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IGNORED

Wiederladerschein ohne WBK


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

.... kleine Korrektur!

Warum Korrektur? Ein LG-Schütze bekommt kein Bedürfnis und bei KK wird der SB wahrscheinlich auch kein Bedürfnis zum Wiederladen anerkennen.

Bearbeitet von Floppyk
Geschrieben (bearbeitet)

@Floppyk: und das steht wo?

das SprengG fordert das nicht und die SprengVwV fordert das was ich korrigiert habe!

das SprengG setzt für den 27er keine waffenrechtlihce Erlaubnis voraus.... wie kann es da andere waffenrechtliche Anforderungen stellen?

ein Training mit erlaunispflichtigen Waffen ist im SprengG nicht gefordert!

....und...auch KK ( .22lfB ) kann man wiederladen!!!!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Hi!

Ich verstehe das doch richtig, oder:

Ich mache Munition für zB. eine Waffe mit .44Magnum, habe solch eine Waffe aber gar nicht.

In dem Augenblick, wo den letzten Hebel an der Wiederladeeinrichtung ziehe und eine fertige Patrone produziere, bin ich aus dem Sprengstoffrecht raus und im Waffenrecht gelandet, besitze somit also Munition, für die ich keinen WBK-Eintrag habe und die ist dann illegal. In den beiden Gesetzeswerken ist ist diese Problemaitk nicht gesondert abgehandelt, sondern es gelten die normalen Richtlinien uns ich bin an Muni gekommen, für die ich keine Berechtigung besitze.

Viele Grüsse

Mathi

So ein Quatsch! Es ist doch schon ein paarmal beantwortet worden ! der §27 ist die BERECHTIGUNG für die hergestellte Munition. Ist das denn so schwer??

Geschrieben

@Floppyk: und das steht wo?

das SprengG fordert das nicht und die SprengVwV fordert das was ich korrigiert habe!

das SprengG setzt für den 27er keine waffenrechtlihce Erlaubnis voraus.... wie kann es da andere waffenrechtliche Anforderungen stellen?

ein Training mit erlaunispflichtigen Waffen ist im SprengG nicht gefordert!

....und...auch KK ( .22lfB ) kann man wiederladen!!!!

Ich habe das nun mal nachgeschaut und (leider) habe ich Recht.

SprengVwV:

27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von

– Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und

zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung

bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens

sechs Monate teilgenommen haben,

– Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bei Inhabern

eines gültigen Jahresjagdscheines,

– Böllerpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums bei feierlichen Anlässen.

Nun mag man streiten können, in welcher Form das Übungsschießen stattzufinden hat. Aber es geht um die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses. Das hat ein LG-Schütze nicht. Ob mit KK kann man ja streiten.

Geschrieben

Hi!

Ich bin ja seit Jahren in vielen Foren verschiedenster Themenbereiche aktiv und da geht es manches Mal auch recht heftig zur Sache. Was ich hier aber feststellen muss, ist ne Menge Grosse Schnauze und dämliche Anmache.

Gut, dass ich gelernt habe zu diskriminieren, solche Vögel kommen bei mir auf die Ignorliste und ich hoffe, dass bei denen mein Name auch auf deren Liste steht. Nicht dass da etwa wieder geantwortet werden muss, auch wenn es nichts zu sagen gibt.

Geschrieben

Hi!

Ich bin ja seit Jahren in vielen Foren verschiedenster Themenbereiche aktiv und da geht es manches Mal auch recht heftig zur Sache. Was ich hier aber feststellen muss, ist ne Menge Grosse Schnauze und dämliche Anmache.

Gut, dass ich gelernt habe zu diskriminieren, solche Vögel kommen bei mir auf die Ignorliste und ich hoffe, dass bei denen mein Name auch auf deren Liste steht. Nicht dass da etwa wieder geantwortet werden muss, auch wenn es nichts zu sagen gibt.

Ich hatte eigentlich vor Dir das mit der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von selbstgeladener Munition bei Inhabern einer Erlaubnis nach § 27 SprengG zu erklären. Insbesondere die Historie dieser Regelung zu beleuchten. Nun würde ich es aber vorziehen, Du setzt mich auf Deine Ignore-Liste. Ich tue es Dir nach und wir belästigen uns nicht gegenseitig.

Geschrieben (bearbeitet)

Ich habe das nun mal nachgeschaut und (leider) habe ich Recht.

...

Nun mag man streiten können, in welcher Form das Übungsschießen stattzufinden hat. Aber es geht um die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses. Das hat ein LG-Schütze nicht. Ob mit KK kann man ja streiten.

sorry Floppyk, aber es entgeht mir, wie Du Deine Behauptung mit obigem Zitat belegen willst. Da steht nix von erlaubnispflichtig und von GK- bzw. VL-Training steht da auch nix, sondern ganz neutral "Übungsschießen des Vereins".

Das (Zitat) ist exakt genau das was ich Deiner Behauptung, in Form einer Korrektur, habe zukommen lassen!

der Verein bestätigt seinem Mitglied, für dessen Antrag auf §27: "am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen".

das wird gefordert, das wird bescheinigt und das wars dann auch!

@Mathi: Liste +1 ( nein, das ist keine Antwort. lediglich eine Info )

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Aber wie will man ein Besürfnis zum Wiederladen begründen, wenn man in einem Verein schießt, dessen Waffen nichts mit wiederladbaren Patronen zu tun hat.

Aber egal, ich will mich da nicht streiten und auch nicht auf Recht bestehen und daher lassen wir das mal offen stehen.

Geschrieben

Ahaa!

Ich verstehe, dass hier das Anblubbern Gewohnheit ist und wenn sich jemand dagegen wehrt, wird er ausgegrenzt. Sogar von denen, die gar nicht gemeint waren.

Wie jämmerlich!

Geschrieben

eben!

"27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen ...

– ... bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung

bescheinigt,..."

das wars dann auch.....

Nun ja, Du weißt so gut wie ich, dass das nur in der Verwaltungsvorschrift steht. Im Gesetz steht das nicht und der Richter ist nicht an die Verwaltungsvorschrift gebunden.

Geschrieben

eigentlich

Und wo landest Du, wenn die Verwaltung nicht tut, was ihr die Verwaltungsvorschrift vorgibt?

Geschrieben (bearbeitet)

Bei mir war es ähnlich.

Beitritt in einem Verein. Dort hat ein Schützenkollege immer für mich 45er geladen, die ich mit der Vereinswaffe verschossen habe.

Nach 6 Monaten Vereinszugehörigkeit habe ich den 27er Schein gemacht, der Verein hat mir das Bedürfnis bescheinigt und dann habe ich für die Vereinswaffe selber die Munition machen, besitzen und transportieren dürfen.

Aufbewahrung und Transport erfolgt gem. gesetzlichen Vorschriften und der Schützenkolleg hatte ab dann weniger Stress ;-)

Was man allerdings nicht besitzen darf, ist Fabrikmunition. Dies geht erst mit der Erwerbsberechtigung in der WBK.

Bearbeitet von RS207
Geschrieben

Da die Verwaltungsvorschrift kein Recht ist und es auch nicht begründet, ist ein Verstoß dagegen nichts anderes als die Missachtung einer Dienstanweisung.

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