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2/6 Regelung bei gemeinsamen WBKs oder gemeinsamen Berechtigten


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Geschrieben

Aus aktuellem, konkretem Anlass (Konstellationen liegen exakt so vor):

 

Sportschütze A hat eine Grüne WBK1. Letzter Waffenerwerb darauf erfolgte im März 2016, vorletzter im August 2015.

Sportschütze B ist darauf wie folgt eingetragen: "Mitnutzererlaubnis für...(Sportschütze B)"

 

Sportschütze B wiederum besitzt eine Grüne WBK2. Letzter Waffenerwerb darauf erfolgte im Februar 2016, vorletzter >1 Jahr.

Sportschütze A ist darauf wie folgt eingetragen: "Mitnutzerberechtigung für...(Sportschütze A)"

 

Last not least gibt es eine Gelbe WBK für Sportschütze C, auf der Sportschütze A+B als Mitberechtigte eingetragen sind.

 

Fragen:

Darf Sportschütze A aktuell wieder einkaufen gehen, d.h. eine Waffe auf einen bereits bestehenden Voreintrag erwerben

oder würde er selbst sich oder Sportschütze B damit in eine Verletzung der 2/6-Regelung bringen?

Und wie ist es, wenn Sportschütze C auch noch einkaufen geht?

 

Spielen Mitnutzererlaubnisse und/oder Mitnutzerberechtigungen und/oder Gemeinsame WBKs jeweils eine Rolle bei

der 2/6 Regelung (Erwerb von max. 2 Waffen innerhalb 6 Monaten)?

Gibt es juristisch einen Unterschied zwischen Mitnutzererlaubnis und Mitnutzerberechtigung?

 

Grüße

Schwarzwälder

 

 

Geschrieben

Wie wir in der Praxis immer wieder erleben schafft das Leben Konstellationen und Problemfälle, die man sich als Dozent oder Prüfer überhaupt nicht ausdenken kann.

 

Gute Frage: Wie verhält sich das Erwerbsstreckungsgebot zu mehrer Berechtigten?

Da "Erwerb" Besitzerwerb im Sinne der tatsächlichen Gewalt bedeutet und Sinn und Zweck der gemeimschaftlichen Berechtigung nach § 10 Abs.2 WaffG eben auch genau dieses umfaßt, wäre Folge einer solchen gemeinschaftlichen Berechtigung, daß ein entsprechender Erwerb für und gegen jeden der Mitberechtigten wirkt.

Wer die Gegenposition einnimt und meint, daß diese "2 in 6 Monaten" als "persönliches Erwebskontingent" nach Sinn und Zweck verdoppelt bzw. für jeden Berechtigten genutzt werden müßte und somit zwei insofern, waffenrechtlich durch eine WBK "verbundene" Personen "4 in 6" erwerben dürften, hat sich damit auseinanderzuseten, daß die gemeinschaftliche Berechtigung eben auf zu gemeinschaftlichem Erwerb und Besitz führt, also zu einem entsprechenden Erwerbsvorgang bei jedem der Berechtigten.  Es ist zwar offensichtlich, daß diese zwei Personnen "nicht verbunden" insgesamt "4 in 6" erwerben dürften und jeder von beiden nach 6 Monaten 2 zusätzliche Waffen besitzen dürfte - allerdings auch eben nur seine beiden Waffen, nicht die des anderen. Andererseits besitzt jeder für sich betrachtet auch bei "2 in 6" für diese Gemeinschaft nach 6 Monaten 2 zusätzliche Waffen. Daß es die gleichen, identischen Waffen sind wie beim Kollegen ist eben die zwingende Folge der gemeinschaftlichen Berechtigung nach § 10 Abs.2 WaffG - zu der sie ja niemand zwingt.  

 

Man könnte aber noch einen daufsetzen und die Kontinengtsproblematik betrachten: Einer ist im BDS, der andere nur DSB (Hessen) - wie ist es mit HA-LW? Oder: Der eine schießt viele Disziplinen und ist Wettkampfschütze, halt also entsprechende Bedürfnisse, der andere eher weniger ....

Geschrieben

wenn im Rahmen einer gemeinsamen Berechtigung eine Waffe erworben wird, dann erwerben beide, also zählt der Erwerb auch für beide gegen 2/6!

 

das ist der Sinn und Zweck von "gemeinsam". mitgefangen - mitgehangen

 

 

entweder, oder..... sich nur die Rosinen rauspicken is nicht

Geschrieben

Meines Erachtens gilt jeweils für den Inhaber der entsprechenden WBK das Erwerbsstreckungsgebot, welches sich dann automatisch auf den Mitbenutzer auswirkt.

