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IGNORED

WBK beantragen


Chris92

Empfohlene Beiträge

Am 6.7.2016 um 20:52 schrieb HuK-Schütze:

Dienst ist Dienst und privat ist eben privat.

Nach Dienstschluss ist jeder normaler Bürger, egal ob Offizier, Polizist usw....

Das ist ja was hier einige nicht kapieren von wegen besonderer Mütze und so weiter...

Ausserhalb des Dienstes und der Kaserne ist Schluss mit, ich bin aber Offizier, nichts isser ausserhalb..... 

 

Kannst ja mal außerhalb der Kaserne, nach Dienst und rein privat bei der NPD mitmarschieren (als Beispiel, unterstelle ich dir nicht persönlich!). Dann wird sich zeigen, wie sehr Dienst und Privat getrennt sind.

 

Will sagen: Es gibt schon Themen, die von einem Bereich auf den anderen ausstrahlen. Und es ist nun mal nicht nachvollziehbar, warum jemand, der sich in Afghanistan hinters MG legen darf, um dort auf Taliban zu schießen, hier in Deutschland eine MPU brauchen soll, weil er ja eine Gefahr für andere(!) sein könnte. Genauso gilt das auch umgekehrt. Was würde wohl passieren, wenn bei einem Schießunfall auf der Standortschießanlage herauskäme, dass der Kamerad privat durch die WaffG-MPU durchgefallen ist, und die Vorgesetzten davon wussten (wieder ein willkürliches Beispiel)? In der heutigen "Aber wenn was passiert..." und "Man muss gefälligst alles voraussehen!" Republik hätten die Vorgesetzten es sicher schwer das mit Dienst ist Dienst und Privat ist Privat abzuwischen.

 

Am 6.7.2016 um 21:35 schrieb skout357:

Das glaube ich auch, der Neidgeier kreist.

 

Wer das negativ konotieren möchte, wird es "Neid" nennen. Wer es positiv konotieren möchte, wird es "Gerechtigkeit" nennen. Und diese Frage stellt sich hier natürlich. Und damit ist nicht gemeint, dass man den Polizisten was wegnehmen möchte.

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Frag einmal vorab bei deiner zuständigen Behörde nach.

Ich kenne so einen Fall (Polizist unter 25J.), Berufswaffenträger, der kein psychologisches Gutachten nachweisen musste. Allerdings war das in Schleswig Holstein.

Es geht also, kommt halt nur auch den Sachbearbeiter an. 

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vor 14 Stunden schrieb SchwererReuther:

...aber privat als Sportschütze, gilt für ihn das WaffG vollumfänglich.

 

Nein. Der §9(3) AWaffV unterscheidet nicht zwischen "in und außer" Dienst oder dienstlichem und nicht-dienstlichem Schießen. Als Sportschütze und Bediensteter der in §55(1) WaffG explizit aufgeführten Bundeswehr, darf er innerhalb der Standzulassung deshalb aus meiner Sicht nahezu alles machen, was er will. Er darf z.B. seine legalen Waffen außerhalb seines eigentlichen Bedürfnisses verwenden, mit Waffen schießen, die nach §6(1) eigentlich ausgeschlossen sind usw. D.h z.B. dürfte er als Sportschütze auch mit SL-Langwaffen schießen, deren Magazin mehr als 10 Patronen fassen.

Ich zitier mal den §9 (1), Ergänzungen durch mich in rot.

-------------------------------------------------------

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) (hier konkurriert für Sportschützen der §9(3) mit dem §7(1) Satz 2 AWaffV) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1.       die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen  
          dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt, (also kann er auch außerhalb seines Bedürfnisses schießen)
2.       geschossen wird
a)       Auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung, (muss er sich nicht dran halten)
b)       im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c)       zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d)       in der jagdlichen Ausbildung, oder
3.       es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt. (gilt nicht)

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen (da muss er sich mit dem Betreiber unter Verweis auf diesen Paragrafen einig werden).

