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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen


BEG

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Waffengesetz (WaffG)
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen

 

...

4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

 

Das Herumtragen einer geladenen Waffe ist also:

- innerhalb der eigenen Wohnung,

- innerhalb von Geschäftsräumen

- innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums

- innerhalb einer Schießstätte

 

kein Führen nach den Begriffsbestimmungen zu §1 Abs. 4, Anlage 1 - korrekt? Also auch das Herumtragen einer geladenen Waffe innerhalb von Geschäftsräumen (beliebige, nicht nur eigene) ?

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Na klar. Du darfst deine Wumme in jedem Geschäftsraum führen, äh, herumtragen, allerdings nur offen. Wie du schon selber erkannt hast macht es natürlich einen Unterscheid ob:

-Geladen

-teilgeladen

-unterladen

-garnicht geladen

-vorher geladen

-oder vergessen hast zu laden.

Die Frage ist jetzt was überhaupt ist ein Geschäftsraum? Ich würde McDonalds dazu zählen, ebenso die Eckkneipe, Tankstelle und den Puff.

Bearbeitet von chapmen
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vor 13 Minuten schrieb BEG:

Waffengesetz (WaffG)
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen

 

...

4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

 

Das Herumtragen einer geladenen Waffe ist also:

- innerhalb der eigenen Wohnung,

- innerhalb von Geschäftsräumen

- innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums

- innerhalb einer Schießstätte

 

kein Führen nach den Begriffsbestimmungen zu §1 Abs. 4, Anlage 1 - korrekt? Also auch das Herumtragen einer geladenen Waffe innerhalb von Geschäftsräumen (beliebige, nicht nur eigene) ?

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Richtig. Es ist kein Führen. Die Sanktion dieser HAndlung wird i.d.R. dann über die Unzuverlässigkeit geführt. Als beispielhaftes Urteil mag das Bereithalten einer geladenen Waffe in einem Tresor (Klasse 1 od.0) herangezogen werden. Das reichte auch schon, um alle waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Führen ist also nicht das Problem ;)

Einfache Grundregel: JEglicher Umgang sollte vom Bedürfnis umfassten Zweck abgedeckt sein. Ausnahme Notwehr/Nothilfe.

Bearbeitet von Gast
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vor 16 Minuten schrieb chris1605:

Dann sollte ich bei meinem nächsten Besuch im Puff aufpassen, dass der Zuhälter mir nicht über den Weg läuft....er könnte ja seine Wumme geladen haben :lol:

Dem threadstarter geht es um seine Wumme in fremden Geschäftsräumen.

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vor 51 Minuten schrieb chapmen:

Na klar. Du darfst deine Wumme in jedem Geschäftsraum führen, äh, herumtragen, allerdings nur offen. Wie du schon selber erkannt hast macht es natürlich einen Unterscheid ob:

-Geladen

-teilgeladen

-unterladen

-garnicht geladen

-vorher geladen

-oder vergessen hast zu laden.

Die Frage ist jetzt was überhaupt ist ein Geschäftsraum? Ich würde McDonalds dazu zählen, ebenso die Eckkneipe, Tankstelle und den Puff.

Da greift dann das Hausrecht. Wenn der Eigentümer ja sagt...

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Zitat

Da greift dann das Hausrecht. Wenn der Eigentümer ja sagt...

Ist die Zuverlässigkeit dennoch hin ;)

Man braucht einen vom Bedürfnis umfasstn Zweck und zwar bereits beim Transport.

Zitat

Quelle?

Urteil ist mehrfach im Forum verlinkt. Ich mache keine Sucharbeit mehr für andere.

Mir reicht, dass mir das Urteil bekannt ist.

Bearbeitet von Gast
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vor 1 Minute schrieb schiiter:

Ist die Zuverlässigkeit dennoch hin ;)

Man braucht einen vom Bedürfnis umfasstn Zweck und zwar bereits beim Transport.

 

§12 WaffG

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 

1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; 
 
Dürfte also schwierig werden mit den Geschäftsraumen...
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Das war früher mal erlaubt. Extra deswegen hat man ja den Passus mit dem "vom Bedürfnis umfassten Zweck" 2002 reingeschrieben, der am Ende auch bloß eine Sollfallstelle ist. Es gab wohl mal Fälle wo jemand bewaffneten Wachschutz für Geschäftsräume gemacht hat und da bekommt halt die Obrigkeit Schnappatmung und weil das schlecht für die Gesundheit ist, haben die dann das "vom Bedürfnis umfassten Zweck" rein geschrieben. Wobei mir allerdings auch kein Fall bekannt ist, wo das früher mal zu Problemen geführt hätte.

 

Dass jetzt Waffensammler Probleme haben, ihre Sammlerwaffen zum Schießstand zu bringen und dort mal zu schießen, führt bestimmt zu ganz großem Beleid von den Gesetzesschreibern. Oder dass man nach einem gewissen BVerwG Urteil seine Waffe quasi nicht mehr zum Büchsenmacher bringen konnte. Usw.

 

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vor einer Stunde schrieb schiiter:

...Das reichte auch schon, um alle waffenrechtlichen Erlaubnisse...

Ja was - zu entziehen? Sowas habe ich auch schon mal gehört. (Ich vermute der Satz ist nicht zu Ende formuliert). Danke für den Beitrag, der war bis jetzt hier der Sachliste (leider)

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vor 12 Minuten schrieb schiiter:

Urteil ist mehrfach im Forum verlinkt. Ich mache keine Sucharbeit mehr für andere.

