem Verständnis der deutschen Sprache. Damit empfiehlst Du Dich nicht für Mandate jenseits der Parkuhr - OWi.

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vor 14 Minuten schrieb VP70Z:

"Einfach so" = ohne Futteral, jedenfalls nach meinem Verständnis der deutschen Sprache. Damit empfiehlst Du Dich nicht für Mandate jenseits der Parkuhr - OWi.

Genau - einfach so, weil es genau so im Gesetz steht.

Aber im Wissen um die Beschränktheit von Behördenvertretern jeder Coleur steht der "Disclaimer" auch im Posting - zeitlich vor Deinem Post.

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vor 13 Minuten schrieb VP70Z:

Auf dem Weg ins Revier hätte ich das auch unterschrieben und sogar empfohlen, aber zum Schießstand?

Mein Gott, es steht halt so im Gesetz, weil man 2002 nicht aufgepasst hat, als man den Jugendjagdscheininhaber rechtlich plötzlich anders stellen wollte, als den Inhaber eines Jagdscheins für Erwachsene.

 

Zitat

WaffG § 13 (7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen
und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen
Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe
ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen
führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht
schussbereit ohne Erlaubnis führen
.

Übrigens habe ich diese Vorgehensweise nicht empfohlen. Ich habe gesagt sie ist gesetzlich erlaubt (konkret: "darf er")

 

P.S.: Und bevor Du mir mit der WaffVwV kommst, lies bitte die Diskussion zwischen MarkF und mir über das Thema die WaffVwV und wo diese vom Gesetz abweicht.

Bearbeitet von Gast
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vor 4 Stunden schrieb Bautz:

Wie ich schon schrieb, ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Das gilt ganz besonders auch für Behörden(mitarbeiter) und Beamte. Die sind durch § 344 StGBG ja ganz besonders bedroht.

Ich bin ja nun auch schlauer...

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