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IGNORED

Erwerb Wechsellauf Revolver "2,5" als Sportschütze


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

...

Das Bedürfnis brauche ich zum Erwerb, eine Waffe auf einem Match ausleihen ist doch kein Erwerb, daher brauche dafür auch keine Erlaubnis.

...

doch das ist ein Erwerb! ein vorrübergehender, zum Schießen auf der Schießstätte, und dann erlaubnisfrei.

sorry fürs Klugscheißen!

Geschrieben (bearbeitet)

moin, männers - ein tip vom oberlehrer:

da es sich hier ja wohl um eine reine bdmp verband - mitglieds - sonderregelungs - frage handelt :

fragt doch einfach mal beim bdmp bundesvorstand nach, wie die sache mit den "kurzen" aussieht - dann habt ihr das ergebnis aus erster quelle !

... oder gehts hier nur ums diskutieren / rechthaben wollen und gar nicht um die eigentliche frage ?

handgunner

Bearbeitet von Handgunner
Geschrieben
Ganz lustig hier! Studium der Texte führt mich zu folgender Schlußfolgerung:

1. Man kann als BDSler einen kurzen Wechsellauf erwerben, da erlaubnisfrei. Wenn man ihn jedoch montiert, erwirbt man im waffenrechtlichen Sinne eine Waffe, für die man kein Bedürfnis hat. Wird man erwischt, ist die Zuverlässigkeit ggf. futsch!

Siehe Gesetz:

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

So, jetzt die Frage, ob man als Jäger die Waffe mit dem kurzen Lauf zur Jagd mitnehmen darf. Streng genommen NEIN!!!

Das Bedürfnis für den Erwerb der Grundwaffe war sportliches Schießen! Selbst der Transport zum Revier wird nicht vom Bedürfnis abgedeckt!

Siehe Gesetz:

Transport - § 12 WaffG
Transport = Führen
(Definition Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG)
„tatsächliche Gewalt“
1. außerhalb der
eigenen
Wohnung, Geschäftsräume
2. außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums
3. außerhalb einer Schießstätte (Klarstellung 2008)
Erlaubnispflicht § 10 Abs. 4
Führen in den Orten Nr. 1 – 3 mit Zustimmung des Inhabers erlaubt
Beförderung von einem Ort zu einem anderen Ort erlaubt (Transport)
Voraussetzung: zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck
(z.B. Training, Wettkampf, Büchsenmacher, Vorführung zum
Verkauf an Dritte)
Transport - § 12 Abs.

Die Frage ist aber, warum man sich deshalb in die Hose machen sollte? Beim Eintragen des Laufes wird niemand nach der Länge fragen. Wenn man unbedingt damit schießen will, kann man den Lauf ja erst am Stand montieren um evt. Fragen bei einer Polizeikontrolle vorzubeugen. Aber welcher Polizist kennt schon die Sportordnung!?

Ich würde mir das Ding einfach kaufen, eintragen lassen und das Ganze nicht weiter an die große Glocke hängen!

Geschrieben

So, jetzt die Frage, ob man als Jäger die Waffe mit dem kurzen Lauf zur Jagd mitnehmen darf. Streng genommen NEIN!!!

Das Bedürfnis für den Erwerb der Grundwaffe war sportliches Schießen!

Das ist Blödsinn.

Der Jäger darf die Waffe nutzen. Für die Nutzung ist es egal, auf welchem Bedürfnis sie erworben wurde, man braucht nur ein Bedürfnis die aktuelle Nutzung.

Der Jäger darf sich eine Sportpistole leihen wie der Sportschütze eine Jagdwaffe, wenn sie vom Bedürfnis gedeckt ist.

Das Bedürfnis hängt an der Person, nicht der Waffe.

Sonst dürfte ich jede Waffe nur in der Disziplin schießen wofür ich das Bedürfnis geltend gemacht habe.

Geschrieben

Was den Wechsellauf bei Nichterfüllung der Kriterien für eine xte KW betrifft:

WS werden bei Erwerbsstreckung einer kompletten Waffe gleichgestellt, aber werden nicht auf die Anzahl der Waffen insgesamt gezählt.

ZB eine 1911er in .45 mit WS in 9Para, .357Sig und .40SW ist eine Waffe.

So handhabt zumindest meine Behörde das.

