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IGNORED

Selbstladeflinte an Jäger verkaufen?


yimwingtsun

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Säge einen Besenstiel auf die nötige Länge ab und hab ein gutes Gewissen. Der Jagdscheininhaber darf auch SLF über 2 Schuss Magazinkapazität besitzen. Er darf sie eben nur mit 2schüssigem Magazin bei der Jagd auf Wild einsetzen. Wenn er damit z.B. auf dem Stand Tontauben schießen möchte, braucht er keine Begrenzung.

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schiiter hat es genau richtig dargestellt, aber ...

Nach WaffG dürfen Jäger "auf Jagdschein" alle Langwaffen erwerben, die nicht nach BJG verboten sind und das BJG kennt keine Verbotenen Waffen, nur "Sachliche Verbote" (da steht u.a. diese "Max. 2 Schuss im Magazin"-Regel).

Leider steht (nach Aussage eines diesbezüglich erfahrenen Anwalts) in irgendeinem Kommentar zum WaffG der sich (nach Meinung vieler nicht hoplophober Juristen) so nicht aus dem Gesetzestext ergebende Schluss "Da es im BJG dieses Verbot (Schuss auf Wild damit) gibt dürfen Jäger keine Selbstladewaffen erwerben, die mehr Patronen im Magazin aufnehmen können."

Und richtig blöderweise ist das wohl DER Kommentar zum WaffG - aus dem sich alle anderen dann ihre Meinung bilden.

Glücklicherweise ist in D die Jagd mit Kw verboten - sonst würden diese Typen auch noch verlangen, dass die Pistolenmagazine auch nur max. 2 Patronen im Magazin haben dürften.

Und für den Fangschuss immer schön ein "kurzes" Pistolenmagazin mitführen ...

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Hallo zusammen.

Vielleichtkönnt ihr mir helfen?

Darf ich eine 7-schüssige SLF an einen Jagdscheininhaber verkaufen?

Muss ich für eine Magazinbegrenzung auf 2 Schuss sorgen oder liegt das in der Verantwortung des Käufers?

MfG Marc

Da Du Dich vor dem Überlassen von der Erwerbsberechtigung des Erwerbers zu überzeugen hast, obläge es Dir, für eine Magazinbegrenzung zu sorgen, wenn der Erwerber andernfalls keine EWB hätte.

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Da Du Dich vor dem Überlassen von der Erwerbsberechtigung des Erwerbers zu überzeugen hast, obläge es Dir, für eine Magazinbegrenzung zu sorgen, wenn der Erwerber andernfalls keine EWB hätte.

Da in diesem Fall der Jagdschein die Erwerbsberechtigung ist, stünden dem nur die abstrusen Interpretationsversuche bestimmter Juristen entgegen.

Der § 13 (6) ist allerdings relativ eindeutig, was die Nutzung abseits des Schusses auf Wild angeht.

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Da in diesem Fall der Jagdschein die Erwerbsberechtigung ist, stünden dem nur die abstrusen Interpretationsversuche bestimmter Juristen entgegen.

Der § 13 (6) ist allerdings relativ eindeutig, was die Nutzung abseits des Schusses auf Wild angeht.

Wie abstrus und wie eindeutig da Interpretationen und Vorschriften sind, sagt einem am Ende das Gericht. Und wenn das nicht involviert ist, kann es einem egal sein.

Ich neige nicht zu unnötigen Versuchen und würde eine Magazinbegrenzung einbauen, wenn die Waffe kein auswechselbares Magazin hat. Was Du tust ist natürlich Deine Sache.

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Wenn man das Röhrenmagazin abbauen könnte, kann man das Gewehr im Kaufvertrag ohne Magazin verkaufen, es aber kostenlos dazugeben.

Fall gelößt.

Ähnlich wie bei einem HA mit Kastenmagazin hat der Verkäufer selten einen Einfluß darauf, welches Magazin von User benutzt wird.

Anderenfalls könnte der Verkäufer ein langes Rundholz so anpassen, dass es das Röhrenmagazin auf 2 Schuß begrenzt.

