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IGNORED

wiedergeladene Munition über egun verkaufen?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Würde ich nicht machen.

 

Als Wiederlader darfst Du wiedergeladene Munition nur zum Selbstkostenpreis und nur an Mitglieder Deiner schießsportlichen oder jagdlichen Vereinigung weitergeben.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 53 Minuten schrieb Fyodor:

Als Wiederlader darfst Du wiedergeladene Munition nur zum Selbstkostenpreis und nur an Mitglieder Deiner schießsportlichen oder jagdlichen Vereinigung weitergeben.

 

falsch!....und es wurde hier im Forum nicht nur einmal die rechtlichen SItuation diesbezüglich erläutert......

 

 

 

 

 

das WaffG regelt den Erwerb und das Überlassen von Munition, vom Berechtigten an Berechtigten!

 

 

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor 49 Minuten schrieb Tyr13:

Wer Munition in Verkehr bringt, muss sie erstens kennzeichnen und bei der Weitergabe im Prinzip sogar beschießen lassen. Lass es.

 

auch falsch, zumindest in der Form!

Geschrieben
vor 51 Minuten schrieb didgeridoo:

Sind von einem gewerblichen Wiederlader. Hatte ich vergessen zu schreiben.

 

wo ist dann das Problem? dann sollte doch allen Vorschriften entsprochen worden sein......

Geschrieben

und nochmal falsch!

 

 

 

nutzt doch bitte endlich die Forensuche, es wurde schon mehrfach dargelegt, inwiefern das Überlassen von wiedergeladener Munition zulässig ist und unter welchen Bedingungen!

 

HIER gehts sogar um gewerblich wiedergeladene Munition und diese sollte ALLE rechtlichen Vorgaben erfüllen, wo ist also das Problem?

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb alzi:

...

 

 

 

nutzt doch bitte endlich die Forensuche...

 

 

Das ist eigentlich mein Spruch!

 

(Den ich allerdings nicht mehr verwendet habe seitdem die Software gar keine SuFu-Ergebnisse mehr ausgespuckt hatte, jetzt funzt sie ja wieder)

 

Wenn Du drüber nachdenkst, dann wirst Du mir zustimmen.

 

Denn die Art der Antwort wird nunmal auch vom EP bestimmt.

 

Und wenn da nicht gleich alle Infos kommen ...

Geschrieben (bearbeitet)

das EP hat er ergänzt ( Beitragsnummern gibts ja nimmer, sonst häte ich die jetzt genannt), und selbst ohne diese Ergänzung wäre Dein "NEIN!" noch falsch.

 

die Informationen genügen um Dein pauschales "NEIN!" als falsch zu bezeichnen, ebenso wie die Behauptungen vom Fyodor und Tyr in der jeweils o.g. Form! ihre Behauptungen sind, wie getätigt, eben nicht zutreffend, sondern nur unter bestimmten Bedingungen und diese sind HIER ( d.h. in diesem Fall) eben nicht erfüllt!

 

 

 

mittel Forensuche, bzw. Quellenstudium lässt sich auch herausfinden inwiefern das zutrifft, bzw. eben nicht.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Geil, ein Flamewar zwischen den beiden Forenpolizisten!

 

Ist es unterhaltsam? Ich kann es ja nicht lesen, aber ich wette daß kein einziger der Beiträge dem Threadersteller in irgend einer Weise hilft.

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Fyodor:

 aber ich wette daß kein einziger der Beiträge dem Threadersteller in irgend einer Weise hilft.

Ist aber viieeell Wichtiger RECHT zu haben, als vernünftig zu beantworten.

 

Ich versuch's jetzt mal: Das SprengG gibt Vorgaben für das gewerbliche Überlassen von Munition. Es macht eine Ausnahme für private Munitionserzeuger. Wenn Du über E-Gun verkaufst, dann unterstellt Dir zumindest das Finanzamt Gewinnerzielungsabsicht, ein Merkmal für Gewerblichkeit. Dementsprechend würde da nach meiner Auffassung eine Fallgrube existieren.

Wenn aber die Munition von einem gewerblichen Wiederlader kommt, dann müsste die original-Packung schon korrekt gekennzeichnet sein und auch ein Beschuss erfolgt sein. Solche Munition unterscheidet sich nicht von Fabrik-Munition. Es gelten dann die ganz normalen Vorschriften des WaffG, also Erwerbserlaubnis und Sicherstellung, daß die Ware keinem Unberechtigten überlassen wird. Der Versand von Munition ist nicht ganz einfach oder preiswert.

 

Aufgrund dieser Randbedingungen verkaufe ich persönlich auf online Plattformen praktisch keine Erwerbserlaubnispflichtige Ware. Das wäre auch mein Rat an Dich. Lieber einen Zettel ans Schwarze Brett im Verein tackern.

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Tyr13:

Ich versuch's jetzt mal: Das SprengG gibt Vorgaben für das gewerbliche Überlassen von Munition. Es macht eine Ausnahme für private Munitionserzeuger.

 

SprengG ? zeig mal bitte!

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