 

Zur Ergänzungsfrage von Schwarzwälder oben: Konkret definiert ist das im WaffG oder auch der WaffVwV nicht. Dort steht nur was von gemeinsamer WBK für mehrere Personen. Insbesondere im NWR-Fachjargon werden aber die o.g. Begrifflichkeiten verwendet. Gemeint ist mit einer Mitnutzererlaubnis dort eine komplette WBK, eine Mitnutzerberechtigung umfasst hingegen nur einzelne Waffen einer anderen WBK.

 

Verwirrt hatte mich ursprünglich auch die Bezeichnung "Waffentrageberechtigung", die man nur aus der Schweiz kennt - im NWR gemeint ist damit aber die Zustimmung nach § 28 Abs. 3 WaffG für Wachpersonen. Nur am Rande, weils mir gerade dazu eingefallen ist. Gehört nicht zum o.g. Thema.

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb MarkF:

Man könnte aber noch einen daufsetzen und die Kontinengtsproblematik betrachten: Einer ist im BDS, der andere nur DSB (Hessen) - wie ist es mit HA-LW? Oder: Der eine schießt viele Disziplinen und ist Wettkampfschütze, halt also entsprechende Bedürfnisse, der andere eher weniger ....

Genau deshalb gibt es für die Waffenbehörde ja die Möglichkeit, auch nur für einzelne Waffen einer WBK die Mitinhaberschaft zu genehmigen. Ähnliches kann passieren, wenn einer Jäger und der andere Sportschütze ist. Auch da beißen sich bei manchen Waffengattungen die Bedürfnisse ganz gerne mal...

Geschrieben

@Sachbearbeiter, MarkF und alzi,

vielen Dank. Das ist dann aber eine üble Geschichte. Dann werde ich in Zukunft um Vereins-WBKs einen weiten Bogen machen (wurde mir auch schon angeboten, aber wenn das so läuft, würde ich mir da viel verbauen).

Dass das Bedürfnis für jede Waffe von jedem Berechtigten nachgewiesen werden muss, ist klar. Also für 1 und dieselbe Waffe haben wir 3 Bedürfnisbescheinigungen vorgelegt.  Rosinenpicken ist das eigentlich nicht.

 

Grüße

Schwarzwälder

 

Geschrieben

Bezogen auf Sportschützen sehe ich daher in gemeinsamen WBK/Berechtigung nur dann Vorteile, wenn man nicht waffenaffin ist, also möglichst wenig Waffen kaufen möchte, aber das Gedöns mit Ausleihen etc. vermeiden möchte, oder einer der beiden (?) ein erhöhtes Risiko besitzt, seine Lizenz zu verlieren, die Waffen dann aber nicht weggegeben werden sollen. Was andererseits in einem solchen Fall aber wohl auch kein wirkliches Problem wäre, sie auf den anderen zu transferieren.

Anders bei Sammlern mit vielen Waffen. Da hat die Mitberechtigung m.E. nur Vorteile.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Das ist dann aber eine üble Geschichte. Dann werde ich in Zukunft um Vereins-WBKs einen weiten Bogen machen (wurde mir auch schon angeboten, aber wenn das so läuft, würde ich mir da viel verbauen).

Ich glaube nicht, dass man da auch Vereins-WBK´s reinrechnen muss. Für die gilt die 2/6-Regelung doch nicht, so dass eine Mitbenutzung dort eigentlich keine Auswirkungen haben dürfte.

Geschrieben (bearbeitet)

VereinsWBK läuft ( wenns korrekt abgewickelt wird) über §8, da gibts kein 2/6.

 

auch erfolgt ja der Erwerb hier durch den Verein und es wird der Besitz AUCH von zusätzlichen berechtigten ausgeübt. das ist etwas Anderes  als unter Sportschützen ( da gilt ja für beide 2/6). bei Jäger und Sportschütze gilt 2/6 ja auch nicht für den Jäger, es sei denn der Jäger ist auch Sportschütze und erwirbt dann als Sportschütze (auf Sportschützenbedürfnis) mit.

 

 

muss mal alles strikt getrennt (nach Bedürfnis und dem Erwerb aufgrund welchem §§)....und ( in diesem Fall!!) .....rein logisch und systematisch betrachten.

 

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

MarkF "Man könnte aber noch einen daufsetzen und die Kontinengtsproblematik betrachten: Einer ist im BDS, der andere nur DSB (Hessen) - wie ist es mit HA-LW? Oder: Der eine schießt viele Disziplinen und ist Wettkampfschütze, halt also entsprechende Bedürfnisse, der andere eher weniger ...."


