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IGNORED

Dokumentenprüfung durch Frachtführer


webnotar

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Hi!

 

Die Spedition KÜHNE & NAGEL macht zur Voraussetzung für die Auslieferung von Munition (Gefahrgut auf Palette), dass ich neben der Vorlage eines Personaldokuments zur Identitätsprüfung

auch eine Kopie davon sowie

eine Kopie meiner waffenrechtlichen Erlaubnis

dem Fahrer überlasse. 

 

Eine Begründung ausser "ISSO" bekam ich nicht.

Ich denke, der Versender (Munitionshändler) hat die Prüfung eigenverantwortlich vorzunehmen, nicht der Frächter.

 

In Abstimmung mit der Polizeibehörde ist in Bezug auf den BPA "Gucken" aber nicht "Kopieren" möglich, sonst nichts.

 

Kann jemand dazu Sachliches beitragen, evt. unter Hinweis auf irgendwelche Vorschriftenstellen?

 

Danke!

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Bist du unter die Mun-Händler gegangen ? Beim Empfänger hat der Fahrer gar nichts zu prüfen, sondern nur abzuladen, sich den Empfang ordnungsgemäß gelieferter, unbeschädigter Ware quittieren zu lassen, und Ende. Oder verstehe ich jetzt etwas anders als du gemeint hast ?

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vor 54 Minuten schrieb BigMamma:

1. Bist du unter die Mun-Händler gegangen ?

2. Beim Empfänger hat der Fahrer gar nichts zu prüfen, sondern nur abzuladen, sich den Empfang ordnungsgemäß gelieferter, unbeschädigter Ware quittieren zu lassen, und Ende.

 

zu 1 nein, bin und bleibe Privatmann

zu 2 dank dir für die Bestätigung, das dachte ich ja auch (s.o.), aber Kühne & Nagel macht hier voll das Fass auf.  Mittlerweile 9 Telefonate mit Mitarbeitern, die nicht so richtig Ahnung zuhaben schienen. Die hatten den Verdacht, dass der Sprengstoff unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fällt und wegen des Ereignisses in Konstanz wisse man ja jetzt, was man mit Munition machen klönne ....

 

 

Die wollten eigentlich, dass ich die Ware im Depot selbst abhole, allerdings nur nach dem Vorzeigen eines Feuerlöschers ..... 

Bearbeitet von webnotar
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*Nee, besser in GRÜN* Wie so oft hilft auch hier ein Blick in das Gesetz:

 

 

Zitat

 

§ 20  Personalausweisgesetz -  Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen

(1) Der Inhaber kann den Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwenden.
(2) Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(3) Die Seriennummern, die Sperrkennwörter und die Sperrmerkmale dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Dies gilt nicht für den Abgleich von Sperrmerkmalen durch Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung, ob ein elektronischer Identitätsnachweis gesperrt ist.
(4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.

 

 
Bearbeitet von SchwererReuther
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vor 21 Minuten schrieb webnotar:

aber Kühne & Nagel macht hier voll das Fass auf.

 

Der Spediteur hätte hier eventuelle Kontrollpflichten, wenn er über Grenzen (vor allem ins Nicht-EU-Ausland) liefern würde und uU Zollerklärungen (Ein-/Ausfuhr) abgeben müsste... aber innert der BRD ? Die spinnen die Spediteure... haste wieder Mun für die nächsten 20 Jahre gebunkert oder was ?^^

 

Genau genommen hat hier der Empfänger Kontrollrechte/-pflichten. Ist es die richtige Ware ? Ist die Ware in ordentlichem Zustand ? Ist die Ware vollzählig ? Ist die Ware zum entsprechenden Zeitpunkt geliefert worden ? Ob ich diese Ware hätte kaufen dürfen, dafür ist der Verkäufer zuständig.

Bearbeitet von BigMamma
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vor 11 Minuten schrieb BigMamma:

 

... haste wieder Mun für die nächsten 20 Jahre gebunkert oder was ?^^

Nein, große Mutter, nur einen normalen "Halbjahresbedarf" von grad mal 35000 Schuss. Den Rest lad ich selbst. Das Steelshooting im BDS verlangt eben seinen Tribut! mit bloß 1000 Schuss pro Woche kommt man da nicht weit. Meine Waffenbehörde meinte, als ich das mit dieser Lieferproblematik wegen der "paar Pillen" dort besprach, die Beurteilung von Mengen sei eben doch "relativ".........