Auch hier hat der Verkäufer keinen Einfluß mehr darauf was der Käufer zu Hause mit dem Stock macht.

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Wie abstrus und wie eindeutig da Interpretationen und Vorschriften sind, sagt einem am Ende das Gericht. Und wenn das nicht involviert ist, kann es einem egal sein.

Ich neige nicht zu unnötigen Versuchen und würde eine Magazinbegrenzung einbauen, wenn die Waffe kein auswechselbares Magazin hat. Was Du tust ist natürlich Deine Sache.

Weil es immerhin Gerichtsurteile gibt, die die Begrenzung auf 2 Schuss als Eintragung in die WBK kippten, bin ich da (noch) ganz entspannt.

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(Wie so oft...) sehe ich das Problem irgendwie nicht:

Wenn ich eine Plempe (gebraucht) an einen Privatmann/-frau verkaufe

- lasse ich mir seine/ihre EWB vorlegen, zumindest auf die Distanz hin als Kopie/Scan

- sowohl zur Bestätigung (es gibt ja böse Menschen die Dokumente fälschen...), wie auch zur (ACHTUNG, jetzt kommt`s) eventuell erforderlichen Klärung offener Fragezeichen (!!!) lasse ich mir die EWB für die betreffende Waffenart/-kaliber telefonisch von seiner/ihrer Erlaubnisbehörde bestätigen (habe bisher 6x eine Waffe an privat verkauft - hat immer problemlos und freundlich geklappt),

- wenn er/sie eine gültige EWB hat und die kommerziellen Bedingungen klar und einvernehmlich geregelt sind, kann die Plempe auf die Reise gehen

@TE:

Warum also nicht ganz einfach so verfahren, wenn Du dir unsicher bist ?

Sprechen Sie mal wieder mit Ihrer Waffenbehörde - Gibt Sicherheit und beugt Ärscher vor.

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(Wie so oft...) sehe ich das Problem irgendwie nicht:

[...]

- wenn er/sie eine gültige EWB hat und die kommerziellen Bedingungen klar und einvernehmlich geregelt sind, kann die Plempe auf die Reise gehen

[...]

Der Jäger legt Dir keine WBK vor, er legt Dir einen Jahresjagdschein vor. Laut Gesetz benötigt der Inhaber eines Jahresjagdscheins keine Erlaubnis zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 des § 13 WaffG. Und nun kommts: Es gibt Juristen die der Ansicht sind, dass Halbautomatische Langwaffen, die ein Magazin haben, welches mehr als zwei Schuss aufnehmen kann keine solchen Waffen sind. Damit fiele die Freistellung von der Pflicht zur Erwerbserlaubnis für Jäger weg und der Jäger wäre nicht erwerbsberechtigt.

Weil es immerhin Gerichtsurteile gibt, die die Begrenzung auf 2 Schuss als Eintragung in die WBK kippten, bin ich da (noch) ganz entspannt.

Wenn ich recht erinnere ist kein Urteil rechtskräftig und die Sache hängt beim BVerwG.

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Der Jäger legt Dir keine WBK vor, er legt Dir einen Jahresjagdschein vor. ..

Immer noch (oder wieder): Wo ist das Problem ???

Stell dir vor, ich weiß, was eine EWB ist, und daß sie unterschiedlich gestaltet sein kann.

Und falls eben doch noch offene Fragezeichen bestehen, siehe mein voriger Post.

Und wenn mir die zuständige Behörde bestätigt "Ja, Herr/Frau XY ist berechtigt, die Waffe Dingbums im Kaliber 08/15 zu erwerben", ist mir die Meinung irgendwelcher Jurafuzzis so wie der berühmte Sack Reis...

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Der Jäger legt Dir keine WBK vor, er legt Dir einen Jahresjagdschein vor. Laut Gesetz benötigt der Inhaber eines Jahresjagdscheins keine Erlaubnis zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 des § 13 WaffG. Und nun kommts: Es gibt Juristen die der Ansicht sind, dass Halbautomatische Langwaffen, die ein Magazin haben, welches mehr als zwei Schuss aufnehmen kann keine solchen Waffen sind. Damit fiele die Freistellung von der Pflicht zur Erwerbserlaubnis für Jäger weg und der Jäger wäre nicht erwerbsberechtigt.