Dann dürftest du zb eine 1911 in 45 mit 9mm WS und 22er WS gar nicht " en block " erwerben???????????oder einen schönen Janz Revolver mit 3 Wechselläufen ??? Manche Behörden spinnen echt.............

Peter

Geschrieben

Dann dürftest du zb eine 1911 in 45 mit 9mm WS und 22er WS gar nicht " en block " erwerben???????????oder einen schönen Janz Revolver mit 3 Wechselläufen ??? Manche Behörden spinnen echt.............

Peter

Grundsätzlich richtig.

Allerdings ist meine Behörde immer gesprächsbereit und bietet auch Sonderregelungen an.

2/6 ist ja nicht in Stein gemeißelt

Geschrieben

Ok,

Also stellt es sich derzeit so dar, dass man den kurzen Wechsellauf miterwerben darf, ihn jedoch zumindest als Nicht-BDMP-Mitglied nicht schiessen darf, ausser man ist jagdlich unterwegs. Wie sähe es bei einem Schnuppertraining in besagter Disziplin dann aus? Dürfte man dann doch?

Ok sehr theoretisch, aber anhand der hier getroffenen Aussagen, würde es ja analog auch bedeuten, dass z.B. ein DSB-Schütze (ohne passende Liste B) ein Wechselsystem in sagen wir mal .40S&W nie nicht nutzen dürfte, so lange dies nicht unter dem Dach eines anderen Verbandes geschieht.

Ist dass wirklich so?

Geschrieben

Vielen Dank Alzi,

jetzt denke ich es verstanden zu haben.
So lange es irgendwo eine Disziplin (ohne Ausnahmegenhmigung) gibt ist alles ok? Also könnte man sich z.B. einen 10" Wechsellauf dran schrauben, auch wenn es dafür wohl nur wenige Disziplinen gibt und man nicht mal im gleichen Verband ist.

Geschrieben

Bietet die auch die Sonderregelung an das WaffG zu lesen und zu befolgen?

Wo ist Dein Problem?

Im WaffG steht zur Erwerbsstreckung "...innerhalb von 6 Monaten dürfen in der Regel..."

Wenn es "in de Regel" gibt, gibt es auch "ausserhalb der Regel"...

Geschrieben

Ich sehe das so:

Der Erwerb des kurzen Wechsellaufs erfolgt ohne Prüfung des Bedürfnisses. Aber keinesfalls ohne Bedürfnisgrundlage. Im Falle des Falles muss man trotzdem nachweisen, dass ein Bedürfnis besteht. Als Nicht-BDMPler kann das schwierig werden. Ich würde das Risiko nicht eingehen. So geil ist so ein Stummel auch wieder nicht, dass ich den Rest aufs Spiel setzen würde.

Geschrieben

Mir egal, ich steh nicht so auf WS, kaufe lieber komplette Waffen :grin:

Ist mir nicht egal, blos weil ich ebenfalls nicht auf WS stehe.

Andere wollen es vielleicht, oder sind darauf angewiesen; sollten nicht (von Behördenphantasie) derart angemeiert werden.

So lange es irgendwo eine Disziplin (ohne Ausnahmegenhmigung) gibt ist alles ok? Also könnte man sich z.B. einen 10" Wechsellauf dran schrauben, auch wenn es dafür wohl nur wenige Disziplinen gibt und man nicht mal im gleichen Verband ist.

Ist wieder die Sache mit dem "nur zum Spaß", oder "nur Habenwollen".

Rechtlich abgesichert sollte es sein.

Möchte ich als BDS-Mitglied mehr "Spaß" als die "freie Klasse" mit ihren max. 10 3/4" haben, könnte ich auf Nachfrage

(LL wird nicht in WBK stehen, wenn es nicht sein muß) nur noch die BDMP-Disziplin angeben, bei der keine max.- LL steht. Ob jedoch praktisch dort nutzbar, wäre wieder eine andere Frage (also 12"- "Buntline-LL",z. B. 12" Janz-WL).

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

hallo

sehr inerresant...

hab meinen 2,5 zoll dan wesson wechsellauf altbesitz abgeben müssen da laut

landratsamt für sportschützen verboten.

ebenso meine 9mm flobert mit pistolengriff ca 63cm lang..

schade...

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