Bearbeitet von webnotar
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Aber die beiden MA da am Düsseldorfer Platz sind doch ganz entspannt ... 35.000 Murmeln, das verbrauche ich in 10 Jahren nicht... aber OK... ich kenne deine Leidenschaft, insofern verstehe ich dein Problem... oder versorgst du auch Gäste und Vereine mit ? Was für Pillen sind es denn, 9x19 ?

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vor 6 Stunden schrieb webnotar:

In Abstimmung mit der Polizeibehörde ist in Bezug auf den BPA "Gucken" aber nicht "Kopieren" möglich, sonst nichts.

Die Polizeibehörde irrt. Gegenteilige Ansichten diverser Landesdatenschutzbeauftragter wurden zwischenzeitlich revidiert, was aber nicht bedeutet, dass diese Ergüsse nicht doch noch im Internet oder in einigen Köpfen herumspuken.

Letztendlich gibt es keine Vorschrift, die das Verlangen der Spedition verbietet, solange unrelevante Informationen geschwärzt werden dürfen. Alles danach fällt unter Privatautonomie.

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Hi webnotar hast du mittlerweile deine Munition? Bezüglich einer Selbstabholung im Depot hatte K+N recht, dazu benötigst du einen Feuerlöscher. Bei Anlieferung durch K+N ist das Mitgeben von Kopien deiner Dokumente nur Rechtens , wenn dies in den AGB bzw. im akzeptierten Beförderungsvertrag steht. 

Der Transport von Gefahrgut UN 0012 in der Gefahrklasse 1.4S ist eindeutig in den aktuellen ADR Vorschriften geregelt und ist extrem problemlos. 

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vor 9 Stunden schrieb trucker:

1. Hi webnotar hast du mittlerweile deine Munition?

2. Bezüglich einer Selbstabholung im Depot hatte K+N recht, dazu benötigst du einen Feuerlöscher.

3. Bei Anlieferung durch K+N ist das Mitgeben von Kopien deiner Dokumente nur Rechtens , wenn dies in den AGB bzw. im akzeptierten Beförderungsvertrag steht. 3. Der Transport von Gefahrgut UN 0012 in der Gefahrklasse 1.4S ist .... extrem problemlos. 

zu 1 Ja

zu 2 Ich nehme den Rat gern an, wenn ich sehe, wo das steht (ich dachte als Privater von der ADR freigestellt zu sein)

zu 3 Ich sei nicht Partei des Beförderungsvertrags, wurde mir von K&N ausdrücklich gesagt; dann gelten deren AGB doch nicht gegen mich.

zu 4 Nicht bei Anlieferung von KÜHNE & NAGEL 

Bearbeitet von webnotar
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vor 11 Minuten schrieb webnotar:

dachte als Privater von der ADR freigestellt zu sein

Das habe ich auch geglaubt, zusätzlich zum Merkmal "nicht gewerblich" gibt es aber Mengenbeschränkungen in der ADR, das steht soweit ich mich erinnere ziemlich am Anfang. Dennoch sind die Auflagen für "normale" Mengen geringer als für eine Spedition.

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vor 13 Minuten schrieb webnotar:

 

zu 2 Ich nehme den Rat gern an, wenn ich sehe, wo das steht (ich dachte als Privater von der ADR freigestellt zu sein)

zu 3 Ich sei nicht Partei des Beförderungsvertrags, wurde mir von K&N ausdrücklich gesagt; dann gelten deren AGB doch nicht gegen mich.

zu 4 Nicht bei Anlieferung von KÜHNE & NAGEL 

zu 2. das ist falsch. ADR gilt IMMER und für ALLE , es gibt aber Erleichterungen bei verschiedenen Gefahrgütern und deren Transport.Für den Transport von UN0012 ( gefahrgut der Klasse 1.4.S) benötigt man keinen ADR Schein,  aber das Transportfahrzeug muss entsprechend ausgerüstet sein. d.h. 1 Feuerlöscher, 2 Warndreiecke, 1 Unterlegkeil, 1 Warnlampe und eine Gefahrgutunterweisung.

zu 3. wenn das K+N so sieht ?? Es gibt in den ADR Vorschrifter exakte Definitionen wer, was im Rahmen eines Gefahrguttransportes ist und was er zu tun hat.

zu 4.jeder blamiert sich so gut er kann.