-------------------------------------------------------------

Interessanterweise wäre mal zu prüfen, inwieweit er als Sportschütze sogar Waffen erwerben dürfte, die ansonsten explizit vom Schießsport ausgeschlossen sind. Denn solange die zugrunde liegende Sportordnung nichts Gegenteiliges vorschreibt (z.B. Lauflänge), greift ja für einen Sportschützen und Bediensteten einer Behörde nach §55 (1) WaffG immer der §9(3) AWaffV. Er darf nur auf zugelassenen Schießstätten schießen (und darum geht es in §9 AWaffV ja), also sind eigentlich alle Fälle der im Bedürfnis umfassten Verwendung (zumindest was das Schießen betrifft) erfasst.

 

Vielleicht kann ja mal ein Jurist sich der Sache annehmen...

 

Von der GK-Regel ab 25 bzw. dem Gutachten ab 21 ist unser Threadstarter aber grundsätzlich nicht ausgenommen. Da kann ich meinem Vorredner nur zustimmen: Nachfragen.

 

Beste Grüße

Bearbeitet von Stefan Klein
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Das alles will ausserhalb des Dienstes bestimmt keiner.

Der Dienstherr aka die Bundeswehr wird den Teufel tun ihm da etwas zu bescheinigen.

Egal ob BW, Zoll, Polizei usw. werden da auch nur ein Fünkchen Verständnis ausserhalb des Dienstes zeigen. Haben die viel zu viel Angst vor evt. negativen Folgen.

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vor 2 Stunden schrieb Stefan Klein:

 

Nein. Der §9(3) AWaffV unterscheidet nicht zwischen "in und außer" Dienst oder dienstlichem und nicht-dienstlichem Schießen. ...

 

 

"Aus deiner Sicht" ist schlicht gesagt für den Popo! Hoffentlich folgt keiner deinen verqueren Vorstellungen, denn der klärende Jurist könnte eine schwarze Robe tragen und dem Angeklagten gegenüber sitzen...
 

 

Zitat

 

§ 9 AWaffV

...

(3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind.

 

 

Zitat

 

§ 55 WaffG – Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

 
die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
  1.  
    die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
  2.  
    die Polizeien des Bundes und der Länder,
  3.  
    die Zollverwaltung

und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

 

 
 
Ich hoffe du verstehst was dienstliches Tätigwerden bedeutet.
Und nur so am Rande, auch bei den Sportfördergruppen der Bundeswehr wird Schießsport zwar dienstlich ausgeübt, aber entweder nach olympischem Regelwerk, oder etwa im Militärischen Fünfkampf nach Regeln der CISM/CIOR/CISOR. Das sieht auch verdammt unmilitärisch aus. Google das mal.
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  • 4 Monate später...

Also ich hab mir diesen Thread jetzt durchgelesen und ich habe eine Frage: Es wurde ja nirgendwo im Ausgangspost gesagt, dass der TE gerne sofort eine GK-Waffe beantragen würde. Kann ich meine WBK unter 25 nicht einfach ohne Voreintrag beantragen bzw. nur Voreinträge für KK-Waffen beantragen, dann braucht er doch kein Gutachten und kann dann an seinem 25 Geburtstag den Voreintrag für GK machen?

Bearbeitet von Vertigo
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vor 26 Minuten schrieb Vertigo:

Kann ich meine WBK unter 25 nicht einfach ohne Voreintrag beantragen

Kommt auf die Farbe an. Bei Grünen geht das nicht.

vor 27 Minuten schrieb Vertigo:

bzw. nur Voreinträge für KK-Waffen beantragen, dann braucht er doch kein Gutachten und kann dann an seinem 25 Geburtstag den Voreintrag für GK machen?

Jepp, das geht mit der Grünen.

Die Gelbe geht imho auch, er darf dann aber nur KK oder Schrottwaffen gemäß Gesetz kaufen. Ab 25 ist die dann quasi automatisch auch für GK Waffen offen.

 

Peter

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vor 2 Minuten schrieb PetMan:

Kommt auf die Farbe an. Bei Grünen geht das nicht.

Jepp, das geht mit der Grünen.

Die Gelbe geht imho auch, er darf dann aber nur KK oder Schrottwaffen gemäß Gesetz kaufen. Ab 25 ist die dann quasi automatisch auch für GK Waffen offen.

 

Peter

Danke, das dachte ich mir schon. Will das nämlich nächste Woche machen und wäre blöd gewesen, wenn das nicht funktioniert hätte;-)

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