 

Die Konstellation kommt wohl nicht vor, weil jeder der "weiterer Berechtigter" werden möchte ein Bedürfnis für alle in der WBK eingetragenen Waffen nachweisen muss. Eine weitere Waffe wird in die WBK nur eingetragen wenn alle Berechtigten ein Bedürfnis dafür haben. Da 2/6 nach der Literatur eine Bedürfniseinschränkung darstellt, wirkt sich 2/6 auch auf beide Berechtigten aus.


 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Bautz:

Die Konstellation kommt wohl nicht vor, weil jeder der "weiterer Berechtigter" werden möchte ein Bedürfnis für alle in der WBK eingetragenen Waffen nachweisen muss. Eine weitere Waffe wird in die WBK nur eingetragen wenn alle Berechtigten ein Bedürfnis dafür haben. Da 2/6 nach der Literatur eine Bedürfniseinschränkung darstellt, wirkt sich 2/6 auch auf beide Berechtigten aus.

Nein, ein Mitbenutzer muss nicht für alle Waffen in der WBK ein Bedürfnis haben. Man kann die Mitbenutzung, wenn nötig, auch auf bestimmte Waffen beschränken.

 

 

Geschrieben

Fyodor: "Nein, ein Mitbenutzer muss nicht für alle Waffen in der WBK ein Bedürfnis haben. Man kann die Mitbenutzung, wenn nötig, auch auf bestimmte Waffen beschränken."

Den Wunsch hatte ich auch schon. Der entsprechende Antrag wurde abgelehnt mit dem leider zutreffenden Hinweis, dass der Gesetzgeber die "weiteren Berechtigten" nur auf Ebene der WBK vorgesehen hat (§ 10 Absatz 2, Satz 1 WaffG). Man kann aber für jede Waffe eine eigene WBK beantragen. Günstigere Entscheidungen "unwissender" Behörden sind aber nicht auszuschließen.


 

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Bautz:

Den Wunsch hatte ich auch schon. Der entsprechende Antrag wurde abgelehnt mit dem leider zutreffenden Hinweis, dass der Gesetzgeber die "weiteren Berechtigten" nur auf Ebene der WBK vorgesehen hat (§ 10 Absatz 2, Satz 1 WaffG). Man kann aber für jede Waffe eine eigene WBK beantragen. Günstigere Entscheidungen "unwissender" Behörden sind aber nicht auszuschließen.

Also ob es juristisch haltbar ist, wenn jemand behauptet, dass der Gesetzgeber die "weiteren Berechtigten" nur auf Ebene der WBK vorgesehen hat, kann ich jetzt nicht beurteilen. Bei der Schnelldurchsicht von WaffVwV oder Kommentar habe ich nichts gefunden, was diese Aussage ausdrücklich stützen oder widerlegen würde.

 

Ich habe aber schon diverse Mitbenutzungen in WBK`s gesehen, die sich nur auf bestimmte Waffen beschränken, so z.B. bei Jägerehepaaren, die eine Mitbenutzung nur für ihre Langwaffen hatten, nicht aber für die Kurzwaffen. Bei Sportschützenpaaren gab es ähnliche Konstellationen. In einem Fall habe ich gesehen, dass der 19-jährige Sportschützen-Sohn in Papas WBK als Mitbenutzer eingetragen wurde, aufgrund seines Alters allerdings nur für die KK-Waffen, nicht für die GK-Waffen. Im NWR ist so eine beschränkte Mitbenutzung auch problemlos einzurichten. Von daher bin ich davon ausgegangen, dass es rechtlich möglich sein muss.

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Bautz:

Fyodor: "Nein, ein Mitbenutzer muss nicht für alle Waffen in der WBK ein Bedürfnis haben. Man kann die Mitbenutzung, wenn nötig, auch auf bestimmte Waffen beschränken."

Den Wunsch hatte ich auch schon. Der entsprechende Antrag wurde abgelehnt mit dem leider zutreffenden Hinweis, dass der Gesetzgeber die "weiteren Berechtigten" nur auf Ebene der WBK vorgesehen hat (§ 10 Absatz 2, Satz 1 WaffG). Man kann aber für jede Waffe eine eigene WBK beantragen. Günstigere Entscheidungen "unwissender" Behörden sind aber nicht auszuschließen.


 

 

Das könnte man so aus dem WaffG und der WaffVwV herauslesen, muss man aber nicht. Einer Waffenbehörde die zugunsten der LWB von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch macht als unwissend zu bezeichnen ist einfach nur dumm, weil hier offensichtlich nicht die sonst verteufelte Paragraphenreiterei  stattfindet.

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