 

ZUr Klarstellung ADR ist die INTERNATIONALE Norm, die deutsche Norm heißt GGVS ( GefahrGutVerordnungStrasse). Die ADR NOrmen wurden zum 01.101.2017 und zum 01.07.2017 im Bereich Gefahrgutklasse 1 geändert, deshalb kann es zu verunsicherungen kommen. Die im Internet kurisierenden Informationen sind teilweise aus 2005 und älter , das bitte beachten.

 

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vor 54 Minuten schrieb trucker:

zu 2. ... ADR gilt IMMER und für ALLE 

zu 3. ... 

zu 4. ... 

 

ZUr Klarstellung ADR ist die INTERNATIONALE Norm, die deutsche Norm heißt GGVS ( GefahrGutVerordnungStrasse). Die ADR NOrmen wurden ... geändert, deshalb kann es zu Verunsicherungen kommen. 

 

Vielen Dank für die sachlichen und fachlich untersetzten Hinweise!

So kann man sicherstellen, dass alles, was die Vorschriften sagen, befolgt wird.

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vor 3 Stunden schrieb trucker:

zu 2. das ist falsch. ADR gilt IMMER und für ALLE ,

 

 

Hey Trucker!

 

Welche Bedeutung hat aus Deiner Sicht die folgende Fundstelle in der ADR 2017 für die Frage, ob ICH "IMMER", also auch bei Privattransport meiner Muni bis max. 3 kg netto und 50 kg brutto einen Feuerlöscher dabei haben muss?

 

" ....

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

  1. a)  Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. 

.... "

 

Nach der GGVSEB gilt dies scheinbar für 1.4.S (was wohl zu 1.4. gehören dürfte) jedenfalls wenn und solange, wie nach Ziffer 2 der Anlage 2 zur GGVSEB 2017

" ... 

die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreitet

und

... die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen ...  50 kg nicht überschreitet

..."

 

Ich meinte bis heute, daraus ableiten zu können, dass die ADR eben für Transporte eigener Muni (bis 50 kg) durch Privatleute NICHT GILT. Du hast mich jetzt verunsichert. Feuerlöscher hab ich, ok. Das Mitführen von Leuchten für jeden Insassen und eines Keils würde ich künftig gern lassen, wenn ich nicht wirklich dazu verpflichtet wäre, um alles nach der Vorschrift zu machen.

 

Bearbeitet von webnotar
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Hi Webnotar

 

leider sind sich in diesem Fall die Gelehrten nicht einig.( Beispiel link http://www.gefahrgutshop.de/Gefahrgutvorschrift_fur_Jager.pdf )

sicher für mich ist

1. bis 5kg brutto Munition auch in Tasche lose möglich

2. über 5kg in Originalverpackung gesichert transportiern

3. ab 50 kg alle ADR Vorschriften für 1.4.S beachten , inbesondere da die GGVSEB Normen nur für Deutschland gelten, eventuell verschärfende ADR Vorschriften für das Ausland ggfls separat prüfen

4. ich würde einfach eine Gefahrguttasche packen ( mit 4 Lampen, 4 Warnwesten , dem Feuerlöscher , dem zusätzlichen Warndreieck und einen Unterlegkeil ) und die kommt in das Auto wenn mehr als 5 kg Munition gefahren werden.

 Gute Fahrt und Gut Schuss

 

p.s. bevor ich einen Kontrolleur die Feinheiten von ADR und GGVSEB erklärt habe, zeige ich die Gefahrguttasche vor , alles drin, gute Weiterfahrt.

p.p.s. meine persönliche Meinung

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