Mir reicht, dass mir das Urteil bekannt ist.

 

Sorry hab das geladen überlesen. Eine Waffe geladen im Tresor zu haben widerspricht grundlegenden Sicherheitsregeln, was auch der Grund für das Urteil war.


 

Eine Waffe im 1er Tresor mit vollem Magazin daneben aus selbem Grund führt zu keinerlei Problemen. Genau sowenig wie das Führen der geladenen Waffe im eigenen Haus. Das weiß ich auch aus Erfahrung!

 

 

 

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vor 1 Minute schrieb Paddy85:

 

Sorry hab das geladen überlesen. Eine Waffe geladen im Tresor zu haben widerspricht grundlegenden Sicherheitsregeln, was auch der Grund für das Urteil war.


 

Eine Waffe im 1er Tresor mit vollem Magazin daneben aus selbem Grund führt zu keinerlei Problemen. Genau sowenig wie das Führen der geladenen Waffe im eigenen Haus. Das weiß ich auch aus Erfahrung!

 

 

 

 

So hab ich es auch mal in der Sachkunde gelernt, die Frage ist ja nur, sieht dein Nachbar dich mit der Waffe rumlaufen und ruft vor lauter schreck die Polizei, könnte es doch sein, dass deine Zuverlässigkeit bzw. persönliche Eignung in Frage gestellt wird, oder?

 

Mal angenommen ich laufe mit meiner Waffe (geladen) auf meinem Balkon rum. Jetzt ruft der Nachbar die Polizei und die kommen vorbei, ich glaube die würden mich - unabhängig davon ob ich darf oder nicht - mal fragen, ob ich noch alle Latten am Zaun hätte...

 

Wenn jemand andere Erfahrungen gemacht hat, lasse ich mich gern eines besseren belehren.

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Wer zu Haus mit einer geladenen Waffe rumläuft dürfte bei Bekanntwerden ein Problem bekommen. Da ist es schwierig den vom Bedürfnis umfassten Zweck zu erklären.In der Regel wird man die Unzuverlässigkeit feststellen. Die Begründung ist dann die Selbe: Nichtbeachtenvon grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßnahmen im Umgang von Waffen und Munition

Bearbeitet von Gast
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Mögen die Unbelehrbaren auch zukünftig viel Glück haben.

Wie man reinigen oder anderen v.B.u.Z Tätigkeiten wieder in den gleichen Topf werfen kann ist mir unverständlich.

 

Andere mögen aus diesem Thread etwas gelernt haben. Dann war es das wenigstens wert.

 

Die Geschichte mit dem Lokal erachte ich als Fantasie . denn das ist ohne behördliche Genehmigung (Waffenschein etc.) nicht legal. HIer noch einmal zum vom Bedürfnis umfassten Zweck googeln und unter dem Stichwort Bedürfniswechsel nachschauen.

Und noch einmal: Führen in der Wohnung ist kein Tatbestand. Das ist aber auch nicht das, was dann zum Übel führt. Es ist  die Unzuverlässigkeit wegen mangelnder Sorgfalt etc.

 

Damit sind meine Darstellungen hierzu erschöpfend beigebracht.

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vor einer Stunde schrieb Paddy85:

schiiter hat recht

Darüber mag man trefflich disputieren, letzlich schildert er nur die vom Büttel praktizierten und einer willfährigen Verwaltungsjustiz begünstigten Repressalien und deren fantasievolle Rechtfertigungen.

Dass diese jedoch von keiner gültigen Rechtsnorm gedeckt sind, lässt er geflissentlich außen vor.

 

CM

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vor 6 Minuten schrieb cartridgemaster:

Darüber mag man trefflich disputieren, letzlich schildert er nur die vom Büttel praktizierten und einer willfährigen Verwaltungsjustiz begünstigten Repressalien und deren fantasievolle Rechtfertigungen.

Dass diese jedoch von keiner gültigen Rechtsnorm gedeckt sind, lässt er geflissentlich außen vor.

 

CM

 

War sarkasmus. Hatte zuerst ausführlich argumentiert aber dann alles wieder gelöscht weil ich keine Lust habe mit schiiter zu diskutieren.

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vor 10 Stunden schrieb BEG:

Also auch das Herumtragen einer geladenen Waffe innerhalb von Geschäftsräumen (beliebige, nicht nur eigene) ?

Falsch!

In fremden Geschäftsräumen ist die Zustimmung des Inhabers erforderlich und nur abhängig vom Bedürfnis erlaubt. (Aushebelung der gebräuchlichen Türsteher-Regelung)

 

Vergleiche

 

§ 12 WaffG

 

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

 

1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
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Gute Punkte. Der gesunde Menschenverstand sollte immer mit dabei sein. Es geht mir aber um die Gesetzeslage. In meinem juristischen Verständnis ist es aber so:

 

Anlage 1 §1 A4 WaffG - Definition "FÜHREN": "... tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte...". Das heiß ganz klar, das das Ausübern der tatsächlichen Gewalt (z.B. zu Hause, Holster, etc.) eben genau kein "Führen" darstellt. Sonst müste die Definition lauten "Füheren ist... tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausüben...", also auch in Wohnung... etc.

 

...Soweit alles klar!

 

§12 beschäftigt sich mit dem Führen (mit Einverständnis), stellt also eine Ausnahme dar und hat also hier keine Relevanz, da das physische Gewaltausüben über eine Waffe ind er (z.B. Wohnung) eben genau kein FÜHREN darstellt.

 

Auch klar.

 

Oder?

Bearbeitet von BEG
Rechtschreibung
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