...

Wir werden die HA Thematik hier sicher nicht abschließend erörtern können - ist ja auch nicht das eigentliche Thema.

Jedoch spricht laut WaffG, BJagdG, oder BayJG nichts dagegen, im Rahmen des Jagdschutzes Halbautomaten mit laaangen Bananenmagazinen zu verwenden :sla::aug::sla:

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[...]

Jedoch spricht laut WaffG, BJagdG, oder BayJG nichts dagegen, im Rahmen des Jagdschutzes Halbautomaten mit laaangen Bananenmagazinen zu verwenden :sla::aug::sla:

Genau das sehen ein paar Juristen anders. Das macht erst mal nichts. Es wird dann lästig, wenn Du zufällig mit dem HA auffällst und vor den Herren landest.

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Bislang gibt es zwar keine rechtskräftigen Urteile, aber diese haben eine klare Tendenz. Ein gegenteiliges Urteil gibt es auch nicht.

Die Meinung einzelner Juristen ist letztlich unerheblich. Bislang ist die Lesart des BJagdG der Gerichte vernünftig, denn es kennt keine Einschränkung der Waffe, sondern nur der Nutzungsart.

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Bundesgerichte haben die Eigenart selbständig zu denken. Das hier zuständige Bundesgericht denkt allzuoft mit einer gewissen Tendenz. Deshalb ist diese Angelegenheit noch lange nicht in trockenen Tüchern.

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Man kann natürlich immer argumentieren, dass man vor Gericht nicht Recht, sondern ein Urteil bekommt.

Dennoch erkennt man hier durchaus eine (ausnahmsweise erfreuliche) Tendenz in den Urteilen.

Für mich bedeutet das, mich nicht von einem vorauseilenden Gehorsam für das BVerwG verrückt machen zu lassen.

Ich handele nach § 19 BJagdG in Verbindung mit § 13 WaffG, insbesondere dessen Absatz 6.

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Wo erkennst Du vorauseilenden Gehorsam?

Das BVerwG wird eine seit 2002 existierende und seit 1. April 2003 anzuwendende Rechtsvorschrift interpretieren. An der Rechtslage ändert das nichts.

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Nunja, die Rechtslage ist ja schon da, nur die Interpretationen sind bisher unterschiedlich. Mit einem höchstrichterlichen Urteil werden sie etwas mehr vereinheitlicht. Vielleicht kommt der Gesetzgeber dem auch in der aktuellen Novelle zuvor und tut kund was er wollte.

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...Wenn ich recht erinnere ist kein Urteil rechtskräftig und die Sache hängt beim BVerwG.

Du erinnerst dich richtig.

Wir drei Kläger warten auf das Urteil.

I.d.R. braucht das so um die zwei Jahre.

Gesendet von meinem SM-G900F mit Tapatalk

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Wir werden die HA Thematik hier sicher nicht abschließend erörtern können - ist ja auch nicht das eigentliche Thema.

Jedoch spricht laut WaffG, BJagdG, oder BayJG nichts dagegen, im Rahmen des Jagdschutzes Halbautomaten mit laaangen Bananenmagazinen zu verwenden :sla::aug::sla:

Tja in NRW ist das nicht selten das deine Ansicht verneint wird.

In der Nähe bei diesen Polizeidienststellen verkauft dir kein Händler einen HA ohne Magazin, sondern nur mit zwei Schuss Magazin. Weitere Magazine kannst du kaufen, werden aber grundsätzlich auf eine zweite Rechnung geschrieben.

Mein SB hat gedroht, wenn er bei einer Kontrolle einen in der WBK auf zwei Schuss begrenzten HA diesen mit einem eingesetzten Magazin grösser zwei Schuss findet diesen zu beschlagnahmen und ein Verfahren gegen mich einzuleiten.

Gesendet von meinem SM-G900F mit Tapatalk

Bearbeitet von coltdragoon
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